Entscheidungsdatum
16.04.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W252 2165774-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SHALA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 06.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde hierzu am nächsten Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er hier einen Beruf lernen und arbeiten wolle, um seine Familie zu unterstützten.
2. Am 20.08.2014 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) statt. Aufgrund von Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Altersfeststellung vorgesehen.
Mit Verfahrensanordnung vom 08.10.2014 wurde, basierend auf dem medizinischen Gutachten vom 06.10.2014, die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und als Geburtsdatum für das Mindestalter der XXXX festgesetzt.
3. Am 06.03.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er im Wesentlichen an, von seiner Familie und der Bevölkerung, die mehrheitlich der Volksgruppe der Isaaq angehöre, wegen seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert zu werden. Sein Stiefvater, ebenfalls der Volksgruppe der Isaaq zugehörig, sei nicht stolz darauf gewesen, dass der Beschwerdeführer der Bruder seiner Kinder gewesen sei und habe nicht wollen, dass der Beschwerdeführer etwas erbe. Er habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen zu lügen und ihn des Diebstahls bezichtigt. Schließlich habe der Stiefvater beschlossen, den Beschwerdeführer von drei Männern töten zu lassen. Diese Männer hätten den Beschwerdeführer eines Nachts beim Autofahren aufgehalten. Sie seien bewaffnet gewesen. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, die Flucht zu ergreifen, wobei die Männer auf den Beschwerdeführer geschossen hätten. Der Beschwerdeführer sei nicht getroffen worden und ihm sei die Flucht gelungen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die autonome Region Somaliland, Somalia, zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 13.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der gegenständliche Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Das Bundesamt habe nur unvollständige und teilweise unrichtige Länderfeststellungen herangezogen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei entgegen der Meinung des Bundesamtes äußerst lebensnah gewesen. Das Bundesamt sei daher zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Da der Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit zum Minderheitenstamm der Gabooye verfolgt werde, hätte dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG gewährt werden müssen. Bezüglich der Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde dem Hintergrund der Länderberichte insbesondere in Rücksicht der derzeit prekären humanitären Lage in Somalia zum Schluss gelange, die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia sei unbedenklich.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.12.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache, der Ehefrau und dem Kind des Beschwerdeführers, und ohne Beisein des Rechtsberaters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Verhandlung ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor. Dem Beschwerdeführer wurden das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 12.01.2018 (letzte KI eingefügt am 17.09.2018), das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia - Somaliland vom 12.01.2018 (letzte KI eingefügt am 17.09.2018), sowie der Bericht des schweizerischen Staatssekretariates für Migration "Focus Somalia - Clans und Minderheiten" vom 31.05.2017, zur Stellungnahme vorgehalten. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das (fiktive) Geburtsdatum XXXX . Er ist somalischer Staatsangehöriger, Angehöriger des Clans der Gabooye und bekennt sich zum muslimischen Glauben.
Der Beschwerdeführer wurde in Hiiran geboren und zog im Alter von 1 Jahr mit seiner Mutter nach Hargeisa, wo er mit ihr und seinen Halbgeschwistern im Bezirk XXXX , in einem Haus das im Eigentum der Familie steht, aufwuchs.
Er besuchte von 2008 bis 2013 die Volksschule und Mittelschule und absolvierte keine Berufsausbildung im Herkunftsstaat. Für den Lebensunterhalt kam der Ehemann seiner Mutter auf, der gearbeitet hat. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau. Die Mutter, der Stiefvater und neun Geschwister sowie zwei Halbgeschwister sind nach wie vor in Somalia aufhältig. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Der Beschwerdeführer war im Herkunftsland und bei seiner Einreise ledig und hat von Österreich aus Kontakt zu seiner Mutter und seinem Bruder XXXX .
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Dem Beschwerdeführer droht keine asylrelevante Bedrohung und/oder Verfolgung durch seinen Stiefvater oder durch dessen Angehörigen.
1.2.2. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Somalia nicht allein wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye individuelle physische und/oder psychische Gewalt in Somalia.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr nach Hargeysa, Somaliland, in keine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation geraten.
1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragsstellung am 06.08.2014 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig und bezog durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung.
Er lernte im Bundesgebiet eine somalische Asylwerberin kennen (siehe hierzu das hg. Verfahren zur Zl. 2166319-1), die er im Juli 2016 nach traditionellem Ritus heiratete und mit der er seit 01.06.2017 zusammenlebt und ein gemeinsames Kind hat (siehe hierzu das hg. Verfahren zu Zl. 2166320-1).
Er spricht und versteht Deutsch auf einem einfachen Niveau, absolvierte bereits 2016 das ÖSD Zertifikat der Niveaustufe A2 und hat einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besucht. Er bestand die Integrationsprüfung B1 am 25.01.2019 nicht.
Der Beschwerdeführer nahm innerhalb seines sozialen Umfelds im Bundesgebiet an zahlreichen Kursen und Projekten teil und übernahm gelegentlich unentgeltliche Hilfsarbeiten. Die Arbeitgeber beschreiben den Beschwerdeführer durchwegs als zuverlässigen Menschen, der die ihm aufgetragenen Tätigkeiten in einem sehr zufriedenstellenden Ausmaß verrichtet habe.
Darüber hinaus nimmt der Beschwerdeführer gelegentlich an Fußballspielen im Bundesgebiet teil.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund.
