Entscheidungsdatum
29.03.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W245 2184651-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 14.12.2017, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 14.12.2017, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Im Rahmen der am 26.05.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass Österreich von Anfang an sein Reiseziel gewesen sei, weil er gehört habe, dass man als Afghane hier Asyl bekomme. Pakistan habe er verlassen, weil es dort keine Arbeit gegeben habe und die wirtschaftliche Lage sehr schlecht sei. Die Türkei habe er verlassen, weil Österreich sein Zielland sei und er dort keine Arbeit gefunden habe. Durch Bulgarien sei er nur durchgereist, weil er nach Österreich gewollt habe. Ungarn habe er verlassen, weil es dort nur Schlepper gebe; es gebe dort keine Arbeit und auch kein Asyl. Dies seien seine Asylgründe. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er an, er wisse nicht, was er sagen solle. Wenn er abgeschoben werde, würde er halt wiederkommen.römisch eins.2. Im Rahmen der am 26.05.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass Österreich von Anfang an sein Reiseziel gewesen sei, weil er gehört habe, dass man als Afghane hier Asyl bekomme. Pakistan habe er verlassen, weil es dort keine Arbeit gegeben habe und die wirtschaftliche Lage sehr schlecht sei. Die Türkei habe er verlassen, weil Österreich sein Zielland sei und er dort keine Arbeit gefunden habe. Durch Bulgarien sei er nur durchgereist, weil er nach Österreich gewollt habe. Ungarn habe er verlassen, weil es dort nur Schlepper gebe; es gebe dort keine Arbeit und auch kein Asyl. Dies seien seine Asylgründe. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er an, er wisse nicht, was er sagen solle. Wenn er abgeschoben werde, würde er halt wiederkommen.
I.3. Am 11.11.2016 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") von der Landespolizeidirektion Wien verständigt, dass der BF wegen eines Vergehens am 10.11.2016 nach § 127 StGB angezeigt wurde.römisch eins.3. Am 11.11.2016 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") von der Landespolizeidirektion Wien verständigt, dass der BF wegen eines Vergehens am 10.11.2016 nach Paragraph 127, StGB angezeigt wurde.
I.4. Am 17.11.2016 wurde das Verfahren gegen den BF wegen eines Vergehens nach § 127 StGB von der Staatsanwaltschaft eingestellt.römisch eins.4. Am 17.11.2016 wurde das Verfahren gegen den BF wegen eines Vergehens nach Paragraph 127, StGB von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
I.5. Am 26.04.2016 wurde gegenüber dem BF von der Landespolizeidirektion Niederösterreich wegen Verwaltungsübertretungen nach Art. III Abs. 1 Z 2 EGVG und § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz ein Gesamtbetrag in der Höhe von € 280,-- verhängt, weil der BF am 23.03.2017 um 19:00 Uhr die Eisenbahn des Verkehrsbetriebes ÖBB der Linie Railjet 69 Wagen Nr. 6 in Fahrtrichtung Wien benutzt hat und sich dadurch die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienenden Einrichtung verschafft hat, ohne das nach den Tarifbestimmungen festgesetzte Entgelt zu entrichten. Zudem hat der BF am 23.03.2017 von 19:01 Uhr bis 19:03 Uhr in 3100 St. Pölten 1, Bahnsteig 3, Bahnhof St. Pölten durch mehrmaliges Spucken vor die Füße eines Polizeibeamten den öffentlichen Anstand verletzt.römisch eins.5. Am 26.04.2016 wurde gegenüber dem BF von der Landespolizeidirektion Niederösterreich wegen Verwaltungsübertretungen nach Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG und Paragraph eins, Litera b, NÖ Polizeistrafgesetz ein Gesamtbetrag in der Höhe von € 280,-- verhängt, weil der BF am 23.03.2017 um 19:00 Uhr die Eisenbahn des Verkehrsbetriebes ÖBB der Linie Railjet 69 Wagen Nr. 6 in Fahrtrichtung Wien benutzt hat und sich dadurch die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienenden Einrichtung verschafft hat, ohne das nach den Tarifbestimmungen festgesetzte Entgelt zu entrichten. Zudem hat der BF am 23.03.2017 von 19:01 Uhr bis 19:03 Uhr in 3100 St. Pölten 1, Bahnsteig 3, Bahnhof St. Pölten durch mehrmaliges Spucken vor die Füße eines Polizeibeamten den öffentlichen Anstand verletzt.
