TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/4 98/16/0108

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Veröffentlicht am 04.03.1999
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen
sind;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/06 Verkehrsteuern;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

ABGB §880a;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;
KVG 1934 §21 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der P Handelsges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Harald Essenther, Rechtsanwalt in Wien I, Walfischgasse 14, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. Jänner 1998, GZ GA 9-474/1/96, betreffend Rechtsgebühren und Börsenumsatzsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin war zunächst Alleingesellschafterin der BSF GmbH. Mit Abtretungsvertrag vom 11. April 1994 erwarb die EMI GmbH von der Beschwerdeführerin einen Geschäftsanteil an der EMI GmbH im Ausmaß von 49 % des Stammkapitals im Nominalbetrag von

S 500.000,-- um den Betrag von S 1,960.000,--. Punkt VII des Abtretungsvertrages hat folgenden Wortlaut:

"VII. Zuschuss

1. EMI verpflichtet sich weiters, zusätzlich zum Kaufpreis die Bezahlung eines Zuschusses in Höhe von ÖS 43 Mio (Schilling dreiundvierzigmillionen) in die BSF durch eine zu ihrem Konzern gehörige Gesellschaft zu veranlassen, wobei die im Hinblick auf den geplanten Abtretungsvertrag am 17. (siebzehnten) Februar 1994 (neunzehnhundertvierundneunzig) bereits als Akonto auf diesen Zuschuss gezahlten S 9 Mio (Schilling neunmillionen) hierauf anzurechnen sind, sodass noch S 34 Mio (Schilling vierunddreißigmillionen) zur Zahlung offen sind. Der Zuschuss ist, soweit er noch zur Zahlung offen ist, binnen sieben Tagen nach Beurkundung dieses Vertrages spesen- und abzugsfrei an den Treuhänder A. zu überweisen."

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien schrieb den beiden Vertragspartnern Rechtsgebühr und Börsenumsatzsteuer von einer Bemessungsgrundlage von S 44,960.000,-- vor. In der Berufung der Beschwerdeführerin wurde auf das von der EMI GmbH eingebrachte Rechtsmittel verwiesen. In dieser Berufungsschrift wurde die Auffassung vertreten, aus Art VII des Abtretungsvertrages ergebe sich, dass der Zuschuss nicht für die Abtretung von 49 % des Geschäftsanteils zu bezahlen sei. Der Zuschuss befreie den Abtretenden nicht von einer Verbindlichkeit. Durch Art VII werde die Erwerberin nicht zur Zahlung des Zuschusses verpflichtet. Sie habe sich lediglich dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Zuschuss durch einen Dritten geleistet werde. Der Abtretende erhalte keine Zuwendung aus dem Zuschuss, da die Zahlung durch einen Dritten an einen Dritten erfolgt sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde verwies in der Begründung auf die an die EMI GmbH ergangene Berufungsentscheidung. In diesem Bescheid wurde von der belangten Behörde die Auffassung vertreten, die Verpflichtung des Übernehmers, zusätzlich zum Kaufpreis die Bezahlung von S 43,000.000,-- zu veranlassen, komme "zumindest" einer Haftungsübernahme gleich. Eine Haftungsübernahme gehöre aber zum Entgelt, sodass der Zuschuss der Bemessungsgrundlage von Rechtsgebühr und Börsenumsatzsteuer zuzurechnen sei.

Nach dem Inhalt der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Rechten verletzt, dass der im Punkt VII des Abtretungsvertrages genannte Betrag von S 43,000.000,-- in die Bemessungsgrundlage von Rechtsgebühr und Börsenumsatzsteuer einbezogen worden ist.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG ( in der auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl Nr 629/1994) betrug beim Erwerb von Anteilen an einer GmbH die Rechtsgebühr 2 vH vom Entgelt, mindestens aber vom Wert der Anteile.

Nach § 21 Z 1 KVG wird die Steuer regelmäßig von dem vereinbarten Preis berechnet.

Nach ständiger hg Judikatur sind neben dem jeweils fixierten Abtretungspreis auch noch alle anderen ziffernmäßig bestimmten Leistungen zum vereinbarten Preis zu rechnen, wenn diese Leistungen des Erwerbers notwendig waren, um den Geschäftsanteil zu erhalten (vgl dazu insbesondere die hg Erkenntnisse vom 27. Februar 1997, Zl 95/16/0110, und vom 19. Jänner 1994, Zl 93/16/0142, 0143). Auch die Übernahme von Haftungen, sofern sie ziffernmäßig bestimmt sind, gehört zum vereinbarten Preis, wenn die Haftungsübernahme Voraussetzung für den Erwerb des Geschäftsanteiles ist (vgl dazu etwa die hg Erkenntnisse vom 19. Februar 1998, Zl 97/16/0341, mwH, und vom 29. Oktober 1998, Zl 98/16/0217).

Im Beschwerdefall hat sich die Erwerberin des in Rede stehenden Geschäftsanteils nach dem eindeutigen Urkundeninhalt verpflichtet, zusätzlich zum vereinbarten "Kaufpreis" die Bezahlung eines Zuschusses durch eine zum Konzern der Erwerberin gehörende Gesellschaft zu veranlassen. Damit hat die Erwerberin aber, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt worden ist, nicht bloß eine Verwendung zusage, sondern eine sog. Erfolgsgarantie gemäß §§ 880a, 2. Fall ABGB und damit die Haftung für diesen Zuschuss übernommen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin betrifft diese Vereinbarung also keineswegs eine Zahlung durch einen Dritten an einen Dritten; vielmehr hat sich die Erwerberin selbst zu einer Leistung, nämlich zur Veranlassung der Zahlung durch eine von ihr beherrschte Gesellschaft und damit zur Haftung für den Betrag von S 43,000.000,-- verpflichtet. Diese ziffernmäßig bestimmte Verpflichtung stellt somit eine Leistung dar, die die Erwerberin erbringen musste, um den Geschäftsanteil zu erhalten. Damit war diese Verpflichtung aber der Bemessungsgrundlage von Rechtsgebühr und Börsenumsatzsteuer zuzurechnen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am 4. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160108.X00

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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