TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/18 W189 2173793-1

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Veröffentlicht am 18.01.2019
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Entscheidungsdatum

18.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W189 2173803-1/14E

W189 2173805-1/13E

W189 2173800-1/8E

W189 2173796-1/8E

W189 2173790-1/8E

W189 2173793-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX und 6.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Ukraine, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017, Zlen. 1.) 1138951406/161724384, 2.) 1138951700/161724465, 3.) 1138951210/161724481 und 4.) 1138951308/161724490, 5.) 1138951504/161724503 und 6.) 1138951602/161724511, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Ukraine, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017, Zlen. 1.) 1138951406/161724384, 2.) 1138951700/161724465, 3.) 1138951210/161724481 und 4.) 1138951308/161724490, 5.) 1138951504/161724503 und 6.) 1138951602/161724511, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Das Vorbringen der Beschwerdeführer steht in einem derartigen Zusammenhang bzw. ist soweit miteinander verknüpft, dass die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller Beschwerdeführer abzuhandeln war. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) verheiratet und die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer sind ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder (BF3, BF4, BF5 und BF6). Gemeinsam werden sie als die BF bezeichnet.

1. BF1, BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6, Staatsangehörige der Ukraine, reisten gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 24.12.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte BF1, Staatsangehöriger der Ukraine sowie Zugehöriger der Volksgruppe der Roma und katholischen Glaubens zu sein. Er spreche die Sprachen Romani, Russisch und Ukrainisch, sei verheiratet und habe vier Kinder. Im Herkunftsstaat habe er zehn Jahre die Grundschule besucht und diverse Arbeiten verrichtet. Zum Fluchtgrund brachte BF1 vor, dass seine Eltern am 02.12.2016 vom Militärkommissariat eine Ladung für BF1 erhalten hätten und er wegen des Krieges in der Ostukraine ins Militär habe einrücken sollen. Am 16.12.2016 hätten seine Eltern eine Verständigung von der Polizei bekommen, dass nach dem Beschwerdeführer gesucht werde, weil er nicht eingerückt sei. Überdies würde er als "Roma-Soldat" in der ersten Reihe stehen.

BF2 erklärte im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, Staatsangehörige der Ukraine sowie Zugehörige der Volksgruppe der Roma und katholischen Glaubens zu sein. Sie spreche die Sprachen Romani, Russisch und Ukrainisch, sei verheiratet und habe vier Kinder. Im Herkunftsstaat habe sie drei Jahre die Grundschule besucht und sei Hausfrau gewesen. Zu den Fluchtgründen wiederholte BF2 das Vorbringen von BF1 und stellte gleichzeitig Asylanträge für die vier minderjährigen BF.

