TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/19 93/16/0142

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Veröffentlicht am 19.01.1994
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen
sind;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

KVG 1934 §21 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/16/0143

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerden 1.) des F und 2.) der C, beide in V, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, je vom 27. Juli 1993, Zlen. GA 11-1212/1/91 bzw. GA 11-1212/91, je betreffend Börsenumsatzsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 6.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beiden Beschwerdeführer erwarben mit Notariatsakt vom 23. Dezember 1988 die Beteiligung der früheren Alleingesellschafterin an einer GesmbH, indem die Verkäuferin an den Erstbeschwerdeführer 1/4 ihres Geschäftsanteiles (entsprechend einer voll eingezahlten Stammeinlage von S 125.000,--) und an die Zweitbeschwerdeführerin 3/4 ihres Geschäftsanteiles (entsprechend einer voll eingezahlten Stammeinlage von S 375.000,--) abtrat. In Art. II § 2 des Notariatsaktes wurde als "Abtretungspreis für das gesamte Stammkapital" S 1,-- vereinbart und von den Vertragsparteien als bezahlt quittiert.

Art. II § 5 Abs. 1 des Notariatsaktes hat folgenden Wortlaut:

"Die Verkäuferin hat für die von der V-BANK reg. Gen.m.b.H. der H-GESELLSCHAFT M.B.H. auf Grund Kreditvertrages vom 21.7.1987 über S 10,000.000,-- gewährten Kredite, welche zum Tag des Abschlusses dieses Vertrages mit dem aus dem Status ersichtlichen Betrag zum Statuserstellungstag plus weiterer auflaufenden vereinbarten Zinsen aushaften, die solidarische Mithaftung auch durch Unterfertigung von Blankodeckungsakzepten, die sich im Besitz der Bank befinden, übernommen. Dieser Vertrag wird unter der auflösenden Bedingung geschlossen, daß die kreditgewährende V-BANK reg. Gen.m.b.H. die Verkäuferin und deren Gesellschafter nicht aus der von ihnen für diese Kredite übernommenen persönlichen Haftung voll entläßt, welche Haftungsentlassung bis spätestens vierzehn Tage nach dem 31.12.1988 von den Käufern in schriftlicher Form und firmenmäßig von der Bank bestätigt nachzuweisen ist. Es wird Sache der Käufer sein, die Umschuldung dieser Kredite im Sinne der Kreditpromesse der Bank vom 14.10.1988 durchzuführen und vorzunehmen, soweit dies nicht bereits bis zum Abschluß dieses Vertrages geschehen ist."

Gemäß Art. II § 5 Abs. 3 des Notariatsaktes wurde es der Verkäuferin freigestellt, bei Nichterfüllung der Bedingung des § 5 Abs. 1 entweder die Aufhebung des Vertrages zu begehren oder aber Rechte aus einer gemäß Art. IV § 3 Abs. 2 lit. c des Notariatsaktes vereinbarten Bankgarantie auszuüben. In diesem Sinn hatten die Beschwerdeführer der Verkäuferin eine unwiderrufliche abstrakte Bankgarantie eines prominenten österreichischen Kreditinstitutes zu erstellen, wonach sich dieses verpflichtete, über ersters Anfordern der Verkäuferin binnen drei Tagen unter Verzicht auf alle Einwendungen aus welchem Rechtsgrund auch immer, an diese einmal oder in mehreren Teilzahlungen Beträge bis insgesamt S 21 Millionen zu bezahlen. Die Verkäuferin wurde berechtigt die Bankgarantie in der Zeit zwischen 31. Dezember 1988 und 30. April 1989 hinsichtlich des der V-Bank reg. Genossenschaft m.b.H. geschuldeten Betrages von S 10 Millionen dann in Anspruch zu nehmen, wenn die Bedingung ihrer und der Haftentlassung ihrer Gesellschafter für den Kreditschuldner nicht rechtzeitig erfüllt werden sollte, jedoch nur in der Form, daß sie den entsprechenden Betrag zur Überweisung an die V-Bank reg. Gen.m.b.H. zur Abdeckung der Kreditverbindlichkeiten der GesmbH abdisponiert.

Gemäß Art. II § 6 Abs. 1-3 des Vertrages wurde weiters festgestellt, daß die GesmbH der Verkäuferin S 7,215.215,89 schuldet, wofür ein Einlösungsbetrag von S 1,052.329,85 vereinbart wurde.

Abs. 3 des zuletzt zitierten Vertragspunktes lautet:

"(3) Die Käufer übernehmen in ihre eigene Schuldverpflichtung unbeschadet ihres Rechtes, ihre Regreßansprüche diesbezüglich gegen die H-GESELLSCHAFT M.B.H. im vollen Umfang geltend zu machen, jedoch ausdrücklich mit deren Zustimmung, somit gemäß § 1422 ABGB, diese Schuldverpflichtung der H-GESELLSCHAFT M.B.H. nach Maßgabe der folgenden Vereinbarungen zur Allein- und Selbstzahlung bis spätestens 31.12.1988, wobei die Verkäuferin auf eine zwischenweilige Verzinsung verzichtet."