I.6. Bei der Einvernahme durch das BFA am 15.11.2017 gab der BF an, dass sie Afghanistan verlassen hätten, weil die Taliban seinen Bruder mitnehmen hätten wollen; sie hätten gewollt, dass er mit ihnen kämpfe. Die Taliban hätten gesagt, dass der Heilige Krieg ein Gebot sei. In Peschawar habe er ein normales Leben geführt. Er sei nicht zur Schule gegangen. Er habe auf einem Cricket-Platz gespielt. Dort habe es eine kleine Gruppe gegeben. Er habe ihre Aufmerksamkeit erregt und sie hätten mit ihm schlechte Taten anstellen wollen; dies habe er nicht gewollt. Sein Vater sei zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstatten wollen. In der Polizeistation sei er (gemeint sein Vater) verspottet worden. Sie hätten seinem Vater gesagt, er solle doch in sein Heimatland zurückkehren, anstatt die Leute zu belästigen. Er sei auch von seinen Eltern (Mutter und Vater) geschlagen worden. Sie hätten ihm verboten, das Haus zu verlassen. Wenn jemand draußen mit ihm etwas angestellt hätte, also schlechte Taten, würden ihn seine Eltern umbringen, weil dies eine Schandtat für die Familie bedeuten würde. Er sei nicht von der Polizei geschlagen worden. Für ihn sei es sehr schwer gewesen, dort zu leben. Er habe dort genug gehabt. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde er niemanden kennen und es kenne ihn auch niemand in Afghanistan. Es könne sein, dass ihn die Taliban rekrutieren oder dass er im Gefängnis lande. Wenn jemand erfahren würde, dass er von Europa zurückgekehrt sei, würden diese seine gesamte Familie auslöschen.römisch eins.6. Bei der Einvernahme durch das BFA am 15.11.2017 gab der BF an, dass sie Afghanistan verlassen hätten, weil die Taliban seinen Bruder mitnehmen hätten wollen; sie hätten gewollt, dass er mit ihnen kämpfe. Die Taliban hätten gesagt, dass der Heilige Krieg ein Gebot sei. In Peschawar habe er ein normales Leben geführt. Er sei nicht zur Schule gegangen. Er habe auf einem Cricket-Platz gespielt. Dort habe es eine kleine Gruppe gegeben. Er habe ihre Aufmerksamkeit erregt und sie hätten mit ihm schlechte Taten anstellen wollen; dies habe er nicht gewollt. Sein Vater sei zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstatten wollen. In der Polizeistation sei er (gemeint sein Vater) verspottet worden. Sie hätten seinem Vater gesagt, er solle doch in sein Heimatland zurückkehren, anstatt die Leute zu belästigen. Er sei auch von seinen Eltern (Mutter und Vater) geschlagen worden. Sie hätten ihm verboten, das Haus zu verlassen. Wenn jemand draußen mit ihm etwas angestellt hätte, also schlechte Taten, würden ihn seine Eltern umbringen, weil dies eine Schandtat für die Familie bedeuten würde. Er sei nicht von der Polizei geschlagen worden. Für ihn sei es sehr schwer gewesen, dort zu leben. Er habe dort genug gehabt. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde er niemanden kennen und es kenne ihn auch niemand in Afghanistan. Es könne sein, dass ihn die Taliban rekrutieren oder dass er im Gefängnis lande. Wenn jemand erfahren würde, dass er von Europa zurückgekehrt sei, würden diese seine gesamte Familie auslöschen.
I.7. Am 28.11.2017 langte eine Stellungnahme des BF ein.römisch eins.7. Am 28.11.2017 langte eine Stellungnahme des BF ein.
I.8. Mit Bescheid vom 14.12.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.8. Mit Bescheid vom 14.12.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
I.9. Mit Verfahrensanordnung vom 20.12.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG XXXX , als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 20.12.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.römisch eins.9. Mit Verfahrensanordnung vom 20.12.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG römisch 40 , als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 20.12.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.
I.10. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 23.01.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde.römisch eins.10. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 23.01.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde.
I.11. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 31.01.2018 vom BFA vorgelegt.römisch eins.11. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 31.01.2018 vom BFA vorgelegt.
I.12. Mit Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 30.01.2018 sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dazu langte bis zur Beschwerdeverhandlung keine Stellungnahme ein.römisch eins.12. Mit Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 30.01.2018 sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dazu langte bis zur Beschwerdeverhandlung keine Stellungnahme ein.
I.13. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 25.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der nunmehr volljährige BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.römisch eins.13. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 25.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der nunmehr volljährige BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.
I.14. Mit Verständigung des Landesgerichts Linz, XXXX - 1 vom 09.08.2018 wurde dem BVwG am 13.08.2018 mitgeteilt, dass der BF am 09.08.2018 wegen § 28a Abs. 1 Suchtmittelgesetz (in der Folge "SMG") und § 28 Abs. 1 SMG in Untersuchungshaft genommen wurde.römisch eins.14. Mit Verständigung des Landesgerichts Linz, römisch 40 - 1 vom 09.08.2018 wurde dem BVwG am 13.08.2018 mitgeteilt, dass der BF am 09.08.2018 wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, Suchtmittelgesetz (in der Folge "SMG") und Paragraph 28, Absatz eins, SMG in Untersuchungshaft genommen wurde.
I.15. Mit Schreiben vom 29.10.2018 wurde die Behörde von der Staatsanwaltschaft Linz, XXXX von der Anklageerhebung gegen den BF wegen §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG und §§ 28 Abs. 1 1. Fall, 28 Abs. 1 2. Fall, 28 Abs. 1 3. Fall SMG verständigt. Die Verständigung langte am 05.11.2018 beim BVwG ein.römisch eins.15. Mit Schreiben vom 29.10.2018 wurde die Behörde von der Staatsanwaltschaft Linz, römisch 40 von der Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraphen 28, Absatz eins, 1. Fall, 28 Absatz eins, 2. Fall, 28 Absatz eins, 3. Fall SMG verständigt. Die Verständigung langte am 05.11.2018 beim BVwG ein.
I.16. Mit Ladung zu einer weiteren Beschwerdeverhandlung wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018 (zuletzt aktualisiert: 23.11.2018) sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dazu langte keine Stellungnahme ein.römisch eins.16. Mit Ladung zu einer weiteren Beschwerdeverhandlung wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018 (zuletzt aktualisiert: 23.11.2018) sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dazu langte keine Stellungnahme ein.
I.17. Am 20.12.2018 wurde der BF wegen §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG und §§ 28 Abs. 1 1. Fall, 28 Abs. 1 2. Fall, 28 Abs. 1 3. Fall SMG vom Landesgericht Linz, XXXX , zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 (einundzwanzig) Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Strafteil von 14 (vierzehn) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der unbedingte Strafteil beträgt 7 (sieben) Monate. Die Vorhaft wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.römisch eins.17. Am 20.12.2018 wurde der BF wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraphen 28, Absatz eins, 1. Fall, 28 Absatz eins, 2. Fall, 28 Absatz eins, 3. Fall SMG vom Landesgericht Linz, römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 (einundzwanzig) Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Strafteil von 14 (vierzehn) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der unbedingte Strafteil beträgt 7 (sieben) Monate. Die Vorhaft wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
I.18. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 16.01.2018 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung teil.römisch eins.18. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 16.01.2018 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG, der Stellungnahme des BF, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:
Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.
Der BF wurde nach seinen Angaben in der Stadt XXXX , in der Provinz Nangarhar geboren. Der BF verließ Afghanistan im Kleinkindalter und lebte anschließend in Pakistan in der Stadt Peshawar.Der BF wurde nach seinen Angaben in der Stadt römisch 40 , in der Provinz Nangarhar geboren. Der BF verließ Afghanistan im Kleinkindalter und lebte anschließend in Pakistan in der Stadt Peshawar.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Die Familie des BF, bestehend aus seinen Eltern und Geschwistern, lebt in der Stadt Peshawar in Pakistan. Der Vater ist Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft, die Mutter ist Hausfrau. Die wirtschaftliche Lage der Familie ist durchschnittlich. Es kann nicht festgestellt werden, wie viele Brüder und wie viele Schwestern der BF hat.
Zu seinen Familienangehörigen in Pakistan hat der BF Kontakt.
Der BF hat bis zu seiner Einreise in Österreich keine Schule besucht. Er half seinem Vater im Lebensmittelgeschäft. Der BF wurde in Pakistan von seinem Vater versorgt.
Der BF weist nachfolgende strafrechtliche Verurteilungen in Österreich auf:
Der BF hat vorschriftswidrig mit einer weiteren Person Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge in Verkehr gesetzt, indem sie ab zumindest Anfang April bis Anfang August 2018 in mehreren Fahrten nach Wien insgesamt eine unbekannte, die Grenzmenge jedenfalls überschreitende Menge Cannabiskraut erwarben und an mehrere Suchtgiftabnehmer nahezu ausschließlich gewinnbringend veräußerten. Weiters hat der BF gemeinsam mit einer weiteren Person in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge Suchtmittel vorschriftswidrig mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie am 06.08.2018 843,1 Gramm Cannabiskraut (beinhaltet 7,0 +/- 0,68 Gramm Delta-9-THC und 92 +/- 8,9 Gramm THCA), dass sie zuvor zum Zweck des Weiterverkaufs in Wien erworben und nach Linz transportiert hatten, bis zur polizeilichen Sicherstellung besaßen. Dadurch hat der BF das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG begangen. Weiters hat der BF das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1., 2. und 3. Fall SMG begangen.Der BF hat vorschriftswidrig mit einer weiteren Person Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge in Verkehr gesetzt, indem sie ab zumindest Anfang April bis Anfang August 2018 in mehreren Fahrten nach Wien insgesamt eine unbekannte, die Grenzmenge jedenfalls überschreitende Menge Cannabiskraut erwarben und an mehrere Suchtgiftabnehmer nahezu ausschließlich gewinnbringend veräußerten. Weiters hat der BF gemeinsam mit einer weiteren Person in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge Suchtmittel vorschriftswidrig mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie am 06.08.2018 843,1 Gramm Cannabiskraut (beinhaltet 7,0 +/- 0,68 Gramm Delta-9-THC und 92 +/- 8,9 Gramm THCA), dass sie zuvor zum Zweck des Weiterverkaufs in Wien erworben und nach Linz transportiert hatten, bis zur polizeilichen Sicherstellung besaßen. Dadurch hat der BF das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG begangen. Weiters hat der BF das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 1., 2. und 3. Fall SMG begangen.
Hierfür wurde der BF am 20.12.2018 vom Landesgericht Linz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wird ein Strafteil von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Strafmildernd wurde die Unbescholtenheit, das Geständnis und die teilweise Suchtgiftsicherstellung gewertet; straferschwerend jedoch das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen ( XXXX ).Hierfür wurde der BF am 20.12.2018 vom Landesgericht Linz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wird ein Strafteil von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Strafmildernd wurde die Unbescholtenheit, das Geständnis und die teilweise Suchtgiftsicherstellung gewertet; straferschwerend jedoch das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen ( römisch 40 ).
Am 26.04.2016 wurde gegenüber dem BF von der Landespolizeidirektion Niederösterreich wegen Verwaltungsübertretungen nach Art. III Abs. 1 Z 2 EGVG und § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz ein Gesamtbetrag in der Höhe von € 280,-- verhängt, weil der BF am 23.03.2017 um 19:00 Uhr die Eisenbahn des Verkehrsbetriebes ÖBB der Linie Railjet 69 Wagen Nr. 6 in Fahrtrichtung Wien benutzt hat und sich dadurch die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienenden Einrichtung verschafft hat, ohne das nach den Tarifbestimmungen festgesetzte Entgelt zu entrichten. Zudem hat der BF am 23.03.2017 von 19:01 Uhr bis 19:03 Uhr in 3100 St. Pölten 1, Bahnsteig 3, Bahnhof St. Pölten durch mehrmaliges Spucken vor die Füße eines Polizeibeamten den öffentlichen Anstand verletzt.Am 26.04.2016 wurde gegenüber dem BF von der Landespolizeidirektion Niederösterreich wegen Verwaltungsübertretungen nach Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG und Paragraph eins, Litera b, NÖ Polizeistrafgesetz ein Gesamtbetrag in der Höhe von € 280,-- verhängt, weil der BF am 23.03.2017 um 19:00 Uhr die Eisenbahn des Verkehrsbetriebes ÖBB der Linie Railjet 69 Wagen Nr. 6 in Fahrtrichtung Wien benutzt hat und sich dadurch die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienenden Einrichtung verschafft hat, ohne das nach den Tarifbestimmungen festgesetzte Entgelt zu entrichten. Zudem hat der BF am 23.03.2017 von 19:01 Uhr bis 19:03 Uhr in 3100 St. Pölten 1, Bahnsteig 3, Bahnhof St. Pölten durch mehrmaliges Spucken vor die Füße eines Polizeibeamten den öffentlichen Anstand verletzt.
Nach seinen eigenen Angaben ist der BF außerhalb von Österreich nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv.
Es konnte nicht festgestellt werden, wann der BF Pakistan verlassen hat.
Es wird festgestellt, dass der BF persönlich nicht glaubwürdig ist.
II.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte.
II.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:römisch zwei.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:
Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Eine Rückkehr des BF in seine Heimatprovinz ist nicht möglich.
Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung. Der BF hat bis zu seiner Ausreise in Mazar-e Sharif nicht gelebt. Der BF kann Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
Die grundlegende Versorgung der afghanischen Bevölkerung ist in Mazar-e Sharif gewährleistet.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Mazar-e Sharif ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Es bestehen keine Zweifel an der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des BF.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er ist in der Lage, in Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen.
Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART II erklärt.Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über