Entscheidungsdatum
18.04.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W211 2211985-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, stellte am XXXX .2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX .2016 zusammengefasst an, in Mogadischu geboren worden zu sein. In Somalia würden noch ihr Vater und zwei Brüder leben. Sie habe Somalia nach dem Tod ihrer Mutter aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der schlechten psychischen Verfassung ihres Vaters verlassen.1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, stellte am römisch 40 .2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 .2016 zusammengefasst an, in Mogadischu geboren worden zu sein. In Somalia würden noch ihr Vater und zwei Brüder leben. Sie habe Somalia nach dem Tod ihrer Mutter aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der schlechten psychischen Verfassung ihres Vaters verlassen.
2. Am XXXX .2018 wurde die beschwerdeführende Partei von der belangten Behörde unter Beiziehung ihrer Vertretung und einer Dolmetscherin für die somalische Sprache einvernommen und gab dabei soweit wesentlich an, dem Clan der Hawiye, Subclan XXXX anzugehören und zwar in Mogadischu geboren worden zu sein, jedoch bis zu ihrer Ausreise im Dorf XXXX in der Nähe der Stadt XXXX gelebt zu haben. Dort würden sich noch ihr Vater und zwei Brüder aufhalten. Ihre Mutter sei wegen des Verkaufs von Khat getötet worden. Sie sei bei ihrer Großmutter aufgewachsen, die mittlerweile jedoch verstorben sei. Die beschwerdeführende Partei habe ihrer Großmutter geholfen Milch zu verkaufen, indem sie regelmäßig einen schweren Kanister auf ihrem Kopf getragen habe. Jedoch sei hierbei einmal ihr Hijab gerissen. Mitglieder der Al Shabaab hätten dies bemerkt, sie beschuldigt nackt zu sein und sie geschlagen. Sie sei auch in ein Lager der Miliz gebracht und dort ein Monat festgehalten worden. Nach ihrer Freilassung habe sie jedoch ein örtlicher Al Shabaab-Kommandant zwangsweise heiraten wollen. Zwar habe dies ihre Großmutter abgelehnt, jedoch sei sie von der Miliz entführt, an einem unbekannten Ort angekettet festgehalten, sodann zwangsweise verheiratet und mehrfach vergewaltigt worden. Nach drei Monaten in Gefangenschaft habe sie Gift für Tiere zu sich genommen und sei ins Krankenhaus von XXXX gebracht worden. Dort habe eine Krankenschwester ihre Großmutter kontaktiert, die ihr die Ausreise ermöglicht habe.2. Am römisch 40 .2018 wurde die beschwerdeführende Partei von der belangten Behörde unter Beiziehung ihrer Vertretung und einer Dolmetscherin für die somalische Sprache einvernommen und gab dabei soweit wesentlich an, dem Clan der Hawiye, Subclan römisch 40 anzugehören und zwar in Mogadischu geboren worden zu sein, jedoch bis zu ihrer Ausreise im Dorf römisch 40 in der Nähe der Stadt römisch 40 gelebt zu haben. Dort würden sich noch ihr Vater und zwei Brüder aufhalten. Ihre Mutter sei wegen des Verkaufs von Khat getötet worden. Sie sei bei ihrer Großmutter aufgewachsen, die mittlerweile jedoch verstorben sei. Die beschwerdeführende Partei habe ihrer Großmutter geholfen Milch zu verkaufen, indem sie regelmäßig einen schweren Kanister auf ihrem Kopf getragen habe. Jedoch sei hierbei einmal ihr Hijab gerissen. Mitglieder der Al Shabaab hätten dies bemerkt, sie beschuldigt nackt zu sein und sie geschlagen. Sie sei auch in ein Lager der Miliz gebracht und dort ein Monat festgehalten worden. Nach ihrer Freilassung habe sie jedoch ein örtlicher Al Shabaab-Kommandant zwangsweise heiraten wollen. Zwar habe dies ihre Großmutter abgelehnt, jedoch sei sie von der Miliz entführt, an einem unbekannten Ort angekettet festgehalten, sodann zwangsweise verheiratet und mehrfach vergewaltigt worden. Nach drei Monaten in Gefangenschaft habe sie Gift für Tiere zu sich genommen und sei ins Krankenhaus von römisch 40 gebracht worden. Dort habe eine Krankenschwester ihre Großmutter kontaktiert, die ihr die Ausreise ermöglicht habe.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei zum Fluchtgrund nicht glaubhaft seien.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei zum Fluchtgrund nicht glaubhaft seien.
4. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.
