Entscheidungsdatum
08.04.2019Norm
ASVG §410Spruch
W209 2197660-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über der Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 24.04.2018, GZ: VA-VR 09889264/17-Ed, betreffend Nachentrichtung von Beiträgen, Sonderbeiträgen, Umlagen und Beiträgen nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigen Vorsorgegesetz für die Dienstnehmer XXXX , XXXX , XXXX und XXXX (Spruchpunkt 1.) sowie Abweisung eines Antrages auf Rückzahlung zu Ungebühr entrichteter Beiträge (Spruchpunkt 2.) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über der Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 24.04.2018, GZ: VA-VR 09889264/17-Ed, betreffend Nachentrichtung von Beiträgen, Sonderbeiträgen, Umlagen und Beiträgen nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigen Vorsorgegesetz für die Dienstnehmer römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (Spruchpunkt 1.) sowie Abweisung eines Antrages auf Rückzahlung zu Ungebühr entrichteter Beiträge (Spruchpunkt 2.) zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Wiener Gebietskrankenkasse verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Beitragsjahre 2011 bis 2014 zu Ungebühr entrichtete Beiträge in Höhe von € 91,24 zurückzuzahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.04.2018 schrieb die belangte Kasse (im Folgenden: WGKK) dem Beschwerdeführer über dessen Antrag auf Erlassung eines Beitragsbescheids für die Dienstnehmer
XXXX , XXXX , XXXX und XXXX für näher bezeichnete Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigen Vorsorgegesetz in Gesamthöhe von €römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 für näher bezeichnete Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigen Vorsorgegesetz in Gesamthöhe von €
11.284,80 vor (Spruchpunkt 1.) und wies einen Antrag gemäß § 69 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) auf Rückzahlung zu Ungebühr entrichteter Beiträge in Höhe von € 558,35 ab (Spruchpunkt 2.).11.284,80 vor (Spruchpunkt 1.) und wies einen Antrag gemäß Paragraph 69, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) auf Rückzahlung zu Ungebühr entrichteter Beiträge in Höhe von € 558,35 ab (Spruchpunkt 2.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen einer allgemeinen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) gemäß § 41a ASVG betreffend die Beitragsjahre 2011 bis 2014 für die Dienstnehmer XXXX und XXXX ein Sachbezug für die Privatnutzung von Firmen-PKWs verrechnet werden habe müssen. Beim Dienstnehmer XXXX sei hierdurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden und habe dementsprechend das gesamte Bruttoentgelt als vollversicherungspflichtig nachverrechnet werden müssen. Bei diesen Dienstnehmern handle es sich um die Gattin und den Sohn des Beschwerdeführers. Bei Vorliegen ungewöhnlicher Umstände wie im konkreten Fall das verwandtschaftliche Naheverhältnis der Dienstnehmer treffe den Beitragspflichtigen eine erhöhte Beweislast, dass keine private Nutzung vorliege. So wäre z.B. durch Führung eines Fahrtenbuchs nachzuweisen gewesen, dass keine Privatfahrten unternommen worden seien. Ein Sachbezug könne zudem nur dann verneint werden, wenn ein ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit des Verbotes sorge. Der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis erbracht, dass die private Nutzung unterbunden worden wäre. Auch die Einwendungen des Beschwerdeführers, die Beiträge seien bereits teilweise verjährt, weil nur die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 Abs. 1 ASVG zur Anwendung komme, da bei vorangegangenen Beitragsprüfungen die Nichtansetzung eines Sachbezugs nicht beanstandet worden sei, gehe ins Leere, da die bloße Nichtbeanstandung beitragsfreier Zahlungen in der Vergangenheit noch keine Verwaltungsübung darstelle, auf die der Meldepflichtige vertrauen dürfe. Für die Dienstnehmer XXXX und XXXX seien zum Urlaubsentgelt Montagezulagen hinzuzurechnen gewesen. Die Gesamthöhe der nachzuentrichtenden Beiträge ergebe sich aus der dem Bescheid angeschlossenen Anlage. Der Beschwerdeführer habe von den nachverrechneten Beiträgen bereits € 558,35 bezahlt. Sein Begehren werde daher hinsichtlich des bereits geleisteten Betrags als Antrag auf Rückforderung zu Ungebühr entrichteter Beiträge gemäß § 69 Abs. 1 ASVG gewertet, welcher im Hinblick auf die festgestellte Beitragsschuld abzulehnen sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen einer allgemeinen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) gemäß Paragraph 41 a, ASVG betreffend die Beitragsjahre 2011 bis 2014 für die Dienstnehmer römisch 40 und römisch 40 ein Sachbezug für die Privatnutzung von Firmen-PKWs verrechnet werden habe müssen. Beim Dienstnehmer römisch 40 sei hierdurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden und habe dementsprechend das gesamte Bruttoentgelt als vollversicherungspflichtig nachverrechnet werden müssen. Bei diesen Dienstnehmern handle es sich um die Gattin und den Sohn des Beschwerdeführers. Bei Vorliegen ungewöhnlicher Umstände wie im konkreten Fall das verwandtschaftliche Naheverhältnis der Dienstnehmer treffe den Beitragspflichtigen eine erhöhte Beweislast, dass keine private Nutzung vorliege. So wäre z.B. durch Führung eines Fahrtenbuchs nachzuweisen gewesen, dass keine Privatfahrten unternommen worden seien. Ein Sachbezug könne zudem nur dann verneint werden, wenn ein ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit des Verbotes sorge. Der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis erbracht, dass die private Nutzung unterbunden worden wäre. Auch die Einwendungen des Beschwerdeführers, die Beiträge seien bereits teilweise verjährt, weil nur die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG zur Anwendung komme, da bei vorangegangenen Beitragsprüfungen die Nichtansetzung eines Sachbezugs nicht beanstandet worden sei, gehe ins Leere, da die bloße Nichtbeanstandung beitragsfreier Zahlungen in der Vergangenheit noch keine Verwaltungsübung darstelle, auf die der Meldepflichtige vertrauen dürfe. Für die Dienstnehmer römisch 40 und römisch 40 seien zum Urlaubsentgelt Montagezulagen hinzuzurechnen gewesen. Die Gesamthöhe der nachzuentrichtenden Beiträge ergebe sich aus der dem Bescheid angeschlossenen Anlage. Der Beschwerdeführer habe von den nachverrechneten Beiträgen bereits € 558,35 bezahlt. Sein Begehren werde daher hinsichtlich des bereits geleisteten Betrags als Antrag auf Rückforderung zu Ungebühr entrichteter Beiträge gemäß Paragraph 69, Absatz eins, ASVG gewertet, welcher im Hinblick auf die festgestellte Beitragsschuld abzulehnen sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die wie in einer bereits im Verwaltungsverfahren ergangenen Stellungnahme vom 23.02.2016 damit begründet wurde, dass die infrage stehenden Fahrzeuge gar nicht die Möglichkeit einer privaten Nutzung geboten hätten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wurde auf die o.a. Stellungnahme verwiesen, in der dazu näher ausgeführt wird, dass es sich bei diesen Fahrzeugen lediglich um solche gehandelt habe, die für jene betrieblichen Fälle zu Verfügung gestanden seien, in denen die Benützung der üblicherweise benutzten Fahrzeuge (nicht PKW) nicht möglich oder nicht erwünscht gewesen sei, wie z.B. bei Parkplatznot oder bei erhöhter Gefahr einer Beschädigung. Auch das Alter und der Wert der Fahrzeuge sowie die anfallenden Betriebskosten, die im Verwaltungsverfahren dargelegt worden seien, würden auf die ausschließliche dienstliche Verwendung der Fahrzeuge hinweisen. Schließlich habe die belangte Kasse den Umstand, dass es sich gegenständlich ausschließlich um Arbeitsfahrzeuge gehandelt habe, bei den anderen Dienstnehmern berücksichtigt, bei denen ursprünglich ebenso ein Sachbezug zum Ansatz gebracht worden sei. Warum diese Beurteilung für die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht gelte, werde im Bescheid nicht dargelegt. Es werde auch nicht dargelegt, welche Hinweise für eine private Nutzung der Fahrzeuge durch die Familienmitglieder des Beschwerdeführers sprächen. Schließlich wurde in der Beschwerde die bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Verjährung eines Teils der zur Nachentrichtung vorgeschriebenen Beiträge aufgrund der nach Ansicht des Beschwerdeführers anzuwendenden dreijährigen Verjährungsfrist eingewendet und darauf hingewiesen, dass sich die in der Anlage des Bescheides ausgewiesene Gesamtsumme der nachzuentrichtenden Beiträge von den im Spruch genannten Beträgen abweiche und sich hierfür im Bescheid keine Begründung finde.
3. Am 07.06.2018 einlangend legte die WGKK die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Am 02.04.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine steuerliche Vertretung sowie ein Vertreter der belangten Kasse teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurden die Gattin und der Sohn des Beschwerdeführers zur Nutzung der firmeneigenen PKWs als Zeugen einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Im Anlagevermögen des Unternehmens des Beschwerdeführers ist u.a. unter dem Zulassungskennzeichen W 57541 Z für die Zeit von 15.05.2007 bis 07.07.2011 ein Fiat Punto 75 ELX 3T und für die Zeit ab 07.07.2011 ein VW Golf CL VW A3/1 HN verzeichnet.
Für diese Fahrzeuge wurde im Rahmen einer GPLA betreffend die Beitragsjahre 2011 bis 2014 ein Sachbezug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die Dienstnehmer XXXX und XXXX angesetzt. Dabei handelt es sich um die Gattin und den Sohn des Beschwerdeführers.Für diese Fahrzeuge wurde im Rahmen einer GPLA betreffend die Beitragsjahre 2011 bis 2014 ein Sachbezug für