TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/10 W105 2163627-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2019
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Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W105 2163627-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX geb., StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2017, Zl. 1091811503/151594895, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2017, Zl. 1091811503/151594895, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein männlicher, lediger Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte 20.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 21.10.2015 gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, sieben Jahre die Grundschule besucht zu haben und verfüge er in Herkunft über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und mehrerer Geschwister. Er sei vor einem Jahr von daheim in den Iran geflüchtet und habe dort ca. ein Jahr verbracht und habe sich sodann schlepperunterstützt nach der Türkei begeben, weiter nach Griechenland und sei er dann mit dem Bus und verschiedenen Zügen über ihm unbekannte Länder und Routen nach Österreich gelangt. Er sei im Oktober 2015 in die EU eingereist. Die Kosten für seine Reise hätten 4000 bis 5000 Euro betragen. Der Antragsteller wurde sodann nach dem Fluchtgrund befragt (unter der Anleitung: die Befragung hat sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, ist aber durch den AW in eigenen Worten abschließend zu beantworten. In seiner Darstellung von ca. einer halben Seite sollten die sechs W (wer, wann, was, wo, wie, wieso) abgedeckt sein).Im Verlauf seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 21.10.2015 gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, sieben Jahre die Grundschule besucht zu haben und verfüge er in Herkunft über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und mehrerer Geschwister. Er sei vor einem Jahr von daheim in den Iran geflüchtet und habe dort ca. ein Jahr verbracht und habe sich sodann schlepperunterstützt nach der Türkei begeben, weiter nach Griechenland und sei er dann mit dem Bus und verschiedenen Zügen über ihm unbekannte Länder und Routen nach Österreich gelangt. Er sei im Oktober 2015 in die EU eingereist. Die Kosten für seine Reise hätten 4000 bis 5000 Euro betragen. Der Antragsteller wurde sodann nach dem Fluchtgrund befragt (unter der Anleitung: die Befragung hat sich gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, ist aber durch den AW in eigenen Worten abschließend zu beantworten. In seiner Darstellung von ca. einer halben Seite sollten die sechs W (wer, wann, was, wo, wie, wieso) abgedeckt sein).

Hierbei gab der Antragsteller wörtlich an: "In meiner Heimat habe ich mich in eine Frau verliebt. Diese wurde schwanger. Ihre Eltern bzw. die Familie hat das erfahren. Sie musste mich den Eltern vorstellen. Die waren jedoch nicht einverstanden mit mir und wollten mich umbringen, für das, was ich Ihrer Tochter angetan habe. Auch meine Eltern waren mit meiner Wahl (wohl gemeint: nicht) einverstanden."

Auf die Frage, was er für den Fall der Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der Antragsteller an, er habe sich in der Heimat in eine Frau verliebt und sei diese schwanger geworden und hätten ihre Eltern bzw. die Familie das erfahren. Im weiteren wiederholte der Antragsteller die oben dargestellten Ausführungen.

Der niederschriftlichen Einvernahme war ein Übersetzer für die Muttersprache des Antragstellers beigezogen, das Protokoll wurde dem Antragsteller am Ende Einvernahme rückübersetzt zur Kenntnis gebracht und bekräftigte er mit seiner Unterschrift, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben hätte sowie bestätigte er sohin den Inhalt des aufgenommenen Protokolls.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 20.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF im Wesentlichen an, er verstehe den Dolmetsch gut. Auf Frage, ob bei der Erstbefragung alles richtig protokolliert worden sei, gab der Antragsteller an, es sei ihm nicht rückübersetzt worden, jedoch glaube er, dass alles richtig protokolliert wurde. Im weiteren gab der Antragsteller auf Befragen an, er stehe in Grundversorgung, sei in Österreich nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation und habe keine Verwandten in Österreich. Umgekehrt gab der Antragsteller auf Befragen an, er habe sehr viele österreichische Freunde und besuche derzeit einen Kurs A2. Im weiteren gab er an gesund zu sein. Er sei Hazara und schiitischer Moslem, nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er habe insgesamt elf (!) Jahre die Schule besucht und habe sich zuletzt regelmäßig in seinem Heimatdorf (genannt) aufgehalten bzw. habe er dort von Geburt an bis zur Ausreise gewohnt. Er habe zuletzt mit seiner Familie, dh seinen Eltern, zwei Brüdern und seiner jüngeren Schwester zusammengelebt. Sein Vater habe einen Laden gehabt und sei seine Mutter Schneiderin gewesen. Er habe zudem nach der Schule auf den Feldern gearbeitet.

Befragt nach seinen Beweggründen Afghanistan zu verlassen gab der Antragsteller wörtlich zu Protokoll:

"LA: Was waren Ihre persönlichen Beweggründe, Afghanistan zu verlassen? Schildern Sie die Gründe für Ihre Ausreise so konkret, detailliert und chronologisch wie möglich, sodass diese auch für eine außenstehende Person nachvollziehbar sind.

VP: Ich habe ein junges Mädchen geliebt. Das habe ich auch meinen Eltern erzählt. Ich sagte ihnen, dass ich dieses Mädchen liebe und heiraten möchte. Ich wollte, dass meine Eltern bei der Familie des Mädchens um ihre Hand anhalten. Meine Eltern waren dagegen. Ich hatte Geschlechtsverkehr mit diesem Mädchen, das war bei ihr zuhause. Nach einiger Zeit, ist sie krank geworden, ich glaube es waren 5 Monate danach. Sie wurde zum Arzt gebracht, wo man festgestellt hat, dass dieses Mädchen schwanger ist. Ihre Eltern haben davon erfahren und haben ihr Vorwürfe gemacht und sie unter Druck gesetzt. Sie wollten erfahren, von wem dieses Kind ist. Nachdem das junge Mädchen unter Druck gesetzt wurde, hat sie schließlich gesagt, dass das Kind von mir ist. Ihre Eltern haben sie zu uns gebracht und sagten, dass sie, dieses Mädchen nicht mehr brauchen. Ich wollte sie heiraten, da ich sie geliebt habe, aber meine Eltern waren dagegen. Mein Vater ist sehr religiös und sagte mir, dass ich Schande über die Familie gebracht habe und so etwas in unserer Kultur nicht geduldet wird. Meine Eltern waren damit überhaupt nicht einverstanden. Es gab einen großen Streit.

Die Familie der jungen Frau namens XXXXwar bei uns, es gab einen großen Streit mit meinen Eltern. Sie haben unsere Fenster eingeschlagen und sie haben unsere Sträucher angezündet. Dann sind die Leute aus der Region gekommen und haben uns voneinander getrennt. Die Leute brachten die Familie der jungen Frau zu sich nachhause. Nachdem die Familie weg war, hat mein Vater mich geschlagen. Er hat mich aus dem Haus geworfen und sagte mir, dass er mich nicht mehr haben will.

Ich ging zu meinem Onkel väterlicherseits und habe mich eine Woche bei ihm aufgehalten. Der Vater von XXXX hat erfahren, dass ich bei meinem Onkel bin. Es war gegen Abend, er ist ins Haus gekommen und hat mich mit den Kolben eines Gewehrs geschlagen. Mein Onkel hatte ihn zurückgehalten. Ich bin weggelaufen und bin mit meiner Schulter an einer Türe angekommen und habe mich verletzt. Seither habe ich Schmerzen in meiner Schulter. Ich bin von dort weggelaufen. Diese Person hat 3 Schüsse in die Luft abgefeuert. Er hat mir hinterhergerufen, dass ich stehen bleiben soll, aber ich bin davon gelaufen.Ich ging zu meinem Onkel väterlicherseits und habe mich eine Woche bei ihm aufgehalten. Der Vater von römisch 40 hat erfahren, dass ich bei meinem Onkel bin. Es war gegen Abend, er ist ins Haus gekommen und hat mich mit den Kolben eines Gewehrs geschlagen. Mein Onkel hatte ihn zurückgehalten. Ich bin weggelaufen und bin mit meiner Schulter an einer Türe angekommen und habe mich verletzt. Seither habe ich Schmerzen in meiner Schulter. Ich bin von dort weggelaufen. Diese Person hat 3 Schüsse in die Luft abgefeuert. Er hat mir hinterhergerufen, dass ich stehen bleiben soll, aber ich bin davon gelaufen.

Die Nacht habe ich in einem Graben verbracht. Am nächsten Tag in der Früh bin ich mit einem Auto nach Ghazni gefahren. Von Ghazni bin ich dann weiter in den Iran gereist. Das ist mein Fluchtgrund.

Anm.: Die Einvernahme wird für 5 Minuten unterbrochen.Anmerkung, Die Einvernahme wird für 5 Minuten unterbrochen.

