Entscheidungsdatum
01.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W109 2160143-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 11.05.2017, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2018 und am 22.01.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 11.05.2017, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2018 und am 22.01.2019 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9 FPG und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9, FPG und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 20.10.2015 stellte der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, Minderheit der Kutschi, nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 20.10.2015 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger. Er habe im Lebensmittelhandel gearbeitet. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, der Vater sei Taliban gewesen und sechs Jahre zuvor verschwunden. Freunde des Vaters hätten den Bruder mitnehmen wollen, weswegen dieser geflüchtet sei. Vor kurzem hätten die Taliban auch ihn anwerben wollen. Darum sei er geflüchtet.
Am 21.04.2017 führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, der Vater sei acht Jahr zuvor verschwunden. Unbekannte hätten den Bruder bedroht. Nach dessen Ausreise sei er aufgefordert worden, Mudschahed zu werden. Mutter und Geschwister seien dann von Kabul nach Jalalabad gezogen, dort habe der Beschwerdeführer sie alle zwei Monate besucht. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinem Bruder auf dem Weg nach Jalalabad gewesen, als Unbekannte das Fahrzeug angehalten und den Beschwerdeführer mitgenommen hätten. Sie hätten ihn eine Woche festgehalten und aufgefordert, Mudschahed zu werden. Er habe sich aber geweigert. Dann sei der Beschwerdeführer von zwei Personen weggebracht worden. Derjenige, der ihn habe umbringen sollen, habe ihn jedoch gehen lassen.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.05.2017, zugestellt am 16.05.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Begründend führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.05.2017, zugestellt am 16.05.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG i.V.m. Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft.
3. Am 26.05.2017 langte die vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, bei der nunmehr belangten Behörde, ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, das Vorbringen sei glaubhaft. Der Bruder des Beschwerdeführers habe den Asylstatus. Der Beschwerdeführer sei von Zwangsrekrutierung bedroht.
Am 19.10.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin, der Bruder des Beschwerdeführers als Zeuge und ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde nahm nicht teil. Der Beschwerdeführer wurde zu seinen Fluchtgründen befragt und brachte vor, er sei von den Taliban aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen und deshalb auch entführt worden, aufrecht. Sein Vater sei ein "großer Taliban" gewesen.
Am 22.01.2019 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers, seines bevollmächtigten Rechtsvertreters, des Bruders des Beschwerdeführers als Zeuge, einem Dolmetscher für die Sprache Paschtu und eines länderkundlichen Sachverständigen fortgesetzt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.
Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:
? Diverse Deutschkursbestätigungen
? Kopie der Tazkira des Beschwerdeführers
? Konvolut medizinischer Unterlagen
? ÖSD-Zertifikat A1 vom 27.06.2017 und A2 vom 07.11.2017
? Einstellungszusage vom 24.07.2018
? Mitgliedschaftsvertrag des Beschwerdeführers mit einem Kampfsportverein
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX in einem Dorf in XXXX , Provinz Nangarhar, Afghanistan, geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und gehört der Minderheit der Kutschi an. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht auch Dari, Urdu, etwas Englisch und Deutsch auf dem Niveau A2.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am römisch 40 in einem Dorf in römisch 40 , Provinz Nangarhar, Afghanistan, geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und gehört der Minderheit der Kutschi an. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht auch Dari, Urdu, etwas Englisch und Deutsch auf dem Niveau A2.
Der Beschwerdeführer reiste wegen des Krieges als Kleinkind nach Pakistan aus, wo er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern lebte, während der Vater im Herkunftsstaat verblieb. Nach einigen Jahren kehrte die Familie in den Herkunftsstaat zurück und ließ sich in Kabul nieder. Dort besuchte der Beschwerdeführer neun Jahre die Schule und arbeitete im Lebensmittelgeschäft seines älteren Bruders. Nach der Ausreise des Bruders im Jahr 2011 arbeite der Beschwerdeführer im Lebensmittelgeschäft seines Onkels mütterlicherseits. Etwa ein Jahr später verkaufte die Familie die Wohnung in Kabul und die Mutter des Beschwerdeführers zog mit seinen Geschwistern in das Dorf in XXXX , Provinz Nangarhar, nachdem die Familie dort ein Haus gebaut hatte. Der Beschwerdeführer lebte und arbeitete weiterhin in Kabul beim Onkel mütterlicherseits und besuchte seine Familie regelmäßig in Nangarhar.Der Beschwerdeführer reiste wegen des Krieges als Kleinkind nach Pakistan aus, wo er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern lebte, während der Vater im Herkunftsstaat verblieb. Nach einigen Jahren kehrte die Familie in den Herkunftsstaat zurück und ließ sich in Kabul nieder. Dort besuchte der Beschwerdeführer neun Jahre die Schule und arbeitete im Lebensmittelgeschäft seines älteren Bruders. Nach der Ausreise des Bruders im Jahr 2011 arbeite der Beschwerdeführer im Lebensmittelgeschäft seines Onkels mütterlicherseits. Etwa ein Jahr später verkaufte die Familie die Wohnung in Kabul und die Mutter des Beschwerdeführers zog mit seinen Geschwistern in das Dorf in römisch 40 , Provinz Nangarhar, nachdem die Familie dort ein Haus gebaut hatte. Der Beschwerdeführer lebte und arbeitete weiterhin in Kabul beim Onkel mütterlicherseits und besuchte seine Familie regelmäßig in Nangarhar.
