TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/20 W162 2190046-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2019
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Entscheidungsdatum

20.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W162 2190046-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 07.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 07.01.2016 gab der damals minderjährige Beschwerdeführer an, aus der Provinz Takhar zu stammen. Er hätte sich vor drei Jahren entschlossen, nach Europa zu gehen. Als Fluchtgrund nannte er, dass er sich schon als Kind fortbilden hätte wollen. Da er aus einer armen Familie mit sieben Geschwistern stamme, sei ihm klar gewesen, dass sein Vater nicht das nötige Geld hätte, um ihn zur Schule gehen zu lassen. Er hätte arbeiten gehen müssen, um seine Familie zu unterstützen. Als er erfahren hätte, dass die Grenzen offen seien und für ihn die Reise nach Europa leistbar sei, sei er aufgebrochen. Er habe in Afghanistan keine Zukunft.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.01.2018 wiederholte der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer, dass er aus der Provinz Takhar stamme. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er sei nicht streng gläubig und habe in Österreich noch nie eine Moschee besucht. Er hätte Medikamente gegen Kopfschmerzen genommen, wisse aber nicht wie sie heißen und nehme auch keine mehr ein. Er hätte Afghanistan im Alter von 17 Jahren verlassen, sei ledig und hätte keine Kinder. Er spreche Dari, Deutsch, Englisch, Usbekisch und ein bisschen Hindi. Sein Vater sei Usbeke und seine Mutter Tadschikin. Er hätte vor drei bis vier Monaten über das Internet das letzte Mal Kontakt zu seiner Familie gehabt. Seinen Eltern gehe es im Gegensatz zu seinen Brüdern gut. Seine Brüder seien aufgrund seiner Probleme mithineingezogen worden und würden bedroht oder gezwungen werden, am Krieg teilzunehmen. Seine Schwester sei vor etwa drei Wochen an Krebs gestorben. Er hätte es vor etwa fünf Tagen von seinem Onkel erfahren, da seine Familie ihn nicht kontaktieren hätte können. Sein Onkel lebe in der Schweiz. Wegen der Verbindung in seiner Heimatprovinz gebe es oft keinen Strom, weshalb sein Vater alle paar Monate in die Stadt fahre und ihn dann über den Messenger anrufe. Er hätte in Afghanistan in einer Apotheke gearbeitet und zwölf Jahre lang die Schule besucht. Sein Vater hätte für den Magistrat gearbeitet. Sein Vater hätte seine Ausreise nach Europa organisiert. Sein Onkel hätte ihn finanziell unterstützt. Sein Zielland sei die Schweiz gewesen.

Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass er während seiner Schulzeit ein Mädchen namens XXXX kennengelernt hätte. Sie seien zusammen gewesen und hätten auch körperlichen Kontakt gehabt. Zwei Monate bevor er die Schule abgeschlossen habe, hätte er um ihre Hand angehalten, jedoch hätten ihre Eltern dies nicht akzeptiert. Nach der zwölften Klasse hätte er in einer Apotheke gearbeitet. Etwa zwei Tage nachdem sie ihm geantwortet hätten, gegen 10 Uhr abends, hätten ihn drei Brüder von XXXX mit dem Motorrad angehalten und ihn zusammengeschlagen, ohne dass sie etwas gesagt oder gefragt hätten. Er sei bewusstlos gewesen, gegen 12 Uhr nachts aufgewacht und nach Hause gegangen. Zu Hause angekommen hätte ihn sein Vater gesehen und sei schockiert gewesen. Nach diesem Vorfall sei er ca. zehn bis fünfzehn Tage zu Hause gewesen. In diesem Zeitraum hätte XXXX ihren Cousin geheiratet. Eines Tages hätte XXXX ihn angerufen und gemeint, sie vermisse ihn und er solle gegen 11 Uhr abends bei ihr zu Hause vorbeikommen, da niemand zu Hause sei. Er sei dann gegen elf Uhr abends nach Dienstschluss zu ihr gegangen. Er hätte dann etwa 20 Minuten mit ihr geredet als plötzlich ihr Ehemann und ihre drei Brüder in den Raum gekommen wären. Zwei der Brüder hätten vor der Tür gewartet während einer XXXX sofort attackiert hätte. Ihr Ehemann hätte den Beschwerdeführer mit einem Gewehr auf den Kopf geschlagen und ihn mit einem Messer an der linken Hand und im Gesicht verletzt. Sodann sei er bewusstlos geworden und erst im Krankenhaus wieder aufgewacht. Es sei sehr dunkel gewesen weshalb sie wahrscheinlich gedacht hätten, dass er gestorben sei. Er sei dann in Anwesenheit seiner Mutter im Krankenhaus aufgewacht. Sie hätte ihm erzählt, dass sie ihn gegen drei Uhr in der Früh auf der Straße gefunden und die Familie kontaktiert hätten. Sein Vater hätte ihn dann in eine Klinik gebracht. Danach sei er ins Krankenhaus verlegt worden. Sein Vater hätte sich im Dorf erkundigt, wie dies passiert sei. Die Menschen hätten gesagt, dass sie ihn vor der Tür XXXX gefunden hätten. Die Brüder von XXXX und ihr Ehemann seien noch einmal zu seinem Vater gekommen und hätten ihm gesagt, dass sie den Beschwerdeführer nicht so einfach davonkommen lassen würden. Nach erfolgter Rückübersetzung korrigierte der Beschwerdeführer seine Aussage dahingehend, dass sein Vater zu XXXX Familie gegangen sei. Sie sagten, dass sie ihn finden und umbringen würden, egal wo in Afghanistan er sei. Befragt, wann er erstmals von den Brüdern bedroht worden sei, gab er an, zwei Tage gegen 10 Uhr abends nachdem er XXXX um ihre Hand gebeten hätte. Nach erfolgter Rückübersetzung gab er an, dass er die Antwort der Familie erst nach einem Monat erfahren hätte und nach zwei Tagen geschlagen worden wäre. Er vermute, dass er geschlagen worden sei, weil er körperlichen Kontakt mit ihr gehabt hätte. Ihre Familie gehöre zu den Taliban und ihr Vater sei Imam in einer Moschee. Er hätte bereits körperlichen Kontakt mit ihr gehabt, seitdem sie sich in der 10. Klasse kennengelernt hätten. In der 12. Klasse hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt. Befragt, wie viel Zeit vom Geschlechtsverkehr bis zum ersten Angriff durch die Brüder vergangen sei, gab er an, dass es zwei Jahre gewesen wären. Sodann gab er an, dass er in der 11. Klasse gewesen sei, als sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten.Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass er während seiner Schulzeit ein Mädchen namens römisch 40 kennengelernt hätte. Sie seien zusammen gewesen und hätten auch körperlichen Kontakt gehabt. Zwei Monate bevor er die Schule abgeschlossen habe, hätte er um ihre Hand angehalten, jedoch hätten ihre Eltern dies nicht akzeptiert. Nach der zwölften Klasse hätte er in einer Apotheke gearbeitet. Etwa zwei Tage nachdem sie ihm geantwortet hätten, gegen 10 Uhr abends, hätten ihn drei Brüder von römisch 40 mit dem Motorrad angehalten und ihn zusammengeschlagen, ohne dass sie etwas gesagt oder gefragt hätten. Er sei bewusstlos gewesen, gegen 12 Uhr nachts aufgewacht und nach Hause gegangen. Zu Hause angekommen hätte ihn sein Vater gesehen und sei schockiert gewesen. Nach diesem Vorfall sei er ca. zehn bis fünfzehn Tage zu Hause gewesen. In diesem Zeitraum hätte römisch 40 ihren Cousin geheiratet. Eines Tages hätte römisch 40 ihn angerufen und gemeint, sie vermisse ihn und er solle gegen 11 Uhr abends bei ihr zu Hause vorbeikommen, da niemand zu Hause sei. Er sei dann gegen elf Uhr abends nach Dienstschluss zu ihr gegangen. Er hätte dann etwa 20 Minuten mit ihr geredet als plötzlich ihr Ehemann und ihre drei Brüder in den Raum gekommen wären. Zwei der Brüder hätten vor der Tür gewartet während einer römisch 40 sofort attackiert hätte. Ihr Ehemann hätte den Beschwerdeführer mit einem Gewehr auf den Kopf geschlagen und ihn mit einem Messer an der linken Hand und im Gesicht verletzt. Sodann sei er bewusstlos geworden und erst im Krankenhaus wieder aufgewacht. Es sei sehr dunkel gewesen weshalb sie wahrscheinlich gedacht hätten, dass er gestorben sei. Er sei dann in Anwesenheit seiner Mutter im Krankenhaus aufgewacht. Sie hätte ihm erzählt, dass sie ihn gegen drei Uhr in der Früh auf der Straße gefunden und die Familie kontaktiert hätten. Sein Vater hätte ihn dann in eine Klinik gebracht. Danach sei er ins Krankenhaus verlegt worden. Sein Vater hätte sich im Dorf erkundigt, wie dies passiert sei. Die Menschen hätten gesagt, dass sie ihn vor der Tür römisch 40 gefunden hätten. Die Brüder von römisch 40 und ihr Ehemann seien noch einmal zu seinem Vater gekommen und hätten ihm gesagt, dass sie den Beschwerdeführer nicht so einfach davonkommen lassen würden. Nach erfolgter Rückübersetzung korrigierte der Beschwerdeführer seine Aussage dahingehend, dass sein Vater zu römisch 40 Familie gegangen sei. Sie sagten, dass sie ihn finden und umbringen würden, egal wo in Afghanistan er sei. Befragt, wann er erstmals von den Brüdern bedroht worden sei, gab er an, zwei Tage gegen 10 Uhr abends nachdem er römisch 40 um ihre Hand gebeten hätte. Nach erfolgter Rückübersetzung gab er an, dass er die Antwort der Familie erst nach einem Monat erfahren hätte und nach zwei Tagen geschlagen worden wäre. Er vermute, dass er geschlagen worden sei, weil er körperlichen Kontakt mit ihr gehabt hätte. Ihre Familie gehöre zu den Taliban und ihr Vater sei Imam in einer Moschee. Er hätte bereits körperlichen Kontakt mit ihr gehabt, seitdem sie sich in der 10. Klasse kennengelernt hätten. In der 12. Klasse hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt. Befragt, wie viel Zeit vom Geschlechtsverkehr bis zum ersten Angriff durch die Brüder vergangen sei, gab er an, dass es zwei Jahre gewesen wären. Sodann gab er an, dass er in der 11. Klasse gewesen sei, als sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten.

Befragt, wo die Familie der Freundin gewesen sei, gab er an, dass ihr Vater in der Moschee und ihre Brüder als Taliban im Krieg gewesen wären. Ihre Mutter hätte nicht hören können. Daher hätte er sich immer reingeschlichen. Sein Vater hätte ihm erzählt, dass ihre Familie bei den Taliban sei. Sein Vater hätte ihm auch erzählt, dass seine Freundin mit ihrem Cousin vermählt worden sei. Befragt, warum sie sich ausgerechnet bei ihr zu Hause getroffen hätten und nicht irgendwo anders, gab er an, dass er mit ihr schlafen habe wollen und er sie daher zu Hause treffen hätte wollen. Befragt, wieso er ein derart hohes Risiko eingehe, vor allem unter dem Umstand, dass sie verheiratet gewesen sei und ihre Familienangehörigen Taliban seien, gab er an, dass er keine Möglichkeit gehabt hätte und sie ihm gesagt hätte, dass sie alleine zu Hause sei. Sein Vater sei ins Krankenhaus zu ihm gekommen und hätte das Geld für die Ausreise über Nacht telefonisch über seinen Onkel organisiert. Während der Beschwerdeführer im Krankenhaus gewesen sei, sei sein Vater zur Familie XXXX gegangen und hätte gesagt, dass das nicht gut gewesen sei, was sie getan hätten. Ihr Ehemann und die Brüder hätten gesagt, dass es ihm noch gut gehe und sie vorhätten ihn umzubringen jetzt wo sie wüssten, dass er noch lebe. Die Brüder des Beschwerdeführers seien mittlerweile 17 Jahre alt und würden auch jeden Tag von ihnen bedroht.Befragt, wo die Familie der Freundin gewesen sei, gab er an, dass ihr Vater in der Moschee und ihre Brüder als Taliban im Krieg gewesen wären. Ihre Mutter hätte nicht hören können. Daher hätte er sich immer reingeschlichen. Sein Vater hätte ihm erzählt, dass ihre Familie bei den Taliban sei. Sein Vater hätte ihm auch erzählt, dass seine Freundin mit ihrem Cousin vermählt worden sei. Befragt, warum sie sich ausgerechnet bei ihr zu Hause getroffen hätten und nicht irgendwo anders, gab er an, dass er mit ihr schlafen habe wollen und er sie daher zu Hause treffen hätte wollen. Befragt, wieso er ein derart hohes Risiko eingehe, vor allem unter dem Umstand, dass sie verheiratet gewesen sei und ihre Familienangehörigen Taliban seien, gab er an, dass er keine Möglichkeit gehabt hätte und sie ihm gesagt hätte, dass sie alleine zu Hause sei. Sein Vater sei ins Krankenhaus zu ihm gekommen und hätte das Geld für die Ausreise über Nacht telefonisch über seinen Onkel organisiert. Während der Beschwerdeführer im Krankenhaus gewesen sei, sei sein Vater zur Familie römisch 40 gegangen und hätte gesagt, dass das nicht gut gewesen sei, was sie getan hätten. Ihr Ehemann und die Brüder hätten gesagt, dass es ihm noch gut gehe und sie vorhätten ihn umzubringen jetzt wo sie wüssten, dass er noch lebe. Die Brüder des Beschwerdeführers seien mittlerweile 17 Jahre alt und würden auch jeden Tag von ihnen bedroht.

Auf Vorhalt, dass er bei seiner Erstbefragung lediglich davon gesprochen hätte, dass er sich fortbilden wolle und nicht das nötige Geld in Afghanistan gehabt hätte, gab er an, dass die Schweiz sein Zielland gewesen sei. Die Schlepper hätten ihm gesagt, dass falls er in Österreich oder Kroatien sei, er so was sagen solle, damit man ihn gehen ließe. Er hätte nicht die Wahrheit gesagt, weil er nicht bleiben habe wollen. Befragt, warum er nicht versucht hätte, legal zu seinem Onkel in die Schweiz zu reisen, gab er an, dass er nicht ausreichend Zeit gehabt hätte, einen Reisepass zu organisieren, als das passiert sei. Er sei 17 Jahre alt gewesen und hätte nicht so viel Geld. Auf Vorhalt, dass ihm doch die gesamte Reise von seinem Onkel finanziert worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass nicht genügend Zeit gewesen wäre, ein Ticket zu kaufen bzw. einen Flug zu buchen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ihm nicht möglich, da es auch in Kabul Terroranschläge und Taliban gebe. Zudem unterstütze er die Gesetze der Taliban nicht. Wenn sie wüssten, dass er dagegen sei, würden sie ihn auch umbringen. Sie würden Frauen auch nicht arbeiten lassen. Der Beschwerdeführer legte überdies Integrationsunterlagen, Unterstützungsschreiben, ein afghanisches Schulzeugnis sowie Patientenbriefe betreffend seine Kopfschmerzen vor.

Mit Stellungnahme vom 08.02.2018 wiederholte der Beschwerdeführer erneut seine Fluchtgründe. Zudem brachte er vor, dass er noch nie außerhalb seines Familienverbandes in Afghanistan gelebt und über keinerlei Anknüpfungspunkte abseits von Khojabahwoddin hätte. Er hätte sich bisher sehr gut in das österreichische Bundesgebiet integriert. Zudem würde er bei einer etwaigen Rückkehr aufgrund von Äußerlichkeiten und Verhaltensweisen als "verwestlicht" wahrgenommen werden. Daher könnte er in Afghanistan nicht in Übereinstimmung mit seinen nunmehr westlich geprägten inneren Einstellungen und Überzeugungen leben, ohne daraus resultierende Verfolgung befürchten zu müssen. Zudem legte er ein Unterstützungsschreiben eines Freundes vor.

Mit Bescheid vom 20.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die im Wesentlichen mit der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts, unrichtiger Bescheidbegründung sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften begründet wurde. Im Wesentlichen bekräftigte der Beschwerdeführer sein Vorbringen hinsichtlich einer drohenden Verfolgung aufgrund einer außerehelichen Beziehung zu XXXX . Zudem wurde auf die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul, und die Situation von Rückkehrenden hingewiesen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die im Wesentlichen mit der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts, unrichtiger Bescheidbegründung sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften begründet wurde. Im Wesentlichen bekräftigte der Beschwerdeführer sein Vorbringen hinsichtlich einer drohenden Verfolgung aufgrund einer außerehelichen Beziehung zu römisch 40 . Zudem wurde auf die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul, und die Situation von Rückkehrenden hingewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 19.04.2018 des LG für Strafsachen Wien rechtskräftig wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach den §§ 27 Absatz 2a, Absatz 5 SMG, sowie den §§ 27 Absatz 1 Ziffer 1 erster Fall, Absatz 1 Ziffer 1 zweiter Fall, Absatz 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 19.04.2018 des LG für Strafsachen Wien rechtskräftig wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach den Paragraphen 27, Absatz 2a, Absatz 5 SMG, sowie den Paragraphen 27, Absatz 1 Ziffer 1 erster Fall, Absatz 1 Ziffer 1 zweiter Fall, Absatz 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.08.2018 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und des Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigter Weise nicht teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer ist unentschuldigt nicht erschienen, weshalb die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt wurde. In der Verhandlung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, der auch eine entsprechende Zustellvollmacht hat, vertreten wird und die Zustellung der Ladung rechtskonform am 31.07.2018 um 10:46 im elektronischen Rechtsverkehr erfolgte. Ferner wurde der bisherige Akteninhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärt. Der Rechtsvertreter hat auf eine Stellungnahme hinsichtlich der übermittelten Länderberichten verzichtet.

Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte vom Beschwerdeführer weder eine begründete Entschuldigung für sein Fernbleiben noch eine diesbezügliche Erklärung (unter Anschluss von Nachweisen, die sein unentschuldigtes Fernbleiben nachvollziehbar begründen) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Auch wurde kein Antrag auf neuerliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Mit Schreiben vom 07.01.2019 wurde das BVwG von der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 83 Absatz 1 StGB verständigt.Mit Schreiben vom 07.01.2019 wurde das BVwG von der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 1 StGB verständigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Tadschike, Sunnit, spricht Dari als Muttersprache, aus Takhar stammend, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Antragszeitpunkt war er minderjährig. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise mit seiner afghanischen Familie (Vater, Mutter, fünf Brüder, eine Schwester) im gemeinsamen Familienverband zusammengelebt. Er verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Verkäufer in einer Apotheke. Seine Familie lebt nach wie vor in Takhar.

Er hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan. Er hat einen Onkel, der in der Schweiz lebt. Es kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass ihn seine Familie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützen würde.

