Entscheidungsdatum
14.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W210 2189975-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen die Spruchpunkte I. - VI. und VIII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen die Spruchpunkte römisch eins. - römisch sechs. und römisch acht. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2018 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage beträgt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage beträgt.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des verhängten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf 4 Jahre herabgesetzt wird.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des verhängten Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf 4 Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste im Herbst 2015 unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag im Rahmen einer Erstbefragung von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers zu seiner Identität, seiner Reiseroute, seinem Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt. Hierbei gab er an, am XXXX geboren zu sein. Seinen Antrag gründete er auf die Tätigkeit seines Vaters als Staatsanwalt in Afghanistan und eine damit in Zusammenhang stehende Entführung des Beschwerdeführers.2. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag im Rahmen einer Erstbefragung von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers zu seiner Identität, seiner Reiseroute, seinem Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt. Hierbei gab er an, am römisch 40 geboren zu sein. Seinen Antrag gründete er auf die Tätigkeit seines Vaters als Staatsanwalt in Afghanistan und eine damit in Zusammenhang stehende Entführung des Beschwerdeführers.
3. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin wegen Zweifel an seiner Minderjährigkeit einer Altersfeststellung unterzogen, deren Ergebnis als spätestmögliches Geburtsdatum den XXXX feststellte. Das Ergebnis der Altersfeststellung wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte nicht.3. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin wegen Zweifel an seiner Minderjährigkeit einer Altersfeststellung unterzogen, deren Ergebnis als spätestmögliches Geburtsdatum den römisch 40 feststellte. Das Ergebnis der Altersfeststellung wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte nicht.
4. Am 28.06.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Haftbefehls festgenommen. Mit Beschluss vom 01.07.2017 zu 24 HR 63/17a wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 08.09.2017 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Begehung des Verbrechens des Suchgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß § 27 Abs. Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG sowie gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall und Abs. 2 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei 11 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 08.09.2017 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Begehung des Verbrechens des Suchgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß Paragraph 27, Abs. Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG sowie gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und Absatz 2, SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei 11 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.
6. Am 02.11.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich zu seinem Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Hierbei wurden ihm Länderfeststellungen zu Afghanistan (Stand: 25.09.2017) zur Kenntnis gebracht.
7. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-