Das Finanzamt setzte ausgehend von S 11,052.329,83 (= S 10,000.000,-- + S 1,052.329,85) Börsenumsatzsteuer fest.

Dagegen beriefen die Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung, der vereinbarte Abtretungspreis betrage nur S 1,--, die Übernahme sonstiger Verbindlichkeiten durch die Beschwerdeführer als Käufer hätten außer Betracht zu bleiben.

Die belangte Behörde wies die Berufungen als unbegründet ab und vertrat im wesentlichen gestützt auf das hg. Erkenntnis vom 25. März 1993, Zl. 92/16/0112, die Auffassung, auch die in Rede stehenden übernommenen Verpflichtungen zählten zum Entgelt, weil es sich um Beträge handle, die zu leisten gewesen seien, um die Geschäftsanteile zu erlangen. Auch diese Beträge seien daher zum vereinbarten Preis zu zählen. Dagegen richten sich die vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerden, je wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes. Die Beschwerdeführer erachten sich - aus dem Inhalt der Beschwerdeschriften erkennbar - in ihren Rechten darauf verletzt, daß der Bemessungsgrundlage von S 1,-- keine sonstigen Leistungen hinzuzurechnen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

§ 21 KVG, der den Steuermaßstab der Börsenumsatzsteuer regelt, lautet:

"Die Steuer wird berechnet:

1. regelmäßig

von dem vereinbarten Preis. Kosten, die durch den Abschluß des Geschäfts entstehen und Stückzinsen, soweit sie bei Geschäften über Schuldvorschreibungen besonders berechnet werden, sind dem Preis nicht hinzuzurechnen. Bei Stellgeschäften wird das Stellgeld dem Kaufpreis hinzugerechnet;

2. wenn ein Preis nicht vereinbart ist:

von dem mittleren Börsen- oder Marktpreis, der für das Wertpapier am Tag des Geschäftsabschlusses gilt;

3. wenn es sowohl an einer Preisvereinbarung als auch an einem Börsen- oder Marktpreis fehlt:

nach dem Wert des Wertpapiers;

4. wenn einem Vertragsteil ein Wahlrecht oder die Befugnis, innerhalb gewisser Grenzen den Umfang der Leistung zu bestimmen, zugestanden worden ist:

nach dem höchstmöglichen Wert des Gegenstandes."

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem Erkenntnis vom 18. September 1969, Zlen. 956-959/68 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß unter dem "vereinbarten Preis" des § 21 Z. 1 KVG wegen des Zwecks der Vereinfachung der Steuerberechnung nur ein Barpreis zu verstehen ist, das heißt ein ziffernmäßig bestimmter Geldbetrag und nicht auch eine erst (nicht selten schwierig) zu bewertende Leistung (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 1993, Zl. 92/16/0160 und vom 25. März 1993, Zl. 92/16/0112). In den beiden zuletzt zitierten hg. Erkenntnissen hatte der Verwaltungsgerichtshof Fälle zu entscheiden, die den beiden jetzt streitgegenständlichen durchaus vergleichbar sind. In beiden Fällen hatten nämlich die dort betroffenen Erwerber von Geschäftsanteilen neben jeweils fixierten Abtretungspreisen auch noch andere, ziffernmäßig bestimmte Zahlungen zu leisten; u. a. auch zur Abdeckung von Bankschulden zum Zwecke der Entlassung des Verkäufers aus der dafür bestandenen Haftung. Ebenso wie in diesen Fällen ausgesprochen wurde, daß auch diese anderen, ziffernmäßig bestimmten Beträge zum Entgelt gehörten, weil ihre Leistung notwendig war, um den Geschäftsanteil zu erhalten, ist dies in den jetzt zur Entscheidung stehenden Fällen zu bejahen, weil auch hier die genannten, ziffernmäßig bestimmten Leistungen von S 10,000.000,-- und S 1,052.329,85 zu erbringen waren, um die erworbenen Geschäftsanteile zu erlangen. Die Leistung der S 10,000.000,-- stellte im übrigen sogar eine wesentliche Voraussetzung für den Nichteintritt jener auflösenden Bedingung (Nichtentlassung der Verkäuferin und ihrer Gesellschafter aus der Bankschuld) dar, unter der die Abtretungsvereinbarung abgeschlossen wurde.

Die beiden Beschwerdeführer, die mit allen ihren Argumenten gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die vorzitierte hg. Judikatur verwiesen werden, sind nur noch darauf hinzuweisen, daß dann, wenn man ihrer Meinung folgte, der Erwerber eines Geschäftsanteiles einer GmbH es in der Hand hätte, die Börsenumsatzsteuer einfach dadurch zu vermeiden, daß er nicht S X an Abtretungspreis vereinbart, sondern die Bezahlung eines lediglich symbolischen Abtretungspreises von S 1,-- sowie die Tilgung diverser Verbindlichkeiten des Verkäufers in Höhe von S X-1.

Da sich die angefochtenen Bescheide sohin als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes erweisen, waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf die vorliegende Judikatur konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden; von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160142.X00

Im RIS seit

11.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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