TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/16 W228 2215684-1

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Veröffentlicht am 16.04.2019
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Entscheidungsdatum

16.04.2019

Norm

ASVG §113 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W228 2215684-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 18.01.2019, BZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) hat mit

Bescheid vom 18.01.2019, BZ: XXXX , festgestellt, dass der Dienstgeber XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), Beitragskontonummer XXXX , gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet sei, wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 120,00 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Lohnzettel für die im Bescheid angeführten Personen nicht fristgerecht vorgelegt worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 01.02.2019 Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Fehler der nicht gesendeten Lohnzettel im Programm der Steuerberatung liege, wodurch leider alle Lohnzettel des Beschwerdeführers nicht übermittelt worden seien. Da der Beschwerdeführer monatlich die laufenden Beiträge pünktlich an die BGKK einbezahle und derzeit ein Guthaben auf seinem Konto bestehe, werde um Nachsicht ersucht.

Die Beschwerdesache wurden unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 08.03.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 19.03.2019 der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers das Beschwerdevorlageschreiben der BGKK vom 01.03.2019 übermittelt und die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben.

Es langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Lohnzettel für sieben Dienstnehmer des Beschwerdeführers, deren Dienstverhältnisse am 10.10.2018, 12.10.2018 bzw. 31.10.2018 endeten, wurden am 25.01.2019 - sohin nicht rechtzeitig - an die BGKK übermittelt. Die anzuwendende gesetzliche Frist zur Übermittlung dieser Lohnzettel war im vorliegenden Fall am 30.11.2018 abgelaufen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der BGKK.

Die verspätete Übermittlung der Lohnzettel für die sieben Dienstnehmer ist im Verfahren unstrittig geblieben, zumal von der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers selbst vorgebracht wird, dass es einen Fehler in ihrem Programm gegeben habe, sodass die Lohnzettel zu spät übermittelt worden seien.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die BGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG sind Dienstgeber verpflichtet, Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Die Übermittlung des amtlichen Vordrucks hat bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz ASVG gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261).

Der Beschwerdeführer war als Dienstgeber gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, die Lohnzettel für die sieben Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse am 10.10.2018, am 12.10.2018 bzw. am 31.10.2018 endeten, bis längstens 30.11.2018 an die BGKK zu übermitteln. Die Bezug habenden Lohnzettel wurden jedoch erst am 25.01.2019 - sohin verspätet - an die BGKK übermittelt.

Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat der Dienstgeber zu tragen. Dieser hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen und hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. (vgl. VwGH vom 22.03.1994, Zl. 93/08/0177; VwGH vom 01.04.2009, Zl. 2006/08/0152). Im vorliegenden Fall wäre die unstrittig festgestellte verspätete Vorlage der Lohnzettel bei entsprechender Sorgfalt vermeidbar gewesen. Die Meldeverspätung ist gegenständlich eindeutig der Sphäre des Beschwerdeführers zuzuordnen. Dies wurde auch in der Beschwerde zugestanden, wo ausgeführt wurde, dass aufgrund eines Fehlers im Programm der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers die Lohnzettel zu spät übermittelt worden seien.

Die BGKK hat in ihrem Beschwerdevorlageschreiben nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. Sie hat dabei zu erkennen gegeben, dass sie bereits für den ersten nicht fristgerecht übermittelten Lohnzettel für den Dienstnehmer XXXX von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen hat. In dieser Vorgangsweise ist kein Ermessensfehler zu erkennen, zumal der BGKK auch ein Verwaltungsaufwand entstanden ist. Hinsichtlich der Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist auszuführen, dass der belangten Behörde nach § 113 Abs 4 ASVG eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) zugestanden wäre. Der hier vorgeschriebene Beitragszuschlag bewegt sich im unteren Bereich dieses Rahmens und erscheint angemessen.

Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W228.2215684.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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