TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/14 L517 2214193-1

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Veröffentlicht am 14.02.2019
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Entscheidungsdatum

14.02.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L517 2214193-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 08.05.2018, OB:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 08.05.2018, OB:

XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 ff der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. beträgt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, ff der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

14.02.2018 - Anträge der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde, "bB")14.02.2018 - Anträge der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde, "bB")

02.04.2018 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 30 v.H.

04.05.2018 - Parteiengehör betreffend Passverfahren / keine Stellungnahme

05.04.2018 - Parteiengehör betreffend Feststellungsverfahren/ keine Stellungnahme

08.05.2018 - Bescheide der bB, Abweisung der Anträge der bP, GdB 30 v. H.

16.05.2018 - Beschwerde der bP gegen die abweisenden Bescheide und Befundvorlage

08.10.2018 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 30 v.H.

29.10.2018 - Befundvorlage durch die bP

08.11.2018 - Beschwerdevorlage am BVwG

21.01.2019 - Ersuchen um Gutachtensergänzung

07.02.2019 - Gutachtensergänzung, keine Änderung der Einschätzung

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft.

Am 14.02.2018 stellte die bP die Anträge auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und Ausstellung eines Behindertenpasses.

Im Auftrag der bB wurde am 02.04.2018 ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung erstellt, welches nachfolgendes Ergebnis der durchgeführten Begutachtung aufweist:

"1 Asthma bronchiale- Multiple Allergien- Handekzem.

Einstufung der Erkrankung mit 30 %- Exazerbation mehrmals im Jahrderzeit mit Therapie stabil.

Pos.Nr. 06.04.02 GdB 30%

2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule- DP: L5/S1.

Einstufung der Erkrankung mit 20 %- keine analgetische Dauertherapie erforderlich- keine motorischen und sensiblen Ausfälle vorhanden.

Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20%

3 Degenerative Veränderungen im rechten Kniegelenk- Knorpelschäden an der Patella III.3 Degenerative Veränderungen im rechten Kniegelenk- Knorpelschäden an der Patella römisch drei.

Einstufung der Erkrankung mit 10 % aufgrund der bildgebenden Diagnostik- derzeit bestehen keine Indikationen zu einer analgetischen Therapie- keine Bewegungseinschränkungen vorhanden.

Pos.Nr. 02.05.18 GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Position 1- Allergisches Asthma bronchiale, Handekzem (Kontaktallergie), Multiple Allergien- ergibt auch den Gesamtgrad der Behinderung von 30 %. Die Positionen 2 und 3 haben keine funktionelle Verschlechterung von Position 1 zur Folge und haben daher keine steigernde Wirkung.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Derzeit liegen keine weiteren Erkrankungen zur Einstufung vor.

Handekzem: Unter Pos.1 eingestuft.

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Die derzeit bestehenden Erkrankungen schränken die Mobilität nicht in einem erheblichen Ausmaß ein. Kurze Wegstrecken von 300- 400 m können ohne erhebliche Einschränkungen zu Fuß zurückgelegt werden. Niveauunterschiede von 20- 30 cm können ohne erhebliche Einschränkungen überwunden werden. Das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich- Haltegriffe können benützt werden. Erheblich vermehrte Schmerzen sind bei unterschiedlichen Beschleunigungen (Anfahren/Bremsen) in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu erwarten. Ebenso bestehen derzeit keine kardio- pulmonalen Funktionseinschränkungen, die zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Leistungsbreite führen und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels verunmöglichen.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Derzeit liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor, die laut den Richtlinien der EVO zu einer Ausstellung eines Parkausweises führt."

Mit Schreiben der bB vom 05.04.2018 und 04.05.2018 wurde die bP vom Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, Stellungnahmen sind nicht erfolgt.

Mit Bescheiden vom 08.05.2018 wies die bB die Anträge der bP auf Feststellung der Zugehörigkeit der bP zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sowie Ausstellung eines Behindertenpasses ab.

Aufgrund ihrer am 16.05.2018 gegen den die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde und des dabei vorgelegten Befundes wurde im Auftrag der bB am 08.10.2018 erneut ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, welches, erstellt nach der Einschätzungsverordnung, nachfolgenden relevanten Inhalt aufweist:

"...

Anamnese:

Es liegt eine Beschwerde und neuerlicher Antrag zur Ausstellung eines Feststellungsbescheides vor. VGA 04/18, zwischenzeitlich keine schweren Erkrankungen oder Spitalsaufenthalte;

Derzeitige Beschwerden:

"Hauptsächlich wegen der Allergien, zusätzlich, weil ich immer Lungen- und Hautprobleme habe, Fußschmerzen bds. vor allem in der Früh nach dem Aufstehen, gehe wie eine Ente, ich massiere sie, wenn ich zu viel gehe draußen, nach dem Sitzen habe ich beim Aufstehen wieder Schmerzen, Orthopäde meint das ist ein Fersensporn, habe auch Behandlungen in GKK.

Verdiene 50% wegen der Allergien.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Therapieplan GKK 09/18 Pflege: Dermovate

Zoreeda 2x2, Berodual b.B., Seractil 400 b.B.

Sozialanamnese:

34 Jahre, verheiratet, 5-jährige Zwillinge, Krankenstand seit 5 Monaten.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Allergiepass wird vorgelegt: Typ IV Sens.: Duftstoffmix II, Thiuram-Mix, Dibromdicyanobutan, Kolophonium, Jodpropinylcarbamat, Propilis, Lyral, BHA, Tuluolsulfonamid, Formaldehyd, Abietsäure, Peha-Soft, Latex, puderfreiAllergiepass wird vorgelegt: Typ römisch vier Sens.: Duftstoffmix römisch zwei, Thiuram-Mix, Dibromdicyanobutan, Kolophonium, Jodpropinylcarbamat, Propilis, Lyral, BHA, Tuluolsulfonamid, Formaldehyd, Abietsäure, Peha-Soft, Latex, puderfrei

Röntgen 12.04.2018:

HWS-altersgemäßer Befund

BWS-normale Kyphose, Osteochondrose mittig

bde. Füße: Spreizfuß, Hallux 30°, keine Frakturhinweise, keine erosiven Veränderungen

Dr. XXXX 13.04.2018:Dr. römisch 40 13.04.2018:

Status dermatologicus: bde. Hände mäßige Trockenheit, keine

Auffälligkeiten Beurteilung: 3 Wochen ohne Arbeit nun Erscheinungsfreiheit der Haut. Bei gegebener Sachlage kein Rezidiv bei neuerlicher Arbeitsaufnahme wahrscheinlich. Empfehle berufliche Änderung in Trockenberuf. Nachuntersuchung 6 Monaten.

KH XXXX 06.07.2018-Beschäftigungsnachweis als Pflegeassistenz.KH römisch 40 06.07.2018-Beschäftigungsnachweis als Pflegeassistenz.

2018-05 Befund Hautarzt Dr. XXXX : Typ IV-Sensibilisierung, Arbeitsfähigkeit ist zu erwarten ab Allergenkarenz.2018-05 Befund Hautarzt Dr. römisch 40 : Typ IV-Sensibilisierung, Arbeitsfähigkeit ist zu erwarten ab Allergenkarenz.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 160,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: 120/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Kopf: HNA und NNH frei, keine Facialisparese, Gehör: altersgemäß,

Haut: normal, keine Ekzeme, leichte Xerodermie

Hals: Schilddrüse nicht vergrößert. Thorax: symmetrisch belüftet.

Herz: Herztöne normal, rhythmisch, normofrequent, keine vitiumtypischen Geräusche, Frequenz im Normbereich. Lunge: normales Atemgeräusch, Vesiculäratmen, sonorer Klopfschall, Lungenbasen gut verschieblich, keine Ruhe-und keine Belastungsdyspnoe.

Abdomen:Bauchdecken im Thoraxniveau, keine pathologische Resistenz. Leber unter dem Rippenbogen nicht tastbar, Milz nicht tastbar, keine pathologischen Resistenzen, Nierenlager bds. frei, keine Klopfschmerzhaftigkeit, keine inquinalen Bruchpforten tastbar, Lymphknoten inquinal nicht vergrößert.

OE: die Gelenke frei beweglich, keine Muskelatrophie.

UE: altersgemäß von normaler Form und Farbe bei guter Durchblutung, keine Varizen, keine Ödeme, Lasegue bds. bei ca.75° positiv, die Gelenke der UE frei, keine Gelenksschwellungen. Keine Beinschwellung, Beinlänge bds. gleich, keine Achsenabweichung. Hüftbeweglichkeit in allen Ebenen frei. Kein Rotationsschmerz, kein

Stauchungsschmerz, leichter Hallux beidseits Wirbelsäule: HWS: frei,

BWS: normale Achsenkrümmung, keine paravertebralen

Muskelverspannungen, keine nennenswerte Bewegungseinschränkung. LWS:

Klopfschmerz der LWS, keine wesentliche Bewegungseinschränkung

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauffällig, Zehen-und Fersengang bds. möglich, Sensibilität und Motorik seitengleich unauffällig. Der Gang sicher, keine Seitenabweichung

Status Psychicus:

orientiert, Antrieb etwas gesteigert, logorrhoisch, gereizt, unwillig gegenüber Vorentscheid, beansprucht vehement Behindertenstatus und Arbeitsunfähigkeit ("verdiene 50%")

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 leichtes Asthma - allergisches Asthma mit kombinierte Ventilationsstörung bei bronchiale Hyperreaktivität unterer RS da klinisch unauffällig Pos.Nr. 06.05.02 GdB 30%

2 Zustand nach Handekzem bei multiplen Typ IV-Sensibilisierungen. unterer Rahmensatz bei Erscheinungsfreiheit der Haut Pos.Nr. 01.01.02 GdB 20%

3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteochondrose unverändert zum Vorgutachten - keine analgetische Dauertherapie erforderlich-keine motorischen und sensiblen Ausfälle Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20%

4 Degenerative Veränderungen im rechten Kniegelenk-Knorpelschäden an der Patella III.4 Degenerative Veränderungen im rechten Kniegelenk-Knorpelschäden an der Patella römisch drei.

unverändert zum Vorgutachten entsprechend fehlender Bewegungseinschränkungen

Pos.Nr. 02.05.18 GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden unter Pos.1 bestimmt den GdB mit 30%. Die übrigen Leiden von ihrer funktionellen Wirksamkeit zu geringfügig um den GdB weiter anzuheben.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Spreizfuß, Hallux- nicht über zivilisatorische Ausmaß hinausgehend, vermuteter Fersensporn.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

im Wesentlichen unverändert, auch neue Befunde bedingen keine medizinisch-funktionelle Sachlagenveränderung, das Asthma und der Z.n Kontaktekzem jetzt jeweils eigenständig gelistet. Der GdB unverändert.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Unverändert

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine entsprechende Mobilitätseinschränkung seitens des Bewegungsapparates gegeben, ebenso keine relevante kardio-pulmonale Einschränkung vorhanden. Kurze Wegstrecken von 300-400 m können ohne erhebliche Einschränkungen zu Fuß zurückgelegt werden. Niveauunterschiede von 20-30 cm können ohne erhebliche Einschränkungen überwunden werden. Das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich-Haltegriffe können benützt werden.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

nicht vorliegend

..."

Am 29.10.2018 reichte die bP Befunde nach.

Nach Beschwerdevorlage erging in der Folge im Auftrag des BVwG das Ersuchen an die Sachverständige um Gutachtensergänzung dahingehend, ob die vorgelegten Befunde einen Einfluss auf den getroffenen Einschätzungen haben würden.

In ihrer Gutachtensergänzung vom 07.02.2019 führte die Allgemeinmedizinerin wie folgt aus: "Der vorgelegte Befund -MRT vom 16.10.2018 - hat keine Auswirkung auf die getroffene Einschätzung bzw. das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung vom 11.09.2018, auch Positionsnummer und Grad der Behinderung betreffend, da die beschriebenen Veränderungen zu geringfügig sind um eine klinische Relevanz und damit Einschätzung zu erreichen. Ebenso hat der neu vorgelegt Ordinationsbefund Dr. XXXX vom 20.09.2018 keine Auswirkung auf Änderung der Einschätzung, Positionsnummer oder Grad der Behinderung, da die Fersensporne keine wesentliche dauerhafte Funktionsminderung darstellen, diesbezügliche therapeutische Behandlungen von Dr. XXXX empfohlen wurden; weiters wurde der Lumboischialgie im Punkt 3 des Gutachtens, entsprechend Klinik, Rechnung getragen; betreffend der Missempfindungen beider Hände, erfolgte Abklärung mittels EMG, dieser Befund nicht vorliegend, darüber hinaus stellen auch diese Dysästhesien keine einschätzungswürdigen Funktionsminderungen dar, da zu geringfügig-würde keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung bewirken. Beide vorgelegte Befunde bedingen keine Veränderung der Einschätzung bzw. das Ergebnis der Begutachtungen der unabhängigen Begutachtungen Dr. XXXX vom 2.4.2018 und Dr. XXXX vom 11.9.2018."In ihrer Gutachtensergänzung vom 07.02.2019 führte die Allgemeinmedizinerin wie folgt aus: "Der vorgelegte Befund -MRT vom 16.10.2018 - hat keine Auswirkung auf die getroffene Einschätzung bzw. das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung vom 11.09.2018, auch Positionsnummer und Grad der Behinderung betreffend, da die beschriebenen Veränderungen zu geringfügig sind um eine klinische Relevanz und damit Einschätzung zu erreichen. Ebenso hat der neu vorgelegt Ordinationsbefund Dr. römisch 40 vom 20.09.2018 keine Auswirkung auf Änderung der Einschätzung, Positionsnummer oder Grad der Behinderung, da die Fersensporne keine wesentliche dauerhafte Funktionsminderung darstellen, diesbezügliche therapeutische Behandlungen von Dr. römisch 40 empfohlen wurden; weiters wurde der Lumboischialgie im Punkt 3 des Gutachtens, entsprechend Klinik, Rechnung getragen; betreffend der Missempfindungen beider Hände, erfolgte Abklärung mittels EMG, dieser Befund nicht vorliegend, darüber hinaus stellen auch diese Dysästhesien keine einschätzungswürdigen Funktionsminderungen dar, da zu geringfügig-würde keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung bewirken. Beide vorgelegte Befunde bedingen keine Veränderung der Einschätzung bzw. das Ergebnis der Begutachtungen der unabhängigen Begutachtungen Dr. römisch 40 vom 2.4.2018 und Dr. römisch 40 vom 11.9.2018."