5. Mit Schriftsatz vom XXXX .2019 übermittelte die rechtliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei zwei gynäkologische Befunde der beschwerdeführenden Partei vom XXXX .2018 bzw. XXXX .2019.5. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2019 übermittelte die rechtliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei zwei gynäkologische Befunde der beschwerdeführenden Partei vom römisch 40 .2018 bzw. römisch 40 .2019.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias. Sie stellte am XXXX .2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias. Sie stellte am römisch 40 .2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2 Die beschwerdeführende Partei wurde in Mogadischu geboren, lebte aber dann im Dorf XXXX , das sich in der Nähe der Stadt XXXX befindet. Sie wuchs dort bei ihrer Großmutter auf, die jedoch mittlerweile verstorben ist. Dort leben noch der Vater und zwei Brüder der beschwerdeführenden Partei.1.1.2 Die beschwerdeführende Partei wurde in Mogadischu geboren, lebte aber dann im Dorf römisch 40 , das sich in der Nähe der Stadt römisch 40 befindet. Sie wuchs dort bei ihrer Großmutter auf, die jedoch mittlerweile verstorben ist. Dort leben noch der Vater und zwei Brüder der beschwerdeführenden Partei.
Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Hawiye, Subclan XXXX an.Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Hawiye, Subclan römisch 40 an.
Sie besuchte in Somalia sechs Monate lang eine Koranschule und half danach ihrer Großmutter beim Verkauf von Milch.
1.1.3. Die beschwerdeführende Partei ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur relevanten Situation in Somalia wird festgestellt wie folgt:
Dem Bundesstaat Galmudug sind Teile der Regionen Mudug und Galgaduud zugeordnet. Galmudug grenzt bereits an die Gebiete der al Shabaab, die Grenze des Einflussbereichs richtet sich nach der Achse Hobyo-Dhusamareb. Die Bezirke Xaradheere und Ceel Dheere befinden sich unter der Kontrolle der al Shabaab; dies gilt auch für den Bezirk Ceel Buur. Die Stadt Ceel Buur ist nach dem Abzug äthiopischer Truppen im März 2017 von AS wieder besetzt worden (BFA 8.2017).
Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).
Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 12.1.2017, BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (EASO 2.2016; vgl. AI 22.2.2017). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet (AA 1.1.2017; vgl. AI 22.2.2017). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016).Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 12.1.2017, BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (EASO 2.2016; vergleiche AI 22.2.2017). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet (AA 1.1.2017; vergleiche AI 22.2.2017). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016).
Zu von der al Shabaab herbeigeführten Zwangsehen kommt es auch weiterhin (SEMG 8.11.2017), allerdings nur in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten (DIS 3.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). Das Ausmaß ist unklar. Manchmal werden die Eltern der Braut bedroht. Zwangsehen der al Shabaab in städtischen Zentren sind nicht bekannt (DIS 3.2017). Die Gruppe nutzt zusätzlich das System der Madrassen (Religionsschulen), um potentielle Bräute für die eigenen Kämpfer zu identifizieren (SEMG 8.11.2017). Immer mehr junge Frauen werden radikalisiert und davon angezogen, eine "Jihadi-Braut" werden zu können (SEMG 8.11.2017; vgl. BFA 8.2017).Zu von der al Shabaab herbeigeführten Zwangsehen kommt es auch weiterhin (SEMG 8.11.2017), allerdings nur in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten (DIS 3.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Das Ausmaß ist unklar. Manchmal werden die Eltern der Braut bedroht. Zwangsehen der al Shabaab in städtischen Zentren sind nicht bekannt (DIS 3.2017). Die Gruppe nutzt zusätzlich das System der Madrassen (Religionsschulen), um potentielle Bräute für die eigenen Kämpfer zu identifizieren (SEMG 8.11.2017). Immer mehr junge Frauen werden radikalisiert und davon angezogen, eine "Jihadi-Braut" werden zu können (SEMG 8.11.2017; vergleiche BFA 8.2017).
Al Shabaab setzt Frauen - manchmal auch Mädchen - zunehmend operativ ein, etwa für den Waffentransport in und aus Operationsgebieten; für die Aufklärung und zur Überwachung (SEMG 8.11.2017); oder als Selbstmordattentäterinnen (DIS 3.2017).
In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten werden die Regeln der Scharia in extremer Weise angewandt - mit der entsprechenden weitergehenden Diskriminierung von Frauen als Folge (AA 1.1.2017).
Generell haben Frauen nicht die gleichen Rechte, wie Männer, und sie werden systematisch benachteiligt (USDOS 3.3.2017). Frauen leiden unter schwerer Ausgrenzung und Ungleichheit in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Beschäftigungsmöglichkeiten (ÖB 9.2016), und unter Diskriminierung bei Kreditvergabe, Bildung und Unterbringung. Laut einem Bericht einer somaliländischen Frauenorganisation aus dem Jahr 2010 besaßen dort nur 25% der Frauen Vieh, Land oder anderes Eigentum. Allerdings werden Frauen beim Besitz und beim Führen von Unternehmen nicht diskriminiert - außer in den Gebieten der al Shabaab (USDOS 3.3.2017).
Spezifisch als mögliche Ziele aufgrund von Kollaboration genannt wurden z.B. Rückkehrer in Gebiete der al Shabaab (Vorwurf der Spionage) [...]. Besonders gefährdet sind Personen, die von der al Shabaab als Spione wahrgenommen werden. Es kommt fast täglich zu Übergriffen bis hin zur Exekution von der Spionage verdächtigten Personen (BFA 8.2017).
Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Süd-/Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 9.2016).
Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann also in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängen. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren (ÖB 9.2016).
1.3. Festgestellt wird, dass der Bezirk XXXX , in dem das Dorf XXXX liegt, von Al Shabaab kontrolliert wird.1.3. Festgestellt wird, dass der Bezirk römisch 40 , in dem das Dorf römisch 40 liegt, von Al Shabaab kontrolliert wird.
Im Falle einer Rückkehr nach XXXX , in einen von Al Shabaab kontrollierten Ort, würde die beschwerdeführende Partei durch die Maßnahmen der Al Shabaab insbesondere Frauen gegenüber bereits von einer konkreten Bedrohung durch die Miliz betroffen sein.Im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 , in einen von Al Shabaab kontrollierten Ort, würde die beschwerdeführende Partei durch die Maßnahmen der Al Shabaab insbesondere Frauen gegenüber bereits von einer konkreten Bedrohung durch die Miliz betroffen sein.
Festgestellt wird, dass einer Neuansiedlung der beschwerdeführenden Partei zB in Mogadischu das Fehlen von familiärer Unterstützung entgegensteht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden.
Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Die Feststellungen zur Herkunft, zur Clanzugehörigkeit, zu den Familienangehörigen, zur Schulbildung und zur Berufstätigkeit in Somalia beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Verfahren. Die Feststellungen zur Herkunft und zur Clanzugehörigkeit und zu den Familienangehörigen wurden außerdem bereits durch die belangte Behörde getroffen (vgl. S. 16 des angefochtenen Bescheids). Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln.2.2. Die Feststellungen zur Herkunft, zur Clanzugehörigkeit, zu den Familienangehörigen, zur Schulbildung und zur Berufstätigkeit in Somalia beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Verfahren. Die Feststellungen zur Herkunft und zur Clanzugehörigkeit und zu den Familienangehörigen wurden außerdem bereits durch die belangte Behörde getroffen vergleiche Sitzung 16 des angefochtenen Bescheids). Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln.
Dass die beschwerdeführende Partei strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister vom XXXX .2019.Dass die beschwerdeführende Partei strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister vom römisch 40 .2019.
2.3. Die Feststellungen zu 1.2. beruhen auf den im angefochtenen Bescheid rezipierten Länderinformationen, die nicht bestritten wurden. Sie fußen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation aus 2018 und beruhen auf den folgenden
Detailquellen:
Quellen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an der Ausgewogenheit und Verlässlichkeit der Länderinformationen zu zweifeln.
2.4. Die Feststellung, dass sich das Dorf XXXX s unter der Kontrolle der Al Shabaab befindet, ergibt sich aus den Länderinformationen, wonach der Bezirk XXXX , in dem das genannte Dorf liegt, unter der Kontrolle der Miliz steht.2.4. Die Feststellung, dass sich das Dorf römisch 40 s unter der Kontrolle der Al Shabaab befindet, ergibt sich aus den Länderinformationen, wonach der Bezirk römisch 40 , in dem das genannte Dorf liegt, unter der Kontrolle der Miliz steht.
Das Bundesverwaltungsgericht kann der Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei nicht gänzlich folgen, da aus den Länderberichten ausreichend deutlich hervorgeht, dass es in Gebieten, die von Al Shabaab kontrolliert werden, zu Entführungen, Vergewaltigungen und Zwangsverheiratungen durch die Miliz kommt; Frauen sind dem Regime der Miliz mit besonderer Härte ausgesetzt. Der Aussage, dass das Fehlen einer Schwangerschaft gegen eine Vergewaltigung spricht, muss jedenfalls entschieden entgegengetreten werden.
Abschließend muss aber nicht festgestellt werden, ob das fluchtauslösende Vorbringen der beschwerdeführenden Partei geglaubt wird oder nicht; für die rechtliche Beurteilung einer maßgeblich wahrscheinlichen und entsprechend invasiven Verfolgungsgefahr genügen die Feststellungen zum Herkunftsort als Al Shabaab kontrolliertes Gebiet sowie die Länderberichte bzw. Länderfeststellungen zum Umgang der Al Shabaab mit Frauen und Rückkehrern in ihr Gebiet, die sie leicht als Spione oder Verräter ansehen. Diese Feststellungen wurden bereits durch die Behörde getroffen und werden durch die erkennende Richterin nicht angezweifelt.
Die Feststellungen zur fehlenden Schutzfähigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden und zur Notwendigkeit für Rückkehrer_innen, auf familiäre und/oder Clankontakte zurückgreifen zu können, gründen sich ebenfalls auf die aktuellen und ausreichend ausgewogenen Länderinformationen.
3. Rechtliche Beurteilung:
A) Spruchpunkt I.:A) Spruchpunkt römisch eins.:
3.1. Rechtsgrundlagen
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
3.1.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.3.1.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit