Norm
ABGB §914Rechtssatz
Verheimlichen wird schon im alltäglichen Sprachgebrauch im Sinn von (aktivem) Geheimhalten und Verbergen verstanden. Heimliches Einschleichen erfordert daher nicht bloß unbemerkten Zutritt, sondern ein aktives Verhalten des Täters, das darauf abzielt, seinen Eintritt gegenüber am versicherten Ort anwesenden Personen verborgen zu halten, um in die versicherten Räumlichkeiten zu gelangen. Das Eindringen mit einem richtigen Schlüssel erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil dieser Vorgang ausdrücklich und damit abschließend in Art 2.3.1 lit e) HH1-ABH geregelt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132600Im RIS seit
05.06.2019Zuletzt aktualisiert am
05.06.2019