Entscheidungsdatum
02.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W228 2192044-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX1995 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am XXXX1995 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass es bei Spruchpunkt VI. zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Haftentlassung."Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass es bei Spruchpunkt römisch sechs. zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Haftentlassung."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 22.05.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.05.2016 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass die allgemeine Lage und die wirtschaftliche Situation in Afghanistan schlecht seien. Er habe zusätzlich noch einen eigenen Fluchtgrund, den könne er aber nicht nennen, da er diesen auf einer CD gespeichert habe, die er in Ungarn verloren habe.
Der Beschwerdeführer wurde am 13.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Vielzahl an Dokumenten bezüglich der Ermordung seiner Mutter, seiner Schwester und seines Onkels väterlicherseits vor. Er führte aus, dass er in Kabul geboren sei und bis zu seiner Ausreise dort gelebt habe. Sein Vater, seine Stiefmutter, sein Halbbruder, sein Bruder und seine jüngere Schwester würden nach wie vor an einem geheimen Ort in Afghanistan leben. Zu den Gründen für seine Ausreise befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass zuerst sein Onkel väterlicherseits und danach seine Mutter und seine Schwester von den Feinden der Familie, zwei Personen namens XXXX und XXXX , getötet worden seien. Auf den Beschwerdeführer sei eines Abends geschossen worden. Zwei Personen seien mit dem Motorrad in eine Gasse in der Nähe des Hauses des Beschwerdeführers hineingefahren. Eine der Personen habe schließlich aus zehn Meter Entfernung auf den Beschwerdeführer geschossen und acht Schüsse abgefeuert. Der Beschwerdeführer habe geschrien, sein Bruder habe ihn gehört und sei ihm zu Hilfe geeilt und der Angreifer sei daraufhin weggelaufen. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers hätten den Beschwerdeführer ins Krankenhaus gebracht. Auf dem Weg dorthin habe der Vater die Polizei verständigt. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass seine Familie schon mehrere Male angegriffen worden sei. XXXX wolle die gesamte Familie des Beschwerdeführers vernichten. Sie habe es auf den Besitz der Familie abgesehen. Auch sein Vater sei von XXXX angegriffen worden. Er habe versucht, ihn mit einem Messer zu attackieren. Der Vater des Beschwerdeführers habe nach der Ermordung der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers mit den Medien darüber gesprochen. Er wollte eine Haftstrafe für den Mörder. Die Regierung habe den Vater des Beschwerdeführers daraufhin festnehmen lassen und er sei misshandelt worden. XXXX und XXXX hätten gute Kontakte zur Regierung. XXXX sei zwar als Mörder zum Tode verurteilt worden, es habe damals aber die demokratische Regierung des Karzai geherrscht und sei das Todesurteil nicht vollzogen worden.Der Beschwerdeführer wurde am 13.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Vielzahl an Dokumenten bezüglich der Ermordung seiner Mutter, seiner Schwester und seines Onkels väterlicherseits vor. Er führte aus, dass er in Kabul geboren sei und bis zu seiner Ausreise dort gelebt habe. Sein Vater, seine Stiefmutter, sein Halbbruder, sein Bruder und seine jüngere Schwester würden nach wie vor an einem geheimen Ort in Afghanistan leben. Zu den Gründen für seine Ausreise befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass zuerst sein Onkel väterlicherseits und danach seine Mutter und seine Schwester von den Feinden der Familie, zwei Personen namens römisch 40 und römisch 40 , getötet worden seien. Auf den Beschwerdeführer sei eines Abends geschossen worden. Zwei Personen seien mit dem Motorrad in eine Gasse in der Nähe des Hauses des Beschwerdeführers hineingefahren. Eine der Personen habe schließlich aus zehn Meter Entfernung auf den Beschwerdeführer geschossen und acht Schüsse abgefeuert. Der Beschwerdeführer habe geschrien, sein Bruder habe ihn gehört und sei ihm zu Hilfe geeilt und der Angreifer sei daraufhin weggelaufen. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers hätten den Beschwerdeführer ins Krankenhaus gebracht. Auf dem Weg dorthin habe der Vater die Polizei verständigt. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass seine Familie schon mehrere Male angegriffen worden sei. römisch 40 wolle die gesamte Familie des Beschwerdeführers vernichten. Sie habe es auf den Besitz der Familie abgesehen. Auch sein Vater sei von römisch 40 angegriffen worden. Er habe versucht, ihn mit einem Messer zu attackieren. Der Vater des Beschwerdeführers habe nach der Ermordung der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers mit den Medien darüber gesprochen. Er wollte eine Haftstrafe für den Mörder. Die Regierung habe den Vater des Beschwerdeführers daraufhin festnehmen lassen und er sei misshandelt worden. römisch 40 und römisch 40 hätten gute Kontakte zur Regierung. römisch 40 sei zwar als Mörder zum Tode verurteilt worden, es habe damals aber die demokratische Regierung des Karzai geherrscht und sei das Todesurteil nicht vollzogen worden.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 07.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs.1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt V.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 07.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund, zur Situation im Falle seiner