Er ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer verfügt abgesehen von seiner nunmehrigen Ehefrau (der Asylwerberin im Verfahren zur Zl. 2166319-1) und deren gemeinsames Kind (Asylwerber im Verfahren zur Zl. 2166320-1) über keine Verwandte in Österreich. Darüber hinaus pflegt er auch Kontakte zur österreichischen Gesellschaft in Form von nachbarschaftlichen- und beruflichen Beziehungen.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend Somalia - Somaliland vom 12.01.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 17.09.2018) wiedergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht brachte die Berichte und Informationen in das Verfahren ein und stellte sie den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs im Laufe des Verfahrens zur Verfügung.
Sicherheitslage
Hinsichtlich Somaliland ist kein essentielles Sicherheitsproblem bekannt (BFA 8.2017). In Somaliland herrscht Frieden (ZEIT 22.11.2017). Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen (AA 4.2017a). Die somaliländische Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle aus (USDOS 3.3.2017).
In Somaliland wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 1.1.2017). Somaliland ist das sicherste Gebiet Somalias, die Sicherheitslage ist dort deutlich stabiler (UNHRC 6.9.2017; vgl. ÖB 9.2016). Mehrere Quellen bezeichnen Somaliland als sicher. Die Einwohner bewegen sich frei und gewiss, nicht angegriffen zu werden. In Hargeysa und auch in den ländlichen Gebieten - mit Ausnahme der umstrittenen Teile - sind lebensbedrohliche Zwischenfälle eine Seltenheit (BFA 8.2017). Insbesondere die Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed und Togdheer gelten als relativ friedlich (EASO 2.2016). Politische Konflikte und Machtkämpfe werden gewaltlos ausgetragen (BS 2016).
Somaliland war in der Lage, die Bedrohung durch al Shabaab einzudämmen (UNHRC 6.9.2017). Anschläge oder Kampfhandlungen der al Shabaab gab es keine (ÖB 9.2016), die Terrorgruppe kontrolliert in Somaliland keine Gebiete (AA 1.1.2017). Seit 2008 hat es in Somaliland keine terroristischen Aktivitäten der al Shabaab mehr gegeben. Trotzdem bleibt die Gruppe für Somaliland eine Bedrohung. Es ist davon auszugehen, dass die al Shabaab in Hargeysa über eine Präsenz verfügt. Die Kapazitäten der al Shabaab in Hargeysa sind jedoch gering. Eine (temporäre) Präsenz und sporadische Aktivitäten der al Shabaab werden aus den umstrittenen Gebieten in Ost-Somaliland und aus Burco gemeldet (BFA 8.2017). In Sool (v.a. Laascaanood) und Sanaag scheint die Präsenz der al Shabaab verstärkt worden zu sein (SEMG 8.11.2017).
Aufgrund der Mitwirkung der Bevölkerung wurden zahlreiche Mitglieder der al Shabaab verhaftet. Immer wieder hört man auch von Verhaftungen an Straßensperren. Über 50 Angehörige der al Shabaab befinden sich in somaliländischen Gefängnissen. Deserteure der al Shabaab scheinen in Somaliland kaum gefährdet zu sein. Es gibt keine Berichte, wonach in Hargeysa schon einmal ein Deserteur der al Shabaab exekutiert worden wäre (BFA 8.2017).
Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfern fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährde. Somaliland hat Regierungsstrukturen aufgebaut, die das Machtstreben der verschiedenen Clans ausbalancieren. Das ganze politische System beruht auf Kompromissen zwischen den Clans (ÖB 9.2016). Mit internationaler Hilfe ist es gelungen, in Somaliland Bezirksverwaltungen und Bezirksräte zu etablieren (BFA 8.2017). Den Behörden ist es gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 1.1.2017).
Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clan-Konflikts. Hargeysa und Burco sind relativ ruhig (BFA 8.2017).
Die Grenze zu Puntland ist umstritten (AA 1.1.2017) und international nicht anerkannt. Dort kommt es gelegentlich zu Schusswechseln (ÖB 9.2016) bzw. zu kleineren Scharmützeln mit beheimateten Milizen (AA 4.2017a). Dabei geht es um die östlichen Drittel der Regionen Sool und Sanaag (BFA 8.2017).
In der Grenzregion Sanaag bestehen Spannungen (ÖB 9.2016). Der Osten der Region Sanaag steht nicht unter Kontrolle der somaliländischen Regierung; überhaupt hat die Regierung in den Gebieten der Warsangeli keinen großen Einfluss. Auf den Bezirk Laasqoray nehmen weder Somaliland noch Puntland maßgeblichen Einfluss, Teile davon werden von den dort lebenden Warsangeli de facto selbst verwaltet (BFA 8.2017).
