TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/8 W209 2197660-1

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Veröffentlicht am 08.04.2019
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Entscheidungsdatum

08.04.2019

Norm

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
ASVG §69
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W209 2197660-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über der Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 24.04.2018, GZ: VA-VR 09889264/17-Ed, betreffend Nachentrichtung von Beiträgen, Sonderbeiträgen, Umlagen und Beiträgen nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigen Vorsorgegesetz für die Dienstnehmer XXXX , XXXX , XXXX und XXXX (Spruchpunkt 1.) sowie Abweisung eines Antrages auf Rückzahlung zu Ungebühr entrichteter Beiträge (Spruchpunkt 2.) zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Wiener Gebietskrankenkasse verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Beitragsjahre 2011 bis 2014 zu Ungebühr entrichtete Beiträge in Höhe von € 91,24 zurückzuzahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.04.2018 schrieb die belangte Kasse (im Folgenden: WGKK) dem Beschwerdeführer über dessen Antrag auf Erlassung eines Beitragsbescheids für die Dienstnehmer

XXXX , XXXX , XXXX und XXXX für näher bezeichnete Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigen Vorsorgegesetz in Gesamthöhe von €

11.284,80 vor (Spruchpunkt 1.) und wies einen Antrag gemäß § 69 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) auf Rückzahlung zu Ungebühr entrichteter Beiträge in Höhe von € 558,35 ab (Spruchpunkt 2.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen einer allgemeinen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) gemäß § 41a ASVG betreffend die Beitragsjahre 2011 bis 2014 für die Dienstnehmer XXXX und XXXX ein Sachbezug für die Privatnutzung von Firmen-PKWs verrechnet werden habe müssen. Beim Dienstnehmer XXXX sei hierdurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden und habe dementsprechend das gesamte Bruttoentgelt als vollversicherungspflichtig nachverrechnet werden müssen. Bei diesen Dienstnehmern handle es sich um die Gattin und den Sohn des Beschwerdeführers. Bei Vorliegen ungewöhnlicher Umstände wie im konkreten Fall das verwandtschaftliche Naheverhältnis der Dienstnehmer treffe den Beitragspflichtigen eine erhöhte Beweislast, dass keine private Nutzung vorliege. So wäre z.B. durch Führung eines Fahrtenbuchs nachzuweisen gewesen, dass keine Privatfahrten unternommen worden seien. Ein Sachbezug könne zudem nur dann verneint werden, wenn ein ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit des Verbotes sorge. Der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis erbracht, dass die private Nutzung unterbunden worden wäre. Auch die Einwendungen des Beschwerdeführers, die Beiträge seien bereits teilweise verjährt, weil nur die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 Abs. 1 ASVG zur Anwendung komme, da bei vorangegangenen Beitragsprüfungen die Nichtansetzung eines Sachbezugs nicht beanstandet worden sei, gehe ins Leere, da die bloße Nichtbeanstandung beitragsfreier Zahlungen in der Vergangenheit noch keine Verwaltungsübung darstelle, auf die der Meldepflichtige vertrauen dürfe. Für die Dienstnehmer XXXX und XXXX seien zum Urlaubsentgelt Montagezulagen hinzuzurechnen gewesen. Die Gesamthöhe der nachzuentrichtenden Beiträge ergebe sich aus der dem Bescheid angeschlossenen Anlage. Der Beschwerdeführer habe von den nachverrechneten Beiträgen bereits € 558,35 bezahlt. Sein Begehren werde daher hinsichtlich des bereits geleisteten Betrags als Antrag auf Rückforderung zu Ungebühr entrichteter Beiträge gemäß § 69 Abs. 1 ASVG gewertet, welcher im Hinblick auf die festgestellte Beitragsschuld abzulehnen sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die wie in einer bereits im Verwaltungsverfahren ergangenen Stellungnahme vom 23.02.2016 damit begründet wurde, dass die infrage stehenden Fahrzeuge gar nicht die Möglichkeit einer privaten Nutzung geboten hätten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wurde auf die o.a. Stellungnahme verwiesen, in der dazu näher ausgeführt wird, dass es sich bei diesen Fahrzeugen lediglich um solche gehandelt habe, die für jene betrieblichen Fälle zu Verfügung gestanden seien, in denen die Benützung der üblicherweise benutzten Fahrzeuge (nicht PKW) nicht möglich oder nicht erwünscht gewesen sei, wie z.B. bei Parkplatznot oder bei erhöhter Gefahr einer Beschädigung. Auch das Alter und der Wert der Fahrzeuge sowie die anfallenden Betriebskosten, die im Verwaltungsverfahren dargelegt worden seien, würden auf die ausschließliche dienstliche Verwendung der Fahrzeuge hinweisen. Schließlich habe die belangte Kasse den Umstand, dass es sich gegenständlich ausschließlich um Arbeitsfahrzeuge gehandelt habe, bei den anderen Dienstnehmern berücksichtigt, bei denen ursprünglich ebenso ein Sachbezug zum Ansatz gebracht worden sei. Warum diese Beurteilung für die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht gelte, werde im Bescheid nicht dargelegt. Es werde auch nicht dargelegt, welche Hinweise für eine private Nutzung der Fahrzeuge durch die Familienmitglieder des Beschwerdeführers sprächen. Schließlich wurde in der Beschwerde die bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Verjährung eines Teils der zur Nachentrichtung vorgeschriebenen Beiträge aufgrund der nach Ansicht des Beschwerdeführers anzuwendenden dreijährigen Verjährungsfrist eingewendet und darauf hingewiesen, dass sich die in der Anlage des Bescheides ausgewiesene Gesamtsumme der nachzuentrichtenden Beiträge von den im Spruch genannten Beträgen abweiche und sich hierfür im Bescheid keine Begründung finde.

