RS OGH 2019/2/26 2Ob53/18k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2019
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Norm

AußSstrG §22
ZPO §219 Abs2
  1. ZPO § 219 heute
  2. ZPO § 219 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 219 gültig von 25.05.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. ZPO § 219 gültig von 01.01.2005 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  5. ZPO § 219 gültig von 30.12.1993 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 940/1993
  6. ZPO § 219 gültig von 01.01.1898 bis 29.12.1993

Rechtssatz

Der Umstand, dass ein potenzieller Kläger pflegebefohlen ist und daher ein Akt existiert, der möglicherweise Überlegungen zur Frage enthält, ob und welche Ansprüche aus welchen Gründen geltend gemacht werden sollen oder eine Einschätzung der Erfolgsaussichten enthält, und in dem unter Umständen mögliche Einwände des Gegners erörtert und einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden, rechtfertigt nicht, dass der Prozessgegner allein deshalb eine ihm sonst nicht zukommende Besserstellung durch Akteneinsicht erfährt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132608

Im RIS seit

05.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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