TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/28 W144 2185080-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2019
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Entscheidungsdatum

28.02.2019

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W144 2210471-1/8E

W144 2185470-1/16E

W144 2185080-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , XXXX geb., 2.) XXXX , XXXX geb., 3.) XXXX , XXXX geb., alle StA. von Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2018 (ad 1.) und vom 22.01.2018 (ad 2. und 3.), Zlen. XXXX (ad 1.), XXXX (ad 2.), XXXX (ad 3.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2018 und am 14.02.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , römisch 40 geb., 2.) römisch 40 , römisch 40 geb., 3.) römisch 40 , römisch 40 geb., alle StA. von Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2018 (ad 1.) und vom 22.01.2018 (ad 2. und 3.), Zlen. römisch 40 (ad 1.), römisch 40 (ad 2.), römisch 40 (ad 3.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2018 und am 14.02.2019 zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.)A) Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.)

XXXX jeweils gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF iVm § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.römisch 40 jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass damit 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass damit 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die 1.-Beschwerdeführerin (1.-BF) ist die Mutter des 2.-Beschwerdeführers (2.-BF) und des 3.-Beschwerdeführers (3.-BF), alle sind Staatsangehörige von Afghanistan. Die Beschwerdeführer (BF) verließen ihren eigenen Angaben zufolge mit ihrer Familie ungefähr im Jahr 2003 Afghanistan und flüchteten in den Iran. Im September 2015 begaben sich die BF über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich, wo sie am 05.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Wien vom 25.10.2015 gab die 1.-BF neben ihren Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, sie habe in Afghanistan zuletzt in XXXX gelebt. Sie habe keine Schulausbildung genossen und sei Analphabetin. In Afghanistan sei sie Hausfrau gewesen und ihre Familie habe den Lebensunterhalt durch die Arbeit ihres Sohnes bestritten. Aus Afghanistan sei sie vor zwölf Jahren wegen der Taliban geflüchtet, weil sie ihren Mann angeschossen hätten. Er sei danach, vor circa zehn Jahren, wegen der Verletzung im Iran gestorben. Im Iran hätten sie dann illegal gelebt. Ihre Kinder seien auf der Straße festgenommen worden; sie hätten ihre Namen aufgeschrieben und gewollt, dass ihre Kinder nach Syrien in den Krieg gehen. Im Falle einer Rückkehr würden ihre Kinder im Krieg getötet werden.Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Wien vom 25.10.2015 gab die 1.-BF neben ihren Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, sie habe in Afghanistan zuletzt in römisch 40 gelebt. Sie habe keine Schulausbildung genossen und sei Analphabetin. In Afghanistan sei sie Hausfrau gewesen und ihre Familie habe den Lebensunterhalt durch die Arbeit ihres Sohnes bestritten. Aus Afghanistan sei sie vor zwölf Jahren wegen der Taliban geflüchtet, weil sie ihren Mann angeschossen hätten. Er sei danach, vor circa zehn Jahren, wegen der Verletzung im Iran gestorben. Im Iran hätten sie dann illegal gelebt. Ihre Kinder seien auf der Straße festgenommen worden; sie hätten ihre Namen aufgeschrieben und gewollt, dass ihre Kinder nach Syrien in den Krieg gehen. Im Falle einer Rückkehr würden ihre Kinder im Krieg getötet werden.

Der damals noch mj. 2.-BF und der schon volljährige 3.-BF erstatteten deckungsgleiche Angaben zum Reiseweg und zu den Vorfällen im Iran wie ihre Mutter.

Im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 11.04.2018 brachte die 1.-BF im Wesentlichen vor, dass sie psychische Probleme habe und es ihr auch mit dem Herz nicht gut gehe. Sie stehe aktuell in Behandlung und nehme Medikamente ein. In Afghanistan habe sie keine Verwandten. Ihr Ehemann habe eine Schwester, die vier Söhne habe und in Daikundi lebe. Zum Fluchtgrund führte sie kurz zusammengefasst aus, ihr Ehemann habe Streit mit dem Mann seiner Schwester wegen eines Grundstücks gehabt; sie hätten sich geschlagen. Nach dem Streit habe dieser Mann die jüngere Tochter der 1.-BF wegnehmen wollen, er habe ihren Ehemann weiter geschlagen und das Haus niedergebrannt; auch sie sei mit dem Kolben des Gewehrs geschlagen worden. Sie seien in den Iran geflüchtet, wo ihr Ehemann verstorben sei. Der Ehemann der Schwester ihres Mannes sei damals auch verstorben. Einer seiner vier Söhne habe sie im Iran bedroht, weil ihr Ehemann seinen Vater umgebracht habe.

