Entscheidungsdatum
17.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W111 2131506-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. 1068429503-150505814, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. 1068429503-150505814, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG
2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger der Ukraine, stellte am 14.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet gelangt war.
Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.05.2015 führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund aus, er habe die Ukraine wegen des dort herrschenden Krieges verlassen. Vor ungefähr eineinhalb Jahren sei das Haus, in dem er sich befunden habe, beschossen und er dabei verletzt worden, wovon er immer noch offene Wunden habe. In seiner Heimat würde er keine medizinische Hilfe bekommen und er habe keine finanziellen Mittel zum Leben.
2. Nach Zulassung seines Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 01.07.2016 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, er sei seit 2002 HIV-positiv, habe Hepatitis C und sei seit 1997 bis vor circa eineinhalb Jahren drogensüchtig gewesen. In den Jahren 2010 bis 2014 habe er wegen einer Behinderung der Gruppe 1 eine Pension bekommen. Er habe zwei Jahre nicht gehen können und sei danach im Rollstuhl gesessen. Derzeit könne er ohne Gehhilfe nur kurze Strecken gehen. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, er habe kein gutes Verhältnis zu seiner Mutter gehabt und hätte man medizinische Medikamentenversuche mit ihm durchführen wollen. Medikamente, die ihm von einer Ärztin gebracht worden seien, habe er nicht vertragen und sich daraufhin geweigert, diese zu nehmen. Seine Mutter habe ihm angeboten, sich ein Zielland auszusuchen und die Reise zu organisieren. Für Österreich habe er sich entschieden, weil die medizinische Versorgung auf hohem Niveau sei. Seine Mutter habe für ihn die Reise organisiert und bezahlt. Im Falle einer Rückkehr könne er ohne seine Mutter nicht überleben, da er kein Geld habe. Im Zuge seiner Einvernahme legte der Beschwerdeführer diverse medizinische Unterlagen vor (AS 129-201).
3. Mit Bescheid vom 20.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BVA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid vom 20.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BVA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.).
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen fest, er sei HIV-positiv, habe Hepatitis C, sei drogenabhängig und seit 09.03.2016 in einem Substitutionsprogramm in Österreich. Konkrete Fluchtgründe habe er nicht vorgebracht, sondern nur die allgemeine unsichere und hauptsächlich die medizinische Lage in der Ukraine beschrieben. Eine Gefährdungslage im Fall einer Rückkehr liege nicht vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Erstbefragung, in einem Haus beschossen und verletzt worden zu sein, erscheine konstruiert, weil er bei seiner Einvernahme einen völlig anderen Fluchtgrund geschildert habe. Die Angaben betreffend die Heranziehung zu Medikamentenversuchen seien sehr widersprüchlich, woraus zu schließen sei, dass diese nicht wirklich erlebt worden seien. Als glaubhaft werde erachtet, dass der Beschwerdeführer die Ukraine letztendlich aus medizinischen Gründen verlassen habe, um in Österreich versorgt zu werden. Hinsichtlich der Situation im Fall der Rückkehr hielt die belangte Behörde fest, die Krankheiten Hepatitis C und HIV-positiv seien in der Ukraine den Anfragen an die Staatendokumentation zufolge behandelbar. Die Kosten für Arztbesuche und Behandlungen würden von der Sozialversicherung übernommen werden. Medikamentenkosten müssten zwar selbst getragen werden, doch gebe es staatliche Programme, die eine Behandlung billiger gewähren würden.
Rechtlich beurteilend wurde zu Spruchpunkt I. erläutert, es seien keine Umstände, die den Beschwerdeführer individuell sowie konkret betreffen würden und auf eine konkrete aktuelle Verfolgung seiner Person hindeuten könnten, in Hinblick auf die Beweiswürdigung feststellbar gewesen. Demzufolge habe sich aus dem Vorbringen keine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr ergeben. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt aus, es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Ukraine seinen Lebensunterhalt nicht durch leichte, seiner Krankheit angemessene berufliche Tätigkeiten bestreiten könne. Zudem verfüge er über Freunde und Bekannte sowie Mutter und Schwester im Herkunftsland, welche ihn unterstützen könnten. Hinsichtlich der Krankheiten des Beschwerdeführers verwies die belangte Behörde auf höchstgerichtliche Judikatur und hielt fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatgebiet in medizinischer Hinsicht jegliche Behandlungsmöglichkeiten habe. Zu Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht vorliege und der Eingriff in das Recht auf Privatleben gerechtfertigt sei.Rechtlich beurteilend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. erläutert, es seien keine Umstände, die den Beschwerdeführer individuell sowie konkret betreffen würden und auf eine konkrete aktuelle Verfolgung seiner Person hindeuten könnten, in Hinblick auf die Beweiswürdigung feststellbar gewesen. Demzufolge habe sich aus dem Vorbringen keine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr ergeben. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt aus, es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Ukraine seinen Lebensunterhalt nicht durch leichte, seiner Krankheit angemessene berufliche Tätigkeiten bestreiten könne. Zudem verfüge er über Freunde und Bekannte sowie Mutter und Schwester im Herkunftsland, welche ihn unterstützen könnten. Hinsichtlich der Krankheiten des Beschwerdeführers verwies die belangte Behörde auf höchstgerichtliche Judikatur und hielt fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatgebiet in medizinischer Hinsicht jegliche Behandlungsmöglichkeiten habe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde festgehalten, dass ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht vorliege und der Eingriff in das Recht auf Privatleben gerechtfertigt sei.
