Entscheidungsdatum
15.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W114 2195230-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 04.04.2018, Zl. 1094400207-151752275, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2018 bzw. am 05.03.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 04.04.2018, Zl. 1094400207-151752275, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2018 bzw. am 05.03.2019 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX geb. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und damals noch schiitischer Moslem, stellte am 11.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 geb. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und damals noch schiitischer Moslem, stellte am 11.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Im Rahmen der am 11.11.2015 erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am 02.10.1999 im Distrikt Waghaz in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren zu sein. Er sei ledig und habe keine Kinder. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester würden im Distrikt Waghaz in der Provinz Ghazni in Afghanistan leben. Er habe acht Jahre lang eine Schule besucht und sei in Afghanistan Landwirt gewesen. Seine Familie verfüge in Ghazni über Grundbesitz sowie ein eigenes Haus. Er habe bis Mai 2014 in Afghanistan gelebt und sei danach in den Iran ausgewandert, wo er sich bis zu seiner Flucht nach Österreich aufgehalten habe. Er sei schlepperunterstützt für einen Betrag von EUR 2.000,-- nach Österreich gereist. Afghanistan habe er im Mai 2014 verlassen, da sein Dorf sich unter Kontrolle der Taliban und des IS befunden habe, welche hunderte Schiiten enthauptet hätten, weshalb er Angst um sein Leben gehabt habe.
3. In einem Altersfeststellungsverfahren wurde von Dr. med. et phil.
E. Rudolf sachverständig festgestellt, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren wäre und daher zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz jedenfalls 17,23 Jahre gewesen wäre.E. Rudolf sachverständig festgestellt, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren wäre und daher zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz jedenfalls 17,23 Jahre gewesen wäre.
4. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 21.02.2018 korrigierte der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum auf den XXXX . Er sei gesund, nehme aber Medikamente aufgrund eines Herzproblemes ein. Er bestätigte, dass er Hazara und Schiit sei und aus dem Distrikt Waghaz in der Provinz Ghazni stamme. Am 20.05.2014 sei er von Afghanistan in den Iran gereist. Er sei weitergereist und schließlich am 11.11.2015 in Österreich angekommen. Er spreche Dari und Paschtu. Er habe in Afghanistan acht Jahre eine Schule besucht. Er habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Afghanistan habe er verlassen, da er im Mai 2014 einen durch Grundstücksstreitigkeiten ausgelösten Streit zwischen Paschtunen und Hazara beobachtet habe. Es sei geschossen worden. Er selbst habe aber keine Waffe gehabt. Nach dem Kampf hätten die Taliban eine Liste mit Namen der an diesem Kampf beteiligten Personen angefertigt, auf der auch sein Name gestanden wäre. Er selbst habe niemals einen persönlichen Kontakt zu Taliban gehabt. Er selbst sei niemals bedroht worden. Er habe Angst gehabt, dass die Taliban kommen und ihn mitnehmen würden. Seine Mutter habe deswegen einen Schlepper für ihn organisiert, der einen Reisepass und ein zweimonatiges Visum für den Iran besorgt habe. Vier Tage nach dem Kampf sei er in die Stadt Ghazni gefahren, wo er drei Tage bei dem Schlepper gewohnt habe. Dieser habe ihn nach Kandahar gebracht, wo er weitere vier Tage verbracht habe, bevor er in den Iran gereist sei. Im Iran, wo er sich ein Jahr und drei Monate aufgehalten habe, habe er in einer Handtaschenfabrik gearbeitet.4. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 21.02.2018 korrigierte der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum auf den römisch 40 . Er sei gesund, nehme aber Medikamente aufgrund eines Herzproblemes ein. Er bestätigte, dass er Hazara und Schiit sei und aus dem Distrikt Waghaz in der Provinz Ghazni stamme. Am 20.05.2014 sei er von Afghanistan in den Iran gereist. Er sei weitergereist und schließlich am 11.11.2015 in Österreich angekommen. Er spreche Dari und Paschtu. Er habe in Afghanistan acht Jahre eine Schule besucht. Er habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Afghanistan habe er verlassen, da er im Mai 2014 einen durch Grundstücksstreitigkeiten ausgelösten Streit zwischen Paschtunen und Hazara beobachtet habe. Es sei geschossen worden. Er selbst habe aber keine Waffe gehabt. Nach dem Kampf hätten die Taliban eine Liste mit Namen der an diesem Kampf beteiligten Personen angefertigt, auf der auch sein Name gestanden wäre. Er selbst habe niemals einen persönlichen Kontakt zu Taliban gehabt. Er selbst sei niemals bedroht worden. Er habe Angst gehabt, dass die Taliban kommen und ihn mitnehmen würden. Seine Mutter habe deswegen einen Schlepper für ihn organisiert, der einen Reisepass und ein zweimonatiges Visum für den Iran besorgt habe. Vier Tage nach dem Kampf sei er in die Stadt Ghazni gefahren, wo er drei Tage bei dem Schlepper gewohnt habe. Dieser habe ihn nach Kandahar gebracht, wo er weitere vier Tage verbracht habe, bevor er in den Iran gereist sei. Im Iran, wo er sich ein Jahr und drei Monate aufgehalten habe, habe er in einer Handtaschenfabrik gearbeitet.