Im Südosten des Landes haben Angehörige des Dulbahante-Clans im Jahr 2012 den sogenannten Khatumo-Staat ausgerufen. Dieser umfasst die bereits zuvor von der Miliz SSC (Sool-Sanaag-Cayn) beanspruchten Gebiete des Dulbahante-Clans. Allerdings kontrolliert Khatumo nur kleine Teile des beanspruchten Territoriums. Khatumo verfügt über eine eigene Miliz, nicht aber über funktionierende Verwaltungsstrukturen. Khatumo hat keinen großen Einfluss und die Vertreter halten sich oft in Äthiopien auf, wo sie von Somaliland nicht verfolgt werden können. Der Konflikt zwischen Somaliland und Khatumo wird nur mit geringer Intensität ausgetragen (EASO 2.2016). Seit 2014 ist es in der Region Sool zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Somaliland und der Khatumo-Miliz gekommen (ÖB 9.2016). Seit Beginn des Jahres 2017 hat es so gut wie keine bewaffneten Aktivitäten von Khatumo oder mit Bezug auf Khatumo gegeben. Die Lage in den Gebieten Ost-Somalilands an der Grenze zu Puntland bleibt aber weiterhin fragil. Dabei geht es nicht so sehr um den Konflikt zwischen Puntland und Somaliland, sondern um lokale Clans, die regelmäßig in Schießereien verwickelt sind. Diese sind im Jahr 2017 - vermutlich aufgrund der Dürre und der damit verbundenen Verknappung der Ressourcen - eskaliert. Dabei standen sich in erster Linie Subclans der Dulbahante gegenüber. Im weitesten Sinne ist das Gebiet von Khatumo also immer noch ein ‚umstrittenes' Gebiet. Die somaliländische Polizei und die Armee werden häufig in die Region verlegt, zuletzt vor allem im Zuge der Wählerregistrierung. Auch gegenwärtig verfügt die somaliländische Armee in Ost-Somaliland über eine verstärkte Präsenz (BFA 8.2017).
Der Führer des selbsternannten "Khatumo-Staates", Ali Khalif Galayd, hat Friedensgespräche mit Somaliland initiiert; dabei wurde im Juni 2017 auch die "Rückkehr" von Khatumo zu Somaliland in Aussicht gestellt (UNSC 5.9.2017) und es ist zu einer Einigung gekommen (SEMG 8.11.2017).
Derzeit ist das Verhältnis zwischen Khatumo und Somaliland relativ vernünftig. Man führt Verhandlungen. Allerdings zerfällt die pro-Khatumo-Front innerhalb der Dulbahante zusehends. Einige Älteste unterschiedlicher Subclans haben dem Präsidenten von Khatumo schon die Unterstützung entzogen. Diese Spaltung spiegelt sich etwa in Form der Schaffung der Dulbahante Liberation Front (DLF) wider (BFA 8.2017). In der Folge kam es auch zu Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Fraktionen der Dulbahante. Im Zuge der Vorbereitungen der somaliländischen Präsidentschaftswahl ist es zu Angriffen von Dulbahante-Milizen auf mit der Wahl verbundenen Zielen gekommen (SEMG 8.11.2017).
Eine vollständige und inhaltlich umfassende Darstellung kann nicht gewährleistet werden; die Gebietsgrenzen sind relativ, jedoch annähernd. Laut Lagekarte verfügt Somaliland in den einfarbig markierten Landesteilen über relevanten Einfluss. Somaliland kann dafür auf die maßgeblichen Ressourcen zurückgreifen, um auch längerfristig Einfluss zu gewährleisten. Schraffierte Gebiete unterliegen dem Einfluss von zwei dermaßen relevanten Parteien (hier: Somaliland, Puntland). Strichlierte Linien umreißen die Operationsgebiete weiterer, weniger relevanter Parteien mit geringerem Einfluss (hier: Clan-Milizen; al Shabaab in den Golis/Galgala Bergen) (BFA 8.2017).
Nur verhältnismäßig kleine Teile der somaliländischen Einflusszonen sind umstritten:
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Die östlichen Drittel der Regionen Sool und Sanaag zwischen Puntland und Somaliland;
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In den Bezirken Buuhoodle, Laascaanood, Xudun und Taalex kommt es sporadisch zu Auseinandersetzungen zwischen Somaliland und einzelnen Dulbahante-Milizen;
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Auf den Bezirk Laasqoray nehmen weder Somaliland noch Puntland maßgeblichen Einfluss, Teile davon werden von den dort lebenden Warsangeli de facto selbst verwaltet.
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? Im Gebiet der Galgala-Berge an der Grenze von Somaliland und Puntland hat sich bereits vor Jahren eine Gruppe der al Shabaab festgesetzt. Sie unternimmt von dort aus - meist kleinere - Operationen ins Umland (BFA 8.2017).
Minderheiten/Clans (siehe auch SOMA_LIB)
Mehrheitsclans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v.a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v.a. Angehörige der Isaaq/Habr Jeelo, Isaaq/Habr Yonis, Isaaq/Idagala und Isaaq/Habr Awal. In der Region Sool wohnen v.a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yonis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeelo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v.a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Laasqoray, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yonis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeelo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016). Die Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Musa Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015).
Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung. Clan-Zugehörigkeit spielt jedoch eine große Rolle (AA 1.1.2017), Minderheitenschutz besteht offiziell nicht. Das bedeutet, dass Angehörige v.a. der Gabooye weiterhin marginalisiert bleiben (ÖB 9.2016). Auch weiterhin berichten Minderheitenvertreter über die Schwierigkeiten, welchen ihre Gruppen bei der Integration in die somaliländische Gesellschaft ausgesetzt sind (UNHRC 6.9.2017). Eine aktive Verfolgung findet allerdings nicht statt. Die Gabooye leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert (ÖB 9.2016). Dabei kommt es zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte, wiewohl es vorkommt, dass Vergehen gegenüber Minderheiten-Angehörigen seitens der Polizei nicht nachgegangen wird (SEM 31.5.2017).
Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Die Gabooye haben im xeer (traditionelles Recht) ihre Rechte. Zusätzlich sind Verfahren im xeer meist nicht korrumpierbar und fairer. Auch von den somaliländischen Gerichten werden die Minderheiten in den letzten Jahren mehrheitlich fair behandelt (SEM 31.5.2017).