4. Mit einem per Fax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.07.2016 eingebrachten Schriftsatz wurde gegen den oben genannten Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten und in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, allenfalls die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben sowie die Abschiebung für unzulässig zu erklären; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die HIV- und Hepatitis-C-Erkrankungen in der Ukraine nur schwer behandelbar seien und der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr sterben würde. Auch sei die Mutter des Beschwerdeführers Teil der Opposition.
5. Die Beschwerdevorlage langte am 01.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Mit Entscheidung vom 03.10.2016, Zl. W189 2131506-1/5E, hat das Bundesverwaltungsgericht in Spruchteil I.) zu Recht erkannt, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen wird und in Spruchteil II.) beschlossen, dass die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 31, 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF aufgehoben werden und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Die Revision wurde jeweils gem. Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.6. Mit Entscheidung vom 03.10.2016, Zl. W189 2131506-1/5E, hat das Bundesverwaltungsgericht in Spruchteil römisch eins.) zu Recht erkannt, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen wird und in Spruchteil römisch zwei.) beschlossen, dass die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 31, 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF aufgehoben werden und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Die Revision wurde jeweils gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen sei und ihm solche auch in Zukunft nicht drohen würde. Beweiswürdigend wurde darauf verwiesen, dass sich dessen Vorbringen als unplausibel und aufgrund von Widersprüchen in seinen Aussagen als nicht schlüssig dargestellt hätte (im Detail vgl. die Seiten 15 bis 17 der angeführten Erledigung).Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen sei und ihm solche auch in Zukunft nicht drohen würde. Beweiswürdigend wurde darauf verwiesen, dass sich dessen Vorbringen als unplausibel und aufgrund von Widersprüchen in seinen Aussagen als nicht schlüssig dargestellt hätte (im Detail vergleiche die Seiten 15 bis 17 der angeführten Erledigung).
In Bezug auf die Aufhebung der übrigen Spruchpunkte traf das Bundesverwaltungsgericht überdies insbesondere die folgenden Erwägungen:
"(...) Obwohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausging bzw. feststellte, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis C erkrankt sowie HIV positiv sei, und der Beschwerdeführer vorbrachte, HIV-positive Patienten würden in der Ukraine im Krankenhaus und von Ärzten nicht behandelt werden (AS 124), verabsäumte es die Behörde, konkrete länderspezifische Informationen betreffend die Behandlungsmöglichkeiten von HIV in der Ukraine einzuholen. Wie dem vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen ist, wurden zwar mehrere Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zur Entscheidung herangezogen (AS 203 ff), jedoch werden in keiner dieser Anfragen die Behandlungsmöglichkeiten von HIV-positiven Patienten und die Verfügbarkeit als auch die Kosten von diesbezüglichen Medikamenten thematisiert (lediglich auf AS 251 wird auf mit HIV koinfizierte Hepatitis C-Patienten kurz Bezug genommen).