Der Beschwerdeführer litt zum Zeitpunkt einer Untersuchung im November 2017 an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einem postcommotionellen Syndrom, das sich in Form von gelegentlichen Kopfschmerzen, Schwindel und Albträumen manifestierte. Der Zustand hat sich jedoch aufgrund der durchgeführten medizinischen Behandlung stabilisiert. Er ist jedenfalls in der Lage, in Afghanistan den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist insgesamt betrachtet als gesund zu bewerten.

Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht. Es wird insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht von der Familie eines Mädchens namens XXXX bedroht und auch nicht von dieser zusammengeschlagen wurde und ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine individuelle Gefahr droht.Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht. Es wird insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht von der Familie eines Mädchens namens römisch 40 bedroht und auch nicht von dieser zusammengeschlagen wurde und ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine individuelle Gefahr droht.

Des Weiteren droht ihm auch keine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund der Tatsache, dass er in Europa gelebt hat. Gleichsam wird festgestellt, dass nicht jedem afghanischen Rückkehrer aus Europa physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Takhar aufgrund der dortigen volatilen Sicherheitslage nicht zumutbar. Ihm steht aber eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung. Er ist jung, gesund, arbeitsfähig und hat eine zwölfjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung durch seine Tätigkeit als Verkäufer in einer Apotheke.

Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit Jänner 2016 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keine Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse besucht, jedoch keine Deutschprüfung positiv absolviert. Er hat Unterstützungsschreiben vorgelegt, an einem Mentorprogramm für jugendliche Geflüchtete und einem Info-Modul "Zusammenleben" sowie Brückenkurs (Mathematik, Englisch, IKT, Deutsch) im Jahr 2017 teilgenommen. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 19.04.2018 des LG für Strafsachen Wien rechtskräftig wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach den §§ 27 Absatz 2a, Absatz 5 SMG, sowie den §§ 27 Absatz 1 Ziffer 1 erster Fall, Absatz 1 Ziffer 1 zweiter Fall, Absatz 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 19.04.2018 des LG für Strafsachen Wien rechtskräftig wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach den Paragraphen 27, Absatz 2a, Absatz 5 SMG, sowie den Paragraphen 27, Absatz 1 Ziffer 1 erster Fall, Absatz 1 Ziffer 1 zweiter Fall, Absatz 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Mit Schreiben vom 07.01.2019 wurde das BVwG von der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 83 Absatz 1 StGB verständigt.Mit Schreiben vom 07.01.2019 wurde das BVwG von der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 1 StGB verständigt.

Der Beschwerdeführer ist der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.08.2018 trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ferngeblieben. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte vom Beschwerdeführer weder eine begründete Entschuldigung für sein Fernbleiben noch eine diesbezügliche Erklärung (unter Anschluss von Nachweisen, die sein unentschuldigtes Fernbleiben nachvollziehbar begründen) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Auch wurde kein Antrag auf neuerliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der Beschwerdeführer kam seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG 2005 sohin nicht nach. Das Bundesverwaltungsgericht kam nach nochmaliger Durchsicht des gegenständlichen Aktes zum Ergebnis, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und eine Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht erforderlich ist.Der Beschwerdeführer ist der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.08.2018 trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ferngeblieben. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte vom Beschwerdeführer weder eine begründete Entschuldigung für sein Fernbleiben noch eine diesbezügliche Erklärung (unter Anschluss von Nachweisen, die sein unentschuldigtes Fernbleiben nachvollziehbar begründen) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Auch wurde kein Antrag auf neuerliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der Beschwerdeführer kam seiner Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 sohin nicht nach. Das Bundesverwaltungsgericht kam nach nochmaliger Durchsicht des gegenständlichen Aktes zum Ergebnis, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und eine Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht erforderlich ist.

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Neuste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl

Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul

Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018).

Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl

Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolone

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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