Der nunmehr volljährige 2.-BF gab bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.12.2017 an, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Seine Familie sei mit ihm in den Iran ausgereist, als er circa vier Jahre alt gewesen sei. Im Iran habe er vier Jahre die Schule besucht und gemeinsam mit seinem Bruder am Bau als Hilfsarbeiter gearbeitet. In Afghanistan würden eine Tante väterlicherseits und mehrere Cousins und Cousinen wohnen, aber sie hätten keinen Kontakt mit ihnen. Zum Grund, warum seine Familie Afghanistan verlassen habe, führte der 2.-BF aus, er kenne die Geschichte nicht besonders gut. Er wisse nur durch Erzählungen seiner Mutter, dass sie Probleme mit dem Sohn und auch der Familie seiner Tante väterlicherseits gehabt hätten. Sie hätten ihnen ihr Land wegnehmen und seine Schwester mit dem Sohn seiner Tante verheiraten wollen. Sein Vater und seine Schwester seien gegen die Heirat gewesen, weshalb sie Probleme bekommen hätten. Sein Vater sei am Fuß angeschossen worden, mehrere Personen seien in ihr Zuhause gestürmt und hätten seine Schwester mitnehmen wollen. Es habe ein Feuer gegeben und das Haus habe gebrannt. Sein Vater habe danach Verbrennungen an den Händen und am Gesicht gehabt.

Der 3.-BF gab bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.12.2017 an, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er sei in der Region Daikundi geboren, habe dort bis zu seinem sechsten Lebensjahr gelebt und sei danach mit seiner Familie in den Iran geflohen. Im Iran habe er zwei Jahre lang die Koranschule besucht und als Bauhilfsarbeiter sowie als Verkäufer für Obst und Kleidung gearbeitet. In Afghanistan würden Cousins und Cousinen von seiner Tante väterlicherseits wohnen, zu denen er keinen Kontakt habe. Zum Grund, warum seine Familie Afghanistan verlassen habe, führte er aus, einer der Söhne seiner Tante väterlicherseits habe seine Schwester heiraten wollen und sie hätten mehrmals um ihre Hand angehalten, doch sein Vater sei dagegen gewesen. Ein anderer Mann habe um ihre Hand angehalten und sein Vater habe zugestimmt. Daraufhin sei sein Cousin zu ihnen gekommen und habe sie bedroht. Sein Vater sei eines Abends angeschossen worden und Tage später seien Personen zu ihnen nach Hause gekommen, die seine Schwester mitnehmen hätten wollen und seine Mutter sowie seine Schwester geschlagen hätten. Sie seien dann gegangen, hätten sie aber weiter damit bedroht, dass sie ihnen das Land wegnehmen und die Schwester samt ihrem Mann umbringen würden, wenn die Schwester einen anderen Mann heiraten würde.

In einer schriftlichen Stellungnahme vom 23.04.2018 wurde betreffend die 1.-BF im Wesentlichen vorgebracht, dass sie im Falle einer Rückkehr die Ermordung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Familie ihres Mannes befürchte. Zahllose Berichte sowie die UNHCR-Richtlinien würden bestätigen, dass Blutrache in Afghanistan noch üblich und gängige Praxis sei. Sie sei eine alte, kranke Frau, die in Afghanistan über kein familiäres Netz verfüge. Sie könnte weder in der Heimatprovinz Daikundi noch in Kabul oder einem anderen Teil Afghanistans Schutz finden.

2. Das BFA wies sodann mit Bescheiden vom 22.08.2018 (betreffend die 1.-BF) und vom 22.01.2018 (betreffend den 2.-BF und den 3.-BF) die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF (Spruchpunkte I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkte II.). Unter einem wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen (Spruchpunkte IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig seien (Spruchpunkte V.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkte VI.).2. Das BFA wies sodann mit Bescheiden vom 22.08.2018 (betreffend die 1.-BF) und vom 22.01.2018 (betreffend den 2.-BF und den 3.-BF) die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF (Spruchpunkte römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkte römisch zwei.). Unter einem wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen (Spruchpunkte römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebungen gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig seien (Spruchpunkte römisch fünf.), und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkte römisch sechs.).

