Entscheidungsdatum
28.02.2019Norm
BBG §40Spruch
W132 2201474-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Dem Antrag vom 18.05.2017 wird stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 18.05.2017 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.03.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.03.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.
1.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten des Parteiengehörs wurden weitere medizinischen Beweismittel in Vorlage gebracht.1.2. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten des Parteiengehörs wurden weitere medizinischen Beweismittel in Vorlage gebracht.
1.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 04.06.2018 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.1.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 04.06.2018 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.
2. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an einem - nach rezidivierender chronischer Pankreatitis - entstandenem insulinpflichtigen Diabetes mellitus leide und immer wieder eine unzufriedenstellende glykämische Stoffwechsellage vorliege. Zusätzlich bestünden eine diabetische Proteinurie und Hepatopathie. Der Grad der Behinderung für diese Gesundheitsschädigung sei daher zu gering angesetzt. Weiters leide der Beschwerdeführer aufgrund eines Arbeitsunfalles an einer Bewegungseinschränkung des Handgelenkes und der dreigliedrigen Finger sowie an Restbeschwerden nach einer Schnittwunde am rechten Vorderarm mit Verletzung des ellenseitigen Handgelenksstreckers, des Kleinfinger- und Zeigefingerstreckers, des langen Daumenstreckers und -spreizers sowie des kurzen speichenseitigen Handgelenksstreckers. Diese Gesundheitsschädigung sei nicht berücksichtigt worden. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer an hochgradiger Bandscheibendegeneration L5/S1 mit linksbetonter Spondylose und Diskusherniationen sowie einer hochgradigen Neuroforameneinengung links und Spondylarthrosen leide. Als Beweis würden der beiliegende Befund, einzuholende Sachverständigengutachten der Orthopädie und Neurologie und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung genannt.
Nachstehend angeführte Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:
2.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.11.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde.2.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.11.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde.
2.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.2.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand altersentsprechend normal. Ernährungszustand normal. Haut rosiges Kolorit. Sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, feucht. Capitulum unauffällig. Augen unauffällig, Brille. Gehör unauffällig. Hals: Schilddrüse palpatorisch unauffällig, schluckverschieblich, keine Lymphknoten palpabel.
Gesamteindruck/Gangbild: Kommt alleine, selbst gehend mit normalen Schuhen ohne Gehhilfe zur Untersuchung. Kann sich alleine an- und auskleiden. Gangbild unauffällig, sicher ohne Hilfsmittel ohne Hilfsperson.
Thorax: Symmetrisch. Herz: Herztöne rein und rhythmisch. Lunge:
Vesikuläratmung.
Abdomen: Unter Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz. Darmgeräusche unauffällig. Nierenlager nicht klopfdolent.
Wirbelsäule: Becken- und Schulterstand gerade. HWS:
Kinn-Jugulum-Abstand 2 QF, Rotation beidseits 50°. Seitneigen beidseits 30°. BWS: Seitneigen beidseits bis knapp über die Kniegelenke. LWS: nicht klopfdolent. Vorbeugen: FBA 25 cm bei durchgestreckten Kniegelenken, 0 bei gebeugten. Lasegue beidseits positiv ab 30°.
Obere Extremitäten: Schultergelenke: Arme vorhalten und seitlich 160°. Nacken- und Schürzengriff beidseits möglich.
Ellenbogengelenke: Beugung, Streckung und Unterarmdrehung unauffällig. Narbe am rechten Unterarm ulnarseitig. Handgelenke und Finger: Unauffällig, bis auf ein geringes Streckdefizit der Finger der rechten Hand. Beugung unauffällig. Kraftgrad 5 beidseits rechts jedoch schwächer als links. Grob- und Spitzgriff beidseits durchführbar. Faustschluss beidseits vollständig möglich.
Untere Extremitäten: Keine Beinödeme. Fußpulse gut palpabel.
Beinlänge etwa seitengleich. Hüftgelenke beidseits: S 0-0-120, R 40-0-20. Kniegelenke beidseits S 0-0-130. Sprunggelenke beidseits: S 20-0-40. Zehen- und Fersenstand beidseits möglich. Kraftgrad 5 beidseits.
Psychischer Status: Bewusstsein: wach, gut kontaktfähig. Voll orientiert. Stimmung unauffällig. Affekt unauffällig. Antrieb normal, Ductus kohärent. Keine produktive Symptomatik. Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis unauffällig. Konzentration und Auffassung unauffällig. Emotionale Kontrolle gut. Soziale Funktionsfähigkeit gut.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Diabetes mellitus Typ 1 Wahl dieser Position bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus mit stabiler Einstellung, oberer Rahmensatz bei funktioneller Insulintherapie.
09.02.02
40 vH
02
Hochgradige Bandscheibendegeneration L5/S1 mit linksbetonter Spondylose und Diskusherniationen, hochgradige Neuroforameneinengung links
02.02.02
30 vH
Wahl dieser Position bei maßgeblichen morphologischen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit häufigen Schmerzen, unterer Rahmensatz bei relativ guter Beweglichkeit und Fehlen von neurologischen Ausfällen.
03
Streckdefizit der Finger der rechten Hand nach Strecksehnenverletzung Wahl dieser Position bei Funktionsminderung einzelner Finger, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Betreffen der Finger 2 - 5, aber guter Greiffunktion und gering verminderter Kraft.