Weiterhin kommt es zur Tabuisierung von Mischehen (UNHRC 6.9.2017). In Somaliland lehnen die Clanfamilien Isaaq und Darod Mischehen vehement ab, während sie die Dir eher akzeptieren (SEM 31.5.2017). In einem Fall wurde ein Paar, das geheiratet hatte, von Angehörigen des Mehrheitsclans (zu welchem die Frau gehörte) entdeckt und geschlagen (UNHRC 6.9.2017).
In Somaliland sind die Clan-Ältesten der Minderheiten gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt, und die Minderheiten sind in den politischen Parteien vertreten. Einige Älteste (Suldaan) der Gabooye sind im Oberhaus des Parlaments (Guurti) vertreten. In der Regierung und dem Repräsentantenhaus hingegen sind sie nicht vertreten, ebensowenig in vielen lokalen Räten (SEM 31.5.2017). Der stellvertretende Vorsitzende der Somaliland Human Rights Commission gehört einer Minderheit an, außerdem hat der Präsident einen eigenen Berater für Minderheitenprobleme. Im August 2016 wurde zudem ein Angehöriger der Dulbahante zum Innenminister ernannt. Dieser soll sich auch um Beschwerden der Bewohner von Sool und Sanaag kümmern, wonach ihre Regionen vernachlässigt würden (USDOS 3.3.2017).
In Somaliland gibt es einige Nichtregierungsorganisationen, die sich explizit (auch) um die Minderheiten - hier speziell um berufsständische Gruppen - kümmern. Dazu gehören: Daami Youth Development Organization (DYDO), Somaliland National Youth Organization (SONYO Umbrella), Ubax Social and Welfare Organization (USWO), Voices of Somaliland Minority Women Organization (VOSOMWO) (SEM 31.5.2017);
Insgesamt kommt es nur sporadisch zum Aufflammen bewaffneter Clan-Auseinandersetzungen. Zwar kommt es manchmal zu Zusammenstößen, diese sind aber meist nur kleine Schusswechsel. Die Regierung ruft meist die Ältesten auf, die Kämpfe zu beenden. Eskaliert ein Clan-Konflikt, dann schreiten die Sicherheitskräfte ein. Dann versucht die Regierung, das Problem zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich: Manchmal schießen die Sicherheitskräfte auf beide Seiten, wodurch die Situation weiter verschlimmert wird (BFA 8.2017).
Relevanter und von größerer Auswirkung ist das System der Blutrache. Hier können selbst
Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte eingreifen tun sie dies bei Blutfehden nur selten bzw. ist ein Eingreifen nicht möglich. Gleichzeitig sind Polizisten selbst Angehörige eines Clans, was die Sache erschwert (BFA 8.2017).
Grundversorgung/Wirtschaft
In Somaliland ist es den Menschen aufgrund der besseren Sicherheitslage und der grundsätzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten (AA 1.1.2017).
Die Arbeitslosigkeit in Somaliland beträgt bei jungen Menschen rund 60% (CNN 1.8.2017). Nach anderen Angaben beträgt die Arbeitslosigkeit insgesamt 47,4% (RMMS 7.2016). Die Suche nach Arbeitsmöglichkeiten gehört zu den Hauptgründen für Migration (ÖB 9.2016). Die Regierung hat gemeinsam mit der Weltbank im November 2017 ein Programm gestartet, das rund 3.500 Jobs schaffen soll. Dabei wird in hunderte Betriebe investiert. Der Privatsektor trägt 90% zum BIP bei (WB 1.11.2017).
Trotz der Erfolge bei der Friedens- und Staatsbildung stehen Somaliland nur eingeschränkte Kapazitäten zur Verfügung. Da Somaliland international nicht anerkannt worden ist, erhält es von den OECD-Staaten auch nur eingeschränkt Unterstützung. Trotzdem stehen grundlegende Verwaltungsdienste zur Verfügung, z.B. die grundlegende Infrastruktur oder Behörden. Das Verwaltungssystem ist aber urban und reicht nicht bis in entlegene Gebiete. Insgesamt fehlt es Somaliland an finanziellen Ressourcen, um ein Wohlfahrtssystem zu finanzieren. Im Land herrscht noch immer ein inakzeptables Maß an Armut (BS 2016). Die fehlende Anerkennung hindert das Land vor allem daran, wirtschaftlich voranzukommen. Keine internationale Bank lässt sich nieder. Äthiopien ist der einzige treue Handelspartner. Viele Familien sind abhängig vom Geld der Diaspora (SZ 13.2.2017).
Somaliländer, die im Ausland an Geld und materielle Ressourcen gekommen sind, kehren zunehmend aus der Diaspora zurück und sind vor allem am wirtschaftlichen Vorankommen des Landes interessiert (ZEIT 22.11.2017). Der Handel und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 4.2017b). Ökonomische Aktivitäten unterliegen kaum staatlichen Regulierungen. Der somaliländische Shilling ist verhältnismäßig stabil. Der Bildungssektor in Somaliland verbessert sich ständig. Der private Bildungssektor boomt und es gibt einige Universitäten und Colleges (BS 2016).
Somaliland hat mit den Vereinten Arabischen Emiraten einen Vertrag über den Ausbau des Hafens Berbera und die Errichtung eines Stützpunktes der VAE abgeschlossen (ECO 13.11.2017). Alleine beim Hafen sollen über 440 Millionen US-Dollar investiert werden. Berbera kann damit zu einem weiteren wichtigen Hafen für das Binnenland Äthiopien mutieren. Das Nachbarland hat sich Anteile am Hafen gesichert (CNN 1.8.2017; vgl. FT 29.6.2017).