Begründend wurde betreffend die 1.-BF zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen in Bezug auf den Iran nicht asylrelevant sei, weil sich die begründete Furcht vor Verfolgung auf jenes Land beziehen müsse, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitze. Die geltend gemachte Bedrohung durch den Schwager der 1.-BF sei, selbst wenn ihre Aussagen gewissermaßen glaubwürdig wären, keinesfalls im Hinblick auf die GFK relevant. Es stünde der 1.-BF frei, im Falle einer solchen Bedrohung die heimatlichen Behörden zu kontaktieren. Zudem stehe ihr die Möglichkeit offen, sich an einen anderen Ort in ihrem Herkunftsstaat zu begeben, um ihren Problemen zu entgehen, zumal in Afghanistan kein Meldewesen existiere und es äußerst unwahrscheinlich sei, dass sie ihr Schwager suchen und finden würde. Die geschilderte Bedrohung sei eine Bedrohung durch Dritte, die keinesfalls Rückschlüsse auf eine landesweite Vernetzung zulasse; eine Verfolgung über die Grenzen der Heimatprovinz hinaus sei demnach nicht gegeben.Begründend wurde betreffend die 1.-BF zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen in Bezug auf den Iran nicht asylrelevant sei, weil sich die begründete Furcht vor Verfolgung auf jenes Land beziehen müsse, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitze. Die geltend gemachte Bedrohung durch den Schwager der 1.-BF sei, selbst wenn ihre Aussagen gewissermaßen glaubwürdig wären, keinesfalls im Hinblick auf die GFK relevant. Es stünde der 1.-BF frei, im Falle einer solchen Bedrohung die heimatlichen Behörden zu kontaktieren. Zudem stehe ihr die Möglichkeit offen, sich an einen anderen Ort in ihrem Herkunftsstaat zu begeben, um ihren Problemen zu entgehen, zumal in Afghanistan kein Meldewesen existiere und es äußerst unwahrscheinlich sei, dass sie ihr Schwager suchen und finden würde. Die geschilderte Bedrohung sei eine Bedrohung durch Dritte, die keinesfalls Rückschlüsse auf eine landesweite Vernetzung zulasse; eine Verfolgung über die Grenzen der Heimatprovinz hinaus sei demnach nicht gegeben.

Betreffend den 2.-BF und den 3.-BF legte das BFA zu den Spruchpunkten I. dar, die von ihnen geschilderten Vorfälle in Afghanistan hätten sich vor circa 16 Jahren ereignet und würden jeglicher Aktualität entbehren. Sie seien bei der Ausreise aus Afghanistan noch Kinder gewesen und selbst von keinen Bedrohungen gegen ihre Person betroffen gewesen. Überdies handle es sich um private, familiäre Streitigkeiten, die nicht geeignet seien, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK zu begründen. Es sei nicht wahrscheinlich, dass sie in ihrer Heimat Gefahr laufen würden, persönlich und konkret aufgrund der bereits Jahre zurückliegenden angeblichen Feindschaft ihres Vaters mit dessen Schwester verfolgt bzw. bedroht zu werden. Zudem stehe ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative durch Wohnsitzverlegung in eine andere Provinz oder eine Großstadt, wie zum Beispiel Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif, offen.Betreffend den 2.-BF und den 3.-BF legte das BFA zu den Spruchpunkten römisch eins. dar, die von ihnen geschilderten Vorfälle in Afghanistan hätten sich vor circa 16 Jahren ereignet und würden jeglicher Aktualität entbehren. Sie seien bei der Ausreise aus Afghanistan noch Kinder gewesen und selbst von keinen Bedrohungen gegen ihre Person betroffen gewesen. Überdies handle es sich um private, familiäre Streitigkeiten, die nicht geeignet seien, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK zu begründen. Es sei nicht wahrscheinlich, dass sie in ihrer Heimat Gefahr laufen würden, persönlich und konkret aufgrund der bereits Jahre zurückliegenden angeblichen Feindschaft ihres Vaters mit dessen Schwester verfolgt bzw. bedroht zu werden. Zudem stehe ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative durch Wohnsitzverlegung in eine andere Provinz oder eine Großstadt, wie zum Beispiel Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif, offen.

Die Bescheide wurden der 1.-BF am 27.08.2018, dem 2.-BF und dem 3.-BF am 26.01.2018 durch Hinterlegung zugestellt.

3. Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht durch die Rechtsvertretung des 2.-BF und des 3.-BF eingebrachten und ex lege auch für die 1.-BF erhobenen Beschwerden, in welchen nach Wiederholung des Vorbringens vor dem BFA im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass eine asylrelevante Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure gegeben sei, zumal der Staat Afghanistan die BF mangels staatlicher Schutzmechanismen und Strukturen nicht vor privaten Akteuren schützen könne. Zudem stehe ihnen angesichts der prekären Sicherheitslage und der persönlichen Umstände keine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung.

Mit zwei Schreiben jeweils vom 09.05.2018, eingelangt am 14.05.2018, machte der 2.-BF geltend, dass er im Zeitpunkt der Asylantragstellung noch minderjährig und ledig gewesen sei, weshalb das BFA sein Verfahren und das Verfahren seiner Mutter unter einem als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 führen hätte müssen; der 3.-BF monierte die Heranziehung veralteter und unvollständiger Länderberichte und brachte im Wesentlichen vor, dass ihm Blutrache aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters drohe und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehe.Mit zwei Schreiben jeweils vom 09.05.2018, eingelangt am 14.05.2018, machte der 2.-BF geltend, dass er im Zeitpunkt der Asylantragstellung noch minderjährig und ledig gewesen sei, weshalb das BFA sein Verfahren und das Verfahren seiner Mutter unter einem als Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 führen hätte müssen; der 3.-BF monierte die Heranziehung veralteter und unvollständiger Länderberichte und brachte im Wesentlichen vor, dass ihm Blutrache aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters drohe und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehe.

In einem weiteren Schreiben vom 26.11.2018 wurde erneut auf die Anwendung der Bestimmungen des Familienverfahrens verwiesen und vorgebracht, dass die 1.-BF als alte, verwitwete, kranke und traumatisierte Frau in Afghanistan zu einem ganz besonders vulnerablen Personenkreis zähle, dass sie und ihre Söhne den Risikoprofilen der schiitischen Hazara sowie in Blutfehden verwickelte Personen entsprechen würden und dass die 1.-BF überdies als psychisch Erkrankte unter ein weiteres Risikoprofil falle. Unter einem wurden aktuelle ärztliche Befunde betreffend die 1.-BF und Integrationsunterlagen in Vorlage gebracht.

Das BFA wies mit Bescheid vom 28.11.2018, Zl. XXXX , den Antrag der 1.-BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.11.2018 gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG zurück, weil der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige 2.-BF rechtzeitig Beschwerde erhoben habe und diese Beschwerde wegen des Vorliegens eines Familienverfahrens gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG ex lege auch für die 1.-BF gelte.Das BFA wies mit Bescheid vom 28.11.2018, Zl. römisch 40 , den Antrag der 1.-BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.11.2018 gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zurück, weil der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige 2.-BF rechtzeitig Beschwerde erhoben habe und diese Beschwerde wegen des Vorliegens eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG ex lege auch für die 1.-BF gelte.

Nachdem am 29.11.2018 betreffend den 2.-BF und den 3.-BF eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten worden war, mit Schreiben vom 11.12.2018 (eingelangt am 14.12.2018) sowie vom 13.02.2019 medizinische Unterlagen betreffend die 1.-BF in Vorlage gebracht worden waren und mit Schreiben vom 11.02.2019 im Wesentlichen vorgebracht worden war, dass dem 3.-BF eine Rückkehr in die Heimatprovinz Daikundi nicht möglich sei und ihm mangels einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e-Sharif zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, fand am 14.02.2019 (betreffend alle BF) eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die 1.-BF zu ihrem Fluchtgrund befragt und auf die weitere Befragung des 2.-BF und des 3.-BF verzichtet wurde. Zudem brachten die BF Integrationsunterlagen und eine schriftliche Stellungnahme betreffend die Asylrelevanz des Vorbringens der 1.-BF in Vorlage.