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bedarf es jedoch einer tragfähigen Auseinandersetzung mit der vom Asylwerber geltend gemachten unzureichenden medizinischen Versorgung mit für ihn notwendigen Medikamenten (VwGH 16.04.2002, 2001/20/0329). Erst ausgehend von Feststellungen zu den vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat und über die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer Abschiebung kann beurteilt werden, ob der Gesundheitszustand des Fremden überhaupt ein (vorübergehendes) Ausweisungshindernis nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 oder einen subsidiären Schutzgrund nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründet (VwGH 17.11.2010, 2008/23/0360).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bedarf es jedoch einer tragfähigen Auseinandersetzung mit der vom Asylwerber geltend gemachten unzureichenden medizinischen Versorgung mit für ihn notwendigen Medikamenten (VwGH 16.04.2002, 2001/20/0329). Erst ausgehend von Feststellungen zu den vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat und über die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer Abschiebung kann beurteilt werden, ob der Gesundheitszustand des Fremden überhaupt ein (vorübergehendes) Ausweisungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 oder einen subsidiären Schutzgrund nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründet (VwGH 17.11.2010, 2008/23/0360).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befasste sich mehrfach mit HIV-positiven oder an AIDS erkrankten Patienten in Hinblick auf Art. 3 EMRK. Wie den zusammenfassenden Erläuterungen zu bereits ergangenen Judikaten und den Ausführungen zum damals anhängigen Fall in seiner Entscheidung vom 27.05.2008, N. v. The United Kingdom, Application No. 26565/05, zu entnehmen ist, müssen in derartigen Fällen das Krankheitsstadium, weitere beim Patienten diagnostizierte Krankheiten, Behandlungsmöglichkeiten sowie deren Leistbarkeit und deren Zugang für den Fremden im Herkunftsstaat, als auch das familiäre Umfeld und die Herkunftsregion des Asylwerbers berücksichtigt werden. Außerdem ist eine Prognose vorzunehmen, ob und wie sich der Gesundheitszustand durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat verändern wird.Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befasste sich mehrfach mit HIV-positiven oder an AIDS erkrankten Patienten in Hinblick auf Artikel 3, EMRK. Wie den zusammenfassenden Erläuterungen zu bereits ergangenen Judikaten und den Ausführungen zum damals anhängigen Fall in seiner Entscheidung vom 27.05.2008, N. v. The United Kingdom, Application No. 26565/05, zu entnehmen ist, müssen in derartigen Fällen das Krankheitsstadium, weitere beim Patienten diagnostizierte Krankheiten, Behandlungsmöglichkeiten sowie deren Leistbarkeit und deren Zugang für den Fremden im Herkunftsstaat, als auch das familiäre Umfeld und die Herkunftsregion des Asylwerbers berücksichtigt werden. Außerdem ist eine Prognose vorzunehmen, ob und wie sich der Gesundheitszustand durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat verändern wird.
Weder aus den im Verwaltungsakt einliegenden Anfragebeantwortungen noch aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen, insbesondere zur medizinischen Versorgung, lassen sich die von den Höchstgerichten geforderten herkunftsstaatsbezogenen Informationen betreffend HIV entnehmen, weshalb die Argumentation der belangten Behörde hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat willkürlich erfolgte.
Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, im Herkunftsstaat nicht gearbeitet zu haben, sondern aufgrund einer Behinderung der Gruppe 1 zwei Jahre im Rollstuhl gesessen zu sein (AS 119). Er sei von seiner Mutter versorgt worden und habe mit ihr in einer Mietwohnung gelebt (AS 120). Zu seinem Gesundheitszustand befragt schilderte er, aufgrund beiderseitiger Wunden ohne Gehhilfe nur kurze Strecken gehen zu können (AS 118). Dieses Parteivorbringen, aus dem sich erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der bei ihm diagnostizierten Krankheiten und Leiden (HIV positiv, Hepatitis C, Opiatabhängigkeit, Dekubitus Grad III der Trochanter major beidseitig) ergeben, wurde von der belangten Behörde jedoch ignoriert und der Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf leichte, seiner Krankheit angemessene Gelegenheitsjobs bzw. auf die Unterstützungsleistungen seitens des Staates oder von NGOs verwiesen. Im angefochtenen Bescheid finden sich aber keine hinreichenden Feststellungen, welche eine Beurteilung dahingehend ermöglichen würden, ob der Beschwerdeführer - mag er auch seinen eigenen Angaben zufolge arbeitswillig sein - (teilweise) arbeitsfähig ist, zumal die belangte Behörde keine Informationen über die Behandlungsmöglichkeiten von HIV-positiven Patienten in der Ukraine einholte. Da es jedoch als notorisch anzusehen ist, dass eine HIV-Infektion bei Ausbleiben einer Behandlung zu einer dramatischen Verschlechterung des Gesundheitszustands und letztlich zum Tod des Betroffenen führen kann, ist eine abschließende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der diesbezüglich mangelhaften Sachverhaltsgrundlage derzeit nicht möglich.Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, im Herkunftsstaat nicht gearbeitet zu haben, sondern aufgrund einer Behinderung der Gruppe 1 zwei Jahre im Rollstuhl gesessen zu sein (AS 119). Er sei von seiner Mutter versorgt worden und habe mit ihr in einer Mietwohnung gelebt (AS 120). Zu seinem Gesundheitszustand befragt schilderte er, aufgrund beiderseitiger Wunden ohne Gehhilfe nur kurze Strecken gehen zu können (AS 118). Dieses Parteivorbringen, aus dem sich erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der bei ihm diagnostizierten Krankheiten und Leiden (HIV positiv, Hepatitis C, Opiatabhängigkeit, Dekubitus Grad römisch drei der Trochanter major beidseitig) ergeben, wurde von der belangten Behörde jedoch ignoriert und der Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf leichte, seiner Krankheit angemessene Gelegenheitsjobs bzw. auf die Unterstützungsleistungen seitens des Staates oder von NGOs verwiesen. Im angefochtenen Bescheid finden sich aber keine hinreichenden Feststellungen, welche eine Beurteilung dahingehend ermöglichen würden, ob der Beschwerdeführer - mag er auch seinen eigenen Angaben zufolge arbeitswillig sein - (teilweise) arbeitsfähig ist, zumal die belangte Behörde keine Informationen über die Behandlungsmöglichkeiten von HIV-positiven Patienten in der Ukraine einholte. Da es jedoch als notorisch anzusehen ist, dass eine HIV-Infektion bei Ausbleiben einer Behandlung zu einer dramatischen Verschlechterung des Gesundheitszustands und letztlich zum Tod des Betroffenen führen kann, ist eine abschließende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der diesbezüglich mangelhaften Sachverhaltsgrundlage derzeit nicht möglich.