LA: Wieso haben Sie dieses Mädchen XXXX nicht von sich aus geheiratet?LA: Wieso haben Sie dieses Mädchen römisch 40 nicht von sich aus geheiratet?

VP: Ohne Einverständnis meiner Eltern konnte ich sie nicht heiraten.

LA: Ist es in Ihrem Kulturkreis nicht üblich, dass in dem Falle einer ungewollten Schwangerschaft Sie verpflichtet wären, dieses Mädchen zu heiraten?

VP: Ich wäre nicht verpflichtet gewesen sie zu heiraten. Ich habe sie geliebt, deswegen hatte ich auch Geschlechtsverkehr mit ihr.

LA: Was wurde Ihnen von dem Vater von XXXX angedroht?LA: Was wurde Ihnen von dem Vater von römisch 40 angedroht?

VP: Er hat mich mit einem Gewehr bedroht.

LA: Woher wusste der Vater von XXXX, dass Sie sich bei Ihrem Onkel aufhalten?LA: Woher wusste der Vater von römisch 40 , dass Sie sich bei Ihrem Onkel aufhalten?

VP: Das weiß ich nicht. Er hat es erfahren.

LA: Wie alt war XXXX, als sie schwanger wurde?LA: Wie alt war römisch 40 , als sie schwanger wurde?

VP: Sie ist um ein Jahr jünger als ich.

LA: Wenn Ihr Vater gegen eine Heirat war, wieso sollte sich dann der Zorn des Vaters von XXXX gegen Sie richten?LA: Wenn Ihr Vater gegen eine Heirat war, wieso sollte sich dann der Zorn des Vaters von römisch 40 gegen Sie richten?

VP: Das weiß ich nicht, mein Vater hat sie weggeschickt und der Vater von XXXX ist zu mir gekommen.VP: Das weiß ich nicht, mein Vater hat sie weggeschickt und der Vater von römisch 40 ist zu mir gekommen.

LA: Wann haben Sie XXXX kennengelernt?LA: Wann haben Sie römisch 40 kennengelernt?

VP: Wir stammen aus der gleichen Region und wir kennen uns schon seit unserer Kindheit.

LA: Wieso war Ihr Vater gegen eine Heirat zwischen Ihnen und XXXX?

VP: Zu mir sagte er, dass ich noch zu jung bin um zu Heiraten. Ich solle noch meine Ausbildung fertigmachen.

LA: Wenn Ihr Vater wollte, dass Sie Ihre Ausbildung fertig machen, wieso warf er Sie aus dem Haus?

VP: Als er erfahren hat, dass ich mit ihr Geschlechtsverkehr hatte und sie schwanger ist, kam die Familie von XXXXzu uns. Es gab einen großen Streit und deswegen hat er mich aus dem Haus geworfen.

LA: Worum ging es bei diesem Streit?

VP: Die Familie brachte, das junge Mädchen zu uns nachhause. Meine Eltern wollten sie nicht haben. Deshalb kam es zu einem Streit. Die Familie von XXXX hat meiner Familie vorgeworfen, dass ich sie geschwängert habe und sie nun auch nicht haben will.VP: Die Familie brachte, das junge Mädchen zu uns nachhause. Meine Eltern wollten sie nicht haben. Deshalb kam es zu einem Streit. Die Familie von römisch 40 hat meiner Familie vorgeworfen, dass ich sie geschwängert habe und sie nun auch nicht haben will.

LA: Wie bestreitet die Familie von XXXX ihren Lebensunterhalt?LA: Wie bestreitet die Familie von römisch 40 ihren Lebensunterhalt?

VP: Sie arbeiten in der Landwirtschaft.

LA: Wann hatten Sie Geschlechtsverkehr mit XXXX?

VP: Anfang Führling des Jahres 1393 im Monat Hamal (= März/April 2014) Befragt, es war in der Nacht um 22 Uhr. Ihre Eltern waren nicht zuhause. Ich bin zu ihr gegangen um sie zu besuchen und es hat sich dann ergeben.

LA: Wo waren die Eltern von XXXX zu diesem Zeitpunkt?LA: Wo waren die Eltern von römisch 40 zu diesem Zeitpunkt?

