Entscheidungsdatum
15.04.2019Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
W151 2204441-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 01.08.2018, Zl: XXXX , wegen Feststellung der Versicherungspflicht betreffend XXXX , VSNR: XXXX , gemäß § 4 Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 01.08.2018, Zl: römisch 40 , wegen Feststellung der Versicherungspflicht betreffend römisch 40 , VSNR: römisch 40 , gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 09.11.2017 ersuchte XXXX (in der Folge Dienstnehmer oder DN) die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) um Feststellung, ob es sich bei der anhand der beigefügten Endabrechnung dokumentierten Tätigkeit für das Filmprojekt " XXXX " der XXXX um einen befristeten Dienstvertrag handelt.1. Mit Schreiben vom 09.11.2017 ersuchte römisch 40 (in der Folge Dienstnehmer oder DN) die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) um Feststellung, ob es sich bei der anhand der beigefügten Endabrechnung dokumentierten Tätigkeit für das Filmprojekt " römisch 40 " der römisch 40 um einen befristeten Dienstvertrag handelt.
2. Mit Schreiben vom 13.11.2017 wurde der DN um genauere Angaben betreffend seine Tätigkeit ersucht.
3. Mit Schreiben vom 17.11.2017 übermittelte der DN einen ausgefüllten Fragebogen sowie begleitende Dokumente und führte zusammengefasst aus, er sei Schauspieler für das genannte Filmprojekt für 187 Einstellungen gewesen und habe sich hierfür vom AMS abgemeldet. Er habe diese Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Auftraggebers ausgeübt und sei hierbei nicht auf eigene Rechnung und Gefahr tätig gewesen. Er habe lediglich Honorarnoten unterschrieben, Dienstzettel oder Dienstvertrag habe es nicht gegeben. Er sei zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen und habe sich nicht vertreten lassen können, sei an Drehplan und Drehbuch gebunden gewesen. Er habe Anweisungen bezüglich Ort, Zeit, Kleidung und Erscheinungsbild erhalten. An Betriebsmittel seien Drehbuch, Drehplan und Verpflegung zur Verfügung gestellt worden.
4. Mit Schreiben vom 23.11.2017 wurde XXXX (in der Folge Beschwerdeführer oder BF) das Schreiben des DN zu Stellungnahme übermittelt.4. Mit Schreiben vom 23.11.2017 wurde römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer oder BF) das Schreiben des DN zu Stellungnahme übermittelt.
5. Mit Schreiben vom 25.11.2017 führte der BF aus, bei dem Projekt handle es sich um ein nichtkommerzielles künstlerisches Filmprojekt, welches vom BKA-Kunst und von WIEN-KULTUR gefördert worden sei. Mit dem DN sei lange vor Produktionsbeginn eine Abgeltung auf Basis von Honorarnoten vereinbart worden, welche von den als Selbstständig Versicherten und Tätigen eigenständig dem Finanzamt vorzulegen seien. Eine Anmeldung sei nie zur Diskussion gestanden, wäre bei der knappen Finanzierung gar nicht möglich gewesen und sei beim Hauptfördergeber BKA-Kunst bei derartigen Projekten gar nicht als Möglichkeit vorgesehen.
6. Der DN wurde in der Folge von der WGKK für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum amtswegig als Dienstnehmer angemeldet.
7. In Antwort auf die seitens der WGKK übermittelte Beitragsabrechnung gab der BF, dass er in diesem Zeitraum keine Person angestellt habe. Die Beitragsforderung ergebe sich offenbar aus unwahren Angaben des DN. Dieser sei aufgrund mehrfachen Fehlverhaltens aufgefallen und sei aufgrund dessen von einer weiteren Teilnahme des DN am Projekt Abstand genommen worden.
8. Mit dem hier gegenständlich bekämpften Bescheid vom 01.08.2018 stellte die WGKK fest, dass der DN aufgrund seiner Tätigkeit für den BF in der Zeit vom 31.05.2017 bis 12.06.2017 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege.8. Mit dem hier gegenständlich bekämpften Bescheid vom 01.08.2018 stellte die WGKK fest, dass der DN aufgrund seiner Tätigkeit für den BF in der Zeit vom 31.05.2017 bis 12.06.2017 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege.
Nach Wiedergabe des Sachverhalts wurde begründend ausgeführt, dass der DN im genannten Zeitraum für den BF als Schauspieler tätig war. Diese Tätigkeit sein in den Räumlichkeiten des BF ausgeübt und sei der BF bezahlt worden. Dem DN waren Drehzeiten und Drehort vorgegeben und unterlag er den Weisungen des BF. Es sei daher von einem Überwiegen der Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen. Auch sei nicht ersichtlich worin für den DN das für Selbstständige typische Unternehmensrisiko gelegen haben soll, da er doch unabhängig von einem bestimmten Erfolg einen gleichbleibenden Tageslohn erhalten habe
Ob sich der DN korrekt verhalten habe, sei für das Vorliegen der Merkmale eines Dienstverhältnisses unerheblich.
9. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
10. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 29.08.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der DN war in der Zeit vom 31.05.2017 bis 12.06.2017 für den BF als Schauspieler/Laiendarsteller im Rahmen des Filmprojektes " XXXX " der XXXX tätig.Der DN war in der Zeit vom 31.05.2017 bis 12.06.2017 für den BF als Schauspieler/Laiendarsteller im Rahmen des Filmprojektes " römisch 40 " der römisch 40 tätig.
Der DN hatte seine Leistung persönlich zu erbringen. Er war nicht dazu berechtigt, sich vertreten zu lassen.
