TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/14 L517 2204636-1

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Veröffentlicht am 14.02.2019
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Entscheidungsdatum

14.02.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L517 2204636-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 19.07.2018, OB:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 19.07.2018, OB:

XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 ff der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. beträgt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, ff der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

17.11.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde, "bB")17.11.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde, "bB")

12.06.2018 - Erstellung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens, GdB 40 v.H.

14.06.2018 - Verständigung der bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme

28.06.2018 - Stellungnahme der bP

10.07.2018 - Erstellung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens, GdB 40 v.H.

19.07.2018- Bescheid der bB, Abweisung des Antrages, GdB 40 v.H.

27.08.2018 - Beschwerde der bP

30.08.2018 - Beschwerdevorlage am BVwG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland XXXX wohnhaft.Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland römisch 40 wohnhaft.

Am 17.11.2017 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und Ausstellung eines Ausweises gem § 29b StVO.Am 17.11.2017 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und Ausstellung eines Ausweises gem Paragraph 29 b, StVO.

Im Auftrag der bB wurde am 12.06.2018 ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie nach der Einschätzungsverordnung erstellt, welches nachfolgendes Ergebnis der durchgeführten Begutachtung aufweist:

"1 Kniegelenk - Untere Extremitäten, Kniegelenk - Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig

Zustand nach Implantation einer Knietotalendoprothese links mit Patellarückflächenersatz und Zustand nach Revision. Stabile Gelenksverhältnisse ohne Lockerungszeichen mit belastungsabhängigen retropatellaren Schmerzen.

Beweglichkeit S 0-5-120

Pos.Nr. 02.05.20 GdB 30%

2 Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades

Zustand nach Foraminotomie HWS C5/C6 rechts mit episodischen ausstrahlenden Schmerzen sowie episodischen peripheren Missempfindungen und subjektiv gestörter Feinmotorik.

Pos.Nr. 02.01.02 GdB 30%

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende Funktionsstörung wird durch die lfde Nr. 2 um 1 Stufe gesteigert.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach Carpaltunneloperation rechts ohne klinische Zeichen eines rezenten Rezidives.

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Der Anmarschweg ist in langsamen Gehtempo pausenfrei zu bewältigen. Das Ein-/Aussteigen ist bei nicht eingeschränkter Beweglichkeit der oberen Extremitäten sowie ausreichender Hüft- und Kniegelenksbeweglichkeit beidseits möglich. Das Sitzen ist nicht eingeschränkt."

Mit Schreiben vom 14.06.2018 wurde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.

In ihrer Stellungnahme vom 28.06.2018 führte bP aus, dass sie nach drei Revisionen ihrer KTEP Strecken von über 100m auch unter Zuhilfenahme von Gehhilfen nur mit zunehmenden Schmerzen bewältigen könne und äußerste Schonung angebracht sei, da eine weitere Revision nicht in Frage komme. Es würden eine maßgebliche Einschränkung im Alltag und eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung vorliegen. Der Sachverständige habe die Problematik der Tibiakomponente ihrer KTEP nicht erfasst, da sich diese nach der 1. Revision trotz 155mm langen Schafts aseptisch gelockert habe und bei der 2. Revision zusätzlich in den Tibiakopf ein Konus aus Metallschaum eingebaut worden sei, bei der 3. Revision sei nur die Patellarückfläche gewechselt worden, die Tibiakomponente sei unverändert geblieben. Die zur Untersuchung mitgebrachten Dokumente seien vom Sachverständigen als nicht notwendig erachtet und nicht angesehen worden. Bei der Untersuchung der unteren Extremitäten seien die übrigen großen Gelenke beiderseits als in der Beweglichkeit nicht eingeschränkt worden, obwohl sie nicht untersucht worden seien und eine Hüftdysplasie (re > li) vorliege. Aufgrund der Entfernung des Wohnsitzes von der nächsten Bushaltestelle könne sie ÖVM nur benutzen, wenn sie die Strecke dorthin mit einem E-Scooter zurücklege, welcher jedoch nicht für längere Strecken und nicht bei Regen oder im Winter geeignet sei. An Sonn- Und Feiertage würden zudem keine öffentlichen Autobusse fahren.

