TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/12 W200 2176446-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2019
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Entscheidungsdatum

12.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W200 2176446-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2017, Zl. 1053192303-150250786, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2017, Zl. 1053192303-150250786, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der hazarischen Volksgruppe und dem schiitischen-ismailitischen Glauben an, war zuletzt im Heimatland in Kabul wohnhaft, reiste im März 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung nannte er als Fluchtgrund, dass zum Haus der Familie Angehörige der Taliban gekommen wären, die ihn zum Kampf aufgefordert hätten. Er hätte dies seinem Vater erzählt und dieser hätte gemeint, dass die Taliban sie jetzt nicht mehr in Ruhe lassen würden. Er solle versuchen sein Leben zu retten und er hätte das organisiert.

Im Rahmen der Einvernahme des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers am 23.08.2017 gab der Beschwerdeführer an, Dari und ein bisschen Farsi zu sprechen. Sein Lebensmittelpunkt sei in Kabul. Die Familie hätte zuvor in Kabul gelebt, seine gesamte Familie - Eltern und Geschwister - lebten im Iran, bis auf eine Schwester, die in Tadschikistan sei. Er hätte keine Verwandten mehr in Afghanistan. Er hätte in Kabul neun Jahre die Schule besucht, sei Hazara und sei in der Schule auch von anderen Schülern beschimpft worden. Schiiten hätten es allgemein schwer in Afghanistan. Nebenbei hätte er seinem Vater im Lebensmittelgeschäft geholfen.

Zum Asylantrag gab er an, dass die Familie von einem Taliban in ihrer Wohngegend bedroht worden sei. Er hätte eines Tages seinen Vater im Geschäft vertreten und drei Personen seien ins Geschäft gekommen und hätten nach seinem Vater gefragt. Sie hätten sich alles im Geschäft angeschaut, ihm gesagt, dass er erwachsen sei und mit ihnen kämpfen müsse. Entweder er müsse mit ihnen mitkommen oder würde umgebracht werden. Er hätte zu den drei Männern gesagt, dass er sie nicht kenne und sie das Geschäft verlassen sollten. Nach zweieinhalb Stunden sei dann sein Vater gekommen und er hätte diesen Vorfall seinem Vater erzählt. Sein Vater sei sehr traurig gewesen, er sei ein bekannter Mann der Straße gewesen. Er sei klug und könne lesen und schreiben. Dann sei sein Vater in der Nacht nach Hause gekommen und hätte erzählt, dass er auch bedroht wäre. Sein Vater hätte dann einen Pass organisiert und ihn legal in den Iran geschickt. Sein Vater sei der Chef dieser Wohngegend gewesen. Er sei klug gewesen und berühmt. Die Männer aus dem Geschäft hätte er vorher nicht gekannt.

Befragt, warum seine Familie dann in den Iran gegangen sei, antwortete er, dass auch diese Probleme mit den Taliban gehabt hätte. Die drei Männer hätten auch seinen Vater bedroht. Er hätte ihm nichts Näheres erzählt und er könne deshalb nicht mehr angeben.

Mit Bescheid vom 26.09.2017 des BFA wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gesetzt.

Begründend wurde nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle die afghanische Staatsangehörigkeit, der schiitische Glaube, die Volksgruppenzugehörigkeit der Hazara, die Muttersprache Dari und der Wohnort Kabul festgestellt. Die Identität konnte nicht festgestellt werden. Er sei nicht verheiratet und kinderlos, hätte neun Jahre die Schule besucht und in Kabul in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet.

In Griechenland, Bulgarien oder Ungarn sei er erkennungsdienstlich behandelt worden. In Bulgarien hätte er um internationalen Schutz angesucht.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden hätte können, dass er in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte.

Zur Situation im Fall der Rückkehr führte das BFA aus, dass er volljährig, männlich, arbeitsfähig sei. Er leide an keinen lebensbedrohenden Krankheiten und verfüge in Kabul über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass er nicht in der Lage gewesen sei, fundiertes, detailliertes bzw. stichhaltiges Vorbringen darzulegen. Er hätte nur einen abstrakten Sachverhalt formuliert. Details hätte er keine nennen können. Trotz Aufforderung durch den Einvernahmeleiter, Dinge ausführlicher zu schildern, hätte er diese Gelegenheit nicht genützt.

