TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/11 L515 2209264-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.01.2019
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Entscheidungsdatum

11.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L515 2209266-1/7E

L515 2209261-1/8E

L515 2209264-1/7E

L515 2209265-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch CARITAS XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3, § 15b Abs. 1 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch CARITAS XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3, § 15b Abs. 1 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter, XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch CARITAS XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3, § 15b abs. 1 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter, XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch CARITAS XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3, § 15b Abs. 1 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge zusammengefasst kurz als "bP" bzw. als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.1.1. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern von bP3 und der in Österreich nachgeborenen bP4.

I.1.2. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

"...

[Anm.: Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes]

F: Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund)?

A: Meine Familie musste ich von meiner Heimat in Sicherheit bringen, weil ich private Feinde habe. Innerhalb meiner Familie gab s einen ethnischen Konflikt, weil ich nur ein Halbgeorgier bin. Meine mütterliche Verwandtschaft schlug mich mehrmals zusammen. Einmal wurde ich mit einem Jagdgewehr mit abgesägtem Lauf, verletzt. Ich wurde in die rechte Brust geschossen. Es gab Bedrohungen, körperlich und verbal, gegen mich und meine Familie wurde dadurch verängstigt. Dieser Hass meiner Person gegenüber war sicher schon seit meiner Geburt, aber seit fünf Jahren wurden die Tätlichkeiten extremer.

"Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung".

F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Ich fürchte um mein Leben und das meiner Familie.

F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung,

unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?

A: nein

[...]

[Anm.: Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Einvernahme durch einen Organwalter der bB]

[...]

F: Wie Sie sich bereits denken werden, behandeln wir heute Ihren Asylantrag. Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage die heutige Einvernahme durchzuführen? Geht es Ihnen dementsprechend?

A: Nein, ich leide an einer Psychose und stehe derzeit unter Medikamenten, ich bin heute nicht fähig diese Einvernahme durchzuführen, ich habe auch Befunde vorgelegt welche meine Krankheit diagnostizieren

Es wird Ihnen mitgeteilt dass Sie einen neuen Ladungstermin erhalten.

Sie wurden am 20.02.2018 neuerlich von einem Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt:

[...]

F: Wie Sie sich bereits denken werden, behandeln wir heute Ihren Asylantrag. Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage die heutige Einvernahme durchzuführen? Geht es Ihnen dementsprechend?

A: Ich bin noch immer nicht Einvernahme fähig, ich kann mich nicht erinnern weil ich noch immer Medikamente einnehme wegen meiner Psychose.

Es wird Ihnen mitgeteilt dass Sie zu einem Gutachter geschickt werden der Ihren Gesundheitszustand bzw. Ihre Einvernahme Fähigkeit feststellen wird. Sie bekommen hierfür eine Ladung und haben dieser Folge zu leisten.

Am 21.02.2018 wurden seitens des Bundesamtes an Dr. XXXX ein medizinisches Gutachten betreffend psychischer Erkrankung und die Einvernahme Fähigkeit in Auftrag gegeben, welches am 24.04.2018 durchgeführt wurde. Das Ergebnis gestaltet sich wie folgt:

Leidet der Ast. an einer psychischen Krankheit? Wenn ja, ob allfällige Krankheiten oder Störungen den Ast. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hindern, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen in Bezug auf die Einvernahme Fähigkeit. An welcher Krankheit leidet der ASt. zurzeit? Ist diese Erkrankung behandelbar und besteht die Chance auf Heilung?

* Ja der Antragsteller leidet eindeutig an einer psychiatrischen Erkrankung. Der Patient leidet an einer rez. psychotischen Erkrankung bei hochgradigem Verdacht einer schizophrenen Störung.

Welche Maßnahmen dieser bis dato zur Behandlung aller allfälligen derartigen Symptome getroffen hat, insbesondere, ob die je eine Zwangseinweisung zur Folge hatte. Auf welche allfälligen Medikation (Wirkstoff) der Ast. angewiesen ist?

* Wie schon oben erwähnt, wurde der Patient zweimal stationär aufgenommen. Einmal auch im Rahmen des Unterbringungsgesetztes. Weiters wird Herr XXXX regelmäßig vom Psychosozialen Dienst XXXX betreut. Laufende Medikation: Zyprexa, Trittico

Ob bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dahingehende gesundheitliche Folgen (insbesondere auch in Bezug auf Suizidalität) zu erwarten sind, wenn ja, welchen Grad der Ausprägung eine solche hätte. Liegt aus medizinischen bzw. psychiatrischer Sicht irgendein Hindernis vor, welches eine Rückführung des Ast. nach Georgien unzulässig machen würde. Weitere, stellt der Ast. eine Gefahr für sich oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Kann Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung ausgeschlossen werden?

* Eine Rückführung in seinen Herkunftsstaat würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Destabilisierung des derzeitigen Zustandsbildes herbeiführen, was zu einer Exazerbation des psychotischen Zustands führen würde und ein erheblicher Grund für ein deutliches Hindernis bei Rückführung anzusehen ist.

* Unter stabilen Lebensbedingungen sowie einer weiterführenden regelmäßigen psychiatrischen Behandlung stellt der Patient keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Eine Restgefährdung an Selbst- sowohl auch an Fremdgefährdung ist wie bei jedem psychiatrischen Patienten gegeben, sollte jedoch aufgrund der Behandlungsintensität auf ein Minimum reduziert werden.

Nach diesem medizinischen Gutachten wurden Sie am 18.06.2018 neuerlich von einem Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt:

... Der AW gibt gleich zu Beginn an, sich an nichts erinnern zu können und heute wieder nicht Einvernahme fähig zu sein.

F: Nehmen Sie regelmäßig Ihre Medikamente ein?

A: Ja, ich halte sogar die Stunde in der ich Sie nehme soll genau ein

F: Haben Sie heute Ihre Medikamente eingenommen?

A: Ich nehme täglich um 19 Uhr Zyprexa ein und zwei Stunden später nehme ich Trittico ein

F: Haben Sie gestern am Abend Ihre Medikamente eingenommen?

A: Ja

V: Das Gutachten hat ergeben dass Sie bei guter medikamentöser Einstellung durchaus in der Lage sind Ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen?

F: Was sagen Sie dazu?

A: Ich bin damit nicht einverstanden, ich fühle mich zwar gut aber ich habe psychische Probleme, vor allem mit meinem Gedächtnis habe ich Probleme

V: Laut Gutachten waren Sie zum Untersuchungszeitpunkt bewusstseinsklar, allseits orientiert, Stimmung ausgeglichen, keine Ein- und Durchschlafstörungen, Konzentration u. Auffassung unauffällig, auch keine, keine medikamenteninduzierten Nebenwirkungen. Was sagen Sie dazu?

A: Ich habe sehr große Schwierigkeiten mit der Konzentration und mit dem Gedächtnis

V: Ich mache Sie noch einmal Aufmerksam auf Ihre Mitwirkungspflicht. Es scheint für die Behörde als wollen Sie das Verfahren unnötig in die Länge ziehen. Was sagen Sie dazu?

A: Ich möchte dass in der Sache entschieden wird, es ist wichtig was mir und meiner Familie bevorsteht

F: Können Sie mir etwas über Ihren Fluchtgrund sagen?

A: Ich bin wegen meines Gesundheitszustandes aus Georgien ausgereist, ich bin auch wegen der Verwandten meiner Mutter ausgereist, wegen meiner Nationalität, ich bin väterlicherseits armenischer Abstammung.

Dem AW wird der Fluchtgrund aus der Erstbefragung vorgelesen?

A: Das stimmt alles

F: War das der Grund warum Sie Georgien verlassen?

A: Ja

F: Gibt es weitere Gründe für Ihre Flucht aus Georgien?

A: Nein, es gibt nur diese Gründe welche ich in der Erstbefragung geschildert habe

V: Die Gründe die Sie bei Ihrer Erstbefragung angegeben haben und heute auch bestätigt haben, finden keine Deckung in der GFK?

A: Man hat versucht mich zu töten

F: Wissen Sie wer auf Sie geschossen hat?

A: Es war der Sohn vom Bruder meines Großvaters

F: Wissen warum er auf Sie geschossen hat?

A: Das weiß ich nicht

F: Wissen Sie wann auf Sie geschossen wurde?

A: Ja, es war 2011, ich habe den Arztbefund der Behörde schon vorgelegt

Der AW ersucht um eine Pause damit er das WC aufsuchen kann

F: Warum haben Sie jetzt meine Fragen beantworten können. Bzw. wussten auch dass es der Sohn vom Bruder Ihres Großvaters war?