3. Am 07.06.2018 einlangend legte die WGKK die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Am 02.04.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine steuerliche Vertretung sowie ein Vertreter der belangten Kasse teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurden die Gattin und der Sohn des Beschwerdeführers zur Nutzung der firmeneigenen PKWs als Zeugen einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Im Anlagevermögen des Unternehmens des Beschwerdeführers ist u.a. unter dem Zulassungskennzeichen W 57541 Z für die Zeit von 15.05.2007 bis 07.07.2011 ein Fiat Punto 75 ELX 3T und für die Zeit ab 07.07.2011 ein VW Golf CL VW A3/1 HN verzeichnet.

Für diese Fahrzeuge wurde im Rahmen einer GPLA betreffend die Beitragsjahre 2011 bis 2014 ein Sachbezug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die Dienstnehmer XXXX und XXXX angesetzt. Dabei handelt es sich um die Gattin und den Sohn des Beschwerdeführers.

Entgegen der Ansicht der belangten Kasse kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die genannten Dienstnehmer die oben stehenden Fahrzeuge für private Zwecke genutzt haben.

Den Dienstnehmer XXXX und XXXX gebührten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Montagezulagen, die nicht in das Urlaubsentgelt eingerechnet worden sind. Die dafür zu leistenden Beiträge betragen in Summe € 497,10.

Der Beschwerdeführer bezahlte von den für den o.a. Beitragszeitraum zur Nachentrichtung vorgeschriebenen Beiträgen bereits € 558,35.

2. Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer sowie seine Gattin und sein Sohn wurden im Rahmen der am 02.04.2013 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung zur Nutzung der beiden in Rede stehenden Fahrzeuge befragt. Dabei gaben sie glaubhaft an, dass die Fahrzeuge weder von der Gattin noch vom Sohn des Beschwerdeführers für private Zwecke genutzt worden sind.

Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass es sich bei den Fahrzeugen lediglich um "Einsatzfahrzeuge" handelte, die nur zum Einsatz kamen, wenn die Gefahr einer Beschädigung der sonst zum Einsatz kommenden Firmenfahrzeuge gegeben war, was schließlich auch durch den geringen Wert der Fahrzeuge bestätigt wird.

Die Gattin des Beschwerdeführers gab unter Wahrheitspflicht glaubhaft an, seit 1988 nicht mehr Auto gefahren zu sein.