Soweit er eine allgemeine Diskriminierung wegen der Volksgruppenzugehörigkeit als Problem im Heimatland behaupte, handle es sich um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen könnten. Die Intensität sei nicht derartig, dass diese einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in seinem Heimatland unerträglich mache. Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Bamyan sei ihm zumutbar und möglich, Bamyan könne nicht als derart unsicher qualifiziert werden, dass es einem Rückkehrenden von vornherein verunmöglichen würde, dorthin zurück zu gelangen. Ebenso könne er nach Kabul zurückkehren.

Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde der behauptete Sachverhalt wiederholt und ausgeführt, dass nach der Flucht des Beschwerdeführers die Taliban noch mehrmals zum Vater des Beschwerdeführers gekommen seien und ihn bedroht hätten, weswegen dieser sein Geschäft verkauft hätte und mit der restlichen Familie in den Iran geflohen sei.

Im Rahmen der am 20.12.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholte der Beschwerdeführer Hazara, schiitischer, ismailitischer Moslem und afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei in Bamyan geboren, im Alter von zehn Jahren sei die Familie nach Kabul umgezogen. Dort hätte er bis zur Ausreise gelebt. Er hätte neun Jahre die Schule besucht, sein Vater hätte ein Lebensmittelgeschäft in Kabul besessen.

Eines Tages sei er im Geschäft seines Vaters gewesen, es sei neun Uhr früh gewesen, die Leute seien in das Geschäft gekommen und hätten nach dem Vater gefragt. Sie hätten alles angegriffen und die Männer hätten ihn aufgefordert, mitzugehen und mitzumachen. Er hätte sie aufgefordert, das Geschäft zu verlassen. Dies hätten sie getan, er hätte dann gegen zwölf Uhr seinem Vater alles erzählt, dieser sei tieftraurig geworden und hätte gesagt, dass er nach Hause gehen solle. Zu Hause hätte er ihm dann gesagt, dass die Leute vorher auch bei ihm gewesen seien und er schon bedroht worden sei. Er sei verpflichtet, ihn den Taliban zu schicken. Die Schwestern und die Mutter hätten viel geweint, sie hätten mit seinem Vater gesprochen, dass sein Leben in Gefahr sei. Sein Vater hätte die Ausreise organisiert und er sei in den Iran gegangen. Befragt, ob sich die Taliban zu erkennen gegeben hätten, antwortete er, dass sie sich nicht vorgestellt hätten, dass sie zu den Taliban gehören würden. Sein Vater hätte gesagt, dass sie bei ihm gewesen seien und zu den Taliban gehörten. Befragt, was gewesen wäre, wenn er zu Hause geblieben wäre, antwortete er, hätte er abgelehnt, wäre er umgebracht worden.

Befragt, warum man gerade ihn als Hazara rekrutieren hätte wollen, antwortete er, dass sein Vater so etwas wie ein Dorfsprecher sei. Er sei ein gebildeter Mensch und in der Gegend sehr bekannt. Hazara würden nicht mitmachen. Deswegen hätten sie ihn haben wollen. Sie hätten geglaubt, dass sie durch ihn viel erreichen könnten.

Auf den Vorhalt, dass Hazara von den Taliban nicht rekrutiert werden würden und die Behauptung unglaubwürdig sei, die Taliban den Hazara misstrauen würden und diese vielleicht auf freiwilliger Basis, aber nicht zwangsrekrutieren würden, antwortete er, nicht zu wissen, welche Information die vorsitzende Richterin hätte. Soweit er wisse, hätten die Taliban alle unter Druck gesetzt, mit ihnen zu kämpfen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen Dr. Rasuly vom 05.07.2016, W186 2008025-1/11Z sowie ein EASO-Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan vom September 2016 übergeben. Vom Beschwerdeführervertreter zu seinem ismailitischen Glauben befragt bzw. ob er deshalb in Afghanistan Probleme hätte, antwortete er, dass Ismailiten dort bedroht seien. Die Leute hätten nicht gewusst, dass er zu den Ismailiten gehöre. Als Schiit sei er in der Schule mehrmals bedroht worden und es sei zum Streit gekommen.

Die Familie befinde sich mittlerweile in der Türkei. In Afghanistan hätte er niemanden.