02.06.26
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Die führende Funktionsbeeinträchtigung Nr. 1 wird durch die anderen funktionellen Einschränkungen um eine Stufe erhöht, da durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen das Gesamtbild der Behinderung maßgebend negativ beeinflusst wird.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten und Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX und das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
In diesem Zusammenhang ist ergänzend auszuführen, dass die Neuaufnahme der Leiden "Hochgradige Bandscheibendegeneration L5/S1 mit linksbetonter Spondylose und Diskusherniationen und hochgradiger Neuroforameneinengung links" und "Streckdefizit der Finger der rechten Hand" im Gutachten Dris. XXXX vom 27.11.2018 gegenüber der Beurteilung Dris. XXXX vom 16.03.2018 keinen Widerspruch darstellt, sondern aufgrund des Beschwerdevorbringens und den damit vom Beschwerdeführer neu vorgelegten medizinischen Beweismitteln erfolgt ist.In diesem Zusammenhang ist ergänzend auszuführen, dass die Neuaufnahme der Leiden "Hochgradige Bandscheibendegeneration L5/S1 mit linksbetonter Spondylose und Diskusherniationen und hochgradiger Neuroforameneinengung links" und "Streckdefizit der Finger der rechten Hand" im Gutachten Dris. römisch 40 vom 27.11.2018 gegenüber der Beurteilung Dris. römisch 40 vom 16.03.2018 keinen Widerspruch darstellt, sondern aufgrund des Beschwerdevorbringens und den damit vom Beschwerdeführer neu vorgelegten medizinischen Beweismitteln erfolgt ist.
Die getroffene Einschätzung basierend auf der Aktenlage und dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung des Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als nunmehr gutachterlich festgestellt wurde.
Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Wirbelsäulenleide und das Streckdefizit der Finger der rechten Hand wurden nunmehr im Gutachten Dris. XXXX entsprechend den befunddokumentierten Einschränkungen im Einklang mit der Einschätzungsverordnung beurteilt.Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Wirbelsäulenleide und das Streckdefizit der Finger der rechten Hand wurden nunmehr im Gutachten Dris. römisch 40 entsprechend den befunddokumentierten Einschränkungen im Einklang mit der Einschätzungsverordnung beurteilt.
Die durch Dr. XXXX erfolgte Beurteilung des Wirbelsäulenleidens steht im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, welche Kapitel 02.02. für generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates vorsieht. Den maßgeblichen morphologischen Veränderungen und häufigen Schmerzen bei aber doch relativ guter Beweglichkeit ohne neurologische Ausfälle, wurde durch die Anwendung von Richtsatzposition 02.02.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH ausreichend hoch Rechnung getragen.Die durch Dr. römisch 40 erfolgte Beurteilung des Wirbelsäulenleidens steht im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, welche Kapitel 02.02. für generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates vorsieht. Den maßgeblichen morphologischen Veränderungen und häufigen Schmerzen bei aber doch relativ guter Beweglichkeit ohne neurologische Ausfälle, wurde durch die Anwendung von Richtsatzposition 02.02.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH ausreichend hoch Rechnung getragen.
Bezüglich der bestehenden Diabetes mellitus hält der Sachverständige nachvollziehbar fest, dass diese im Gutachten Dris. XXXX korrekt beurteilt wurde, da bei funktioneller Insulintherapie eine stabile Stoffwechsellage vorliegt. Er beschreibt weiters nachvollziehbar, dass eine höhere Einschätzung dieser Gesundheitsschädigung nur dann vorzunehmen ist, wenn eine dauerhaft instabile Stoffwechsellage besteht, häufige Hypoglykämien auftreten, die einer nachweisbaren ärztlichen Behandlung bedürfen, und ein reduzierter Allgemeinzustand vorliegt.Bezüglich der bestehenden Diabetes mellitus hält der Sachverständige nachvollziehbar fest, dass diese im Gutachten Dris. römisch 40 korrekt beurteilt wurde, da bei funktioneller Insulintherapie eine stabile Stoffwechsellage vorliegt. Er beschreibt weiters nachvollziehbar, dass eine höhere Einschätzung dieser Gesundheitsschädigung nur dann vorzunehmen ist, wenn eine dauerhaft instabile Stoffwechsellage besteht, häufige Hypoglykämien auftreten, die einer nachweisbaren ärztlichen Behandlung bedürfen, und ein reduzierter Allgemeinzustand vorliegt.
Auch das Streckdefizit der Finger der rechten Hand wurde nunmehr nach Vorlage aussagekräftiger Unterlagen durch Dr. XXXX im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 02.06.26 beurteilt, da zwar eine Funktionsverminderung der Finger 2 bis 5 vorliegt, aber eine gute Greiffunktion erhalten und auch die Kraft nur gering vermindert ist.Auch das Streckdefizit der Finger der rechten Hand wurde nunmehr nach Vorlage aussagekräftiger Unterlagen durch Dr. römisch 40 im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 02.06.26 beurteilt, da zwar eine Funktionsverminderung der Finger 2 bis 5 vorliegt, aber eine gute Greiffunktion erhalten und auch die Kraft nur gering vermindert ist.
Dr. XXXX beschreibt überzeugend, dass durch die Neuaufnahme der weiteren Leiden eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 vH gerechtfertigt war.Dr. römisch 40 beschreibt überzeugend, dass durch die Neuaufnahme der weiteren Leiden eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 vH gerechtfertigt war.
Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Die Abweichung zur Beurteilung im der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten resultiert aus der zusätzlichen Aufnahme des befunddokumentierten Wirbelsäulenleidens und des Streckdefizites der Finger der rechten Hand in die Diagnoseliste und der dadurch bedingten Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe auf nunmehr 50 vH.
Die Angaben des Beschwerdeführers waren sohin geeignet, eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG)
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 12, BBG auszugsweise)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren