Entscheidungsdatum
14.02.2019Norm
BBG §40Spruch
L517 2197237-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 25.04.2018, OB:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 25.04.2018, OB:
XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs 12, § 55 Abs 4, § 55 Abs. 5 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF stattgegeben und festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. beträgt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins bis 3, Paragraph 54, Absatz 12,, Paragraph 55, Absatz 4,, Paragraph 55, Absatz 5, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF stattgegeben und festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
15.09.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde bzw. bB) auf Ausstellung eines Behindertenpasses15.09.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde bzw. bB) auf Ausstellung eines Behindertenpasses
12.03.2018 - Erstellung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens, GdB 30 v.H.
13.03.2018 - Parteiengehör
25.04.2018 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages der bP, GdB 30 v. H.
22.05.2018 - Beschwerde der bP
04.06.2018 - Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht
03.08.2018 und 24.10.2018 - Stellungnahmen und Befundnachreichungen durch die bP
09.11.2018 - Ersuchen an den Sachverständigen um Gutachtensergänzung
11.01.2019 - Gutachtensergänzung, GdB 50 v.H.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP ist österreichische Staatsangehörige und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland XXXX wohnhaft.Die bP ist österreichische Staatsangehörige und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland römisch 40 wohnhaft.
Am 15.09.2017 stellte die bP unter Vorlage von Befunden einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Das daraufhin im Auftrag der bB am 12.03.2018 nach der Einschätzungsverordnung erstellte Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie weist nachfolgenden Inhalt auf:
"Anamnese:
Im November 2015 HWS-Trauma mit Bandscheibeninstabilität C5/C6 und ventraler Stabilisierung, Cage-Implantation, ohne Lähmungen. Allerdings anhaltende Sensibilitätsstörung an den Fingern I - III rechts.Im November 2015 HWS-Trauma mit Bandscheibeninstabilität C5/C6 und ventraler Stabilisierung, Cage-Implantation, ohne Lähmungen. Allerdings anhaltende Sensibilitätsstörung an den Fingern römisch eins - römisch drei rechts.
Im Rahmen des Unfalles Zerrungsverletzung an der rechten Schulter mit zunächst Schulterarthroskopie und sekundärer AC-Plastik.
Im August 2014 Schienbeinkopfbruch rechts mit konservativer Behandlung ohne Operationsbedarf, allerdings sekundärer arthroskopischer Glättungsoperation mehrmalig. Zustand nach Außenknöchelbruch beidseitig vor vielen Jahren mit Operation rechts und Gipsfixation links.
Zustand nach handgelenksnahem Speichenbruch links 2013 mit Gipsfixierung.
Zustand nach Lebensmittelvergiftung 2017 mit vorgesehener Magen-Darm-Spiegelung in 14 Tagen (Kontrolle).
Derzeitige Beschwerden:
Seitens der Halswirbelsäule sei er bewegungseingeschränkt, die Sensibilität an den Finger I - III rechts sei stärker gestört. Die Armkraft sei soweit normal.Seitens der Halswirbelsäule sei er bewegungseingeschränkt, die Sensibilität an den Finger römisch eins - römisch drei rechts sei stärker gestört. Die Armkraft sei soweit normal.
Seitens des rechten Kniegelenkes tagesverfassungsabhängig wechselnde, gewisse Belastungsbeschwerden, die Bewegung sei gut, eine Instabilität würde nicht empfunden. Ab und zu habe unspezifische Beschwerden am linken Bein, welche er auf ein langes Krückengehen zurückführe, in Behandlung sei er diesbezüglich nicht.
Seitens des linken Handgelenkes habe er Belastungsbeschwerden mit einer gewissen Bewegungseinschränkung bei Belastung.
Subjektiv eingeschätzte Gangleistung: Mehrere 100 Meter.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Behandlungen: Derzeit keine.
Medikamente: Schmerzmittel bedarfsweise.
Hilfsmittel: Keine.
Sozialanamnese:
Ledig, Arbeiter, derzeit AMS, keine Kinder.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Krankengeschichte der XXXX XXXX , Orthopädische Abteilung.Krankengeschichte der römisch 40 römisch 40 , Orthopädische Abteilung.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Durchschnittlich.
Ernährungszustand:
Durchschnittlich.
Größe: 188,00 cm Gewicht: 84,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Kommt gehend mit Konfektionsschuhen zur Begutachtung, stabile Schrittabfolge, kein Hinken, seitengleiche Vollbelastung. Einbeinstand seitengleich, Zehenballenstand problemlos, Fersenstand problemlos.
BECKENRING, UNTERE EXTREMITÄTEN:
Becken stabil, Geradstand, Beinachsen gerade, Beinlängen seitengleich, Muskulatur durchschnittlich, periphere Durchblutung, Sensibilität und Motorik ungestört.
Hüftgelenke äußerlich unauffällig, kein Druck- oder Bewegungsschmerz bei seitengleich freiem Bewegungsumfang, kein axialer Stauchschmerz.
KNIE RECHTS:
Orthograde Stellung, stabiler Kapselbandapparat, endlagiges Streck- und Beugedefizit, beim passiv Durchbewegen keine Schmerzprovokation, Gleitverhalten patellar unauffällig.
Das gegenseitige linke Kniegelenk bland, bei freier Beweglichkeit und stabilem Kapselbandapparat.
SPRUNGGELENKE:
Orthograde Stellung seitengleich, Bandapparat seitengleich stabil, Sprunggelenkgabel geschlossen, freies Bewegungsmuster, punktueller Druckschmerz an der vorderen Bandgrube rechts.
BEWEGLICHKEIT:
Hüfte:
S 0/0/115, F 35/0/20, R 40/0/20 - seitengleich Knie:
RECHTS: S 0/10/125, LINKS: S 0/0/135
Sprunggelenk:
S 15/0/45 - seitengleich
UMFANGMASZE:
Sprunggelenk:
27 cm - seitengleich
Größter Wadenumfang:
37 cm - seitengleich
Oberschenkel (10 cm proximal der Patella):
44 cm - seitengleich
BEINLÄNGEN:
(vorderer oberer Darmbeinstachel-Außenknöchelspitze)
Seitengleich.
WIRBELSÄULE:
HWS:
Dornfortsatzlinie orthograd, die HWS-Bewegung funktional kaum eingeschränkt, endlagige Einschränkung linksrotatorisch - R 90/0/70, Flexion/Deflexion 4 cm / 21 cm.
Die oberen Extremitäten motorisch frei, sensibel besteht ein Defizit an den Fingern I - III - 1. bis 5. Fingernerv mit Sensibilitätsdefizit, ohne kompletten Ausfall mit Kribbelsensation.Die oberen Extremitäten motorisch frei, sensibel besteht ein Defizit an den Fingern römisch eins - römisch drei - 1. bis 5. Fingernerv mit Sensibilitätsdefizit, ohne kompletten Ausfall mit Kribbelsensation.
BWS/LWS:
Dornfortsatzlinie orthograd, Krümmungen physiologisch, keine Schonhaltung, keine Schmerzen beim Lagewechsel, soweit durchschnittliches Bewegungsmuster mit FKBA bei Flexion von 5 cm, Rotation seitengleich 35°.
Die unteren Extremitäten motorisch und sensibel frei, Lasegue beidseits negativ, PSR schwach bis mittellebhaft seitengleich auslösbar.
Die Dornfortsätze an der mittleren BWS/Th8, 9 punktuell etwas druckdolent, keine Wurzelzeichen.
SCHULTERGÜRTEL, OBERE EXTREMITÄTEN:
Schultergürtel symmetrisch, Armumfänge seitengleich, Fingermotorik, -durchblutung ungestört, Faustschluss beidseits kräftig.
SCHULTER RECHTS:
Zustand nach Eckgelenksoperation mit blander Narbe über dem AC-Gelenk, keine Instabilität, kein relevanter Druckschmerz, die Bewegung über Kopf endlagig eingeschränkt, keine vordere, keine hintere Instabilität.
Pseudoimpingement bei 100° beim Neer-Test.
Die gegenseitige linke Schulter frei.
Ellbogen klinisch unauffällig.
HANDGELENK LINKS:
Äußerlich unauffällig, schlanke Konfiguration, orthograde Achsenstellung. Seitengleich freies Bewegungsmuster, keine Rotationseinschränkung, bei fester Palpation subjektiv Druckschmerzhaftigkeit etwa in Höhe des Speichengriffels.
BEWEGLICHKEIT:
Handgelenk:
S 60/0/70, F 30/0/25, R 80/0/85 - seitengleich
THORAX, ABDOMEN:
Klinisch bland.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Keine Einschränkung.
Status Psychicus:
Orientierend unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Zustand nach unfallbedingter Instabilität zwischen 5. und 6. Halswirbel mit operativer Versorgung, endlagige Bewegungseinschränkung, Gefühlsstörung an der rechten Hand - Finger I - III, ohne Kraftdefizit.Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Zustand nach unfallbedingter Instabilität zwischen 5. und 6. Halswirbel mit operativer Versorgung, endlagige Bewegungseinschränkung, Gefühlsstörung an der rechten Hand - Finger römisch eins - römisch drei, ohne Kraftdefizit.
Auswahl der gegebenen Position mit unterem Rahmensatz bei mittelgradiger Funktionseinschränkung ohne motorische Ausfälle/Einschränkungen. Kein regelmäßiger Schmerzmittelbedarf. Pos.Nr. 02.01.02 GdB 30%
2 Zustand nach Schultergelenks-/Eckgelenkszerrung mit mehrmalig operativer Intervention.
Auswahl der gegebenen Position im Sinne einer geringgradigen einseitigen Funktionseinschränkung mit fixem Richtsatz. Pos.Nr. 02.06.01 GdB 10%
3 Endlagige Einschränkung der Kniegelenksbewegung rechts bei stabilem Kapselbandapparat.
Auswahl der gegebenen Position mit unterem Rahmensatz bei geringgradig einseitiger Funktionseinschränkung bei reizlosem Kniestatus. Pos.Nr. 02.05.18 GdB 10%
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Gemäß der führenden Position lfd. Nr. 1, keine Stufenerhöhung durch die Position lfd. Nr. 2 + 3 wegen relativer Geringfügigkeit.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Außenknöchelbruch beidseits bei freier Funktion, Zustand nach handgelenksnahem Speichenbruch links bei freier Funktion.
..."
Die bP wurde mit Schreiben der bB vom 13.03.2018 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, eine Stellungnahme ist nicht eingelangt.
Mit Bescheid der bB vom 25.04.2018 wurde der Antrag der bP unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigenbeweises mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. abgewiesen.
In ihrer dagegen am 22.05.2018 erhobenen Beschwerde führte die bP aus, dass sie viele verschiedene, auch gravierende Verletzungen habe, die zum größten Teil auf Arbeitsunfälle zurückzuführen seien, und viele, sowie große Operationen notwendig gewesen seien, ebenso verschiedene Kur- und Reha-Aufenthalte sowie Therapien. Sie sei nach wie vor in ärztlicher Behandlung. Jede Form von Alltagsablauf, wie einfaches Gehen oder Heben von geringen Lasten, sei eine körperliche und vor allem auch schmerzhafte Herausforderung.
Die bP wies darauf hin, dass sie das Schreiben 13.03.2018 betreffend Parteiengehör nicht erhalten habe.
Nach Beschwerdevorlage am BVwG wurden von der bP Befunde vorgelegt und Stellungnahmen abgegeben, aufgrund derer das Ersuchen an den Sachverständigen erging, eine Stellungnahme dahingehend abzugeben, ob die vorgelegten Befunde sowie die Ausführungen der bP in ihrer Beschwerde und den Stellungnahmen eine Änderung der getroffenen Einschätzung bedingten.
In seiner am 11.01.2019 erfolgten Gutachtensergänzung führte der Facharzt für Unfallchirurgie aus:
"Die gegenständlich nachgereichten Befunde:
Rechtes Kniegelenk - MRT vom 30.08.2018: Fortgeschrittene Chondropathie in sämtlichen Kompartimenten (bis 4.-gradige Chondropathien), sowie
linkes Kniegelenk - MRT vom 08.10.2018: inzipiente Arthrosezeichen, deutlich degenerative Veränderungen des lateralen Meniskus, sowie
LWS - fachärztlich orthopädischer Befund Doz. Dr. XXXX vom 30.08.2018 - LWS- Röntgen: Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1, MRT LWS: mäßige Neuroforamenstenose L5/S1, Osteochondrose L5/S1, LWS - MRT vom 28.06.2018: breitbasige Discusprotrusion L4/L5 mit Kontakt zum Abgangsbereich der Nervenwurzel L5 beidseitig,LWS - fachärztlich orthopädischer Befund Doz. Dr. römisch 40 vom 30.08.2018 - LWS- Röntgen: Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1, MRT LWS: mäßige Neuroforamenstenose L5/S1, Osteochondrose L5/S1, LWS - MRT vom 28.06.2018: breitbasige Discusprotrusion L4/L5 mit Kontakt zum Abgangsbereich der Nervenwurzel L5 beidseitig,
bedingen eine ergänzende Nachbewertung eines Behinderungsgrades wie folgt:
Position lfd. Nr. 1:
Position in den Richtsätzen: 02.01.02 / GdB: 40 %
Begründung: Auswahl der gegebenen Position mit oberem Rahmensatz bei bis mittelgradiger Funktionseinschränkung zweier Wirbelsäulenabschnitte, ohne motorische Ausfälle/Einschränkungen.
Position lfd. Nr. 2:
Einschränkung der Kniegelenksbewegung rechts bei fortgeschrittenem Gelenksverschleiß/Arthrose.
Position in den Richtsätzen: 02.05.19 / GdB: 30 %
Begründung: Auswahl der gegebenen Position bei relevantem, einseitigem Gelenksverschleiß, unter Integration einer beginnenden Abnützung des gegenseitigen Kniegelenkes, mit Verwendung eines oberen Rahmensatzes.