Befragt, warum die Familie Afghanistan verlassen hätte, antwortete der Beschwerdeführer, dass sein Vater erzählt hätte, dass seine Familie nach seiner Abreise weiterhin bedroht worden sei. Die Familie sei verpflichtet, ihn - den Beschwerdeführer - zur Verfügung zu stellen. Sie würden ansonsten den neunjährigen Bruder mitnehmen.

In deutscher Sprache gab der Beschwerdeführer an, in Österreich früher das Jugendcollege (IBC-Businesscollege Hetzendorf) 2015 besucht zu haben. Abschluss hätte er keinen gemacht. Auch einen Deutschkurs hätte er besucht. Prüfung hätte er keine absolviert. Den B1 Kurs hätte er bereits besucht. Den Pflichtschulabschluss hätte er versucht, jedoch nicht geschafft. In seiner Freizeit trainiere er und treffe sich mit Freunden. Er hätte viele ismailitische Freunde - Afghanen, Syrer, Pakistani.

In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde vom 15.05.2018 der Republik Österreich, Standesamt Wien Favoriten über die Eheschließung mit einer afghanischen Staatsangehörigen XXXX , vor. XXXX . Sie würden sich aus Afghanistan kennen und sie sei Hazara und Ismailitin.In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde vom 15.05.2018 der Republik Österreich, Standesamt Wien Favoriten über die Eheschließung mit einer afghanischen Staatsangehörigen römisch 40 , vor. römisch 40 . Sie würden sich aus Afghanistan kennen und sie sei Hazara und Ismailitin.

Am 17.01.2019 teilte die Staatsanwaltschaft Wien mit, dass gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB erhoben worden ist.Am 17.01.2019 teilte die Staatsanwaltschaft Wien mit, dass gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB erhoben worden ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Hazara, Ismailit, spricht Dari als Mutterspruche, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist mit einer afghanischen Staatsangehörigen XXXX , verheiratet und kinderlos. Er ist gesund und ging neun Jahre lang in die Schule in Afghanistan. Er stammt ursprünglich aus der Provinz Bamiyan und zog im Alter von zehn Jahren gemeinsam mit seiner Familie nach Kabul und hat dort gemeinsam im Familienverband mit seiner Familie (Eltern, Geschwister) bis zu seiner Ausreise zusammengelebt. Sein Vater führte in Kabul ein Lebensmittelgeschäft. Die Familie des Beschwerdeführers hält sich nicht mehr in Afghanistan auf.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Hazara, Ismailit, spricht Dari als Mutterspruche, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist mit einer afghanischen Staatsangehörigen römisch 40 , verheiratet und kinderlos. Er ist gesund und ging neun Jahre lang in die Schule in Afghanistan. Er stammt ursprünglich aus der Provinz Bamiyan und zog im Alter von zehn Jahren gemeinsam mit seiner Familie nach Kabul und hat dort gemeinsam im Familienverband mit seiner Familie (Eltern, Geschwister) bis zu seiner Ausreise zusammengelebt. Sein Vater führte in Kabul ein Lebensmittelgeschäft. Die Familie des Beschwerdeführers hält sich nicht mehr in Afghanistan auf.

Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung durch die Taliban in Afghanistan.

Er hatte in Afghanistan keine maßgeblichen Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der Zugehörigkeit zum ismailitischen Islam verfolgt werden.

Der Beschwerdeführer war daher in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Eine Rückkehr nach Bamiyan ist dem Beschwerdeführer aufgrund der dortigen Sicherheitslage nicht zumutbar. Dem Beschwerdeführer steht aber auch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat zur Verfügung. Er ist jung, gesund, arbeitsfähig und hat eine langjährige Schulbildung genossen.

Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit März 2015 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keine Familienangehörige und pflegt Freundschaften mit ismailitischen Afghanen, Syrern und Pakistani, hat aber keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Er hat Deutschkurse (u.a. B1) besucht, Prüfungen hat er keine absolviert. Eine darüberhinausgehende Integration liegt nicht vor.

Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

Zu Afghanistan:

1. Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).

Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).

Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).

Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018).

Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit).

* Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018).

* Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)* Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vergleiche Gandhara 30.5.2018)

* Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018).

* Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vgl. Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).* Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vergleiche Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).

* Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vgl. Tolonews 9.5.2018).* Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vergleiche Tolonews 9.5.2018).

* Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 wei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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