RS OGH 2019/3/20 7Ob177/18g

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Veröffentlicht am 20.03.2019
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Norm

ABGB §914
HH1-ABG Art2.3.1

Rechtssatz

Verheimlichen wird schon im alltäglichen Sprachgebrauch im Sinn von (aktivem) Geheimhalten und Verbergen verstanden. Heimliches Einschleichen erfordert daher nicht bloß unbemerkten Zutritt, sondern ein aktives Verhalten des Täters, das darauf abzielt, seinen Eintritt gegenüber am versicherten Ort anwesenden Personen verborgen zu halten, um in die versicherten Räumlichkeiten zu gelangen. Das Eindringen mit einem richtigen Schlüssel erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil dieser Vorgang ausdrücklich und damit abschließend in Art 2.3.1 lit e) HH1-ABH geregelt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132600

Im RIS seit

05.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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