A: Weil es ein Ereignis war welches ich nicht vergessen werde

F: Können Sie mir sagen wie lange es diese Bedrohungen gegen Sie schon gibt?

A: Sehr lange, wie lange kann ich nicht genau sagen

F: Wissen Sie von wem diese Bedrohungen ausgehen?

A: Der Bruder meines Großvaters hatte mehrere Söhne, sie alle haben mich bedroht

F: Was hätten Sie - rein hypothetisch betrachtet - im Falle einer Rückkehr nach Georgien zu befürchten?

A: Ich nehme an, dass Sie mich töten werden, es ist auch noch der Gesundheitszustand meiner Tochter, sie leidet seit Ihrer Geburt an Epilepsie, es ist auch mein Gesundheitszustand, ich lege Befunde meiner Tochter der Behörde vor , meine Tochter Anano (Geburtsdatum 27.04.2010) wurde von einem anderen Asylwerber in der Unterkunft belästigt, es gab eine Gerichtsverhandlung am 15.05.2018, der Asylwerber ist nicht gekommen und die Verhandlung wurde vertagt, mein Tochterrist wegen diesem Vorfall in psychotherapeutischer Behandlung

F: Haben Sie sich schon überlegt, wie Ihr weiterer Aufenthalt in Österreich aussehen könnte? Haben Sie Zukunftspläne?

A: Ich habe ein Grundstück von der Caritas bekommen, ich habe dort Gemüse angebaut, ich würde gerne die Weinbauschule besuchen, ich tue mir schwer mit der Deutschen Sprache, ich habe den A1 Kurs gemach, jedoch die Prüfung nicht geschafft

...

F: Wollen Sie Länderinformationen über Georgien ausgefolgt erhalten und dazu eine schriftliche Stellungnahme abgeben?

A: Ja

F: Ihnen werden Länderinformationen in Kopie überreicht. Innerhalb von zwei Wochen können Sie dem Bundesamt dazu eine schriftliche Stellungnahme übermitteln. Haben Sie das verstanden?

A: Ja

Ihnen wird das Sachverständigen Gutachten in Kopie übergeben und Sie können hierzu eine Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen abgeben. Haben Sie das verstanden?

A: Ja...

..."

bP2 - bP4 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband.

I.1.3. Die bP legten in weiterer Folge ärztliche Befunde in Bezug auf bP4 vor, wonach diese an Epilepsie leide (AS 269 - 307).

I.1.4. Mit Schreiben des gewillkürten Vertreters vom 02.07.2018 wurde eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen von Georgien übermittelt, worin die bP im Wesentlichen unter Bezugnahme auf eine Analyse der Staatendokumentation des BFA zur medizinischen Versorgung und den Behandlungsmöglichkeiten in Georgien vom Juni 2011 davon ausgingen, dass die Behandlung von Schizophrenie und die Behandlung psychischer Krankheiten in Georgien möglich ist.

I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18 ("0") [in Bezug auf bP1, gemeint wohl Z "1"] bzw. (1) Z 1 BFA-VG in Bezug auf die weiteren Familienmitglieder die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 15b Absatz 1 Asylgesetz 2005 wurde den bP die Unterkunftnahme in einem näher bezeichneten Quartier aufgetragen.

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.

In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung - vermengt mit Elementen der rechtlichen Beurteilung und Feststellungen- erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht asylrelevant und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

"Es ist festzuhalten, dass Ihrem Vorbringen keine besonderen Umstände entnommen werden können, aus welchen hervorgeht, dass Sie in Georgien unmittelbaren und/oder mittelbaren Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt waren oder solchen im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären.

Sie hätten laut Ihrer Erstbefragung Georgien wegen eines ethnischen Konflikts innerhalb Ihrer Familie verlassen. Sie wären Halbgeorgier und die Verwandtschaft mütterlicherseits hätte Sie mehrmals geschlagen. Es wäre einmal sogar auf Sie [g]eschossen worden und Sie wären dabei in die Brust getroffen worden. Es hätte körperliche und verbale Bedrohungen gegen Sie geben. Dieser Hass Ihrer Person gegenüber wäre schon seit Geburt so gewesen und wäre in den letzten fünf Jahren extremer gewesen.

Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnten, wie bereits eingangs ausgeführt, Ihrem Vorbringen keine Umstände entnehmen, welche die Gewährung von Asyl rechtfertigen würden.

Dies begründet sich wie folgt:

Sie gaben an, dass Sie wegen Streitigkeiten mit Ihrer Familie mütterlicherseits und wegen Ihrem Gesundheitszustandes Georgien verlassen haben und bestätigten diese Angaben aus der Erstbefragung auch in der Einvernahme am 18.06.2018. Sie wurden bereits am 12.01.2018 zur Einvernahme vor dem BFA geladen. Jedoch konnte diese Einvernahme nicht durchgeführt werden da Sie aufgrund einer Psychose und die Einnahme von Medikamenten nicht in der Lage waren diese Einvernahme durchzuführen. Es wurde Ihnen ein neuer Ladungstermin bekanntgegeben und Sie wurden neuerlich für den 20.02.2018 geladen. Auch diese Einvernahme konnte nicht durchgeführt werden da Sie selbst Angaben nicht Einvernahme Fähig zu sein, sich nicht erinnern zu können und noch immer Medikamente einzunehmen. Sie wurde daraufhin durch das BFA zu einem Gutachter geschickt, welcher Ihren Gesundheitszustand und Ihrer Einvernahme Fähigkeit feststellen sollte. Diese Untersuchung fand am 24.04.2018 statt und das Ergebnis liegt diesem Verfahren bei. Es wurde bei dieser Untersuchung festgestellt, dass Sie an einer rez. Psychotischen Erkrankung bei hochgradigem Verdacht einer schizophrenen Störung leiden. Bei stabiler Verfassung und guter medikamentöser Einstellung sind Sie durchaus in der Lage Ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen. Aufgrund des medizinischen Gutachtens wurden Sie am 18.06.2018 zur mittlerweile dritten Einvernahme vor das BFA geladen. Und auch hier versuchten Sie gleich zu Beginn der Einvernahme eine weitere Verzögerung des Verfahrens herbeizuführen, indem Sie angaben sich an nichts erinnern zu können und wieder nicht Einvernahme fähig zu sein. Sie wurden vom Einvernahme Leiter gefragt ob Sie Ihre Medikamente regelmäßig einnehmen und Sie antworten darauf "Ja, ich halte sogar die Stunde in der ich sie nehmen soll genau ein, Ich nehme um 19 Uhr Zyprexa und zwei Stunden später nehme ich Trittico ein". Weiteres wurden Sie gefragt ob Sie Ihre Medikamente gestern Abend eingenommen haben und auch das beantworten Sie mit ja. Es wurde Ihnen daraufhin Vorgehalten dass im Gutachten Ihrer Untersuchung angeführt wird, dass Sie bei medikamentöser Einstellung durchaus in der Lage sind Ihre Interessen wahrzunehmen. Es ist auch festzuhalten dass Sie zuvor schon 2 malig in stationärer Behandlung waren und auch dort medikamentös eingestellt wurden. Es liegt auch ein Einzelbefund vor, wonach Sie in Begleitung Ihrer Frau Im Juli 2017 das Krankenhaus XXXX aufgesucht haben und dort selbst angaben, Ihre Medikament seit einer Woche nicht eingenommen zu haben und auch nicht die Termine beim Psychosozielen Dienst XXXX wahr genommen haben. Sie waren auch zum Untersuchungszeitpunkt bewusstseinsklar, allseits orientiert, Stimmung ausgeglichen, keine Ein- und Durchschlafstörungen, Konzentration und Auffassung unauffällig, auch keine medikamenteninduzierten Nebenwirkungen. Und trotzdem gaben Sie auf diesen Vorhalt gleich an, dass Sie sehr große Schwierigkeiten mit der Konzentration und dem Gedächtnis haben. Aus Sicht der Behörde versuchten Sie bei Ihrer dritten Einvernahme das Verfahren wieder zu unterbrechen und somit unnötig in die Länge zu ziehen, obwohl Sie minutiös Ihre Medikamente eingenommen haben und dadurch laut Gutachten in der Lage sind Ihre Interessen wahrzunehmen. Es gelang als Sie auf die in einem Asylverfahren vorliegende Mitwirkungsplicht hingewiesen wurden eine Einvernahme durchzuführen und da gaben Sie an, dass Sie wegen Ihres Gesundheitszustandes und wegen der Verwandten Ihrer Mutter ausgereist sind. Sie konnten sich dann auch erinnern wer auf Sie geschossen hat und wann dieses Ereignis war. Sie wurden vom Einvernahme Leiter gefragt warum Sie jetzt die Fragen beantworten konnten bzw. wussten auch wer und wann auf Sie geschossen wurde. Sie gaben darauf an "Weil es ein Ereignis war welches ich nicht vergessen werden".