Dürre-Situation (siehe auch SOMA_LIB)
Teile von Somaliland waren schwer von der Dürre betroffen. Dort ist die Situation aber bei weitem weniger schlecht als im Süden. Im Rahmen der Dürre sind die meisten Gebiete Somalilands besser durch internationale humanitäre Unterstützung abgedeckt, da die Möglichkeiten im Gegensatz zu Süd-/Zentralsomalia wenig eingeschränkt sind (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vgl. TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50% (TG 24.5.2017).
Die Gesamtsituation in Bezug auf die Dürre ist in Somaliland erheblich besser als in den anderen Landesteilen (UNHRC 6.9.2017). Der Konflikt in den umstrittenen Gebieten von Sool und Sanaag schränkt den Zugang für humanitäre Organisationen ein (USDOS 3.3.2017). Auch die fehlende Anerkennung Somalilands als souveräner Staat hat Auswirkungen, da dadurch der Zugriff auf relevante Fonds der Weltbank oder des Weltwährungsfonds verwehrt bleibt (F24 22.7.2017). Im März 2017 waren Behördenangaben zufolge in der Region Sanaag 25 Menschen an Hunger gestorben (VOA 22.3.2017).
Die Aufnahmegemeinden für aufgrund der Dürre geflüchtete Somaliländer waren bisher großzügig, so wurden etwa in der westlichen Region Awdal zahlreiche IDPs aus Ost-Somaliland empfangen. In Hargeysa beherbergen Familien ihre Verwandten vom Land. Im Land wird von einer "leveling drought" gesprochen, einer Dürre, von der alle betroffen sind und die alle gleichstellt. In der Somali-Gesellschaft ist es durchaus üblich, von Dürre Betroffene aufzunehmen, da man selbst von der nächsten Dürre betroffen sein könnte und sich so diesbezüglich versichert. Erst wenn die Dürre weiterhin anhält und tatsächlich alle Ressourcen verbraucht sind, wird es auch zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen kommen (BFA 8.2017). Während die agro-pastorale Wirtschaft im ländlichen Raum und damit der Lebensunterhalt hunderttausender Menschen schwer getroffen wurde, ermöglicht es die in Somaliland weit verbreitete, am Mobilfunknetz aufgebaute Zahlungs- und Transfertechnologie, dass in städtischen Gebieten lebende Menschen ihren Verwandten auf dem Land ohne Zeitverlust Geld zukommen zu lassen (BBC 13.9.2017). Auch die Deyr-Regenfälle Ende 2017 sind unterdurchschnittlich ausgefallen, Somaliland erhielt nur rund 75% der üblichen Menge (FEWS 3.1.2018).
Laut Behörden sind 80% des Viehbestandes verendet. Viehbauern haben die am schlimmsten von der Dürre betroffenen Gebiete verlassen und sind teilweise in Lagern untergekommen, wo ihnen Hilfe zur Verfügung gestellt wird. Sie erhalten dort 100 US-Dollar pro Monat von NGOs, das Geld wird auf Mobiltelefone transferiert (F24 22.7.2017).
Rückkehr
Zu möglichen staatlichen Repressionen gegenüber Rückgeführten liegen keine Erkenntnisse vor. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige (AA 1.1.2017). IOM Länderbüros unterhalten Rückkehrprogramme nach Somaliland und beurteilen die Rückkehr nach Somaliland somit als durchaus möglich. Hervorzuheben ist, dass Somaliland nur aus Somaliland stammende Rückkehrer und Angehörige der ansässigen Clans oder Sub-Clans akzeptiert (ÖB 9.2016). Der Generaldirektor des somaliländischen Ministry of Resettlement, Rehabilitation and Reconstruction (MRRR) gibt an, dass Somaliland jede somaliländische Person willkommen heiße, die freiwillig zurückkehrt. Das MRRR versucht, vor der Rückkehr Familie und Verwandte ausfindig zu machen und führt ein Screening des Rückkehrwilligen durch. Nur dann wird von Somaliland die Genehmigung zur Rückkehr erteilt (BFA 3./4. 2017).
Nach Somaliland gibt es Linienflüge aus Kenia, Äthiopien und Dschibuti (AA 1.1.2017). Viele in der Diaspora lebende Somaliländer kommen im Sommer in ihre alte Heimat auf Urlaub (TG 14.7.2017).
Somaliland ist zwar der Hauptankunftsort für Flüchtlinge und Rückkehrer aus dem Jemen, doch UNHCR und Partnerorganisationen unterstützen somalische Rückkehrer bei der Weiterreise zu den Herkunftsgebieten in anderen Teilen Somalias (ÖB 9.2016).
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdeninformationssystem, in einen Strafregisterauszug und einen Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 14, S. 18). Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Asylantragsstellung mindestens 18 Jahre alt und somit volljährig war, resultiert aus dem im Verfahren vor dem Bundesamt in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachten zur Altersfeststellung des Ludwig-Boltzmann Instituts, Klinisch-Forensische Bildgebung, Graz vom 06.10.2014 (AS 115).
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Clan- und Religionszugehörigkeit, seinem Personenstand im Herkunftsland, seinem Aufwachsen in Somalia mit seiner Mutter, dem Stiefvater und seinen (Stief)Geschwistern, sowie seiner Schul- und fehlenden Berufsausbildung, ergeben sich aus seinen im Wesentlichen widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (OZ 14, S. 18-21) sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem).