In einer schriftlichen Stellungnahme vom 15.2.2019 betreffend die 1.-BF wurde im Wesentlichen unter Verweis auf das Gutachten von Friedericke Stahlmann vom 28.03.2018, ein ExpertInnengespräch von UNHCR am 12.03.2018 und eine Stellungnahme von Amnesty International vom 05.02.2018 geltend gemacht, dass sich die Sicherheitslage in den letzten Monaten erheblich verschlechtert habe und derzeit aufgrund der bloßen Anwesenheit in einer der afghanischen Großstädte von einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen sei. Zudem würde eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat aufgrund der anhaltenden Dürre, der daraus resultierenden Landflucht und des erhöhten Bedarfs an Lebensmitteln, Arbeit und Wohnraum unzumutbar sein, wie sich aus ACCORD-Anfragebeantwortungen vom 12.10.2018 und vom 07.12.2018 sowie einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 13.09.2018 ergeben würde. Der 1.-BF, die einer engmaschigen medizinischen Betreuung bedürfe, sei eine innerstaatliche Fluchtalternative aufgrund ihrer physischen und psychischen Leiden nicht zumutbar. Die Söhne der 1.-BF, die Afghanistan als Kleinkinder verlassen hätten und im Iran aufgewachsen seien, hätten keinen Bezug zu Afghanistan, keine Kenntnis über die dort vorherrschenden Gegebenheiten und keine sozialen Kontakte oder familiäre Anknüpfungspunkte, weshalb sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan von unzumutbaren Härten betroffen wären.In einer schriftlichen Stellungnahme vom 15.2.2019 betreffend die 1.-BF wurde im Wesentlichen unter Verweis auf das Gutachten von Friedericke Stahlmann vom 28.03.2018, ein ExpertInnengespräch von UNHCR am 12.03.2018 und eine Stellungnahme von Amnesty International vom 05.02.2018 geltend gemacht, dass sich die Sicherheitslage in den letzten Monaten erheblich verschlechtert habe und derzeit aufgrund der bloßen Anwesenheit in einer der afghanischen Großstädte von einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK auszugehen sei. Zudem würde eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat aufgrund der anhaltenden Dürre, der daraus resultierenden Landflucht und des erhöhten Bedarfs an Lebensmitteln, Arbeit und Wohnraum unzumutbar sein, wie sich aus ACCORD-Anfragebeantwortungen vom 12.10.2018 und vom 07.12.2018 sowie einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 13.09.2018 ergeben würde. Der 1.-BF, die einer engmaschigen medizinischen Betreuung bedürfe, sei eine innerstaatliche Fluchtalternative aufgrund ihrer physischen und psychischen Leiden nicht zumutbar. Die Söhne der 1.-BF, die Afghanistan als Kleinkinder verlassen hätten und im Iran aufgewachsen seien, hätten keinen Bezug zu Afghanistan, keine Kenntnis über die dort vorherrschenden Gegebenheiten und keine sozialen Kontakte oder familiäre Anknüpfungspunkte, weshalb sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan von unzumutbaren Härten betroffen wären.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da der 2.-BF zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz noch minderjährig und auch ledig war, liegt hinsichtlich der 1.-BF und des 2.-BF ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor (siehe dazu auch VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040) . Das Verfahren des 3.-BF wurde aufgrund der Gleichgelagertheit der Fälle zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Da der 2.-BF zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz noch minderjährig und auch ledig war, liegt hinsichtlich der 1.-BF und des 2.-BF ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor (siehe dazu auch VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040) . Das Verfahren des 3.-BF wurde aufgrund der Gleichgelagertheit der Fälle zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

1. Feststellungen:

1.1. Zu den BF und ihren Fluchtgründen:

Die 1.-BF ist die Mutter des 2.-BF und des 3.-BF. Die BF sind Staatsangehörige von Afghanistan, gehören der Volksgruppe der Hazara an und bekennen sich zum schiitischen Glauben.

Die BF stammen aus der Provinz Daikundi. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt kam es zu Grundstücksstreitigkeiten zwischen der Familie der BF und der Familie der Schwester des Ehemanns der 1.-BF (Schwägerin der 1.-BF). Zudem gab es Streit, weil ein Sohn der Schwägerin der 1.-BF mehrmals um die Hand einer Tochter der 1.-BF anhielt, der Ehemann der 1.-BF die Heirat jedoch ablehnte. Im Zuge dieser Streitigkeiten wurde der Ehemann der 1.-BF angeschossen und der Ehemann der Schwägerin der 1.-BF kam ums Leben. In einer Nacht wurde seitens der Familie der Schwägerin der 1.-BF versucht, die Tochter der 1.-BF zu entführen; die BF wurden geschlagen; ihr Haus wurde angezündet und niedergebrannt. Nach diesem Vorfall flüchteten die BF mit ihrer Familie im Jahr 2003 aus Afghanistan in den Iran, wo sie sich illegal aufhielten und wo der Ehemann der 1.-BF seinen Verletzungen erlag. Ein Sohn der Schwägerin der 1.-BF bedrohte die 1.-BF im Iran, dass er sie und ihre Söhne töten würde, wenn sie nach Afghanistan zurückkehren würden. Die Söhne der Schwägerin der 1.-BF leben im Heimatdorf der BF in der Provinz Daikundi.

Die BF verließen im Jahr 2015 den Iran, weil versucht worden war, den 2.-BF und den 3.-BF für den Krieg in Syrien zu rekrutieren, und sie begaben sich nach Österreich, wo sie am 05.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Bei der 1.-BF wurden Hypothyreose, Diabetes Mellitus, Hypertonie, Carotisplaque ohne hämodynamische Relevanz, minimale Mitralinsuffizienz, Aortenklappensklerose, Relaxationsstörung, Aortenklappeninsuffizienz, Struma Multinodosa, Linksventrikelhypertrophie, Leberzyste, Pankreaslipomatose und Gastritis diagnostiziert. Sie leidet unter chronischen Schmerzen einschließlich atypischen Thoraxschmerzen. In psychischer Hinsicht liegt bei der 1.-BF eine rezidivierende depressive Störung ggw. mittelgradige Episode vor und es besteht ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Sie wird medikamentös behandelt und nimmt regelmäßig psychiatrische Behandlung in Anspruch. Zu Arztbesuchen und zum Einkaufen wird sie vom 3.-BF begleitet, weil sie über längere Distanzen nicht eigenständig gehen kann. Die 1.-BF ist Analphabetin und verfügt über keine Schulbildung. Sie ging niemals einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, sondern führte den Haushalt und kümmerte sich um ihre Kinder.

Die 2.- und 3.-BF sind gesund. Der 2.-BF besuchte im Iran vier Jahre lang die Koranschule und war als Hilfsarbeiter am Bau tätig. Der 3.-BF besuchte im Iran zwei Jahre lang die Koranschule und arbeitete als Bauhilfsarbeiter sowie Verkäufer für Obst und Kleidung. Im Iran leben ein Sohn und drei Töchter der 1.-BF samt deren Familien. Sie sind nicht in der Lage, die BF in finanzieller Hinsicht zu unterstützen.

In Österreich sind die BF strafgerichtlich unbescholten.

Eine Tochter der 1.-BF samt ihrem Ehemann und ihren in den Jahren XXXX und XXXX geborenen Kindern sowie ein Enkel der 1.-BF sind in Österreich als Asylwerber aufhältig. Die Beschwerdeverfahren betreffend diese Verwandten sind beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und noch offen.Eine Tochter der 1.-BF samt ihrem Ehemann und ihren in den Jahren römisch 40 und römisch 40 geborenen Kindern sowie ein Enkel der 1.-BF sind in Österreich als Asylwerber aufhältig. Die Beschwerdeverfahren betreffend diese Verwandten sind beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und noch offen.

1.2. Zur allgemeinen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

Bild kann nicht dargestellt werden

(Darstellung Staatendokumentation beruhend auf den INSO-Zahlen aus den Jahren 2015, 2016, 2017).

Im Vergleich folgt ein monatlicher Überblick der sicherheitsrelevanten Vorfälle für die Jahre 2016, 2017 und 2018 in Afghanistan (INSO o.D.)

Bild kann nicht dargestellt werden (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO o.D.)

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

Bild kann nicht dargestellt werden. (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UNGASC 15.3.2016, UNGASC 9.3.2017, UNGASC 27.2.2018)

Es folgt ein Jahresvergleich der sicherheitsrelevanten Vorfälle, die von der UN und der NGO INSO in den Jahren 2015, 2016 und 2017 registriert wurden:

Bild kann nicht dargestellt werden

(Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO (o.D.), UN GASC 15.3.2016, UNGASC 9.3.2017, UNGASC 27.2.2018)

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

Bild kann nicht dargestellt werden

(Darstellung der Staatendokumentation)

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch

gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).

Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).

Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).

Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018).

Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit).

* Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018).

* Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)* Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vergleiche Gandhara 30.5.2018)

* Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018).

* Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vgl. Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).* Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vergleiche Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).

* Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vgl. Tolonews 9.5.2018).* Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vergleiche Tolonews 9.5.2018).

* Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden;

* unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vgl. APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vgl. Tolonews 30.4.2018b).* unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vergleiche APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vergleiche Tolonews 30.4.2018b).

* Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vgl. AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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