Befunde wurden vorgelegt.

In der Folge wurde im Auftrag der bB erneut der orthopädische Sachverständige beauftragt, ein Gutachten zu erstellen, welches, am 10.07.2018 erstellt nach der Einschätzungsverordnung, nachfolgenden relevanten Inhalt aufweist:

"...

Anamnese:

Operationen: Zustand nach Carpaltunneloperation rechts und HWS OP (Foraminotomie C5/C6); Zustand nach Halbschlittenprothese Knie links, danach Wechsel auf Knietotalendoprothese. Wechsel der Tibiakomponente und Patellarückflächenkomponente mit 1xiger Revision der Patella.

Allergien: Penicillin; Alkohol: selten; Nikotin: 0

Derzeitige Beschwerden:

2015 wurde ein Halbschlittenprothese in das linke Kniegelenk eingebaut. Dann wurde eine KTEP links 05.08.2016 eingebaut. Dann habe ich Schmerzen hinter der Kniescheibe bekommen. Es erfolgte ein Wechsel des Tibiateils links und noch ein Patellaersatz. Dann wurde wegen der Schmerzen eine Revision des Patellaersatzes durchgeführt. Zur Untersuchung bin ich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und einem E-Scooter gekommen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Diclofenac 50 mg 0-0-1

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befundbericht vom 06.11.2017 - Dr. XXXX : CTS rechts operat 06/17 0 Z. n. Foraminotomie C5/C6 rechts 09/17; Neurostatus: C/C: Hirnnerven unauffällig OE: Tonus normal, keine sichere Parese fassbar, MER seitengleich mittellebhaft, Sensibilität aktuell normalBefundbericht vom 06.11.2017 - Dr. römisch 40 : CTS rechts operat 06/17 0 Z. n. Foraminotomie C5/C6 rechts 09/17; Neurostatus: C/C: Hirnnerven unauffällig OE: Tonus normal, keine sichere Parese fassbar, MER seitengleich mittellebhaft, Sensibilität aktuell normal

Ärztliche Bestätigung vom 24.10.2017 - Dr. XXXX : Zustand nach mehrfach Revisionen des linken Kniegelenkes, zuletzt Ersatz der tibialen Komponente in Kombination mit Implantation einer Patella-Komponente.Ärztliche Bestätigung vom 24.10.2017 - Dr. römisch 40 : Zustand nach mehrfach Revisionen des linken Kniegelenkes, zuletzt Ersatz der tibialen Komponente in Kombination mit Implantation einer Patella-Komponente.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

normalgewichtig

Größe: 184,00 cm Gewicht: 69,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

HWS: S 30/0/30; R 70/0/70; F 30/0/30; Kinn/Jugulumabstand 2 Querfinger; Kein Stauchungsschmerz.

BWS/LWS: Schober Zeichen 10/13 cm; Ott Zeichen 30/32 cm; FKB Abstand 10 cm; R im Sitzen 30/0/30; F 20/0/20; Lasegue und Pseudolasegue negativ; Kein Druckschmerz am ISG; Die paravertebrale Muskulatur ist lumbal nicht verhärtet; Lumbal besteht kein Klopf¬/Druckschmerz. Zehenspitzen-/Fersenstand beidseits durchführbar. Einbeinstand sicher vorzeigbar. Die Hocke ist wegen Knieschmerzen links bis 90 Grad Knieflexion durchführbar. Der Langsitz kann schmerzfrei eingenommen und gehalten werden. Die Fingerkuppen erreichen im Langsitz beidseits die Mitte der vorderen Schienbeinkante.