Der DN erbrachte seiner Arbeitsleistung im gegenständlichen Zeitraum ausschließlich in den seitens des BF zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten. Dieser Drehort wurde vom BF vorgegeben. Eine Abweichung des DN vom Drehort war nicht möglich. Dem DN war die Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten (Drehzeiten) vorgegeben.
Der DN unterlag den Weisungen und der Kontrolle des BF sowohl hinsichtlich der Darstellung der Rolle als auch hinsichtlich Bekleidung und Erscheinungsbild.
Der DN war entgeltlich für den BF tätig. Die Entlohnung erfolgte auf Basis von Honorarnoten.
Für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft ist es rechtlich unbedeutend ist, dass der DN seine Tätigkeit im Rahmen eines für den DG finanziell gefördertes Projekt ausübte.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie den Ergebnissen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dass der DN im gegenständlichen Zeitraum zur persönlichen Arbeitserbringung verpflichtet war, gab der BF in seiner Beschwerde selbst an (Beschwerde Punkt 2.1.5.), sodass dieser Umstand als unstrittig anzunehmen war.
Die Feststellung, dass der DN seiner Arbeitsleistung im gegenständlichen Zeitraum ausschließlich in den seitens des BF zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten erbrachte, ergibt sich aus dem Vorbringen des DN und ebenso aus dem Beschwerdevorbringen des BF und ist insofern unstrittig. Dass ein eigenständiges Abweichen des DN von den im Drehplan vorgegebenen Drehorten nicht möglich gewesen wäre, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass es sich bei den Räumlichkeiten nach Angabe des BF um eine eigens für die Filmaufnahmen angemietete Eigentumswohnung gehandelt hat (Punkt 2.2.2.) und ist dem Vorbringen des BF auch nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Dass der Drehort dem DN seitens des BF vorgegeben wurde, wird auch in der Beschwerde nicht bestritten.
Zur Arbeitszeit ist festzuhalten, dass der DN dem Beschwerdevorbringen zufolge eingeladen war, "auf der Basis von persönlich mit ihm gemeinsam entworfenen Impulsen, selbstständig und frei zu agieren." Der DN habe "jede Möglichkeit zur selbstständigen und kreativ individuell gestalteten Teilnahme (im Rahmen der Eckpunkte des vereinbarten Projektes) gehabt." Daraus folgt nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedoch noch nicht, dass es dem DN möglich gewesen wäre, von dem für das Filmprojekt vorgesehenen zeitlichen Rahmen eigenständig abzuweichen. Dass dem DN vielmehr die Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten vorgegeben war, ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Umstand, dass in dem übermittelten Drehplan, die für den DN vorgesehenen Drehtage präzise verzeichnet sind und eine Entlohnung nach Anzahl der eingehaltenen Drehterminen erfolgt ist.
Dass der DN den Weisungen des BF als Regisseur unterlag bzw. dies auch von Beginn an vereinbart war, ist unbestritten (siehe Beschwerde Punkt 2.2.3.) und ergibt sich - wie auch die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - schon aus der Art der Beschäftigung, wonach in der Regel davon auszugehen ist, dass Schauspieler den Anweisungen der Regie unterliegen. Sofern der BF mit dem Argument entgegentritt, die freie Gestaltung der Tätigkeit des DN sei sogar konstitutiver Bestandteil des Projektes wie der im Vorhinein getroffenen Vereinbarung gewesen, ist festzuhalten, dass die individuelle Darstellung der Rolle des DN im Rahmen der ihm überlassenen künstlerischen Freiheit nichts an der - nicht zuletzt auch durch das Drehbuch konkretisierte - Entscheidungs- und Weisungsbefugnis des BF zu ändern vermag. Auch hinsichtlich Bekleidung und Erscheinungsbild unterlag der DN den Weisungen und der Kontrolle des BF, was den diesbezüglich glaubwürdigen und unbestritten gebliebenen Angaben des DN zu entnehmen ist.
Die Feststellung, dass der DN seine Arbeitsleistung entgeltlich für den BF erbracht hat, ist unbestritten und ergibt sich zudem aus den dem Akt beiliegenden Honorarnoten.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Gegenständlich wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umGemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
§ 539a ASVG normiert die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung wie folgt:Paragraph 539 a, ASVG normiert die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung wie folgt:
Abs. 1: Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Absatz eins :, Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
Abs. 2: Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.Absatz 2 :, Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
Abs. 3: Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.Absatz 3 :, Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
Abs. 4: Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.Absatz 4 :, Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
Abs. 5: Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.Absatz 5 :, Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
Gemäß § 1 AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben.Gemäß Paragraph eins, AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Eingangs ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht der Prüfung der Kriterien der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG eine wirtschaftliche Betrachtungsweise des wahren wirtschaftlichen Gehalts zugrunde zu legen hat. Allfällige Verpflichtungen, die zwischen dem BF und dem Fördergeber hinsichtlich der Durchführung des Projektes bestanden haben - selbst wenn diese letztlich zur Gewährung der Förderung geführt haben - sind im Rahmen dieser Prüfung somit nicht relevant.Eingangs ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht der Prüfung der Kriterien der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG eine wirtschaftliche Betrachtungsweise des wahren wirtschaftlichen Gehalts zugrunde zu legen hat. Allfällige Verpflichtungen, die zwischen dem BF und dem Fördergeber hinsichtlich der Durchführung des Projektes bestanden haben - selbst wenn diese letztlich zur Gewährung der Förderung geführt haben - sind im Rahmen dieser Prüfung somit nicht relevant.
Das Vorbringen des BF, soweit es ein allfälliges Fehlverhalten des BF im Rahmen seiner Arbeitsleistung und nicht die gesetzlichen Voraussetzungen der Versicherungspflicht betrifft, ist bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts vom erkennenden Gericht nicht zu berücksichtigten.
1. Zum Vorliegen eines Dienstverhält