Bezüglicher Ihrer Erkrankung wird festgehalten, dass Sie bei einer Rückkehr nach Georgien eine medizinische und medikamentöse Weiterführung Ihrer Krankheit möglich ist, auch wenn dies nicht dem europäischen Standard entspricht. Die Behandlungsmöglichkeiten wird auch in Ihrer Stellungnahme Ihres Rechtsvertreters angeführt wonach in der Psychiatrie seit acht Jahren die WHO Diagnoseklassifikation ICD-10 gilt, wonach unter anderem Posttraumatische Belastungsstörungen, Trichotillomanie und auch paranoide Schizophrenie behandelbar ist. Was die Vorlage eines psychologischen Bericht betrifft, wird festgehalten, dass dieser für den Abschluss des Verfahrens nicht für notwendig erachtet wird da ein psychologisches Gutachten durch Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in Auftrag gegeben wurde und dessen Ergebnis in das gegenständliche Verfahren eibezogen wurde.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Ihrem Vorbringen keine besonderen Umstände glaubhaft entnommen werden konnten, aus denen hervorgeht, dass Sie in Georgien unmittelbaren und/oder mittelbaren Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt waren beziehungsweise solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären."

In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die bB folgendes fest (Gliederung nicht mit dem Original übereinstimmend, Streichungen nicht gekennzeichnet):

RECHTSSCHUTZ / JUSTIZWESEN

Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung, die in der Vergangenheit systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Die dritte Reformwelle vom Dezember 2016 garantiert vor allem die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter. NGOs, die den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch begleiten, mahnen weiterhin die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren an. Demgegenüber neigen Politiker und andere prominente Interessenvertreter aus Wirtschaft und Medien dazu, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen pauschal politische Motive bzw. Korruption zu unterstellen. In einigen Fällen wurde der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg angerufen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess. Die Praxis lang andauernder Untersuchungshaft wurde im Fall Ugulava, des ehemaligen Bürgermeisters von Tiflis vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilt und verfassungskonform beschränkt (AA 11.12.2017).

Im Dezember 2016 wurde ein Paket von Gesetzesänderungen zur Justizreform verabschiedet. Die Änderungen betrafen insbesondere die Veröffentlichung aller Entscheidungen, die schrittweise Einführung der elektronischen Zufallszuweisung von Fällen sowie das Auswahlverfahren der Richterkandidaten und das Disziplinarverfahren (Schaffung der Institution des Untersuchungsinspektors). Die Änderungen betrafen jedoch nicht andere, seit langem bestehende Punkte, einschließlich der Anwendung der Probezeit. Eine erste umfassende Justizstrategie und ihr fünfjähriger Aktionsplan wurden vom Hohen Rat der Justiz im Mai 2017 angenommen. Dieser sieht spezifische Maßnahmen und Indikatoren in den Kapiteln Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht, Qualität und Effizienz sowie Zugang zur Justiz vor. In Bezug auf den Zugang zur Justiz sind die vom Hohen Rat der Justiz (HCoJ) eingeführten Verfahren zur Ernennung von Richtern und Gerichtspräsidenten sowie die Disziplinarverfahren allerdings nicht vollständig transparent und rechenschaftspflichtig. Die neue Verfassung führte die Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs durch das Parlament auf Vorschlag des Obersten Gerichtshofs sowie die Ernennung von Richtern auf Lebenszeit ein. Im Januar 2017 wurden die Geschworenenprozesse, die 2010 beim Stadtgericht von Tiflis eingeführt wurden, auf andere Regionen Georgiens und auf weitere Arten von Vergehen ausgeweitet. Anfang 2017 wurden die Strafverfolgungsstrategie, der neue Ethikkodex und ein Beurteilungssystem für Staatsanwälte verabschiedet (EC 9.11.2018).