Obere Extremitäten: Die großen und kleinen Gelenke sind frei Beweglich, ohne Achsenfehlstellung. Phalen und Grind Test beidseits negativ. Die Fingermotorik nicht eingeschränkt (Faustschluss, Spitzgriff)

Unter Extremitäten: Hüfte beidseits: Kein Wackel-/oder Stauchungsschmerz. S 0-0-100, F 40-0-20, R 40-0-20; Knie links leicht überwärmt, Erguss +, S 0-5-120, bandstabil, kein Stauchungs- oder Wackelschmerz. Die übrigen großen Gelenke beidseits in der Beweglichkeit nicht eingeschränkt.

Grob neurologisch die unteren Extremitäten unauffällig. Die peripheren Pulse an den oberen und unteren Extremitäten tastbar.

Beinumfänge: Oberschenkel links 41 cm, rechts 43 cm; Unterschenkel links 32 cm; rechts 34 cm; die Beinlänge ist klinisch ausgeglichen.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Hinkfreies Gangbild mit rundem harmonischem Abrollvorgang und raumgreifender Schrittlänge.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Kniegelenk - Untere Extremitäten, Kniegelenk - Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig

Zustand nach Implantation einer Knietotalendoprothese links mit Patellarückflächenersatz und Zustand nach Revision. Stabile Gelenksverhältnisse ohne Lockerungszeichen mit belastungsabhängigen retropatellaren Schmerzen.

Beweglichkeit S 0-5-120 Pos.Nr. 02.05.20 GdB 30%

2 Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades

Zustand nach Foraminotomie HWS C5/C6 rechts mit episodischen ausstrahlenden Schmerzen sowie episodischen peripheren Missempfindungen und subjektiv gestörter Feinmotorik. Pos.Nr. 02.01.02 GdB 30%

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende Funktionsstörung wird durch die lfde Nr. 2 um 1 Stufe gesteigert.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach Carpaltunneloperation rechts ohne klinische Zeichen eines rezenten Rezidives.

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Der Anmarschweg ist in langsamen Gehtempo pausenfrei zu bewältigen. Es ist eine Gehstrecke von 500 Meter in 25 Minuten zu bewältigen. Das Verwenden von einer Unterarmstützkrücke rechts ist zumutbar. Das Ein-/Aussteigen ist bei nicht eingeschränkter Beweglichkeit der oberen Extremitäten sowie ausreichender Hüft- und Kniegelenksbeweglichkeit beidseits möglich. Das Sitzen ist nicht eingeschränkt.

..."

Mit Bescheid vom 19.07.2018 wies die bB den Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Zugrundelegung der eingeholten Gutachten mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. ab.

In ihrer gegen die Einstufung ihrer Behinderung mit 40% am 27.08.2018 erhobenen Beschwerde gab die bP an, nach drei Revisionen der KTEP infolge einer anhaltenden Synovitis und der Überlastung der verbliebenen Knochenstrukturen im Tibiabereich ständige Schmerzen zu haben, welche ihr die Bewältigung von Gehstrecken über 100m nicht ermöglichen würden. Eine Veränderung der Situation sei nicht zu erwarten, da die schmerzhafte Tibiakomponente nicht gewechselt werden könne und der Wechsel der fehlpositionierten Patellarückfläche nur im Bereich der Quadrizepssehne eine Verbesserung gebracht habe. Die bP habe am 17.09.2018 einen Termin zur klinischen, radiologischen und serologischen Untersuchung sowie eventuell danach eine nuklearmedizinische Untersuchung.

Die bP kündigte die Nachreichung betreffender Befunde an - eine Befundvorlage ist bis dato nicht erfolgt.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.

Aufgrund der Stellungnahme der bP im Zuge des gewährten Parteiengehörs erfolgte die erneute Befassung des orthopädischen Sachverständigen und eine abermalige Überprüfung durch den Orthopäden. Dieses Sachverständigengutachten wird der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt.