VP: Sie waren bei ihren Verwandten. Befragt, im Dorf XXXX, dieses Dorf liegt auch in der Region XXXX.VP: Sie waren bei ihren Verwandten. Befragt, im Dorf römisch 40 , dieses Dorf liegt auch in der Region römisch 40 .

LA: Hat XXXX Geschwister?LA: Hat römisch 40 Geschwister?

VP: Ja, ich glaube sie hat 5 Brüder und eine Schwester. Befragt, ihre Geschwister sind alle jünger als sie.

LA: Wo waren die Geschwister von XXXX, als Sie XXXX geschwängert haben?LA: Wo waren die Geschwister von römisch 40 , als Sie römisch 40 geschwängert haben?

VP: Sie waren auch zuhause.

LA: Wie heißt der Vater von XXXX?

VP: XXXX.VP: römisch 40 .

LA: Hatten Sie seitdem Sie aus dem Elternhaus geworfen wurden, Kontakt mit XXXX?

VP: Nein, ich konnte keinen Kontakt aufnehmen.

LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen wichtig erscheint, oder haben Sie noch irgendwelche Ergänzungen zu machen?

VP: Ich habe alles gesagt.

LA: Wurden Sie persönlich in Afghanistan von den dort agierenden Behörden gesucht, waren Sie je in Haft?

VP: Nein, weder noch.

LA: Wie hoch waren die Kosten für Ihre Flucht?

VP: 5000€

LA: Wie finanzierten Sie Ihre Flucht?

VP: Ich habe ein Jahr und ein Monat im Iran gearbeitet.

LA: Wo lebt Ihre Familie jetzt?

VP: In meinem Heimatdorf. Mein Vater ist nach meiner Flucht an einem Herzinfarkt verstorben. Das alles geschah wegen mir.

LA: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrer Familie?

VP: Vor etwa 3 Monaten.

LA: Wer ist nun das Familienoberhaupt Ihrer Familie?

VP: Mein ältester Bruder.

LA: Ist Ihr ältester Bruder ebenfalls gegen die Heirat zwischen Ihnen und XXXX?

VP: Nein, er hatte nichts dagegen.

LA: Wieso kehrten Sie dann nicht nach Afghanistan zurück?

VP: Ich konnte nicht, mein Vater hat mich aus dem Haus geschmissen. Der Vater vonXXXX hat die Absicht mich zu töten.

LA: Nun könnten Sie doch XXXX heiraten und somit den Wunsch des Vaters von XXXX nachkommen. Wie kommen Sie dazu, dass der Vater von XXXX Sie töten möchte?LA: Nun könnten Sie doch römisch 40 heiraten und somit den Wunsch des Vaters von römisch 40 nachkommen. Wie kommen Sie dazu, dass der Vater von römisch 40 Sie töten möchte?

VP: Vor 4 Monaten habe ich mit meiner Mutter gesprochen. Sie erzählte mir, dassXXXX eine Totgeburt hatte und nun verschwunden ist. Man weiß nicht, was mit ihr passiert ist. Man weiß auch nicht ob sie getötet wurde.

LA: Was fürchten Sie bei einer eventuellen Rückkehr nach Afghanistan?

VP: Ihr Vater wird mich umbringen und die junge Frau ist nun verschwunden.

LA: Wieso flüchteten Sie nicht in eine andere Region in Afghanistan z. B. Kabul oder Mazar-e-Sharif?

VP: Dorf kenne ich mich nicht aus. Außerdem kann man sich dort nicht frei bewegen. Vor allem wegen den Taliban und den Daesh. Ich bin Schiit und Hazara.

LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? Haben Sie den/die Dolmetscher/in einwandfrei verstanden?

VP: Ja. Ja.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach der Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

VP: Nein, keine."

Unter einem legte der BF nachstehende Unterlagen vor:

* Zertifikat Deutschkurs A2

* Deutschkursbestätigung B1 vom 30.3.2017

* mehrere Empfehlungsschreiben

* Kursbesuchsbestätigung-Deutschkurs vom 27.06.2016

* Kursbesuchsbestätigung-Deutschkurs vom 20.02.2017

* Teilnahmebestätigung-Schulungen der Basisbildung vom 20.02.2017

2. Mit Bescheid vom 05.10.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid vom 05.10.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF die von ihm vorgebrachte Bedrohung nicht glaubhaft sei. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt werde oder den Verlust der Lebensgrundlage zu erleiden hätte. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan könne er sich eine neue Existenz aufbauen.

