Entscheidungsdatum
02.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W265 2158444-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2019, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II.A) römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.
des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bisrömisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis
VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 17.07.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 12.04.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.04.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 12.04.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.04.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Mit Anlassbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 02.01.2018 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dahingehend darüber informiert, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf schweren Raubes in Untersuchungshaft genommen worden sei.
4. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2018 wurde der Beschwerdeführer, vertreten durch seine gesetzliche Vertretung, über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens hinsichtlich seines zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten informiert.
5. Am 02.02.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme zum Aberkennungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer ein.
6. Am 10.04.2018 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Urteil des XXXX vom XXXX zu XXXX übermittelt. Darin wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1 und 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.6. Am 10.04.2018 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 übermittelt. Darin wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins und 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
7. Am 24.04.2018 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein.
8. Im Rahmen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zog der Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück.8. Im Rahmen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zog der Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurück.
9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2018, Zl. W270 2158444-1/18E, wurde das Verfahren eingestellt.
10. Am 10.10.2018 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung seines gesetzlichen Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari durchgeführt. Im Rahmen der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer zu der von ihm begangenen Straftat, seiner zur Vermeidung allfälliger weiterer Straftaten gesetzten Schritte, seinen Reisedokumenten, seinen Angehörigen, Lebensumständen, Deutschkenntnissen, allfälligen Beschäftigungsverhältnissen, Weiterbildung, sonstigen Integrationsschritten einschließlich besonderen Bildungen zu Österreich, der seinerzeit erfolgten Einreise in das Bundesgebiet sowie der aktuellen Länderinformation zu Afghanistan unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Der Beschwerdeführer gab u.a. an, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde er von niemandem Schutz erhalten. Er habe Angst vor einer Rückkehr, da seine gesamte Familie im Iran lebe.
Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.
Abschließend stellte der gesetzliche Vertreter den Antrag, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht abzuerkennen bzw. eine Duldung auszusprechen. Darüber hinaus verwies er auf die am nächsten Tag stattfindende Verhandlung am OLG XXXX , wo das Strafausmaß neu bemessen werde und auf die Einsicht des Beschwerdeführers, welcher ein neues Leben in Österreich beginnen werde, zu seinen Taten zu stehen und die Schuld anerkennen werde.Abschließend stellte der gesetzliche Vertreter den Antrag, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht abzuerkennen bzw. eine Duldung auszusprechen. Darüber hinaus verwies er auf die am nächsten Tag stattfindende Verhandlung am OLG römisch 40 , wo das Strafausmaß neu bemessen werde und auf die Einsicht des Beschwerdeführers, welcher ein neues Leben in Österreich beginnen werde, zu seinen Taten zu stehen und die Schuld anerkennen werde.
11. Mit Stellungnahme vom 30.08.2018 nahm der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers zu den in der Einvernahme übergebenen Länderberichtsmaterial Stellung.
12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2018 (gemeint wohl: 12.04.2017) zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52