TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/11 W113 2199263-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.01.2019
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Entscheidungsdatum

11.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
TKG 2003 §117
TKG 2003 §12a
TKG 2003 §121 Abs5
TKG 2003 §121a
TKG 2003 §5 Abs4
TKG 2003 §5 Abs5
TKG 2003 §7
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W113 2199263-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Vorsitzende und die Richter Mag. Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX Thailand, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 02.05.2018, Zl. D 14/17-23, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte mit einem undatierten, am 26.09.2017 bei der XXXX eingelangten Schreiben die Überprüfung der von der XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) für die Geltendmachung eines Nutzungsrechts angebotenen Abgeltung in Höhe des Richtsatzes gemäß der Telekom-Richtsatzverordnung 2014.

2. Im vorgelagerten Streitschlichtungsverfahren gemäß § 121 TKG 2003 bei der XXXX konnte keine Einigung herbeigeführt werden.

3. Der Antrag auf Überprüfung wurde der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 27.10.2017 unter Hinweis auf die Frist und Rechtsfolge gemäß § 12a TKG 2003 zugestellt. Die mitbeteiligte Partei nahm zum Antrag fristgerecht Stellung. Weitere Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei langten am 09.11.2017 und 27.11.2017 ein.

4. Mit Schreiben vom 29.11.2017 wurde den Parteien das Ergebnis einer Abfrage von Verkaufspreisen von nahegelegenen Grundstücken (

XXXX ) zur Stellungnahme übermittelt, wozu der Beschwerdeführer am 11.12.2017 und die mitbeteiligte Partei am 15.12.2017 Stellung nahmen.

5. Mit dem angefochtenen vertragsersetzenden Bescheid der Telekom-Control-Kommission (im Folgenden: TKK oder belangte Behörde) vom 02.05.2018, Zl. D 14/17-23, wurde Folgendes ausgesprochen:

"Gemäß §§ 7, 117 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I 70/2003 idF BGBl I 6/2016 (im Folgenden "TKG 2003") wird folgende vertragsersetzende Regelung angeordnet:

Abgeltung des Nutzungsrechts gemäß § 7 TKG 2003

Für das mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 03.10.2016 gegenüber dem Antragsteller geltend gemachte Nutzungsrecht gemäß § 7 Abs 1 TKG 2003 an dessen Grundstücken GST-NR XXXX sowie GST-NR XXXX , laut nachfolgend dargestellter Planskizze hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Abgeltung in Höhe von EUR 2.174,22 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu Handen des Antragstellervertreters zu bezahlen.

Bild kann nicht dargestellt werden

Sofern sich aus den anwendbaren Rechtsnormen eine Umsatzsteuerpflicht in Österreich ergibt, wird die Umsatzsteuer zusätzlich bezahlt.

Eine allfällige Vergebührung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt durch die Antragsgegnerin auf ihre Kosten."

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, für die Angemessenheit der Abgeltung sei zu berücksichtigen, dass ein Inhaber einer Leitung oder Anlage für die Errichtung einer Kommunikationslinie grundsätzlich vor der Wahl stehe, ein originäres Leitungsrecht nach § 5 Abs. 4 TKG 2003 in Anspruch zu nehmen oder ein mit seiner bestehenden Anlage verbundenes Nutzungsrecht nach § 7 TKG 2003. Für ein originäres Leitungsrecht wäre eine Abgeltung von nur etwa EUR 1 pro Laufmeter zu bezahlen, weshalb die Anordnung einer Abgeltung in Höhe des angebotenen Richtsatzes von EUR 2,57 pro Laufmeter den fairen Ausgleich der Parteiinteressen bestmöglich abbilde.

6. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.05.2018 eine Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Bescheid "beim Verfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen", sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend führte er aus, die festgesetzte pauschale Entschädigung ersetze nicht einmal ein Zehntel (an anderer Stelle genannt: 1 %) des tatsächlichen Wertverlustes der landwirtschaftlichen Grundstücke. Die Verordnung (gemeint: Telekom-Richtsatzverordnung 2014, Anm.) sei verfassungswidrig. Eine Enteignung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Eigentumsrecht dar und sei nur dann zulässig, wenn ein voller Ausgleich für den Wertverlust erfolge. Weiters werde im Bescheid von einer Leitungslänge von 846 m gesprochen. Tatsächlich seien es aber weit über 888 m. Der Beschwerdeführer wies auf zwei Beilagen hin, die er der Beschwerde jedoch nicht beifügte.

7. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 26.06.2018 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und teilte mit, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen.

8. Mit Schreiben vom 06.08.2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, die in der Beschwerde genannten Beilagen vorzulegen. Weiters wurde er dazu aufgefordert, darzulegen, warum er von einer Länge der Leitung von mehr als 888 Laufmetern ausgehe, und auch auszuführen, warum der festgesetzte Entschädigungsbetrag seiner Ansicht nach nicht angemessen sei, jeweils nach Möglichkeit unter Vorlage von Belegen.

9. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2018 eingelangter Sendung legte der Beschwerdeführer eine im Begutachtungsverfahren zur Novellierung des TKG 2003 erstattete Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz vom 27.04.2011 vor. Weiters legte er einen Beitrag von Univ.-Prof. Dr. Ferdinand Kerschner in einer Fachzeitschrift aus dem Jahr 2012 betreffend Enteignungsentschädigung bei Leitungsrechten vor. Zu den ihm vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen nahm er jedoch nicht Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke GST-NR XXXX sowie XXXX . Die Liegenschaften werden landwirtschaftlich genutzt.

Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin und Inhaberin einer auf Basis einer grundbücherlichen Dienstbarkeit über die verfahrensgegenständlichen Grundstücke betriebenen 30 kV-Freileitung. Diese Stromleitungsanlage wird von der zuständigen Konzerngesellschaft XXXX für die mitbeteiligte Partei betrieben.

Mit Schreiben vom 03.10.2016 machte die XXXX , ebenfalls eine Konzerntochter der mitbeteiligten Partei, im Auftrag und im Namen der mitbeteiligten Partei ein Nutzungsrecht nach § 7 TKG 2003 an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken des Beschwerdeführers für die Errichtung und den Betrieb einer Kommunikationslinie geltend. Dabei wurde dem Beschwerdeführer eine Abgeltung in Höhe des Richtsatzes gemäß der Telekom-Richtsatzverordnung 2014, das sind EUR 2,57 pro Laufmeter, somit für insgesamt 846 Laufmeter der Betrag EUR 2.174,22 (netto) angeboten.

Eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung gemäß § 5 Abs. 5 TKG 2003 für ein vergleichbares (originäres) Leitungsrecht würde knapp über EUR 1 pro Laufmeter betragen.

Mit Schreiben vom 20.10.2016 teilte der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei mit, der angebotene Betrag werde als "wesentlich zu gering" erachtet. Eine Einigung über die Abgeltung erfolgte nicht, es wurde bislang auch keine Abgeltung bezahlt.

Die Kommunikationslinie wurde im Frühjahr 2017 in Form eines an der 30 kV-Anlage angebrachten metallfreien Lichtwellenleiters mit einem Durchmesser von 15 mm von der XXXX für die mitbeteiligte Partei errichtet. Der Lichtwellenleiter wurde dabei in einer Weise zwischen den vorhandenen Leiterseilen angebracht, dass der Schutzabstand des Lichtwellenleiters zu den Stromleiterseilen sowie die dem Beschwerdeführer unter der Stromleitungsanlage zur Verfügung stehende Durchfahrtshöhe nicht unterschritten wird.

Mit dem angefochtenen vertragsersetzenden Bescheid vom 02.05.2018, Zl. D 14/17-23, ordnete die belangte Behörde an, dass die mitbeteiligte Partei für das von ihr gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Nutzungsrecht gemäß § 7 Abs. 1 TKG 2003 an dessen Grundstücken an den Beschwerdeführer eine Abgeltung in Höhe von EUR 2.174,22 zu bezahlen habe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.05.2018 Beschwerde.

Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.08.2018 dazu aufgefordert, darzulegen, warum er von einer Länge der Kommunikationslinie von mehr als 888 Laufmetern ausgehe und weiters, warum der festgesetzte Entschädigungsbetrag seiner Ansicht nach nicht angemessen sei. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 15.08.2018 nachweislich zugestellt. Die beiden gestellten Fragen wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht beantwortet, sondern wurden lediglich die in der Beschwerde erwähnten, aber damals nicht beigelegten Unterlagen übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

In Zweifel gezogen wurde vom Beschwerdeführer lediglich die Länge der verlegten Kommunikationslinie. Er gab in seiner Beschwerde an, dass er von einer Länge von mehr als 888 Laufmetern ausgehe. Dies führte er jedoch trotz der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme nicht näher aus. Insbesondere brachte er keine diesbezüglichen Belege in Vorlage, weshalb das Bundesverwaltungsgericht, ebenso wie die belangte Behörde, von einer Länge der Kommunikationslinie von 846 Laufmetern ausgeht. Diese Laufmeteranzahl wurde von der belangten Behörde auf der Grundlage von Informationen und planlich dargestellten Maßangaben durch die mitbeteiligte Partei ermittelt und erweist sich als plausibel (vgl. ON 15 des Behördenaktes zu Zl. D 14/17).

Die Feststellung, dass eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung gemäß § 5 Abs. 5 TKG 2003 für ein vergleichbares (originäres) Leitungsrecht knapp über EUR 1 pro Laufmeter betragen würde, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben der Behörde (vgl. ON 16 und 17 des Behördenaktes zu Zl. D 14/17). Die Berechnung dieses Wertes mittels eines Durchschnittswertes durch Heranziehung von Preisen der umliegenden Grundstücke mit Hilfe von XXXX stellt nach den plausiblen Angaben der Behörde ihre übliche Entscheidungspraxis dar und begegnete keinen Bedenken. Der Beschwerdeführer ist dem auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Bei den übrigen in der Beschwerde aufgeworfenen Punkten - etwa der Angemessenheit der Entschädigung - handelt es sich um Rechtsfragen, die im Folgenden unter Punkt 3. zu behandeln sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 22/2018, iVm § 121a Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 27/2018, entscheidet das BVwG über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.1. Rechtsgrundlagen

Das TKG 2003 lautet auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

[...]

10. "Kommunikationslinie" unter- oder oberirdisch geführte Übertragungswege (Kommunikationsanlagen) einschließlich deren Zubehör wie Schalt-, Verstärker- oder Verzweigungseinrichtungen, Stromzuführungen, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;

[...]"

"Nutzungsrecht an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen

§ 7. (1) Wird auf einem Grundstück eine durch Recht gesicherte Leitung oder Anlage vom Inhaber auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien genutzt, ist dies vom Eigentümer zu dulden, wenn durch die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung der Kommunikationslinie die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen, sofern nicht eine solche bereits für eine Nutzung zu Zwecken der Kommunikation geleistet wurde.

(2) Die Regulierungsbehörde legt im Einvernehmen mit Vertretern der betroffenen Parteien mit Verordnung einen bundesweit einheitlichen Richtsatz zur angemessenen einmaligen Abgeltung fest.

(3) Sobald dem Grundeigentümer ein Angebot auf Abgeltung gemäß dem einheitlichen Richtsatz gelegt wird oder sofern eine solche Abgeltung bereits für eine Nutzung für Kommunikationslinien geleistet wurde, ist die Nutzung des Grundstücks für die in Abs. 1 genannten Zwecke nicht gehemmt. Vereinbarungen über Nutzungsrechte sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.