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das allgemeinmedizinische Gutachten, in Zusammenschau mit der Gutachtensergänzung, auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

In dem angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Der im Zuge der Beschwerde in Vorlage gebrachte Befund wurde von der Allgemeinmedizinerin in ihrer Gutachtensergänzung berücksichtigt, sie kam jedoch zum Ergebnis, dass sich in ihrer getroffenen Einschätzung keine Änderung ergeben hat.

Aufgrund der Beschwerdeausführungen sowie des vorgelegten Befundes wurde das Beweisverfahren durch die Erstbehörde erneut eröffnet und ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. Das leichte Asthma unter der Lfd.Nr. 1 wurde als führendes Leiden unter der Pos.Nr. 06.05.02 (im Erstgutachten unter 06.04.02) mit demselben Grad der Behinderung von 30%, eingeschätzt, hinzu kommt unter der Lfd.Nr. 2 der Zustand nach Handekzem bei multiplen Typ IV-Sensibilisierungen unter der Pos.Nr. 01.01.02 mit einem GdB von 20%, die Funktionsbeeinträchtigungen unter den Lfd.Nr. 3 und 4 wurden unverändert zum Erstgutachten eingeschätzt. Wie die Sachverständige ausführt, bestimmt das führende Leiden unter der Lfd.Nr. 1 den Gesamtgrad der Behinderung von 30%, die übrigen Leiden sind von ihrer funktionellen Wirksamkeit zu geringfügig, um zu steigern. Die neu vorgelegten Befunde begingen keine medizinisch-funktionelle Sachlagenveränderung und bleibt daher der Gesamtgrad der Behinderung unverändert.

Aufgrund des nach Beschwerdevorlage seitens der bP vorgelegten Befundes wurde die Sachverständige für Allgemeinmedizin um eine Gutachtensergänzung und Stellungnahme dahingehend ersucht, wie sich die vorgelegten Befunde auf die getroffene Einschätzung auswirke. Die Sachverständige würdigte die von der bP vorgelegten Befunde und führte in ihrer Stellungnahme aus, dass die vorgelegten Befunde keine Änderung der Einschätzung bedingen und somit zu keiner Änderung der Gesamteinschätzung führen.

Aufgrund der umfassenden, alle Vorbringen der bP und den Befund berücksichtigenden Beurteilung und Einschätzung im Gutachten sowie in der Gutachtensergänzung wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt.

Nach der Rsp des VwGH (vgl. z.B. VwGH vom 11.07.2006, 2001/12/0194) kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden. Da das dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch steht, solche von der bP auch nicht aufgezeigt wurden und das Gutachten nicht ergänzungsbedürftig ist, wird das Sachverständigengutachten als schlüssig und nachvollziehbar der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt.Nach der Rsp des VwGH vergleiche z.B. VwGH vom 11.07.2006, 2001/12/0194) kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden. Da das dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch steht, solche von der bP auch nicht aufgezeigt wurden und das Gutachten nicht ergänzungsbedürftig ist, wird das Sachverständigengutachten als schlüssig und nachvollziehbar der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt.

Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Dies ist der bP, wie oben ausgeführt, nicht gelungen.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der allgemeinmedizinischen Sachverständigen abzugehen.

Das Sachverständigengutachten sowie die Gutachtensergänzung wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß diesem Gutachten und der Gutachtensergänzung ist von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • -Strichaufzählung
    Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgFBundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgFVerordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgFEinschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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