Rechtssatz
Der Traktionserbringer, der das Triebfahrzeug einem Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) zur Verwendung als Traktionsmittel zur Verfügung stellt, ohne auf dessen Einsatz weiteren Einfluss nehmen zu können, ist kein Betriebsunternehmer iSv § 5 Abs 1 EKHG.Der Traktionserbringer, der das Triebfahrzeug einem Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) zur Verwendung als Traktionsmittel zur Verfügung stellt, ohne auf dessen Einsatz weiteren Einfluss nehmen zu können, ist kein Betriebsunternehmer iSv Paragraph 5, Absatz eins, EKHG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132607Im RIS seit
05.06.2019Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021