Beweiswürdigend ausgeführt wie folgt:

"Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen

Ihres Herkunftsstaats:

Sie gaben an, dass Sie ein junges Mädchen namens XXXXgeliebt hätten und mit diesem Geschlechtsverkehr hatten. Dadurch wäre dieses Mädchen schwanger geworden und die Familie dieses Mädchen hätte sie zu Ihnen nachhause gebracht, da die Familie wollte, dass dieses Mädchen bei Ihnen aufgenommen wird. Ihre eigene Familie hätte dies verwehrt und hat sich auch gegen eine Hochzeit zwischen Ihnen und diesen Mädchen ausgesprochen. Ihr Vater hätte Sie aus dem Haus geworfen, da Sie Schande über Ihre Familie gebracht hätten.

Danach gingen Sie zu Ihrem Onkel väterlicherseits, bei dem Sie sich eine Wochen aufgehalten hätten. Jedoch hätte der Vater von XXXX herausgefunden, dass Sie sich bei Ihrem Onkel väterlicherseits aufhalten würden und dieser wäre dann eines Abends zu Ihnen gekommen und hätte Sie mit einem Gewehrkolben geschlagen. Sie sind daraufhin weggelaufen und der Vater von XXXX hätte 3 Mal in die Luft geschossen. Am nächsten Morgen hätten Sie Afghanistan in Richtung Iran verlassen.Danach gingen Sie zu Ihrem Onkel väterlicherseits, bei dem Sie sich eine Wochen aufgehalten hätten. Jedoch hätte der Vater von römisch 40 herausgefunden, dass Sie sich bei Ihrem Onkel väterlicherseits aufhalten würden und dieser wäre dann eines Abends zu Ihnen gekommen und hätte Sie mit einem Gewehrkolben geschlagen. Sie sind daraufhin weggelaufen und der Vater von römisch 40 hätte 3 Mal in die Luft geschossen. Am nächsten Morgen hätten Sie Afghanistan in Richtung Iran verlassen.

Die Behörde konnte aufgrund Ihrer Schilderungen nicht zu der Feststellung gelangen, dass Sie in Afghanistan einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt gewesen sind. Sie konnten zum einen nicht erläutern, wie der Vater von XXXX herausgefunden hätte, dass Sie sich bei Ihrem Onkel väterlicherseits aufhalten. Ebenso konnten Sie bezüglich Ihrer Bedrohung durch den Vater XXXX nicht mehr angaben, als, dass dieser Sie mit einem Gewehr bedroht hätte. Der Umstand, dass dieser Sie nur mit einem Gewehr geschlagen hätte und danach in die Luft geschossen hätte, wäre selbst gemäß des Falles, dass man Ihrem Vorbringen Glauben schenken würde, kein Grund dafür, dass das Bundesamt davon ausgehen würde, dass diese Bedrohung eine asylrelevante Intensität erreicht hätte. Diese Feststellung wir hierzu noch untermauert, von der Tatsache, dass Sie im Rahmen Ihres Verfahrens nicht vorgebracht haben, dass der Vater von XXXX Sie mit dem Tod bedroht hätte.Die Behörde konnte aufgrund Ihrer Schilderungen nicht zu der Feststellung gelangen, dass Sie in Afghanistan einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt gewesen sind. Sie konnten zum einen nicht erläutern, wie der Vater von römisch 40 herausgefunden hätte, dass Sie sich bei Ihrem Onkel väterlicherseits aufhalten. Ebenso konnten Sie bezüglich Ihrer Bedrohung durch den Vater römisch 40 nicht mehr angaben, als, dass dieser Sie mit einem Gewehr bedroht hätte. Der Umstand, dass dieser Sie nur mit einem Gewehr geschlagen hätte und danach in die Luft geschossen hätte, wäre selbst gemäß des Falles, dass man Ihrem Vorbringen Glauben schenken würde, kein Grund dafür, dass das Bundesamt davon ausgehen würde, dass diese Bedrohung eine asylrelevante Intensität erreicht hätte. Diese Feststellung wir hierzu noch untermauert, von der Tatsache, dass Sie im Rahmen Ihres Verfahrens nicht vorgebracht haben, dass der Vater von römisch 40 Sie mit dem Tod bedroht hätte.

Ebenso zweifelt die Behörde am Wahrheitsgehalt Ihres Vorbringens, da Sie mit einer Heirat einverstanden g

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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