Die Feststellungen betreffend den nach wie vor in Somalia lebenden Familienangehörigen und den derzeit aufrechten Kontakt zur Mutter und zu einem Stiefbruder, ergeben sich aus den schlüssigen und zu keinem Zweifel Anlass gebenden Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 14, S. 20-21).
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung in der Einvernahme vor dem Bundesamt die Gelegenheit gehabt, seine Gründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragung festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts, hat dieses auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine konkrete individuelle Verfolgung droht.
2.2.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm drohe Lebensgefahr durch seinen Stiefvater, weil er selbst einem anderen Clan abstamme, kommt seinem Vorbringen aus folgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu:
Ein wesentlicher Punkt, aufgrund dessen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens in Zweifel gezogen wurde, ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Hauptfluchtvorbringen, betreffend die Verfolgung und Bedrohung durch seinen Stiefvater und dessen Leute aufgrund der anderen Clanzugehörigkeit, nicht von Beginn seines Asylverfahrens an vorbrachte: So gab der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen Erstbefragung noch an, in Österreich zu sein um einen Beruf zu erlernen, arbeiten zu gehen und seine Familie zu unterstützten (AS 39). In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.08.2014 führte er aus, im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt zu haben. Allerdings sei die Erstbefragung nicht richtig rückübersetzt worden. Er wolle bezüglich des Fluchtgrundes ergänzen, dass die Lage in Somalia sehr schlecht sei. Es gebe keine richtige Regierung, die ihr Volk schützen könne und die Islamisten würden die Jugendlichen auffordern am heiligen Krieg teil zu nehmen. Erst zum Schluss habe er hinzugefügt, dass er hier einen Beruf erlernen, arbeiten und seine Familien unterstützen möchte (AS 58). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Erstbefragung dem Beschwerdeführer nicht korrekt rückübersetzt worden war, so wurde dem Beschwerdeführer nunmehr in der Einvernahme am 20.08.2014 erneut die Möglichkeit gegeben sein Vorbringen richtig zu stellen, wobei der Beschwerdeführer nunmehr die allgemeine Sicherheitslage in seinem Herkunftsland hervorhob, jedoch wiederum keine individuelle Verfolgung vorbrachte (AS 56 und 58).
Erst im Zuge der neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.03.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass er bisher zu seinen Fluchtgründen nicht befragt worden sei, sondern lediglich über seine Zukunft in Österreich. Sein Fluchtgrund sei, dass er von seiner Familie und von der Bevölkerung wegen seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert werde (AS 395). Konkret habe er Probleme mit seinem Stiefvater, der ihm des Diebstahls und der Verbreitung von Lügen bezichtigt habe. Sein Stiefvater habe drei Männer beauftragt, um den Beschwerdeführer umzubringen. Ihm sei bei einem Überfall dieser Männer die Flucht gelungen (AS 401-402).
Unglaubwürdig am Verfolgungsvorbringen betreffend den Stiefvater ist ebenso der Umstand, dass der Beschwerdeführer, seinen Erzählungen zur Folge, nicht von Anfang an in die Missgunst und in das Visier des Stiefvaters gekommen sei, sondern, die Probleme mit dem Stiefvater erst 2012 -2013 begonnen haben sollen (AS 402-403). Es ist völlig unplausibel, dass der Beschwerdeführer von diesem Zeitpunkt an plötzlich Schwierigkeiten mit seinem Steifvater wegen seiner Clanzugehörigkeit bekommen haben soll, und von diesem sogar mit dem Tod bedroht worden sei, wenn es zuvor jahrelang keine Probleme gegeben habe. Dem Stiefvater war die Clanangehörigkeit des Beschwerdeführers bereits seit der Heirat mit der Mutter des Beschwerdeführers bewusst und hat er diese somit auch jahrelang toleriert, weshalb es nicht der Lebensrealität entspricht, dass der Stiefvater aus dem Nichts heraus und nach Jahren des konfliktfreien Zusammenlebens plötzlich Todespläne gegen Beschwerdeführer gehegt haben soll.
Nicht nachvollziehbar ist darüber hinaus auch, dass der Beschwerdeführer kein klares und fundiertes Bild zu dem vermeintlichen Überfall durch die beauftragten Leute des Stiefvaters geben konnte. So gab er in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.03.2017 auf Nachfrage zu Protokoll, dass er weder die Pistole, mit der er von den Leuten bedroht worden sei, noch das Auto, in das er gezerrt worden sei, oder die Männer, von denen er überfallen worden sei, näher beschreiben könne (AS 393, 13-14)
Unplausibel erscheint der erkennenden Richterin auch, dass der Beschwerdeführer auf die Frage hin, wie er denn wissen könne, dass diese Männer vom Stiefvater bezahlt worden seien um den Beschwerdeführer umzubringen, antwortete, dass er lediglich gehört habe wie ein Mann gesagt habe "wir haben das Geld bekommen um ihn zu töten. Sollen wir ihn hier töten oder fahren wir aus der Stadt hinaus?" und daraus schließe, dass sein Stiefvater die Männer beauftragt habe. Wie bereits zuvor erwähnt, widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass der Stiefvater den Beschwerdeführer wegen seiner Clanzugehörigkeit jahrelang toleriert hat und ihn dann plötzlich von beauftragten Leuten umbringen habe lassen wollen.