(4) Kommt zwischen dem gemäß Abs. 1 Berechtigten und dem Grundeigentümer eine Vereinbarung über die Ausübung des Nutzungsrechts oder die Abgeltung binnen einer Frist von vier Wochen ab dem Angebot auf Abgeltung nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen."

"Aufgaben

§ 117. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

1. die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 6, 6a, 6b Abs. 7, 7, 9, 9a Abs. 8, 11, 12a und 13,

[...]"

Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der ein bundesweit einheitlicher Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber festgelegt wird (Telekom-Richtsatzverordnung 2014 - TRV 2014), BGBl. II Nr. 177/2014, lautet:

"§ 1. Der bundesweit einheitliche Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber wird mit 2,57 Euro pro Kabellaufmeter festgelegt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2014 in Kraft. Der Richtsatz gemäß § 1 ist auf jene Angebote oder Nachfragen, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt oder gestellt werden, anzuwenden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die sich bis zum 31. Juli 2019 ereignen, weiterhin anwendbar."

3.2. Daraus ergibt sich in der Sache:

Der zweite Abschnitt des TKG 2003 regelt drei Arten von Infrastrukturnutzungsrechten, nämlich "Leitungsrechte" (§§ 5, 6 TKG 2003), "Nutzungsrechte an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen" (§ 7 TKG 2003), und "Mitbenutzungsrechte" (§§ 8, 9 TKG 2003). Leitungsrechte ermöglichen es, neue Kommunikationslinien über fremdem Grund zu errichten. Nutzungsrechte geben dem Inhaber einer bestehenden, für andere als Kommunikationszwecke errichteten Leitung oder Anlage die Möglichkeit, gegen angemessene Entschädigung seine Leitung oder Anlage auch für Kommunikationszwecke zu nutzen. Mitbenutzungsrechte schließlich bieten die Möglichkeit, bestehende fremde Infrastrukturen - z.B. Leerverrohrungen, unbeschaltete Glasfasern, Antennentragemasten oder andere für Kommunikationszwecke nutzbare Einrichtungen - insoweit mitzubenutzen, als dies für den Inhaber wirtschaftlich zumutbar und es technisch vertretbar ist (Mikula, Die Mitbenutzungsrechte an Infrastrukturen nach §§ 8 ff TKG 2003, MR 2011, 165).

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Nutzungsrecht nach § 7 TKG 2003.

Der Beschwerdeführer spricht in seiner Beschwerde mehrfach von einer "Enteignung". Zudem führt er aus, dass die Telekom-Richtsatzverordnung 2014 seiner Ansicht nach verfassungswidrig sei und er beantragt weiters, den Bescheid "beim Verfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen".

Die genannten Infrastrukturnutzungsrechte gleichen aufgrund ihrer dinglichen Wirkung in ihrer Spielart der zwangsweisen Begründung fremder Rechte zwar weitestgehend der Enteignung (Wimmer, in Riesz/Schilchegger [Hrsg], TKG [2016] § 13 Anm 8). Dennoch ist mit diesen Infrastrukturnutzungsrechten nur eine unwesentliche dauernde Einschränkung der Verfügungsmacht des Eigentümers verbunden (Bauer-Dorner/Mikula, in Riesz/Schilchegger [Hrsg], TKG [2016] § 12 Anm 4). Aus der Systematik des zweiten Abschnitts des TKG 2003 ergibt sich, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Enteignung im telekommunikationsrechtlichen Sinn handelt (worauf auch die belangte Behörde im Rahmen ihrer Aktenvorlage zutreffend hingewiesen hat). Enteignungen sind in § 13 TKG 2003 geregelt. Der Enteignungsbegriff des § 13 umfasst (neben hoheitlich verfügten Eigentumsverschiebungen) nur solche zwangsweisen Begründungen dinglicher Rechte, die nicht Infrastrukturnutzungsrechte iSd §§ 5 ff sind (Wimmer, aaO § 13 Anm 8). Von einer Enteignung als die zwangsweise Einräumung von Wegerechten darf gemäß § 13 Abs. 1 TKG 2003 erst dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Inanspruchnahme der Rechte nach §§ 5 ff TKG 2003 nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zum Ziel führt (subsidiäre Anwendbarkeit der Enteignung als ultima ratio, vgl. dazu Bauer, Leitungs- und Mitbenutzungsrechte nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 [2010] 286 f).

Im vorliegenden Fall handelt es sich daher um eine (bloße) Eigentumsbeschränkung (vgl. dazu Feiel, Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze und Duldungspflichten von Grundeigentümern, bbl 2012, 193 f). Insoweit gehen die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (die Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz sowie der Fachzeitschriftenartikel) ins Leere, da es darin um Enteignungen im eigentlichen Sinne geht.

Für die Verhältnismäßigkeit von Eigentumseingriffen hat der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung folgende Grundsätze festgelegt: Der Gesetzgeber kann verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt, soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt und nicht unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VfGH 12.12.1997, V 101/97 mwN).

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die flächendeckende angemessene Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen im öffentlichen Interesse liegt. Zudem hat er sich mit verschiedenen Infrastrukturnutzungsrechten befasst und jeweils befunden, dass die anzuwendenden Rechtsnormen nicht rechtswidrig sind sowie dass (näher genannte) Duldungspflichten des TKG 2003 eine verhältnismäßige Beschränkung des Eigentums der Verpflichteten darstellen (siehe z.B. VfGH 13.09.2013, B 852/2013-5 zu § 5 TKG 2003; 09.03.2011, B 3/10-8 zu § 8 TKG 2003).

Insbesondere aber hielt der Verfassungsgerichtshof zur Vorgängerbestimmung des hier einschlägigen § 7 TKG 2003, nämlich § 8 Abs. 1 TKG 1997, und zu den bereits damals bestehenden bundesweit einheitlichen Richtsätzen in seinem Beschluss vom 25.11.2003, B 1718/01-8, Folgendes fest:

"Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesen Rechten [u.a. das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, Anm.] [...] lässt ihr Vorbringen [der Beschwerdeführer, Anm.] angesichts des öffentlichen Interesses, einerseits flächendeckend eine angemessene Versorgung mit Telekommunikationsleistungen sicherzustellen und andererseits (im Interesse einer sparsamen Verwertung des Bodens) dafür soweit wie möglich bereits bestehende Leitungen und Anlagen mitzubenutzen, die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben, zumal auch der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise unmittelbar wirkende Eigentumseingriffe verfügen darf [...]."

Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass der zitierte Beschluss auf § 7 TKG 2003 übertragbar ist, da sich die Bestimmungen in den hier maßgeblichen Teilen (der jeweilige Absatz 1) weitgehend gleichen.

Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung hegt das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken gegen die im vorliegenden Fall anzuwendenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und sieht sich daher nicht veranlasst, den Verfassungsgerichtshof mit dieser Angelegenheit zu befassen.

Schließlich bleibt die Frage, ob die im vorliegenden Fall angebotene und im Bescheid festgesetzte Entschädigung angemessen ist. Der Beschwerdeführer bringt zwar in seiner Beschwerde vor, dass die Abgeltung den tatsächlichen Wertverlust seiner Grundstücke nicht ersetze (an einer Stelle spricht er von einem Ausgleich in Höhe von lediglich 1 %, an einer anderen von "einem Zehntel"). Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht näher ausgeführt und insbesondere nicht durch geeignete Unterlagen belegt.

