Entscheidungsdatum
20.03.2019Norm
BBG §40Spruch
W141 2212014-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie die fachkundige Laienrichterin
Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 15.11.2018, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF, zu Recht erkannt:Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 15.11.2018, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 08.06.2018 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvoluts einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.07.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 30 vH bewertet wurde.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen.
Dem Bescheid war das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten beigelegt.
4. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin mit bei der belangten Behörde am 14.12.2018 einlangten Schreiben fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage weiterer Befunde wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass sie bereits 1991 einen Bescheid über einen GdB von 30vH erhalten habe und sie sich nicht erklären könne, dass sich der Grad der Behinderung seitdem, trotz Hinzukommen zahlreicher Leiden, nicht erhöht habe.
4.1. Mit Beschwerdevorlage vom 03.01.2019 wurde das Beschwerdevorbringen samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand
Ernährungszustand: guter Ernährungszustand
Größe: 163,00 cm Gewicht: 127,00 kg Blutdruck: 140/85
Klinischer Status - Fachstatus:
Sauerstoffsättigung der Raumluft: pO2: 94%, Puls: 58/min, keine
Ruhedyspnoe Kopf: Zähne: saniert, Gleitsichtbrille, Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte unauff.,
Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B.,
Thorax: symmetrisch, Fassthorax, multiple Naevi im Bereich des Dorsums,
Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche,
Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall,
Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Hyperlordose der Lendenwirbelsäule, Fingerbodenabstand 20cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/13cm, Hartspann der Lendenwirbelsäule,
Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach Appendektomie und medianer UB-Laparotomie,
Nierenlager: beidseits frei,
Obere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung beider Arme, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff möglich,
Untere Extremität: frei beweglich bis auf schmerzbedingte
Flexionsstörung beider Hüftgelenke: 0/0/90° werden demonstriert, Flexionsstörung beider Kniegelenke bei Zustand nach
Kniegelenksersatz rechts: 0/0/100°, geringe Beinlängendifferenz links -1,0 cm, seitengleicher Umfang beider Kniegelenke: 50,5cm, keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur,
Umfang des rechten Unterschenkels: 45cm (links: 46cm), keine Ödeme, Gefäßzeichnung ohne trophische Hautstörungen, Reflex nur schwach auslösbar, Babinski negativ, freie Beweglichkeit der Sprunggelenke,
Umfang des rechten Sprunggelenkes: 31,5cm (links: 31cm), Zehenballen- und Fersengang mühevoll möglich,
Gesamtmobilität - Gangbild:
leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe erforderlich, keine objektivierbare Sturzneigung, AW kommt mit einer Stützkrücke zur Untersuchung,
Status Psychicus:
zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
1
degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung im Hals- und Lendenwirbelsäulensegment unterer Rahmensatz, da keine motorischen Defizite fassbar
02.01.02
30 vH
2
mäßiger Bluthochdruck fixer Rahmensatz; Wahl dieser Position, da keine maßgebliche Störung der Linksventrikelfunktion dokumentiert
05.01.02
20 vH
3
Zustand nach Hüfttotalendoprothese links 11/2014, Abnützungserscheinungen des rechten Hüftgelenkes Unterer Rahmensatz, da gutes postoperatives Ergebnis ohne Lockerungszeichen und Flexion bis zumindest 90° möglich
02.05.08
20 vH
4
Zustand nach Knietotalendoprothese rechts 02/2016, Abnützungserscheinungen am linken Kniegelenk Unterer Rahmensatz, da gutes postoperatives Ergebnis ohne Lockerungszeichen und Flexion bis zumindest 90° möglich
02.05.19
20 vH
5
chronisch venöse Insuffizienz, Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose links eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Schwellneigung, jedoch keine trophischen Hautschäden fassbar
05.08.01
20 vH
6
Zustand nach Kataraktoperation beidseits mit gutem Sehvermögen rechts (1,0) und links (0,8), Tab. Kolonne 1, Zeile 1; +10% wegen Hinterkammerlinsenimplantation beidseits
11.02.01
10 vH
7
Hashimoto-Thyreoiditis unterer Rahmensatz, da unter Substitutionstherapie euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann
09.01.01
10 vH
8
Zustand nach Gallenblasenresektion unterer Rahmensatz, da gutes postoperatives Ergebnis und keine Ernährungsstörung fassbar
07.06.01
10 vH
9
Fersensporne beidseits, rezidivierende Achillodynie links, fixer Rahmensatz
02.05.40
10 vH
10
Fingergelenksarthrose beidseits unterer Rahmensatz, da keine maßgebliche Beeinträchtigung der Globalfunktion beider Hände
02.06.26
10 vH
11
multiple Naevi vor allem im Rückenbereich fixer Rahmensatz
01.01.01
10 vH
12
Verlust der Gebärmutter fixer Rahmensatz
08.03.02
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Das führende Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden 2-12 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken vorliegt.
1.3. Der gegenständliche Antrag ist am 08.06.2018 bei der belangten Behörde eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, auf den vorgelegten medizinischen Beweismitteln sowie der Aktenlage.
Das durch die belangte Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befunde, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Der befasste Sachverständige fasst die vorgelegten Beweismittel nachvollziehbar wie folgt zusammen:
Die vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und der befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung damit auseinandergesetzt. Die angeführten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Der Sachverständige führt nachvollziehbar aus, dass die Beurteilung des führenden Leidens, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung im Hals- und Lendenwirbelsäulensegment, unter der Richtsatzposition 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH erfolgt. Er erklärt schlüssig, dass diese körperliche Beeinträchtigung durch die weiteren Leiden 2 bis 12 nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken bewirkt wird.
Der Allgemeinmediziner nimmt zudem ausführlich zu in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen, die jedoch keinen Grad der Behinderung erreichen, Stellung. Er führt hierzu aus, dass der Zustand nach Reduktionsplastik beider weiblicher Brüste mit gutem postoperativen Ergebnis keinen Grad der Behinderung bedingt.
Weiters wird im Sachverständigengutachten erläutert, dass das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Übergewicht und der erhöhte Blutfett- und Harnsäurespiegel zwar Risikofaktoren darstellen, jedoch ebenfalls keinen GdB erreichen. Ebenso ist der Zustand nach erfolgter Narbenbruchoperation und Entfernung eines Schloffertumors ohne signifikante Klinik und ohne tastbare Bruchpforte sowie der Zustand nach Konisation ohne signifikante Klink nicht geeignet, einen Grad der Behinderung herbeizuführen.
Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden somit im eingeholten Sachverständigengutachten dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Das Beschwerdevorbringen war somit nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften.
Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Auch ist die Beschwerdeführerin dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag der Beschwerdeführerin weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 08.06.2018 auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Gemäß Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Gemäß § 54 Abs. 18 BBG tritt § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.Gemäß Paragraph 54, Absatz 18, BBG tritt Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, mit 1. Juli 2015 in Kraft.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Best