Ein weiteres Indiz für ein unwahres Fluchtvorbringen ist auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gerade bei der Frage rund um seine vermeintliche Entführung oft mit ausweichenden Gegenfragen geantwortet hat: So führte er beispielsweise auf die Frage, nach einer Beschreibung der Täter als Gegenfrage aus: "Wen soll ich beschreiben?", oder auf die Frage wie er flüchten habe können, mit der Gegenfrage "Wie ich geflüchtet bin?" (AS 393, 13 -14).
2.2.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den Gabooye gehabt zu haben, ist es ihm aus folgenden Gründen nicht gelungen eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machen:
Vor dem Bundesamt führte er in der Einvernahme am 06.03.2017 zu seinem Fluchtgrund aus, von der Bevölkerung und von seiner Familie wegen seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert zu werden, fügte dann jedoch hinzu, dass seine Lebensumstände sehr gut gewesen seien und er auch sein sehr guter Schüler gewesen sei. Eine vermeintliche Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Clanzugehörigkeit lässt sich für die erkennende Richterin aus diesen Schilderungen nicht erblicken. Ein weiteres Indiz, das gegen eine Diskriminierung des Beschwerdeführers durch die Bevölkerung spricht, ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf die Anweisung hin, seine Fluchtgründe zu schildern, lediglich die Probleme mit seinem Stiefvater angab - eine generelle Verfolgung und/oder Diskriminierung von Seiten der Bevölkerung erwähnte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht sohin nicht mehr. Unplausibel erscheint es zudem, dass der Beschwerdeführer, der angibt unter Diskriminierungen gelitten zu haben, 5 Jahre lang eine Schule besuchen konnte und angab, ein sehr guter Schüler gewesen zu sein.
Angesichts der wenigen konkreten und im gesamten Verfahren nicht immer vorgebrachten Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich einer Verfolgung und Diskriminierung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit durch die Bevölkerung und des nicht mehr Aufgreifens dieser Thematik in der hg. Verhandlung, geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass auch dieses Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unwahr anzusehen ist.
Diese Annahme wird auch durch das eingebrachte Länderinformationsblatt gestützt, wonach keine aktive Verfolgung der Gabooye stattfindet und es auch zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichten kommt. Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Die Gabooye haben im xeer (traditionelles Recht) ihre Rechte. Zusätzlich sind Verfahren im xeer meist nicht korrumpierbar und fairer. Auch von den somaliländischen Gerichten werden die Minderheiten in den letzten Jahren mehrheitlich fair behandelt.
2.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Hargeysa in Somaliland ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und aus den o.a. Länderberichten.
Es ergibt sich aus den Länderberichten, dass es aufgrund der überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 bei der Getreideernte zu den größten Erträgen seit 2010 kommen wird. Die Nahrungsmittelversorgung, die Marktbedingungen und die Einkommensmöglichkeiten haben sich erholt. Auch die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert, so sind nur noch IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland von akuter Unterernährung betroffen. In Nordsomalia (Somaliland) werden aus einigen Gebieten zwar immer noch Wasser- und Weidemangel berichtet, da die Gu-Regenzeit dort auch im Jahr 2018 nicht ertragreich ausgefallen ist. Es handelt sich um Teile der Regionen Bari und Nugaal (Puntland) sowie von Sool und Sanaag (Somaliland). Die Hauptstadt Hargeysa wird in der Kategorie IPC-2 eingestuft. Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert. Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit sowie Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen. Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen.
Was die Sicherheitslage betrifft ergibt sich aus den zitierten Länderinformationen, dass Somaliland das sicherste Gebiet Somalias ist und die Sicherheitslage dort deutlich stabiler als im Rest des Landes ist. Die Einwohner bewegen sich frei und gewiss, nicht angegriffen zu werden. In Hargeysa sind lebensbedrohliche Zwischenfälle eine Seltenheit. Somaliland war in der Lage, die Bedrohung durch al Shabaab einzudämmen. Anschläge oder Kampfhandlungen der al Shabaab gab es keine, die Terrorgruppe kontrolliert in Somaliland keine Gebiete.
Der Beschwerdeführer kann dort auch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann bei seiner Familie in Hargeysa, sowie in seinem geerbten Haus in Lasaanod wohnen und von seinen Familienangehörigen - insbesondere bei der Arbeitssuche und der medizinischen Versorgung - unterstützt werden und dann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Hargeysa bei seiner Familie wohnen kann, ergibt sich aus der Feststellung, dass die Mutter, der Stiefvater und elf Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in Hargeysa leben und er vor seiner Ausreise mit seiner Familie und dem Stiefvater gelebt hat. (AS 398; OZ 14. S- 20.21). Auch pflegt er nach wie vor den Kontakt mit seiner Mutter (OZ 14, S. 21).
Ebenso beschrieb der Beschwerdeführer die wirtschaftliche Situation seiner Familie als sehr gut (AS 398), und gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er ein gutes Verhältnis mit seinen Geschwistern habe (OZ 14, S.20), weshalb durchaus angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit seiner nunmehrigen Familie auf anfängliche Unterstützung seiner dortigen Familie rechnen kann. Dass der Beschwerdeführer in dem Haus, das er von seinem Vater geerbt hat, leben kann ergibt sich seinen diesbezüglichen Aussagen vor dem Bundesamt, wonach es leert steht (AS 398).
Seine in Österreich gegründete Familie (vgl. die Verfahren zu 2166319-1, 2166320-1) kann ebenso bei der Familie des Beschwerdeführers unterkommen, respektive mit dem Beschwerdeführer in sein geerbtes Haus ziehen. Auch ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein Kind, von seiner in Hargeysa verbliebenen Familie unterstützt wird.
Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Mischehe und seiner Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye Repressalien von Seiten der Familie seiner Ehefrau, einer Angehörigen der Isaaq, ausgesetzt sein werde, besteht nicht, da die Mutter der Ehefrau dieser bereits versichert habe, zufrieden mit der Eheschließung und der Geburt des Kindes zu sein (vgl. OZ 14, S.11). Darüber hinaus leben die Geschwister der Ehefrau in ganz Somalia verteilt und die Ehefrau konnte nicht einmal genau angeben, wo genau sich die Geschwister aufhalten ("Sie leben in Mogadischu und der Rest ist in Somalia verteilt", OZ 8, S. 9 im Verfahren 2166319-1).
Es ist daher für das Gericht weder ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von einer Nahrungsmittelknappheit betroffen wäre, noch, dass es diesem unmöglich wäre sich und seine Familie (2166319-1, 2166320-1) in Somaliland - nach anfänglicher Unterstützung durch sein familiäres Netzwerk - selber durch eigene Arbeit zu erhalten.
2.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, dem Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung und seinen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich stützten sich zum einen auf den Auszug aus dem Grundversorgungsinformationssystem, und zum anderen auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung (OZ 14, S. 19, 22-23).
Die Feststellungen zur traditionellen Heirat des Beschwerdeführers im Juli 2016 mit einer somalischen Asylwerberin im Bundesgebiet, zu dem Umstand, dass er diese erst nach seiner Einreise im Bundesgebiet kennenlernte, und zur Geburt des gemeinsamen Sohnes am 01.06.2017, resultieren einerseits auf den diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt (AS 399) und in der mündlichen Verhandlung (OZ 14, S. 19, 22 -23), sowie andererseits auch auf den identen Angaben der nunmehrigen Ehefrau des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung (vgl. das Verfahren zur Zl. 2166319-1 und das Verhandlungsprotokoll vom 17.12.2018, OZ 8, S. 7 und 11).
Die Feststellungen zu den aktuellen Deutschkenntnissen beruhen auf den in der Verhandlung auf Deutsch gestellten Fragen an den Beschwerdeführer, die dieser verstand und auch beantworten konnte. Die Feststellung zum erworbenen ÖSD-Deutschzertifikat der Niveaustufe A2 fußt auf der vorgelegten Bestätigung des Prüfungszentrums GEMNOVA DienstleistungsGmbH vom 28.07.2016, die Angabe bezüglich der nicht bestandenen Integrationsprüfung B1 resultiert aus dem am 25.02.2019 übermittelten Prüfungsergebnis des ÖIF betreffend die Prüfung des Beschwerdeführers vom 25.01.2019 (OZ 15).
Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus seinen glaubhaften Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 17.12.2018, OZ 14, S. 22), und andererseits aus dem vorgelegten Konvolut an Integrationsunterlagen (Bestätigung der Tiroler Soziale Dienste GmbH vom 01.03.2017, Bestätigung des Tourismusverband Erste Ferienregion Zillertal vom 21.07.2017 und vom 03.08.2017, Bestätigung der Schutzgebietsbetreuung "Geschützter Landschaftsteil Umgebung Schloss Tratzberg" vom 21.08.2017, Bestätigung bezüglich des 5. Poly-Asyl-Fußballcup vom 01.07.2016, Bestätigung des Umwelt Vereins Tirol bezüglich des Seminars "Abfalltrennung und Abfallvermeidung", den Teilnahmebestätigungen des Roten Kreuzes vom 15.05.2017 und vom 20.10.2018 und der Teilnahmebestätigung des ÖIF bezüglich des Werte- und Orientierungskurses vom 16.10.2017 . Die Feststellungen bezüglich der Zufriedenheit der Arbeitgeber mit der Arbeitsweise des Beschwerdeführers beruhen auf den vorgelegten Bestätigungsschreiben (vgl. insbesondere das Schrieben der Tiroler Soziale Dienste GmbH vom 01.03.2017, das Bestätigungsschreiben der Ersten Ferienregion Zillertal vom 21.07.2017, sowie die Arbeitsbestätigung der Tiroler Schutzgebiete).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen in der hg. mündlichen Verhandlung, wonach er derzeit gesund sei und es ihm gut gehe (OZ 14, S.17). Dass der Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit leidet, hat er weder vorgebracht noch ist entsprechendes im Verfahren hervorgekommen. So wurden auch keine aktuellen medizinischen Befunde in das Verfahren eingebracht, die Hinweis auf eine derartige Krankheit geben hätten können.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Strafregisterauszug vom 10.12.2018).
2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 12.01.2018 betreffend Somalia - Somaliland und der Bericht "Focus Somalia - Clans und Minderheiten" des EJPD wurde dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Dem Beschwerdeführer wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen.
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1 Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0046, mwN, vom 30. September 2015, Ra 2015/19/0066, und vom 18. November 2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH vom 15. Mai 2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
3.1.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt II.2. dargestellt, ist es dem Beschwerdeführer weder gelungen eine Verfolgungsgefahr durch seinen Stiefvater, noch durch Angehörige des Clans der Isaaq, glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer wurde in Somalia nicht bedroht. Hinzu kommt, dass die vorgebrachte Verfolgungsgefahr aktuell auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht objektivierbar ist. Darüber hinaus handelt es sich bei Wahrunterstellung der vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgeschichte um eine Privatverfolgung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (VwGH 21.9.2000, 98/20/0434; VfGH 03.09.2009, U