Entscheidungsdatum
11.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W113 2199263-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Vorsitzende und die Richter Mag. Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX Thailand, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 02.05.2018, Zl. D 14/17-23, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Vorsitzende und die Richter Mag. Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 Thailand, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 02.05.2018, Zl. D 14/17-23, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte mit einem undatierten, am 26.09.2017 bei der XXXX eingelangten Schreiben die Überprüfung der von der XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) für die Geltendmachung eines Nutzungsrechts angebotenen Abgeltung in Höhe des Richtsatzes gemäß der Telekom-Richtsatzverordnung 2014.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit einem undatierten, am 26.09.2017 bei der römisch 40 eingelangten Schreiben die Überprüfung der von der römisch 40 (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) für die Geltendmachung eines Nutzungsrechts angebotenen Abgeltung in Höhe des Richtsatzes gemäß der Telekom-Richtsatzverordnung 2014.
2. Im vorgelagerten Streitschlichtungsverfahren gemäß § 121 TKG 2003 bei der XXXX konnte keine Einigung herbeigeführt werden.2. Im vorgelagerten Streitschlichtungsverfahren gemäß Paragraph 121, TKG 2003 bei der römisch 40 konnte keine Einigung herbeigeführt werden.
3. Der Antrag auf Überprüfung wurde der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 27.10.2017 unter Hinweis auf die Frist und Rechtsfolge gemäß § 12a TKG 2003 zugestellt. Die mitbeteiligte Partei nahm zum Antrag fristgerecht Stellung. Weitere Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei langten am 09.11.2017 und 27.11.2017 ein.3. Der Antrag auf Überprüfung wurde der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 27.10.2017 unter Hinweis auf die Frist und Rechtsfolge gemäß Paragraph 12 a, TKG 2003 zugestellt. Die mitbeteiligte Partei nahm zum Antrag fristgerecht Stellung. Weitere Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei langten am 09.11.2017 und 27.11.2017 ein.
4. Mit Schreiben vom 29.11.2017 wurde den Parteien das Ergebnis einer Abfrage von Verkaufspreisen von nahegelegenen Grundstücken (
XXXX ) zur Stellungnahme übermittelt, wozu der Beschwerdeführer am 11.12.2017 und die mitbeteiligte Partei am 15.12.2017 Stellung nahmen.römisch 40 ) zur Stellungnahme übermittelt, wozu der Beschwerdeführer am 11.12.2017 und die mitbeteiligte Partei am 15.12.2017 Stellung nahmen.
5. Mit dem angefochtenen vertragsersetzenden Bescheid der Telekom-Control-Kommission (im Folgenden: TKK oder belangte Behörde) vom 02.05.2018, Zl. D 14/17-23, wurde Folgendes ausgesprochen:
"Gemäß §§ 7, 117 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I 70/2003 idF BGBl I 6/2016 (im Folgenden "TKG 2003") wird folgende vertragsersetzende Regelung angeordnet:"Gemäß Paragraphen 7, 117, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 6 aus 2016, (im Folgenden "TKG 2003") wird folgende vertragsersetzende Regelung angeordnet:
Abgeltung des Nutzungsrechts gemäß § 7 TKG 2003Abgeltung des Nutzungsrechts gemäß Paragraph 7, TKG 2003
Für das mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 03.10.2016 gegenüber dem Antragsteller geltend gemachte Nutzungsrecht gemäß § 7 Abs 1 TKG 2003 an dessen Grundstücken GST-NR XXXX sowie GST-NR XXXX , laut nachfolgend dargestellter Planskizze hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Abgeltung in Höhe von EUR 2.174,22 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu Handen des Antragstellervertreters zu bezahlen.Für das mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 03.10.2016 gegenüber dem Antragsteller geltend gemachte Nutzungsrecht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, TKG 2003 an dessen Grundstücken GST-NR römisch 40 sowie GST-NR römisch 40 , laut nachfolgend dargestellter Planskizze hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Abgeltung in Höhe von EUR 2.174,22 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu Handen des Antragstellervertreters zu bezahlen.
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Sofern sich aus den anwendbaren Rechtsnormen eine Umsatzsteuerpflicht in Österreich ergibt, wird die Umsatzsteuer zusätzlich bezahlt.
Eine allfällige Vergebührung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt durch die Antragsgegnerin auf ihre Kosten."
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, für die Angemessenheit der Abgeltung sei zu berücksichtigen, dass ein Inhaber einer Leitung oder Anlage für die Errichtung einer Kommunikationslinie grundsätzlich vor der Wahl stehe, ein originäres Leitungsrecht nach § 5 Abs. 4 TKG 2003 in Anspruch zu nehmen oder ein mit seiner bestehenden Anlage verbundenes Nutzungsrecht nach § 7 TKG 2003. Für ein originäres Leitungsrecht wäre eine Abgeltung von nur etwa EUR 1 pro Laufmeter zu bezahlen, weshalb die Anordnung einer Abgeltung in Höhe des angebotenen Richtsatzes von EUR 2,57 pro Laufmeter den fairen Ausgleich der Parteiinteressen bestmöglich abbilde.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, für die Angemessenheit der Abgeltung sei zu berücksichtigen, dass ein Inhaber einer Leitung oder Anlage für die Errichtung einer Kommunikationslinie grundsätzlich vor der Wahl stehe, ein originäres Leitungsrecht nach Paragraph 5, Absatz 4, TKG 2003 in Anspruch zu nehmen oder ein mit seiner bestehenden Anlage verbundenes Nutzungsrecht nach Paragraph 7, TKG 2003. Für ein originäres Leitungsrecht wäre eine Abgeltung von nur etwa EUR 1 pro Laufmeter zu bezahlen, weshalb die Anordnung einer Abgeltung in Höhe des angebotenen Richtsatzes von EUR 2,57 pro Laufmeter den fairen Ausgleich der Parteiinteressen bestmöglich abbilde.
6. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.05.2018 eine Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Bescheid "beim Verfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen", sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend führte er aus, die festgesetzte pauschale Entschädigung ersetze nicht einmal ein Zehntel (an anderer Stelle genannt: 1 %) des tatsächlichen Wertverlustes der landwirtschaftlichen Grundstücke. Die Verordnung (gemeint: Telekom-Richtsatzverordnung 2014, Anm.) sei verfassungswidrig. Eine Enteignung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Eigentumsrecht dar und sei nur dann zulässig, wenn ein voller Ausgleich für den Wertverlust erfolge. Weiters werde im Bescheid von einer Leitungslänge von 846 m gesprochen. Tatsächlich seien es aber weit über 888 m. Der Beschwerdeführer wies auf zwei Beilagen hin, die er der Beschwerde jedoch nicht beifügte.6. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.05.2018 eine Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Bescheid "beim Verfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen", sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend führte er aus, die festgesetzte pauschale Entschädigung ersetze nicht einmal ein Zehntel (an anderer Stelle genannt: 1 %) des tatsächlichen Wertverlustes der landwirtschaftlichen Grundstücke. Die Verordnung (gemeint: Telekom-Richtsatzverordnung 2014, Anmerkung sei verfassungswidrig. Eine Enteignung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Eigentumsrecht dar und sei nur dann zulässig, wenn ein voller Ausgleich für den Wertverlust erfolge. Weiters werde im Bescheid von einer Leitungslänge von 846 m gesprochen. Tatsächlich seien es aber weit über 888 m. Der Beschwerdeführer wies auf zwei Beilagen hin, die er der Beschwerde jedoch nicht beifügte.
7. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 26.06.2018 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und teilte mit, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen.
8. Mit Schreiben vom 06.08.2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, die in der Beschwerde genannten Beilagen vorzulegen. Weiters wurde er dazu aufgefordert, darzulegen, warum er von einer Länge der Leitung von mehr als 888 Laufmetern ausgehe, und auch auszuführen, warum der festgesetzte Entschädigungsbetrag seiner Ansicht nach nicht angemessen sei, jeweils nach Möglichkeit unter Vorlage von Belegen.
9. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2018 eingelangter Sendung legte der Beschwerdeführer eine im Begutachtungsverfahren zur Novellierung des TKG 2003 erstattete Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz vom 27.04.2011 vor. Weiters legte er einen Beitrag von Univ.-Prof. Dr. Ferdinand Kerschner in einer Fachzeitschrift aus dem Jahr 2012 betreffend Enteignungsentschädigung bei Leitungsrechten vor. Zu den ihm vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen nahm er jedoch nicht Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke GST-NR XXXX sowie XXXX . Die Liegenschaften werden landwirtschaftlich genutzt.Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke GST-NR römisch 40 sowie römisch 40 . Die Liegenschaften werden landwirtschaftlich genutzt.
Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin und Inhaberin einer auf Basis einer grundbücherlichen Dienstbarkeit über die verfahrensgegenständlichen Grundstücke betriebenen 30 kV-Freileitung. Diese Stromleitungsanlage wird von der zuständigen Konzerngesellschaft XXXX für die mitbeteiligte Partei betrieben.Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin und Inhaberin einer auf Basis einer grundbücherlichen Dienstbarkeit über die verfahrensgegenständlichen Grundstücke betriebenen 30 kV-Freileitung. Diese Stromleitungsanlage wird von der zuständigen Konzerngesellschaft römisch 40 für die mitbeteiligte Partei betrieben.
Mit Schreiben vom 03.10.2016 machte die XXXX , ebenfalls eine Konzerntochter der mitbeteiligten Partei, im Auftrag und im Namen der mitbeteiligten Partei ein Nutzungsrecht nach § 7 TKG 2003 an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken des Beschwerdeführers für die Errichtung und den Betrieb einer Kommunikationslinie geltend. Dabei wurde dem Beschwerdeführer eine Abgeltung in Höhe des Richtsatzes gemäß der Telekom-Richtsatzverordnung 2014, das sind EUR 2,57 pro Laufmeter, somit für insgesamt 846 Laufmeter der Betrag EUR 2.174,22 (netto) angeboten.Mit Schreiben vom 03.10.2016 machte die römisch 40 , ebenfalls eine Konzerntochter der mitbeteiligten Partei, im Auftrag und im Namen der mitbeteiligten Partei ein Nutzungsrecht nach Paragraph 7, TKG 2003 an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken des Beschwerdeführers für die Errichtung und den Betrieb einer Kommunikationslinie geltend. Dabei wurde dem Beschwerdeführer eine Abgeltung in Höhe des Richtsatzes gemäß der Telekom-Richtsatzverordnung 2014, das sind EUR 2,57 pro Laufmeter, somit für insgesamt 846 Laufmeter der Betrag EUR 2.174,22 (netto) angeboten.
Eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung gemäß § 5 Abs. 5 TKG 2003 für ein vergleichbares (originäres) Leitungsrecht würde knapp über EUR 1 pro Laufmeter betragen.Eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, TKG 2003 für ein vergleichbares (originäres) Leitungsrecht würde knapp über EUR 1 pro Laufmeter betragen.
Mit Schreiben vom 20.10.2016 teilte der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei mit, der angebotene Betrag werde als "wesentlich zu gering" erachtet. Eine Einigung über die Abgeltung erfolgte nicht, es wurde bislang auch keine Abgeltung bezahlt.
Die Kommunikationslinie wurde im Frühjahr 2017 in Form eines an der 30 kV-Anlage angebrachten metallfreien Lichtwellenleiters mit einem Durchmesser von 15 mm von der XXXX für die mitbeteiligte Partei errichtet. Der Lichtwellenleiter wurde dabei in einer Weise zwischen den vorhandenen Leiterseilen angebracht, dass der Schutzabstand des Lichtwellenleiters zu den Stromleiterseilen sowie die dem Beschwerdeführer unter der Stromleitungsanlage zur Verfügung stehende Durchfahrtshöhe nicht unterschritten wird.Die Kommunikationslinie wurde im Frühjahr 2017 in Form eines an der 30 kV-Anlage angebrachten metallfreien Lichtwellenleiters mit einem Durchmesser von 15 mm von der römisch 40 für die mitbeteiligte Partei errichtet. Der Lichtwellenleiter wurde dabei in einer Weise zwischen den vorhandenen Leiterseilen angebracht, dass der Schutzabstand des Lichtwellenleiters zu den Stromleiterseilen sowie die dem Beschwerdeführer unter der Stromleitungsanlage zur Verfügung stehende Durchfahrtshöhe nicht unterschritten wird.
Mit dem angefochtenen vertragsersetzenden Bescheid vom 02.05.2018, Zl. D 14/17-23, ordnete die belangte Behörde an, dass die mitbeteiligte Partei für das von ihr gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Nutzungsrecht gemäß § 7 Abs. 1 TKG 2003 an dessen Grundstücken an den Beschwerdeführer eine Abgeltung in Höhe von EUR 2.174,22 zu bezahlen habe.Mit dem angefochtenen vertragsersetzenden Bescheid vom 02.05.2018, Zl. D 14/17-23, ordnete die belangte Behörde an, dass die mitbeteiligte Partei für das von ihr gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Nutzungsrecht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, TKG 2003 an dessen Grundstücken an den Beschwerdeführer eine Abgeltung in Höhe von EUR 2.174,22 zu bezahlen habe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.05.2018 Beschwerde.
Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.08.2018 dazu aufgefordert, darzulegen, warum er von einer Länge der Kommunikationslinie von mehr als 888 Laufmetern ausgehe und weiters, warum der festgesetzte Entschädigungsbetrag seiner Ansicht nach nicht angemessen sei. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 15.08.2018 nachweislich zugestellt. Die beiden gestellten Fragen wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht beantwortet, sondern wurden lediglich die in der Beschwerde erwähnten, aber damals nicht beigelegten Unterlagen übermittelt.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
In Zweifel gezogen wurde vom Beschwerdeführer lediglich die Länge der verlegten Kommunikationslinie. Er gab in seiner Beschwerde an, dass er von einer Länge von mehr als 888 Laufmetern ausgehe. Dies führte er jedoch trotz der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme nicht näher aus. Insbesondere brachte er keine diesbezüglichen Belege in Vorlage, weshalb das Bundesverwaltungsgericht, ebenso wie die belangte Behörde, von einer Länge der Kommunikationslinie von 846 Laufmetern ausgeht. Diese Laufmeteranzahl wurde von der belangten Behörde auf der Grundlage von Informationen und planlich dargestellten Maßangaben durch die mitbeteiligte Partei ermittelt und erweist sich als plausibel (vgl. ON 15 des Behördenaktes zu Zl. D 14/17).In Zweifel gezogen wurde vom Beschwerdeführer lediglich die Länge der verlegten Kommunikationslinie. Er gab in seiner Beschwerde an, dass er von einer Länge von mehr als 888 Laufmetern ausgehe. Dies führte er jedoch trotz der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme nicht näher aus. Insbesondere brachte er keine diesbezüglichen Belege in Vorlage, weshalb das Bundesverwaltungsgericht, ebenso wie die belangte Behörde, von einer Länge der Kommunikationslinie von 846 Laufmetern ausgeht. Diese Laufmeteranzahl wurde von der belangten Behörde auf der Grundlage von Informationen und planlich dargestellten Maßangaben durch die mitbeteiligte Partei ermittelt und erweist sich als plausibel vergleiche ON 15 des Behördenaktes zu Zl. D 14/17).
Die Feststellung, dass eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung gemäß § 5 Abs. 5 TKG 2003 für ein vergleichbares (originäres) Leitungsrecht knapp über EUR 1 pro Laufmeter betragen würde, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben der Behörde (vgl. ON 16 und 17 des Behördenaktes zu Zl. D 14/17). Die Berechnung dieses Wertes mittels eines Durchschnittswertes durch Heranziehung von Preisen der umliegenden Grundstücke mit Hilfe von XXXX stellt nach den plausiblen Angaben der Behörde ihre übliche Entscheidungspraxis dar und begegnete keinen Bedenken. Der Beschwerdeführer ist dem auch nicht substantiiert entgegengetreten.Die Feststellung, dass eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, TKG 2003 für ein vergleichbares (originäres) Leitungsrecht knapp über EUR 1 pro Laufmeter betragen würde, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben der Behörde vergleiche ON 16 und 17 des Behördenaktes zu Zl. D 14/17). Die Berechnung dieses Wertes mittels eines Durchschnittswertes durch Heranziehung von Preisen der umliegenden Grundstücke mit Hilfe von römisch 40 stellt nach den plausiblen Angaben der Behörde ihre übliche Entscheidungspraxis dar und begegnete keinen Bedenken. Der Beschwerdeführer ist dem auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Bei den übrigen in der Beschwerde aufgeworfenen Punkten - etwa der Angemessenheit der Entschädigung - handelt es sich um Rechtsfragen, die im Folgenden unter Punkt 3. zu behandeln sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 22/2018, iVm § 121a Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 27/2018, entscheidet das BVwG über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 121 a, Absatz 2, des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2018,, entscheidet das BVwG über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.1. Rechtsgrundlagen
Das TKG 2003 lautet auszugsweise:
"Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutetParagraph 3, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
[...]
10. "Kommunikationslinie" unter- oder oberirdisch geführte Übertragungswege (Kommunikationsanlagen) einschließlich deren Zubehör wie Schalt-, Verstärker- oder Verzweigungseinrichtungen, Stromzuführungen, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
[...]"
"Nutzungsrecht an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen
§ 7. (1) Wird auf einem Grundstück eine durch Recht gesicherte Leitung oder Anlage vom Inhaber auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien genutzt, ist dies vom Eigentümer zu dulden, wenn durch die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung der Kommunikationslinie die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen, sofern nicht eine solche bereits für eine Nutzung zu Zwecken der Kommunikation geleistet wurde.Paragraph 7, (1) Wird auf einem Grundstück eine durch Recht gesicherte Leitung oder Anlage vom Inhaber auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien genutzt, ist dies vom Eigentümer zu dulden, wenn durch die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung der Kommunikationslinie die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen, sofern nicht eine solche bereits für eine Nutzung zu Zwecken der Kommunikation geleistet wurde.
(2) Die Regulierungsbehörde legt im Einvernehmen mit Vertretern der betroffenen Parteien mit Verordnung einen bundesweit einheitlichen Richtsatz zur angemessenen einmaligen Abgeltung fest.
(3) Sobald dem Grundeigentümer ein Angebot auf Abgeltung gemäß dem einheitlichen Richtsatz gelegt wird oder sofern eine solche Abgeltung bereits für eine Nutzung für Kommunikationslinien geleistet wurde, ist die Nutzung des Grundstücks für die in Abs. 1 genannten Zwecke nicht gehemmt. Vereinbarungen über Nutzungsrechte sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.(3) Sobald dem Grundeigentümer ein Angebot auf Abgeltung gemäß dem einheitlichen Richtsatz gelegt wird oder sofern eine solche Abgeltung bereits für eine Nutzung für Kommunikationslinien geleistet wurde, ist die Nutzung des Grundstücks für die in Absatz eins, genannten Zwecke nicht gehemmt. Vereinbarungen über Nutzungsrechte sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.
(4) Kommt zwischen dem gemäß Abs. 1 Berechtigten und dem Grundeigentümer eine Vereinbarung über die Ausübung des Nutzungsrechts oder die Abgeltung binnen einer Frist von vier Wochen ab dem Angebot auf Abgeltung nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen."(4) Kommt zwischen dem gemäß Absatz eins, Berechtigten und dem Grundeigentümer eine Vereinbarung über die Ausübung des Nutzungsrechts oder die Abgeltung binnen einer Frist von vier Wochen ab dem Angebot auf Abgeltung nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen."
"Aufgaben
§ 117. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:Paragraph 117, Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
1. die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 6, 6a, 6b Abs. 7, 7, 9, 9a Abs. 8, 11, 12a und 13,1. die Entscheidung in Verfahren gemäß Paragraphen 6, 6 a, 6 b, Absatz 7, 7, 9, 9 a, Absatz 8, 11, 12 a und 13,
[...]"
Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der ein bundesweit einheitlicher Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber festgelegt wird (Telekom-Richtsatzverordnung 2014 - TRV 2014), BGBl. II Nr. 177/2014, lautet:Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der ein bundesweit einheitlicher Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber festgelegt wird (Telekom-Richtsatzverordnung 2014 - TRV 2014), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2014,, lautet:
"§ 1. Der bundesweit einheitliche Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber wird mit 2,57 Euro pro Kabellaufmeter festgelegt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2014 in Kraft. Der Richtsatz gemäß § 1 ist auf jene Angebote oder Nachfragen, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt oder gestellt werden, anzuwenden.Paragraph 2, Diese Verordnung tritt mit 1. August 2014 in Kraft. Der Richtsatz gemäß Paragraph eins, ist auf jene Angebote oder Nachfragen, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt oder gestellt werden, anzuwenden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die sich bis zum 31. Juli 2019 ereignen, weiterhin anwendbar."Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die sich bis zum 31. Juli 2019 ereignen, weiterhin anwendbar."
3.2. Daraus ergibt sich in der Sache:
Der zweite Abschnitt des TKG 2003 regelt drei Arten von Infrastrukturnutzungsrechten, nämlich "Leitungsrechte" (§§ 5, 6 TKG 2003), "Nutzungsrechte an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen" (§ 7 TKG 2003), und "Mitbenutzungsrechte" (§§ 8, 9 TKG 2003). Leitungsrechte ermöglichen es, neue Kommunikationslinien über fremdem Grund zu errichten. Nutzungsrechte geben dem Inhaber einer bestehenden, für andere als Kommunikationszwecke errichteten Leitung oder Anlage die Möglichkeit, gegen angemessene Entschädigung seine Leitung oder Anlage auch für Kommunikationszwecke zu nutzen. Mitbenutzungsrechte schließlich bieten die Möglichkeit, bestehende fremde Infrastrukturen - z.B. Leerverrohrungen, unbeschaltete Glasfasern, Antennentragemasten oder andere für Kommunikationszwecke nutzbare Einrichtungen - insoweit mitzubenutzen, als dies für den Inhaber wirtschaftlich zumutbar und es technisch vertretbar ist (Mikula, Die Mitbenutzungsrechte an Infrastrukturen nach §§ 8 ff TKG 2003, MR 2011, 165).Der zweite Abschnitt des TKG 2003 regelt drei Arten von Infrastrukturnutzungsrechten, nämlich "Leitungsrechte" (Paragraphen 5, 6, TKG 2003), "Nutzungsrechte an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen" (Paragraph 7, TKG 2003), und "Mitbenutzungsrechte" (Paragraphen 8, 9, TKG 2003). Leitungsrechte ermöglichen es, neue Kommunikationslinien über fremdem Grund zu errichten. Nutzungsrechte geben dem Inhaber einer bestehenden, für andere als Kommunikationszwecke errichteten Leitung oder Anlage die Möglichkeit, gegen angemessene Entschädigung seine Leitung oder Anlage auch für Kommunikationszwecke zu nutzen. Mitbenutzungsrechte schließlich bieten die Möglichkeit, bestehende fremde Infrastrukturen - z.B. Leerverrohrungen, unbeschaltete Glasfasern, Antennentragemasten oder andere für Kommunikationszwecke nutzbare Einrichtungen - insoweit mitzubenutzen, als dies für den Inhaber wirtschaftlich zumutbar und es technisch vertretbar ist (Mikula, Die Mitbenutzungsrechte an Infrastrukturen nach Paragraphen 8, ff TKG 2003, MR 2011, 165).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Nutzungsrecht nach § 7 TKG 2003.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Nutzungsrecht nach Paragraph 7, TKG 2003.
Der Beschwerdeführer spricht in seiner Beschwerde mehrfach von einer "Enteignung". Zudem führt er aus, dass die Telekom-Richtsatzverordnung 2014 seiner Ansicht nach verfassungswidrig sei und er beantragt weiters, den Bescheid "beim Verfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen".
Die genannten Infrastrukturnutzungsrechte gleichen aufgrund ihrer dinglichen Wirkung in ihrer Spielart der zwangsweisen Begründung fremder Rechte zwar weitestgehend der Enteignung (Wimmer, in Riesz/Schilchegger [Hrsg], TKG [2016] § 13 Anm 8). Dennoch ist mit diesen Infrastrukturnutzungsrechten nur eine unwesentliche dauernde Einschränkung der Verfügungsmacht des Eigentümers verbunden (Bauer-Dorner/Mikula, in Riesz/Schilchegger [Hrsg], TKG [2016] § 12 Anm 4). Aus der Systematik des zweiten Abschnitts des TKG 2003 ergibt sich, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Enteignung im telekommunikationsrechtlichen Sinn handelt (worauf auch die belangte Behörde im Rahmen ihrer Aktenvorlage zutreffend hingewiesen hat). Enteignungen sind in § 13 TKG 2003 geregelt. Der Enteignungsbegriff des § 13 umfasst (neben hoheitlich verfügten Eigentumsverschiebungen) nur solche zwangsweisen Begründungen dinglicher Rechte, die nicht Infrastrukturnutzungsrechte iSd §§ 5 ff sind (Wimmer, aaO § 13 Anm 8). Von einer Enteignung als die zwangsweise Einräumung von Wegerechten darf gemäß § 13 Abs. 1 TKG 2003 erst dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Inanspruchnahme der Rechte nach §§ 5 ff TKG 2003 nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zum Ziel führt (subsidiäre Anwendbarkeit der Enteignung als ultima ratio, vgl. dazu Bauer, Leitungs- und Mitbenutzungsrechte nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 [2010] 286 f).Die genannten Infrastrukturnutzungsrechte gleichen aufgrund ihrer dinglichen Wirkung in ihrer Spielart der zwangsweisen Begründung fremder Rechte zwar weitestgehend der Enteignung (Wimmer, in Riesz/Schilchegger [Hrsg], TKG [2016] Paragraph 13, Anmerkung 8). Dennoch ist mit diesen Infrastrukturnutzungsrechten nur eine unwesentliche dauernde Einschränkung der Verfügungsmacht des Eigentümers verbunden (Bauer-Dorner/Mikula, in Riesz/Schilchegger [Hrsg], TKG [2016] Paragraph 12, Anmerkung 4). Aus der Systematik des zweiten Abschnitts des TKG 2003 ergibt sich, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Enteignung im telekommunikationsrechtlichen Sinn handelt (worauf auch die belangte Behörde im Rahmen ihrer Aktenvorlage zutreffend hingewiesen hat). Enteignungen sind in Paragraph 13, TKG 2003 geregelt. Der Enteignungsbegriff des Paragraph 13, umfasst (neben hoheitlich verfügten Eigentumsverschiebungen) nur solche zwangsweisen Begründungen dinglicher Rechte, die nicht Infrastrukturnutzungsrechte iSd Paragraphen 5, ff sind (Wimmer, aaO Paragraph 13, Anmerkung 8). Von einer Enteignung als die zwangsweise Einräumung von Wegerechten darf gemäß Paragraph 13, Absatz eins, TKG 2003 erst dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Inanspruchnahme der Rechte nach Paragraphen 5, ff TKG 2003 nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zum Ziel führt (subsidiäre Anwendbarkeit der Enteignung als ultima ratio, vergleiche dazu Bauer, Leitungs- und Mitbenutzungsrechte nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 [2010] 286 f).
Im vorliegenden Fall handelt es sich daher um eine (bloße) Eigentumsbeschränkung (vgl. dazu Feiel, Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze und Duldungspflichten von Grundeigentümern, bbl 2012, 193 f). Insoweit gehen die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (die Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz sowie der Fachzeitschriftenartikel) ins Leere, da es darin um Enteignungen im eigentlichen Sinne geht.Im vorliegenden Fall handelt es sich daher um eine (bloße) Eigentumsbeschränkung vergleiche dazu Feiel, Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze und Duldungspflichten von Grundeigentümern, bbl 2012, 193 f). Insoweit gehen die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (die Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz sowie der Fachzeitschriftenartikel) ins Leere, da es darin um Enteignungen im eigentlichen Sinne geht.
Für die Verhältnismäßigkeit von Eigentumseingriffen hat der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung folgende Grundsätze festgelegt: Der Gesetzgeber kann verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt, soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt und nicht unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VfGH 12.12.1997, V 101/97 mwN).Für die Verhältnismäßigkeit von Eigentumseingriffen hat der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung folgende Grundsätze festgelegt: Der Gesetzgeber kann verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt, soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt und nicht unverhältnismäßig ist vergleiche etwa VfGH 12.12.1997, römisch fünf 101/97 mwN).
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die flächendeckende angemessene Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen im öffentlichen Interesse liegt. Zudem hat er sich mit verschiedenen Infrastrukturnutzungsrechten befasst und jeweils befunden, dass die anzuwendenden Rechtsnormen nicht rechtswidrig sind sowie dass (näher genannte) Duldungspflichten des TKG 2003 eine verhältnismäßige Beschränkung des Eigentums der Verpflichteten darstellen (siehe z.B. VfGH 13.09.2013, B 852/2013-5 zu § 5 TKG 2003; 09.03.2011, B 3/10-8 zu § 8 TKG 2003).Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die flächendeckende angemessene Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen im öffentlichen Interesse liegt. Zudem hat er sich mit verschiedenen Infrastrukturnutzungsrechten befasst und jeweils befunden, dass die anzuwendenden Rechtsnormen nicht rechtswidrig sind sowie dass (näher genannte) Duldungspflichten des TKG 2003 eine verhältnismäßige Beschränkung des Eigentums der Verpflichteten darstellen (siehe z.B. VfGH 13.09.2013, B 852/2013-5 zu Paragraph 5, TKG 2003; 09.03.2011, B 3/10-8 zu Paragraph 8, TKG 2003).
Insbesondere aber hielt der Verfassungsgerichtshof zur Vorgängerbestimmung des hier einschlägigen § 7 TKG 2003, nämlich § 8 Abs. 1 TKG 1997, und zu den bereits damals bestehenden bundesweit einheitlichen Richtsätzen in seinem Beschluss vom 25.11.2003, B 1718/01-8, Folgendes fest:Insbesondere aber hielt der Verfassungsgerichtshof zur Vorgängerbestimmung des hier einschlägigen Paragraph 7, TKG 2003, nämlich Paragraph 8, Absatz eins, TKG 1997, und zu den bereits damals bestehenden bundesweit einheitlichen Richtsätzen in seinem Beschluss vom 25.11.2003, B 1718/01-8, Folgendes fest:
"Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesen Rechten [u.a. das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, Anm.] [...] lässt ihr Vorbringen [der Beschwerdeführer, Anm.] angesichts des öffentlichen Interesses, einerseits flächendeckend eine angemessene Versorgung mit Telekommunikationsleistungen sicherzustellen und andererseits (im Interesse einer sparsamen Verwertung des Bodens) dafür soweit wie möglich bereits bestehende Leitu