TE Vwgh Beschluss 2019/4/15 Ra 2019/01/0109

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Veröffentlicht am 15.04.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3R E19104000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
AsylG 2005 §5 Abs3
B-VG Art133 Abs4
EURallg
MRK Art3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4
32013R0604 Dublin-III Art12 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des B M in W, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2019, W161 2213597-1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 3. Jänner 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen der Russischen Föderation, auf internationalen Schutz vom 23. Mai 2018 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurück, stellte fest, dass gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) Spanien für die Prüfung des Antrages zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Spanien zulässig sei. 1 Mit Bescheid vom 3. Jänner 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen der Russischen Föderation, auf internationalen Schutz vom 23. Mai 2018 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurück, stellte fest, dass gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) Spanien für die Prüfung des Antrages zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Spanien zulässig sei.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab, ordnete die Aufschiebung der Außerlandesbringung des Revisionswerbers bis zur rechtskräftigen Erledigung des derzeit beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängigen Auslieferungsverfahrens gemäß § 13 Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) an und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. 2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab, ordnete die Aufschiebung der Außerlandesbringung des Revisionswerbers bis zur rechtskräftigen Erledigung des derzeit beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängigen Auslieferungsverfahrens gemäß Paragraph 13, Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) an und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

3 Die vorliegende Revision richtet sich ausschließlich gegen die Abweisung der Beschwerde ohne sich mit der Aufschiebung der Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß § 13 ARHG auseinanderzusetzen. 3 Die vorliegende Revision richtet sich ausschließlich gegen die Abweisung der Beschwerde ohne sich mit der Aufschiebung der Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 13, ARHG auseinanderzusetzen.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das BVwG habe sich im Hinblick auf eine dem Revisionswerber drohende Art. 3 EMRK-Verletzung nicht mit der Ausübung des Selbsteintritts nach der Dublin-III-VO auseinandergesetzt, zu Unrecht trotz Antrags des Revisionswerbers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung davon Abstand genommen sowie seiner Entscheidung eine aus nicht definierten Quellen stammende Länderdokumentation, der eine Bezugnahme auf eine vom Revisionswerber "dargelegte Verfolgungsgefahr in Spanien" mangle, zugrunde gelegt. 7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das BVwG habe sich im Hinblick auf eine dem Revisionswerber drohende Artikel 3, EMRK-Verletzung nicht mit der Ausübung des Selbsteintritts nach der Dublin-III-VO auseinandergesetzt, zu Unrecht trotz Antrags des Revisionswerbers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung davon Abstand genommen sowie seiner Entscheidung eine aus nicht definierten Quellen stammende Länderdokumentation, der eine Bezugnahme auf eine vom Revisionswerber "dargelegte Verfolgungsgefahr in Spanien" mangle, zugrunde gelegt.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner (mittlerweile ständigen) Rechtsprechung wiederholt darauf verwiesen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. etwa VwGH 4.9.2018, Ra 2017/01/0252, mwN, insbesondere mit Hinweis auf VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153, vgl. zwischenzeitig zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten EuGH 19.3.2019, Jawo, C-163/17, Rn. 80 ff). 8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner (mittlerweile ständigen) Rechtsprechung wiederholt darauf verwiesen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche , etwa VwGH 4.9.2018, Ra 2017/01/0252, mwN, insbesondere mit Hinweis auf VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153, vergleiche , zwischenzeitig zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten EuGH 19.3.2019, Jawo, C-163/17, Rn. 80 ff).

9 Die Revision legt im Zulässigkeitsvorbringen nicht dar, inwiefern die Annahme des BVwG, dem Revisionswerber drohe in Spanien keine konkrete Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK, unzutreffend sein sollte. 9 Die Revision legt im Zulässigkeitsvorbringen nicht dar, inwiefern die Annahme des BVwG, dem Revisionswerber drohe in Spanien keine konkrete Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK, unzutreffend sein sollte.

10 Soweit sich die Revision gegen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung wendet, legt sie mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen keine Rechtswidrigkeit am Maßstab der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht in Zulassungsverfahren dar (vgl. dazu VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072). 10 Soweit sich die Revision gegen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung wendet, legt sie mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen keine Rechtswidrigkeit am Maßstab der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht in Zulassungsverfahren dar vergleiche , dazu VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).

11 Zu den behaupteten Ermittlungsmängeln im Bereich der Länderfeststellungen zeigt die Revision weder auf, welche konkreten Ermittlungen sie für notwendig erachtet hätte, noch tut sie die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dar. Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang konkret dargetan wird. Die bloße Behauptung der Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften reicht nicht aus (vgl. VwGH 8.2.2018, Ra 2017/01/0179, mwN). Solches zeigt die Revision nicht auf. 11 Zu den behaupteten Ermittlungsmängeln im Bereich der Länderfeststellungen zeigt die Revision weder auf, welche konkreten Ermittlungen sie für notwendig erachtet hätte, noch tut sie die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dar. Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang konkret dargetan wird. Die bloße Behauptung der Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften reicht nicht aus vergleiche , VwGH 8.2.2018, Ra 2017/01/0179, mwN). Solches zeigt die Revision nicht auf.

12 Dies gilt gleichermaßen für die im Zulässigkeitsvorbringen dargetane aktenwidrige Wiedergabe des Verfahrensgangs. Deren Relevanz auf den Verfahrensausgang ist nicht ersichtlich.

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. April 2019

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010109.L00

Im RIS seit

27.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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