Als Hazara sei er von Paschtunen auf der Straße beleidigt und verbal belästigt worden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, von den Taliban getötet zu werden. Zudem habe er in Afghanistan keine Verwandten mehr, da seine Familie seit eineinhalb Jahren im Iran leben würde.
5. Mit Bescheid des BFA vom 26.02.2018, Zl. 1094400207-151752275, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).5. Mit Bescheid des BFA vom 26.02.2018, Zl. 1094400207-151752275, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA eine ihm drohende Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Eine Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit von Hazara und Schiiten sei nicht gegeben und auch eine Fahndung durch die Taliban sei vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA eine ihm drohende Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Eine Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit von Hazara und Schiiten sei nicht gegeben und auch eine Fahndung durch die Taliban sei vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden.
Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer sich jedenfalls im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul niederlassen könne, ohne hiezu einer familiären oder sozialen Unterstützung zu bedürfen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer sich jedenfalls im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul niederlassen könne, ohne hiezu einer familiären oder sozialen Unterstützung zu bedürfen.
Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG; der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Umstandes, dass keine sonstigen Gründe vorliegen würden, die eine andere Entscheidung herbeiführen würden, nicht entgegen. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine Bezugsperson. Er habe sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG. Besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen. Bei der anzustellenden Abwägung der betroffenen Interessen sei dem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen, als den Interessen des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG; der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Umstandes, dass keine sonstigen Gründe vorliegen würden, die eine andere Entscheidung herbeiführen würden, nicht entgegen. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine Bezugsperson. Er habe sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG. Besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen. Bei der anzustellenden Abwägung der betroffenen Interessen sei dem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen, als den Interessen des Beschwerdeführers.
Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 10.04.2018 zugestellt.
6. Mit Schriftsatz vom 07.05.2018, eingelangt am 07.05.2018 beim BFA, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, Beschwerde.
Der Beschwerdeführer begründete diese Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass er als Hazara und Schiit in Afghanistan in Lebensgefahr sei, da er dort der steigend konfessionell motivierten Gewalt von militanten Islamisten sowie von ethnischen Paschtunen ausgesetzt sei.
Die Sicherheitslage in Kabul sei nicht derart, dass der Beschwerdeführer sich dort ohne Unterstützung durch ein familiäres oder soziales Netz niederlassen könne, ohne in eine existenzbedrohende Lage zu geraten bzw. aufgrund der dort herrschenden Sicherheitslage der Gefahr ausgesetzt wäre, bei einem Anschlag getötet zu werden. In Afghanistan und auch in Kabul herrsche zudem eine hohe Arbeitslosigkeit. Der angefochtene Bescheid enthalte keine Ausführungen zu einer asylrelevanten Verfolgung von Hazara und Schiiten.
Bei der individuellen Prüfung im angefochtenen Bescheid wären die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevanten Tatsachen nur unzureichend gewürdigt und berücksichtigt worden.
7. Die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben des BFA vom 09.05.2018 zur Entscheidung vorgelegt.
8. Gemeinsam mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung vom 23.10.2018 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Afghanistan mit Aktualisierungen vom 11.09.2018 übermittelt und ihm die Möglichkeit geboten, eine Stellungnahme abzugeben.
9. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.10.2018 wurde der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , XXXX , zu seiner Identität und Herkunft sowie zu seinen Fluchtgründen befragt. Die Verhandlung fand im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt. Das BFA verzichtete mit Schreiben vom 26.09.2018 auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer Integrationsbescheinigungen vor.9. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.10.2018 wurde der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , römisch 40 , zu seiner Identität und Herkunft sowie zu seinen Fluchtgründen befragt. Die Verhandlung fand im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt. Das BFA verzichtete mit Schreiben vom 26.09.2018 auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer Integrationsbescheinigungen