RS OGH 2019/4/30 1Ob64/19x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2019
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Norm

JN §55 Abs4
  1. JN § 55 heute
  2. JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Ein ausschließlich auf § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO gestütztes Begehren, dem Beklagten die rechtzeitige Leistung von Raten für einen bestimmten Kredit sowie die Zahlung von Prämien für eine bestimmte Lebensversicherung aufzutragen, steht in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang mit einem Begehren auf Unterhalt oder auf Deckung notwendiger Prozess- und Anwaltskosten.Ein ausschließlich auf Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, zweiter Fall EO gestütztes Begehren, dem Beklagten die rechtzeitige Leistung von Raten für einen bestimmten Kredit sowie die Zahlung von Prämien für eine bestimmte Lebensversicherung aufzutragen, steht in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang mit einem Begehren auf Unterhalt oder auf Deckung notwendiger Prozess- und Anwaltskosten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132598

Im RIS seit

05.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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