Insofern das Bundesamt den Beschwerdeführer auf Unterstützungsleistungen seitens des Staates und von NGOs verweist, ist anzumerken, dass zu diesem Themenkomplex - wenn auch als Eventualbegründung von der belangten Behörde herangezogen - ebenso keine ausreichenden Feststellungen getroffen wurden. Die Situation von Rückkehrern wird lediglich in einem Absatz behandelt und die Informationen zu Sozialbeihilfen sind sehr allgemein gehalten und unterscheiden bloß zwei Hauptformen staatlicher Unterstützung. Welche Arten von Sozialleistungen, in welcher Höhe, an welche Personen und unter welchen Voraussetzungen gewährt werden, wird darin nicht thematisiert. Des Weiteren datieren die diesbezüglichen Feststellungen aus den Jahren 2013 und 2014. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Juli 2016 erweisen sie sich sohin als bereits rund zwei Jahre alt, weshalb auch Zweifel an deren Aktualität bestehen. Da sich die Ukraine jedoch noch immer in einer schwierigen Umbruchsituation befindet und der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 23.02.2015, E882/2014 auf die Notwendigkeit aktuellen Berichtsmaterials zur Situation in der Ukraine hinwies, erscheinen die Aktualisierung und Ergänzung der Länderberichte in den angeführten Punkten unerlässlich.
Indem es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen hat, entsprechende Ermittlungen zur aktuellen Lage in der Ukraine hinsichtlich der angesprochenen Punkte anzustellen und diese in der Begründung mit der individuellen Situation des
Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen, hat es in einem seine Entscheidung zentral tragenden Aspekt hinsichtlich Spruchpunkt II. jegliche Ermittlungen unterlassen bzw. lediglich ansatzweise Ermittlungen getätigt.Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen, hat es in einem seine Entscheidung zentral tragenden Aspekt hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. jegliche Ermittlungen unterlassen bzw. lediglich ansatzweise Ermittlungen getätigt.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher zunächst aktuelle Länderinformationen über die Behandlungsmöglichkeiten sowie Medikamentenverfügbarkeit und -kosten von HIV-positiven Patienten im Herkunftsstaat einzuholen und jene betreffend die Lage von Rückkehrern und Sozialleistungen zu aktualisieren und ergänzen zu haben. Zwecks Wahrung des Parteiengehörs werden diese Ermittlungsergebnisse dem Beschwerdeführer vorzuhalten und ihm die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme einzuräumen sein. Da im Beschwerdeschriftsatz eine lebensbedrohliche Situation im Falle einer Rückkehr behauptet wurde, wird der Beschwerdeführer vor allem zu seinem aktuellen Gesundheitszustand zu befragen und zur Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen aufzufordern zu sein (laut Kurzarztbrief vom 03.03.2016 (AS 135) wurde für den 31.05.2016 eine ambulante Kontrolle vereinbart). Erst nach Durchführung dieser Ermittlungsschritte wird die belangte Behörde in der Lage sein, den Sachverhalt hinreichend festzustellen und das Vorbringen des Beschwerdeführers anhand der eingeholten Länderinformationen sowie unter Berücksichtigung der teilweise in diesem Erkenntnis zitierten, einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur zu würdigen.
Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand kann nämlich nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Für das Bundesverwaltungsgericht erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung eine