2. Am 21.09.2017 wurde BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab eingangs an, dass er an Hepatitis C leide sowie Schilddrüsenprobleme habe, weswegen er auch Medikamente nehme. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. BF1 sei Staatsangehöriger der Ukraine und spreche die Sprachen Romani, Ukrainisch, Russisch sowie etwas Deutsch. Er gehöre der Volksgruppe der Roma an und sei evangelischer Konfession. BF1 und BF2 hätten sehr jung geheiratet; zuerst hätten sie bei den Eltern gewohnt und danach seien sie in ein Miethaus gezogen. BF1 habe eine Lehre gemacht und als "Landschaft-Designer" gearbeitet. BF1 sei untauglich gewesen und habe den Grundwehrdienst nicht abgeleistet. Zu seinen Fluchtgründen brachte BF1 vor, dass er mit seiner Familie hergekommen sei, weil man ihn in der Ukraine in den Krieg geschickt hätte. Er sei aber untauglich, weil seine Hände missgebildet seien und habe er auch im Brustbereich sowie an der rechten Hand solche Missbildungen. Der erste Brief an seine Eltern sei eine Ladung zu einer neuen ärztlichen Musterung gewesen und der zweite eine Ladung, in welcher im gedroht worden sei, ihn zur Fahndung auszuschreiben, wenn er der Ladung nicht Folge leiste. BF1 habe sich insbesondere deshalb Sorgen gemacht, weil er gehört habe, dass ein Verwandter von zuhause abgeholt worden sei; dieser sei Analphabet gewesen und habe gedacht, dass er sich für ein Jahr verpflichte, jedoch seien es in Wahrheit fünf Jahre gewesen. Weiters würden die Zugehörigen der Volksgruppe der Roma in der Ukraine diskriminiert werden. Jene, die einberufen werden würden, würden an die Front in die erste Reihe kommen. Überdies sei BF1 seit seiner Kindheit diskriminiert worden und habe er sehr viele Narben davongetragen. Seine Kinder hätten eine "Zigeunerschule" besuchen müssen, wo die Lehrer "zweite Wahl" seien. Obwohl seine Kinder begabt gewesen seien, hätte sie keine andere Schule mehr aufnehmen wollen. Schließlich sei die Tatsache, dass Mädchen gemäß den Roma-Gesetzen sehr zeitig verheiratet werden würden, ebenfalls ein Fluchtgrund. Die Mädchen (BF3, BF4 und BF6) könnten entführt werden und könne sie BF1 nicht schützen. Für den Fall einer Rückkehr fürchte er jedenfalls Krieg oder Gefängnis. Auch befürchte er für seine Frau, dass man ihr die Kinder wegnehme, weil sie das Land verlassen habe.

BF2 wurde ebenfalls vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und wiederholte bzw. bestätigte die Angaben von BF1 hinsichtlich der Umstände im Herkunftsstaat und den Fluchtgründen der BF und fügte hinzu, dass die Roma-Gesetze in der gesamten Ukraine gelten würden und sie sich dem nicht entziehen können würden. Sie sei gesund.

Im Bundesgebiet machen BF1 und BF2 einen Deutschkurs, hätten Bekannte und würden von der Grundversorgung leben. Sie hätten keine sonstigen Kurse, die Schule oder Universität besucht. Im Herkunftsstaat würden auch weiterhin die Eltern und die Geschwister von BF1 und BF2 leben.

Am Ende der Einvernahme wurden mit BF1 und BF2 die Länderberichte zur aktuellen Situation in der Ukraine erörtert. Dazu gaben sie an, dass sie nicht zurückkehren können.

Vorgelegt wurden medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand von BF1 sowie ein Einberufungsbefehl, eine Kopie des ukrainischen Wehrdienstbuches von BF1, sowie diverse Integrationsunterlagen.

4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und weiters gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 46 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Ukraine festgestellt. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und weiters gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 46, FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Ukraine festgestellt. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere ausgeführt, dass die BF nicht in der Lage gewesen seien, eine Bedrohungssituation iSd. Genfer Flüchtlingskonvention darzulegen. Die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass kein reales Risiko einer derart extremen Gefahrenlage vorliege, welches einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstelle würde und somit einer Rückführung der BF in ihr Heimatland entgegenstehen würde. Schließlich bestünden im Bundesgebiet keine Hinweise auf weitere familiäre Anknüpfungspunkte oder eine außerordentliche Integration, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden könne. Die Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die die BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, nicht gegeben seien.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass die BF nicht in der Lage gewesen seien, eine Bedrohungssituation iSd. Genfer Flüchtlingskonvention darzulegen. Die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass kein reales Risiko einer derart extremen Gefahrenlage vorliege, welches einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstelle würde und somit einer Rückführung der BF in ihr Heimatland entgegenstehen würde. Schließlich bestünden im Bundesgebiet keine Hinweise auf weitere familiäre Anknüpfungspunkte oder eine außerordentliche Integration, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden könne. Die Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die die BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, nicht gegeben seien.

5. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurden diese zur Gänze angefochten. Nach Wiedergabe des Vorbringens wurde insbesondere mangelhafte Ermittlungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes von BF1 sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung hinsichtlich der Fluchtgründe moniert. So hätte die Behörde hinsichtlich der Verfolgungsgründe näher nachfragen müssen und würden sich die vorgebrachten Diskriminierungen mit den Länderberichten decken. Überdies hätten aktuelle, auf die Situation ausgerichtete Berichte über die Lage im Herkunftsstaat herangezogen werden müssen. Aufgrund der bestehenden Diskriminierungen sei BF1 auch nicht in der Lage, seine Töchter vor den Bräuchen der Roma, wonach sie in sehr jungem Alter zwangsverheiratet werden würden, zu schützen, da die Polizei in dieser Hinsicht schutzunwillig sei. Auch drohe ihm aufgrund der Wehrdienstverweigerung eine Freiheitsstrafe und könne nicht ausgeschlossen werden, dass Folter angewendet werden könne. Schließlich hätten die BF im Bundesgebiet ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, weshalb die Rückkehrentscheidung in rechtswidriger Weise erfolgt sei. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerde beigelegt waren Unterlagen zum Gesundheitszustand von BF1, sowie Integrationsunterlagen der BF.5. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurden diese zur Gänze angefochten. Nach Wiedergabe des Vorbringens wurde insbesondere mangelhafte Ermittlungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes von BF1 sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung hinsichtlich der Fluchtgründe moniert. So hätte die Behörde hinsichtlich der Verfolgungsgründe näher nachfragen müssen und würden sich die vorgebrachten Diskriminierungen mit den Länderberichten decken. Überdies hätten aktuelle, auf die Situation ausgerichtete Berichte über die Lage im Herkunftsstaat herangezogen werden müssen. Aufgrund der bestehenden Diskriminierungen sei BF1 auch nicht in der Lage, seine Töchter vor den Bräuchen der Roma, wonach sie in sehr jungem Alter zwangsverheiratet werden würden, zu schützen, da die Polizei in dieser Hinsicht schutzunwillig sei. Auch drohe ihm aufgrund der Wehrdienstverweigerung eine Freiheitsstrafe und könne nicht ausgeschlossen werden, dass Folter angewendet werden könne. Schließlich hätten die BF im Bundesgebiet ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, weshalb die Rückkehrentscheidung in rechtswidriger Weise erfolgt sei. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerde beigelegt waren Unterlagen zum Gesundheitszustand von BF1, sowie Integrationsunterlagen der BF.

6. Mit Meldung der LPD Niederösterreich vom 05.04.2018 wurde bekanntgegeben, dass BF1 und BF2 wegen §§ 107b, 92 StGB zur Anzeige gebracht wurden.6. Mit Meldung der LPD Niederösterreich vom 05.04.2018 wurde bekanntgegeben, dass BF1 und BF2 wegen Paragraphen 107 b, 92, StGB zur Anzeige gebracht wurden.

7. Mit Schreiben vom 20.08.2018 wurde eine Bestätigung über die regelmäßige Inanspruchnahme von Psychotherapie durch BF1 zur Vorlage gebracht.

8. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 03.07.2018 wurden Zeitungsberichte über die schwierige Lage der Roma in der Ukraine, sowie diverse Integrationsunterlagen der BF zur Vorlage gebracht.

9. Am 04.12.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, zu welcher die BF und die belangte Behörde ordnungsgemäß geladen wurden. Im Rahmen dessen wurde BF1 und BF2 Gelegenheit geboten, ausführlich zu ihren Fluchtgründen Stellung zu nehmen. Vorgelegt wurden eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums Baden vom 03.12.2018, eine Bestätigung der CARITAS über Psychotherapie vom 30.11.2018, eine Terminbestätigung des SMZ Süd für den 12.12.2018, sowie Unterlagen zu den Dienstleistungschecks von BF2 und ein Schreiben der Stadtgemeinde Traiskirchen hinsichtlich der Integration der BF. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete mit Schreiben vom 16.10.2017 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und ist ein Vertreter der Behörde entschuldigt nicht erschienen.

10. Mit Schriftsatz vom 10.12.2018 wurde auf die in der mündlichen Verhandlung am 04.12.2018 herangezogenen Länderberichte zur Lage in der Ukraine Stellung bezogen. Hingewiesen wurde auf die bestehende Gefahr des Einzugs von BF1 zum Militär, zumal er Angehöriger der Volksgruppe der Roma und somit Diskriminierungen ausgesetzt sei. Auch habe er Beweismittel vorgelegt, die diese Befürchtungen bestätigen würden. Überdies seien auch die Verwandten der BF aus der Ukraine geflüchtet und wäre BF2 nicht in der Lage, sich alleine um die minderjährigen BF3 bis BF6 zu kümmern. Bloße Benachteiligungen und Schikanen gegenüber der Volksgruppe der Roma würden zwar für sich allein genommen keine asylrelevante Intensität aufweisen, wenn sich diese Eingriffe jedoch - wie im Fall der BF - häufen, sodass ein Verbleib im Heimatland unzumutbar sei, seien diese auch als Verfolgung zu bewerten. Es bestehe auch die Gefahr, dass die minderjährigen Beschwerdeführerinnen aufgrund der Roma-Bräuche sehr jung zwangsverheiratet werden, bzw. im Falle der Weigerung durch ihre Eltern entführt und missbraucht werden. In dieser Hinsicht sei die ukrainische Polizei schutzunwillig. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei für die BF nicht möglich und gebe es auch keine Behandlungsmöglichkeiten der Hepatitis C Erkrankung von BF1. Schließlich seien die BF im Bundesgebiet sehr gut integriert, weshalb die Abschiebung der BF in ihr Recht auf Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK eingreife.10. Mit Schriftsatz vom 10.12.2018 wurde auf die in der mündlichen Verhandlung am 04.12.2018 herangezogenen Länderberichte zur Lage in der Ukraine Stellung bezogen. Hingewiesen wurde auf die bestehende Gefahr des Einzugs von BF1 zum Militär, zumal er Angehöriger der Volksgruppe der Roma und somit Diskriminierungen ausgesetzt sei. Auch habe er Beweismittel vorgelegt, die diese Befürchtungen bestätigen würden. Überdies seien auch die Verwandten der BF aus der Ukraine geflüchtet und wäre BF2 nicht in der Lage, sich alleine um die minderjährigen BF3 bis BF6 zu kümmern. Bloße Benachteiligungen und Schikanen gegenüber der Volksgruppe der Roma würden zwar für sich allein genommen keine asylrelevante Intensität aufweisen, wenn sich diese Eingriffe jedoch - wie im Fall der BF - häufen, sodass ein Verbleib im Heimatland unzumutbar sei, seien diese auch als Verfolgung zu bewerten. Es bestehe auch die Gefahr, dass die minderjährigen Beschwerdeführerinnen aufgrund der Roma-Bräuche sehr jung zwangsverheiratet werden, bzw. im Falle der Weigerung durch ihre Eltern entführt und missbraucht werden. In dieser Hinsicht sei die ukrainische Polizei schutzunwillig. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei für die BF nicht möglich und gebe es auch keine Behandlungsmöglichkeiten der Hepatitis C Erkrankung von BF1. Schließlich seien die BF im Bundesgebiet sehr gut integriert, weshalb die Abschiebung der BF in ihr Recht auf Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK eingreife.

11. Am 12.12.2018 langte die Übersetzung der im Verfahren in Vorlage gebrachten Dokumente aus der ukrainischen in die deutsche Sprache (Ladung und Bestätigung über den Einsatz von BF1 in den Gebieten Donezk und Lugansk) ein.

12. Mit Eingabe vom 13.12.2018 wurde ein Empfehlungsschreiben für die minderjährigen BF3 bis BF6 zur Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der BF, beinhaltend ihre jeweiligen Erstbefragungen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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