RS OGH 2019/3/26 10ObS17/19a, 10ObS51/19a, 10ObS65/19k, 10ObS87/19w, 10ObS57/19h, 10ObS129/19x, 10Ob

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Veröffentlicht am 26.03.2019
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Norm

FamZeitbG §2 Abs3
KBGG §2 Abs6

Rechtssatz

Nach der systematischen Auslegung und der historischen Auslegung ist bei getrennt lebenden Elternteilen, die sich für die Inanspruchnahme der Bezugsvariante 12+2 entschieden haben, eine „dauerhafte“ Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft iSd § 2 Abs 6 KBGG an derselben Wohnadresse auch dann gegeben, wenn diese im Verlängerungszeitraum nur von zweimonatiger Dauer ist und das Kind anschließend wieder in den Haushalt der Mutter zurückkehrt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 17/19a
    Entscheidungstext OGH 26.03.2019 10 ObS 17/19a
  • 10 ObS 51/19a
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 10 ObS 51/19a
  • 10 ObS 65/19k
    Entscheidungstext OGH 30.07.2019 10 ObS 65/19k
    Auch; Beisatz: Hier: Krisenpflegeeltern (Rechtslage nach BGBl I 2016/53). (T1)
  • 10 ObS 87/19w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2019 10 ObS 87/19w
    Vgl; Beisatz: Im Fall von Krisenpflegeeltern, die sich bereit erklären, ein Kind für einen unbestimmten Zeitraum, solange es nötig ist, in ihrem Haushalt zu betreuen, wird mit dem ersten Tag der Übernahme ein gemeinsamer Haushalt iSd § 2 Abs 6 KBGG begründet. (T2); Veröff: SZ 2019/83
  • 10 ObS 57/19h
    Entscheidungstext OGH 13.09.2019 10 ObS 57/19h
    Vgl; Beis wie T1
  • 10 ObS 129/19x
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 ObS 129/19x
    Vgl; Beis wie T2
  • 10 ObS 50/19d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2019 10 ObS 50/19d
    Vgl; Beisatz: Hier zum FamZeitbG. Keine Ex post-Betrachtung; entscheidend ist vielmehr die Absicht, die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auf Dauer zu führen. (T3)
  • 10 ObS 119/19a
    Entscheidungstext OGH 16.04.2020 10 ObS 119/19a
    Beisatz: § 2 Abs 6 Satz 1 KBGG in der geltenden Fassung BGBl I 2019/24 ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass bei getrennt lebenden Elternteilen, die sich für die Inanspruchnahme der Bezugsvariante „365 Tage + 61 Tage“ (früher: „12 + 2“) entschieden haben, eine „dauerhafte“ Wohn? und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinn des § 2 Abs 6 KBGG an derselben Wohnadresse auch dann als erfüllt anzusehen ist, wenn diese im „Verlängerungszeitraum“ nur von 61?tägiger Dauer ist und das Kind anschließend wieder in den Haushalt des anderen Elternteils zurückkehrt. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132594

Im RIS seit

05.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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