Die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Justiz ist nach wie vor ein erhebliches Problem, ebenso wie der Mangel an Transparenz und Professionalität bei den Verfahren. Im Jahr 2017 äußerten sich Oppositionelle und andere besorgt darüber, dass die politische Einmischung ein wesentlicher Faktor in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gewesen sei, so die Rückgabe des TV Senders "Rustavi 2" an seinen ehemaligen Miteigentümer, der mit der Regierungspartei Georgischen Traum verbunden ist. Das Urteil wurde allerdings später vom Europäischen Gericht für Menschenrechte aufgehoben (FH 1.2018, vgl. AI 22.2.2018).

Ende Mai 2018 musste der Generalstaatsanwalt Georgiens vor dem Hintergrund von Protesten zurückgetreten, in denen tausende Demonstranten ihre Empörung über ein, ihrer Meinung nach, unfaires Gerichtsurteil im Mordfall von zwei Schülern in Tiflis zum Ausdruck brachten (CK 5.6.2018). Die Demonstranten glaubten, dass andere als die beiden Beschuldigten für den Tod verantwortlich waren und der Strafe entkamen, weil ihre Verwandten in der Generalstaatsanwaltschaft arbeiteten (RFE/RL 4.6.2018). Führende NGOs des Landes haben sich geweigert, sich an der Ernennung eines neuen Generalstaatsanwaltes unter der Leitung von Justizministerin Teya Tsulukiani zu beteiligen, sondern haben im Gegenteil deren Rücktritt gefordert (CK 5.6.2018, vgl. JAMnews 6.6.2018). Das Parlament hat am 31.5.2018 als Reaktion auf die Entlassung der Beschuldigten durch das Gericht in Tiflis eine Untersuchungskommission zum Mordfall eingerichtet (civil.ge 6.6.2018). Die Demonstrationen haben die Ansicht mancher Georgier über Korruption und eine Atmosphäre der Straflosigkeit in der herrschenden Elite des Landes widergespiegelt (RFE/RL 4.6.2018).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 17.4.2018

* Caucasian Knot (5.6.2018): Activists demand resignation of Georgia's MoJ head, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43375/, Zugriff 7.6.2018

* Civil.ge (6.6.2018): Parliament Approves Teen Murder Probe Commission, https://civil.ge/archives/243789, Zugriff 7.6.2018

* EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2017) 371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018

* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 17.4.2018

* JAMnews (6.6.2018): Georgian NGOs demand resignation of Minister of Justice, https://jam-news.net/?p=106350, Zugriff 7.6.2018

* RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (4.6.2018): Georgian Protest Leader Gives Authorities Progress Ultimatum, https://www.rferl.org/a/tbilisi-subway-workers-strike-as-new-antigovernment-protests-expected/29270264.html, Zugriff 7.6.2018

SICHERHEITSBEHÖRDEN

Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen, was zu einem Verlust an Respekt geführt hat. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. Eine von NGOs angemahnte organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium ist bisher aber nicht durchgeführt worden (AA 11.12.2017).

Meinungsumfragen zeigen einen Rückgang des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Strafverfolgungssystem. Umfragen zufolge waren 2013 noch 60% der Georgier und Georgierinnen mit der Leistung der Polizei zufrieden. Dieser Wert fiel jedoch im April 2017 Jahres auf 38%. Im gleichen Zeitraum stieg der Anteil der Unzufriedenen mit der Polizei von einem einstelligen Prozentwert auf 14% (NDI/CRRC 4.2017).

Hochrangige Zivilbehörden üben nicht immer eine wirksame Kontrolle über das Innenministerium und den Staatssicherheitsdienst aus. Die zivilen Behörden behielten jedoch die effektive Kontrolle über das Verteidigungsministerium bei. Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungs- und Sicherheitskräfte ist begrenzt, und die nationale und internationale Aufmerksamkeit für Straflosigkeit hat zugenommen (USDOS 20.4.2018).

Georgien verfügt nicht über einen wirksamen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden. Wenn Ermittlungen eingeleitet werden, führen sie häufig zu Anklagen, die geringere, unangemessene Sanktionen wie Amtsmissbrauch nach sich ziehen und selten zu Verurteilungen führen. Die Behörden weigern sich oft, denen, die Missbrauch vorwerfen, einen Opferstatus zu gewähren, und nehmen ihnen die Möglichkeit, die Ermittlungsakten einzusehen (HRW 18.1.2018).

Die Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte blieb bestehen, während die Regierung weiterhin einen unabhängigen Ermittlungsmechanismus versprach, aber nicht einführte. Im Juni 2017 schlug die Regierung statt eines unabhängigen Ermittlungsmechanismus eine neue Abteilung innerhalb der Staatsanwaltschaft vor, die den mutmaßlichen Missbrauch durch Strafverfolgungsbeamte untersuchen sollte (AI 22.2.2018).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 18.4.2018

* Eurasianet (5.7.2017): Georgia: Are the Police Backsliding? https://eurasianet.org/s/georgia-are-the-police-backsliding, Zugriff 18.4.2018

* HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422446.html, Zugriff 17.4.2018

* NDI/CRRC - National Democratic Institute/Caucasus Research Resource Centers (4.2017): Public attitudes in Georgia Results of a April 2017 survey carried out for NDI by CRRC Georgia, https://www.ndi.org/sites/default/files/NDI_April_2017_political%20Presentation_ENG_version%20final.pdf, Zugriff 18.4.2018

* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html, Zugriff 23.5.2018

Visa-Liberalisierung

Die Visa-Liberalisierung für georgische Staatsbürger trat am 28. März 2017 in Kraft. Seitdem können Georgier, die Inhaber biometrischer Pässe sind, ohne Visum in den Schengen-Raum einreisen (Kurzaufenthalte). Die nachhaltige Umsetzung der Benchmarks für die Visa-Liberalisierung bleibt eine Verpflichtung für Georgien, und in diesem Zusammenhang wurde ein umfassendes Überwachungssystem für Fluggäste, die in den Schengen-Raum reisen, eingerichtet und es wurden regelmäßig Informationskampagnen über die Regeln für visafreies Reisen durchgeführt. Am 9. Juni 2017 fand ein Treffen der Plattform für lokale Zusammenarbeit im Rahmen der Mobilitätspartnerschaft EU-Georgien statt. Die Schwerpunkte der Projekte der Partnerschaften sind: legale Migration und Mobilität, Bekämpfung irregulärer Migration sowie Wiedereingliederung und Asyl (EC 9.11.2017).

Mehrere EU-Länder sehen sich seit dem Wegfall der Visapflicht für Georgier mit einer drastisch gestiegenen Zahl unbegründeter Asylanträge von Georgiern konfrontiert. Die EU-Kommission ist sich nach eigenen Angaben des Problems bewusst, will aber vorerst weiter versuchen, den Missbrauch der Visafreiheit durch eine enge Zusammenarbeit mit der georgischen Regierung einzudämmen. Diese will mit einer öffentlichen Kampagne versuchen, ihren Staatsbürgern die Aussichtslosigkeit eines Asylantrags in EU-Staaten deutlich machen (DW 30.4.2018).

Das Problem wird noch komplizierter, denn unter den Asylbewerbern gibt es Georgier mit Strafregistern, Vergehen, die in den Schengen-Mitgliedsländern begangen werden und mit der Mafia verbunden sind. Trotz der Tatsache, dass Georgien 2003 erfolgreich gegen die Mafia und die organisierte Kriminalität vorgegangen ist, ist diese Gruppe nun weitgehend im Exil tätig. Das visafreie Regime hat es für sie noch einfacher gemacht, Menschen aus ihrem Heimatland zu rekrutieren. Die georgische Regierung kämpft ständig darum, die Zahl der Menschen, die aus dem Land fliehen, zu senken. In letzter Zeit hat sie Verordnungen ausgearbeitet, um die illegale Migration einzudämmen. Die Änderung des Nachnamens ist in Georgien zu einem weit verbreiteten Problem geworden, da Menschen, die nach Verbrechen in Europa nach Hause zurückgeschickt wurden, dieses Recht nutzen, um neue Identitäten anzunehmen und die Länder der Europäischen Union wieder zu erreichen. Das von der Regierung am 6.3.2018 verabschiedete Änderungsgesetz beschränkt das Recht, den Nachnamen zu ändern, mit Ausnahme der Fälle, in denen man seinen Nachnamen aufgrund von Heirat, Scheidung, Kinderadoption oder Vaterschaftsbestimmung ändert (SVI 9.3.2018).

Quellen:

* DW - Deutsche Welle (30.4.2018): Georgier missbrauchen Visafreiheit,

http://www.dw.com/de/georgier-missbrauchen-visafreiheit/a-43586945, Zugriff 30.5.2018

* EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2017) 371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 30.5.2018

* SVI - Schengen Visa Info (9.3.2018): Georgia's visa liberalization with European Union comes under threat, https://www.schengenvisainfo.com/georgias-visa-liberalization-with-european-union-comes-under-threat/, Zugriff 30.5.2018

GRUNDVERSORGUNG

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Qualität der einheimischen Produkte ist zufriedenstellend. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL (ca. 24 EUR monatlich;

Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL (ca. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (2014: 1,4 Mrd. USD, insbesondere aus Russland, Griechenland, Türkei, Italien) - die im Zuge der wirtschaftlichen Krisen in den Hauptursprungsländern Russland und Griechenland seit Mitte 2014 deutlich zurückgegangen sind (AA 11.12.2017).

Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos und verarmt. 10% der GeorgierInnen leben in Armut. Vor allem die BewohnerInnen der ländlichen Gebiete in den Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende intern Vertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten AuslandsmigrantInnen machen mit ca. 24% einen nennenswerten Anteil des Volkseinkommens aus (ADA 9.2017).

Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2015 sind 67,5% der erwerbsfähigen Bevölkerung in Arbeit (in Städten 59,9% und in ländlichen Gegenden 75,2%). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den geringvergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Menschen (ca. 44,4 %) sind noch lange im Ruhestand erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25 Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren. Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2017).

Die Arbeitslosenquote betrug 2017 13,9%. Das Durchschnittseinkommen lag 2016 bei 940 Lari - 1117 Lari bei den Männern und 731 Lari bei den Frauen (GeoStat 2018).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* ADA - Austrian Development Agency (9.2017): Georgien - Länderinformation,

http://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Sept2017.pdf, Zugriff 30.5.2018

* GeoStat - National Statistics Office of Georgia (2018): Employment and Wages,

http://geostat.ge/index.php?action=page&p_id=143&lang=eng, Zugriff 30.5.2018

* IOM - International Organization for Migration (2017):

Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018

Sozialbeihilfen

Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse:

* Existenzhilfe

* Reintegrationshilfe

* Pflegehilfe

* Familienhilfe

* Soziale Sachleistungen

* Sozialpakete

Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft Schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet es:

Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer des Menschenhandels, Krisenzentren, Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2017).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).

Pensionssystem:

Es gibt nur ein staatliches Pensionssystem. Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein):

* Rentenalter: männlich 65 Jahre; weiblich 60 Jahre;

* Behindertenstatus;

* Tod des Hauptverdieners

Registrierung: Antrag bei einem dem Wohnsitz am nächsten Sozialamt (Social Service Centre) stellen, die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom Georgischen Rentensystem ausgeschlossen (IOM 2017).

Die staatliche Alterspension (universal) beträgt 180 Lari pro Monat. Die Leistungen werden ad hoc angepasst. Staatliche Ausgleichszahlungen werden als Pauschalbetrag von bis zu 1.000 Lari zu gleichen Teilen unter den Familienmitgliedern aufgeteilt. Die Invaliditätsleistung als Sozialhilfe beträgt 180 Lari pro Monat für eine Gruppeninvalidität erster Stufe und 100 Lari für eine zweiter Stufe. Die Leistungen werden ad hoc angepasst (US-SSA 2016).

Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b.).

Quellen:

* IOM - International Organization for Migration (2017):

Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018

* SSA - Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance),

http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 30.5.2018

* SSA - Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 30.5.2018

* US-SSA - Social Security Administration (2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific 2016 - Georgia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/georgia.html, Zugriff 30.5.2018

MEDIZINISCHE VERSORGUNG

Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 11.12.2017).

Das staatliche Gesundheitssystem umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen.

Universal Health Care:

* Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus

* Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt

* Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten

* Dialyse ist ebenfalls gewährleistet

* Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit

* Kontakt beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health) und Einschreiben bei der nächstliegenden Klinik

Zugang, besonders für Rückkehrer:

Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene

Klinik aufgesucht werden. Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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