Der Sohn des Beschwerdeführers konnte ebenso unter Wahrheitspflicht nachvollziehbar schildern, dass eine private Nutzung aufgrund seines Studienaufenthalts in Leoben auszuschließen ist, zumal ihm für private Fahrten an den Wochenenden in Wien ein anderes (besseres) Fahrzeug zur Verfügung stand. Unter diesen Umständen erscheint die Nutzung der in Rede stehenden Fahrzeuge zu privaten Zwecken als nicht nachvollziehbar.

Der Anspruch auf Montagezulagen der Dienstnehmer XXXX und XXXX sowie die unterlassene Einrechnung der Zulagen in das gebührende Urlaubsentgelt wurden seitens der beschwerdeführenden Partei bestätigt. Die Höhe der dafür zu leistenden Beiträge ergibt sich aus der Anlage des in Beschwerde gezogenen Bescheides und wurde von den Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich außer Streit gestellt.

Die Bezahlung eines Teils der nachverrechneten Beiträge durch den Beschwerdeführer steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall liegt eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatsentscheidung unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter erfordert (Feststellung der Versicherungspflicht). Da ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, hat die Entscheidung jedoch ohne Laienrichterbeteiligung durch einen Einzelrichter zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gegenständlich gelangen folgende maßgebende Rechtsvorschriften zur Anwendung:

Auf Grund der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des § 49 leg.cit. anzusehen ist.

Gemäß § 49 Abs. 1 und 2 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhäItnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält; Sonderzahlungen sind Bezüge im vorstehenden Sinne, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld.

§ 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993 bestimmt, dass, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 600,00 monatlich anzusetzen ist. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattung.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Vorliegend wurden von der belangten Kasse für die Gattin und den Sohn des Beschwerdeführers, die zugleich dessen Dienstnehmer waren, Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigen Vorsorgegesetz für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug zur Nachentrichtung vorgeschrieben.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurden die Fahrzeuge jedoch weder von der Gattin noch vom Sohn des Beschwerdeführers für private Zwecke genutzt.

Die abstrakte "Möglichkeit" der Benutzung eines Firmen-KFZ für Privatfahrten reicht nicht aus, einen Sachbezug anzunehmen. Auch das Nichtvorliegen eines Fahrtenbuches allein kann nicht zur Annahme eines Sachbezuges führen (VwGH 01.04.2009, Zl. 2006/98/0305).

Mangels Nutzung für private Zwecke ist für die Fahrzeuge somit auch kein Sachbezug in Ansatz zu bringen und erfolgte daher die Vorschreibung der oben stehenden Beiträge zu Unrecht, weswegen der Gesamtbetrag der für den Beitragszeitraum 2011 bis 2014 zur Nachentrichtung vorgeschriebenen Beiträge um die aus dem angenommenen Sachbezug resultierenden Beiträge zu reduzieren ist. Auf die eingewendete Verjährung der Beiträge ist bei diesem Ergebnis nicht einzugehen.

Unbestritten ist der Anspruch auf Montagezulagen der Dienstnehmer XXXX und XXXX sowie die unterlassene Einrechnung der Zulagen in das ihnen gebührende Urlaubsentgelt, weswegen die auf der Grundlage der hinzuzurechnenden Montagezulagen ermittelten Beiträge an sich zu Recht nachverrechnet wurden. Da der vom Beschwerdeführer bereits bezahlte Betrag (€ 558,35) jedoch die für die Dienstnehmer XXXX und XXXX nachverrechneten Beiträge (€ 497,10) übersteigt, ergibt sich ein Guthaben (€ 91,24). Mangels geschuldeter Beiträge ist das Begehren des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Beitragsbescheids daher als Antrag auf Rückerstattung ungebührlich entrichteter Beiträge zu werten und gemäß § 69 Abs. 1 ASVG auszusprechen, dass die WGKK dem Beschwerdeführer das oben angeführte Guthaben zurückzuerstatten hat. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass das Guthaben auch im Wege einer Aufrechnung für Beiträge der folgenden Beitragszeiträume berücksichtigt werden kann (s. Derntl in Sonntag (Hrsg) ASVG8 § 69 Rz 7).

Die Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Beitragszahlungen, private Nutzung,
Rückerstattung, Sachleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W209.2197660.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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