RS OGH 2019/4/3 1Ob208/18x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2019
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Norm

AußStrG §7
ZPO §64

Rechtssatz

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe (hier für die Beklagte) im Verfahren über die streitige Scheidung deckt nicht auch die Vertretung der Partei durch den bestellten Verfahrenshelfer in einem (anschließenden) Verfahren über eine einvernehmliche Scheidung. Eine „Erstreckung“ der auf der Bewilligung der Verfahrenshilfe im Scheidungsprozess beruhenden Vertretungsbefugnis auf das – nach einer anderen Verfahrensordnung (dem Außerstreitgesetz) zu führende – Verfahren über die einvernehmliche Scheidung findet nicht statt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132597

Im RIS seit

05.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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