Die belangte Behörde begründet im angefochtenen Bescheid ausführlich und nachvollziehbar, warum die angebotene Abgeltung ihrer Ansicht nach angemessen ist. So weist sie zunächst darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Kommunikationslinie durch die bloße Montage eines Lichtwellenleiters an einer bestehenden 30 kV-Stromleitungsanlage realisiert wurde, wobei die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Durchfahrtshöhe nicht verringert wurde. Daher ist eine zusätzliche Einschränkung der widmungsgemäßen Verwendung der Grundstücke nicht gegeben. Dem ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten.

Sodann führt die belangte Behörde aus, dass die Inanspruchnahme eines vergleichbaren originären Leitungsrechtes durch die mitbeteiligte Partei (anstatt eines Nutzungsrechtes nach § 7 TKG 2003) zu einer wesentlich geringeren Abgeltung in Höhe von etwas über einem Euro pro Laufmeter geführt hätte, und kommt zu dem Schluss, dass die Anordnung einer Abgeltung in Höhe des angebotenen Richtsatzes von EUR 2,57 pro Laufmeter den fairen Ausgleich der Parteiinteressen bestmöglich abbildet. Die Behörde hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Preise für vergleichbare Grundstücke erhoben, die sich in der Nähe jener des Beschwerdeführers befinden, und diese Werte ihren Berechnungen zugrunde gelegt. Die Vorgehensweise der belangten Behörde, sich in Verfahren nach §§ 5 ff TKG 2003 für die Festsetzung der Abgeltung an der dauernd in Anspruch genommenen Grundfläche zu orientieren, sowie die herangezogene Berechnungsmethode ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer spricht in seiner Beschwerde zwar die im Bescheid vorgenommene Berechnung an, erläutert jedoch nicht, warum diese unrichtig sein sollte bzw. wie die Abgeltung seiner Ansicht nach zu berechnen wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Abgeltung ebenfalls als angemessen. Der Beschwerdeführer vermochte mit seiner Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht aufzuzeigen und die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen abzuweisen.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrags des Beschwerdeführers aus folgenden Erwägungen abgesehen werden:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (vgl. z.B. VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004; 28.08.2013, 2011/06/0006, zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom 18.07.2013, 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur aus, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 23.10.2013, 2012/03/0002; 27.09.2013, 2012/05/0212).

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. Zwar hat der Beschwerdeführer die von der Behörde herangezogene Länge der Kommunikationslinie bestritten und ausgeführt, dass diese wesentlich länger sei. Dazu ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dies nicht näher substantiiert hat. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und unter anderem die Frage gestellt, weshalb er davon ausgehe, dass es sich um mehr Laufmeter handle. Diese Frage wurde, wie oben bereits ausgeführt, vom Beschwerdeführer (ebenso wie eine weitere Frage) nicht beantwortet. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass auch eine mündliche Erörterung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache geführt hätte, zumal der Beschwerdeführer die ihm bereits gebotene Gelegenheit zur Äußerung nicht genützt hat. Abgesehen von dieser Detailfrage wurden weder die Feststellungen noch die Beweiswürdigung der belangten Behörde angegriffen. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich somit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes weder als ergänzungsbedürftig noch strittig. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren vielmehr ausschließlich Rechtsfragen von Bedeutung, zu deren Lösung iSd Judikatur des EGMR eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK wie auch Art. 47 GRC in Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

3.4. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Verfassungskonformität der anzuwendenden Bestimmungen liegt bereits die oben angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vor (VfGH 13.09.2013, B 852/2013-5; 09.03.2011, B 3/10-8; 25.11.2003, B 1718/01-8; 12.12.1997, V 101/97). Zu § 8 Abs. 1 TKG 1997 siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.2007, 2003/03/0288. Betreffend den Entfall der mündlichen Verhandlung konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die oben unter 3.3. genannten Judikate des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Angemessenheit, Berechnung, Dienstbarkeit, Duldung,
Eigentumsbeschränkung, Enteignung, Entschädigung, Grundstück,
Leitungsrecht, öffentliche Interessen, öffentliches Interesse,
Wertänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W113.2199263.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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