TE Vwgh Beschluss 2019/4/15 Ra 2019/02/0070

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Veröffentlicht am 15.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §4 Abs1 lita
StVO 1960 §4 Abs5
VStG §5 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des A in A, vertreten durch Dr. Gerhard Zenz, Rechtsanwalt in 5310 Mondsee, Rainerstraße 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 28. Jänner 2019, Zl. LVwG-602757/16/KLe, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des A in A, vertreten durch Dr. Gerhard Zenz, Rechtsanwalt in 5310 Mondsee, Rainerstraße 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 28. Jänner 2019, Zl. LVwG-602757/16/KLe, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, wonach er als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, nicht sofort angehalten und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe, als unbegründet ab. Der Revisionswerber habe dadurch gegen § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 5 StVO verstoßen und wurde gemäß § 99 Abs. 2 lit. a und § 99 Abs. 3 lit. b StVO zu Geldstrafen von EUR 120,-- und EUR 90,-- (Ersatzfreiheitsstrafen 72 und 48 Stunden) verurteilt. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Begründend führte es aus, der Revisionswerber habe beim gescheiterten Versuch einzuparken ein anderes Fahrzeug gestreift und beschädigt. Die Berührung der Fahrzeuge habe der Revisionswerber zwar nicht hören oder spüren können, bei gehöriger Aufmerksamkeit und dem Blick nach vorne sei ein sehr knapper Abstand zu dem anderen Fahrzeug wahrnehmbar gewesen. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, wonach er als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, nicht sofort angehalten und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe, als unbegründet ab. Der Revisionswerber habe dadurch gegen Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Paragraph 4, Absatz 5, StVO verstoßen und wurde gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a und Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO zu Geldstrafen von EUR 120,-- und EUR 90,-- (Ersatzfreiheitsstrafen 72 und 48 Stunden) verurteilt. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Begründend führte es aus, der Revisionswerber habe beim gescheiterten Versuch einzuparken ein anderes Fahrzeug gestreift und beschädigt. Die Berührung der Fahrzeuge habe der Revisionswerber zwar nicht hören oder spüren können, bei gehöriger Aufmerksamkeit und dem Blick nach vorne sei ein sehr knapper Abstand zu dem anderen Fahrzeug wahrnehmbar gewesen.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5 Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei von der "gängigen" Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach zur Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Abs. 1 lit. a StVO der Täter Kenntnis vom Eintritt des Verkehrsunfalles mit Sachschaden haben musste, abgewichen. 5 Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei von der "gängigen" Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach zur Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO der Täter Kenntnis vom Eintritt des Verkehrsunfalles mit Sachschaden haben musste, abgewichen.

6 Mit der bloßen Behauptung, eine bestimmte Auffassung des Verwaltungsgerichts widerspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revisionen nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher Rechtsprechung nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen worden sein soll (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/02/0337, mwN). 6 Mit der bloßen Behauptung, eine bestimmte Auffassung des Verwaltungsgerichts widerspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revisionen nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher Rechtsprechung nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen worden sein soll vergleiche , VwGH 20.12.2018, Ra 2018/02/0337, mwN).

7 Darüber hinaus sind die Tatbestände des § 4 Abs. 1 lit a StVO und § 4 Abs. 5 StVO schon dann erfüllt, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (vgl. VwGH 22.3.1991, 87/18/0068). Das Verwaltungsgericht ging ersichtlich von einer unfallgefährlichen Situation aus, sodass es auf die Kenntnis von Umständen ankommt, aus denen der Lenker auf die Möglichkeit eines Unfalles mit Sachschaden schließen muss, um ihm das Nichtwissen vom Unfall als Verschulden anzulasten (vgl. VwGH 26.5.1993, 92/03/0125). 7 Darüber hinaus sind die Tatbestände des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO und Paragraph 4, Absatz 5, StVO schon dann erfüllt, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte vergleiche , VwGH 22.3.1991, 87/18/0068). Das Verwaltungsgericht ging ersichtlich von einer unfallgefährlichen Situation aus, sodass es auf die Kenntnis von Umständen ankommt, aus denen der Lenker auf die Möglichkeit eines Unfalles mit Sachschaden schließen muss, um ihm das Nichtwissen vom Unfall als Verschulden anzulasten vergleiche , VwGH 26.5.1993, 92/03/0125).

8 Soweit die Revision ihre Zulässigkeit mit der unterbliebenen Durchführung des vom Revisionswerber beantragten Lokalaugenscheins und der mangelnden Wiedergabe der tatsächlichen Sichtverhältnisse durch die in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtes verwendeten Lichtbildaufnahmen begründet, ist auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 28.6.2017, Ra 2017/02/0038). Eine derart grob fehlerhafte Beurteilung hat der Revisionswerber nicht aufgezeigt und ist im vorliegenden Fall auch nicht erkennbar. 8 Soweit die Revision ihre Zulässigkeit mit der unterbliebenen Durchführung des vom Revisionswerber beantragten Lokalaugenscheins und der mangelnden Wiedergabe der tatsächlichen Sichtverhältnisse durch die in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtes verwendeten Lichtbildaufnahmen begründet, ist auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , VwGH 28.6.2017, Ra 2017/02/0038). Eine derart grob fehlerhafte Beurteilung hat der Revisionswerber nicht aufgezeigt und ist im vorliegenden Fall auch nicht erkennbar.

9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. April 2019

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020070.L00

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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