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

In dem angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Wenn die bP in ihrer Beschwerde anführt, nach drei Revisionen der KTEP infolge einer anhaltenden Synovitis und der Überlastung der verbliebenen Knochenstrukturen im Tibiabereich ständige Schmerzen zu haben, welche ihr die Bewältigung von Gehstrecken über 100m nicht ermöglichen würden und eine Veränderung der Situation nicht zu erwarten sei, da die schmerzhafte Tibiakomponente nicht gewechselt werden könne und der Wechsel der fehlpositionierten Patellarückfläche nur im Bereich der Quadrizepssehne eine Verbesserung gebracht habe, so ist dazu festzustellen, dass ebenjene Komponenten vom Sachverständigen in seinem Gutachten berücksichtigt wurden. Der "Wechsel auf Knietotalendoprothese, Wechsel der Tibiakomponente und Patellarückflächenkomponente mit 1xiger Revision der Patella" fanden in der Anamnese ebenso Berücksichtigung wie in der Erfassung der derzeitigen Beschwerden, wenn vom Sachverständigen festgestellt wird: "2015 wurde ein Halbschlittenprothese in das linke Kniegelenk eingebaut. Dann wurde eine KTEP links 05.08.2016 eingebaut. Dann habe ich Schmerzen hinter der Kniescheibe bekommen. Es erfolgte ein Wechsel des Tibiateils links und noch ein Patellaersatz. Dann wurde wegen der Schmerzen eine Revision des Patellaersatzes durchgeführt. Zur Untersuchung bin ich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und einem E-Scooter gekommen." Die vom Gutachter erfassten und berücksichtigten relevanten Befunde werden den Leiden der bP ebenso gerecht wie im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung, wo die Funktionseinschränkung des Kniegelenks mit 30% und einem Zustand nach Implantation einer Knietotalendoprothese links mit Patellarückflächenersatz und Zustand nach Revision, stabile Gelenksverhältnisse ohne Lockerungszeichen mit belastungsabhängigen retropatellaren Schmerzen eingeschätzt wurde. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde damit bejaht, dass eine Gehstrecke von 500 Meter in 25 Minuten zu bewältigen und das Verwenden einer Unterarmstützkrücke rechts zumutbar ist, das Ein-und Aussteigen bei nicht eingeschränkter Beweglichkeit der oberen Extremitäten sowie ausreichender Hüft- und Kniegelenksbeweglichkeit beidseits möglich und das Sitzen nicht eingeschränkt ist.

Die von der bP angekündigte Befunde betreffend den Termin zur klinischen, radiologischen und serologischen Untersuchung am 17.09.2018, sowie eventuell einer nuklearmedizinischen Untersuchung, wurden bis dato nicht beigebracht. Das eingeholte Gutachten und der dabei erhobene Sachverhalt bilden daher - mangels neuer Befunde - die Grundlage für die Entscheidung.

Nach der Rsp des VwGH (vgl. z.B. VwGH vom 11.07.2006, 2001/12/0194) kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden. Da das dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch steht, solche von der bP auch nicht aufgezeigt wurden und das am 10.07.2018 eingeholte Gutachten nicht ergänzungsbedürftig ist, wird das Sachverständigengutachten als schlüssig und nachvollziehbar der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt.Nach der Rsp des VwGH vergleiche z.B. VwGH vom 11.07.2006, 2001/12/0194) kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden. Da das dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch steht, solche von der bP auch nicht aufgezeigt wurden und das am 10.07.2018 eingeholte Gutachten nicht ergänzungsbedürftig ist, wird das Sachverständigengutachten als schlüssig und nachvollziehbar der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt.

Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Dies ist der bP, wie oben ausgeführt, nicht gelungen.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.

Das Sachverständigengutachten vom 10.07.2018 wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß diesem Gutachten ist von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • -Strichaufzählung
    Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgFBundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgFVerordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgFEinschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgeric

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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