Norm
KBGG §2 Abs6Rechtssatz
Für die noch ausständige Anmeldung des Kindes am gemeinsamen Hauptwohnsitz steht den Eltern ab dem der Unterkunftnahme folgenden Tag insgesamt eine Frist von 13 Tagen zur Verfügung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132596Im RIS seit
05.06.2019Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025