Die Mutter des Beschwerdeführers, seine vier jüngeren Brüder (einer davon minderjährig) und seine minderjährige Schwester leben noch im Dorf im eigenen Haus. Zu ihnen besteht Kontakt.
Zwei volljährige Schwestern des Beschwerdeführers sind seit Jahren verheiratet und leben in Pakistan.
Vier Onkel mütterlicherseits - darunter der Onkel, bei dem der Beschwerdeführer lebte und arbeitete - und zwei Onkel väterlicherseits leben in Kabul.
Der ältere Bruder des Beschwerdeführers lebt seit dem Jahr 2011 in Österreich. Ihm wurde der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit 20.10.2015, als er seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat im Bundesgebiet einige Kontakte geknüpft und lebt mit seinem älteren Bruder im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer bezieht Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er hat an einigen Deutschkursen teilgenommen und die Deutschprüfungen für das Niveau A1 und A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen abgelegt. Auch aktuell besucht der Beschwerdeführer einen Deutschkurs. In seiner Freizeit geht der Beschwerdeführer ins Fitnesscenter und trainier in einem Kampfsportverein.
Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Vater des Beschwerdeführers war Mudschahed bzw. ein hochrangiges Mitglied der Taliban. Er ist seit elf Jahren verschollen. Dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr Übergriffe durch die Taliban drohen, weil er sich geweigert hat, sich ihnen anzuschließen, kann nicht festgestellt werden.
Dass dem Beschwerdeführer im Rückkehrfall aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Kutschi Übergriffe drohen, ist nicht zu erwarten.
Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit von Kampfhandlungen sowie deren Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich.
Kabul (Stadt) ist von öffentlichkeitswirksamen Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen betroffen. Hauptursache für zivile Todesopfer sind Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs (Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung) und gezielten Tötungen. In der Hauptstadt werden regelmäßig Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt. Die Sicherheitskräfte erhöhen ihre Präsenz in der Hauptstadt. Die Stadt steht unter der Kontrolle der afghanischen Regierung.
Dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung nach Kabul (Stadt) die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften der Regierung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden, ist nicht zu erwarten.
Die Provinzen Balkh und Herat gehören zu den friedlichsten Provinzen Afghanistans und sind vom Konflikt relativ wenig betroffen. Insbesondere Balkh gehört zu den stabilsten Provinzen Afghanistans mit im Vergleich zu anderen Provinzen geringen Aktivitäten von Aufständischen. Die Provinz Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen Afghanistans. Sie verzeichnet Aktivitäten von Aufständischen, die allerdings abgelegene Distrikte betreffen. Die Städte Mazar-e Sharif in Balkh und Herat in der Provinz Herat stehen unter Regierungskontrolle.
Für den Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat kann nicht festgestellt werden, dass diesem die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.
Im Fall einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Kabul, Herat (Stadt) oder Mazar-e Sharif ist davon auszugehen, dass er sich eine Lebensgrundlage wird aufbauen und die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft wird decken können. Auch die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers ist gewährleistet.
Es gibt in Afghanistan unterschiedliche Unterstützungsprogramme für Rückkehrer von Seiten der Regierung, von NGOs und durch internationalen Organisationen. IOM bietet in Afghanistan Unterstützung bei der Reintegration an.
Kabul, Herat (Stadt) und Balkh verfügen über einen internationalen Flughafen und sind damit sicher und gut erreichbar.
1. 3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Stand: 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 23.11.2018:
3. Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
[...]
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
[...]
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).
[...]
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).
Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).
Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele
Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).
Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).
Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).
Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018).
[...]
Angriffe gegen Gläubige und Kultstätten
Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vgl. UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vgl. UNAMA 7.11.2017)Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vergleiche UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vergleiche UNAMA 7.11.2017)
Diese serienartigen und gewalttätigen Angriffe gegen religiöse Ziele, haben die afghanische Regierung veranlasst, neue Maßnahmen zu ergreifen, um Gebetsstätten zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempel vor Angriffen zu schützen (UNGASC 20.12.2017).
Zur Veranschaulichung werden im Folgenden auszugsweise einige Beispiele von Anschlägen gegen Gläubige und Glaubensstätten wiedergegeben (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit)
• Angriff auf Treffen der Religionsgelehrten in Kabul: Am 4.6.2018 fand während einer loya jirga zwischen mehr als 2.000 afghanischen Religionsgelehrten, die durch eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aufriefen, ein Selbstmordanschlag statt. Bei dem Angriff kamen 14 Personen ums Leben und weitere wurden verletzt (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reu