Position Ifd. Nr. 3:
Zustand nach Schultergelenks-/Eckgelenkszerrung mit mehrmaliger operativer Intervention.
Position in den Richtsätzen: 02.06.01 / GdB: 10 %
Begründung: Auswahl der gegebenen Position mit fixem Richtsatz bei einseitig geringgradiger Funktionseinschränkung.
Gesamtgrad der Behinderung: 50 %
Begründung: Wegen Stufensteigerung der führenden Position durch die Position lfd. Nr. 2, keine Stufensteigerung durch die Position lfd. N4. 3 wegen relativer Geringfügigkeit.
Gemäß des anlässlich der Begutachtung erhobenen klinischem Funktionsstatus sind in Abstimmung mit der subjektiv berichteten Mobilitäts-/Gangleistung weitere Zusatzeinträge nicht gerechtfertigt und liegt insbesondere keine Unzumutbarkeit einer Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor."
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw. den im Akt befindlichen sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036).Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist die Gutachtensergänzung, welche aufgrund der vorgelegten Befunde eingeholt wurde, in Zusammenschau mit dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten unfallchirurgischen Gutachten, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt sie in Zusammenschau mit dem unfallchirurgischen Gutachten vom 12.03.2018, die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
In der Gutachtensergänzung wurden alle relevanten von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
In der angeführten Gutachtensergänzung wurde, in Zusammenschau mit dem im erstinstanzlichen Verfahren erstellten unfallchirurgischen Gutachten, vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten und die Gutachtensergänzung stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Aufgrund der Beschwerde, der Stellungnahmen und der vorgelegten Befunde wurde das Ermittlungsverfahren erneut eröffnet und führte dieses dazu, dass in der Gutachtensergänzung am 11.01.2019 eine geänderte Einschätzung vorgenommen sowie ein geänderter, nämlich höherer, Gesamtgrad der Behinderung festgestellt wurde.
In der angeführten Gutachtensergänzung wurde, in Zusammenschau mit dem eingeholten Gutachten vom 12.03.2018, vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen, schlüssig und nachvollziehbar das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung dargelegt und insbesondere in der Gutachtensergänzung begründet, worin die gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum im erstinstanzlichen Verfahren erstellten Gutachten, und damit einhergehend die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung, bestehen.
Der Facharzt für Unfallchirurgie stellte in der Gutachtensergänzung vom 11.01.2019 einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest. Bei den einzelnen Leiden kam es sowohl bei der Lfd. Nr. 1 als auch Lfd. Nr. 2 zu einer Erhöhung des Grades der Behinderung: Die Lfd. Nr. 1 wurde unter derselben Pos.Nr. (02.01.02) mit einem GdB von 40% und der Begründung "Auswahl der gegebenen Position mit oberem Rahmensatz bei bis mittelgradiger Funktionseinschränkung zweier Wirbelsäulenabschnitte, ohne motorische Ausfälle/Einschränkungen" eingeschätzt. Die Lfd. Nr. 2, im Erstgutachten Lfd. Nr. 3 unter der Pos.Nr. 02.05.18 und einem GdB von 10% geführt, wurde vom Sachverständigen im Zuge der Gutachtensergänzung unter der Pos.Nr. 02.05.19, einem GdB von 30% und der Begründung "Einschränkung der Kniegelenksbewegung rechts bei fortgeschrittenem Gelenksverschleiß/Arthrose, Auswahl der gegebenen Position bei relevantem, einseitigem Gelenksverschleiß, unter Integration einer beginnenden Abnützung des gegenseitigen Kniegelenkes, mit Verwendung eines oberen Rahmensatzes" eingeschätzt. Gleichbleibend der nun unter der Lfd. Nr. 3, vormals Lfd. Nr. 2, eingeschätzte Zustand nach Schultergelenks-/Eckgelenkszerrung mit mehrmaliger operativer Intervention unter der Pos.Nr. 02.06.01 und einem GdB von 10%. Begründend führte der Sachverständige zur Wahl des Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. aus: "Wegen Stufensteigerung der führenden Position durch die Position lfd. Nr. 2, keine Stufensteigerung durch die Position lfd. Nr. 3 wegen relativer Geringfügigkeit.
Gemäß des anlässlich der Begutachtung erhobenen klinischem Funktionsstatus sind in Abstimmung mit der subjektiv berichteten Mobilitäts-/Gangleistung weitere Zusatzeinträge nicht gerechtfertigt und liegt insbesondere keine Unzumutbarkeit einer Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor."
Das Sachverständigengutachten und die Gutachtensergänzung wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Laut der den Befunden Rechnung tragenden Gutachtensergänzung besteht somit ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO,