TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/28 W132 2182636-1

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Entscheidungsdatum

28.02.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W132 2182636-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 25.09.2017 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.11.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.11.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.

2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar sei, welches Gutachten der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Es sei im Bescheid keine Auseinandersetzung mit dem Ergebnis des Gutachtens erfolgt und es könne somit nicht nachvollzogen werden, wie die Behörde das ärztliche Begutachtungsverfahren als schlüssig habe erkennen können. Im Gutachten sei nicht begründet weshalb Leiden 2 nicht durch Leiden 1 erhöht werde und weshalb keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz bestehe. Dies vor allem, da die operierte Einengung des Rückenmarks an der Lendenwirbelsäule mit einer Versteifung auf mehreren Etagen im Zusammenhang mit dem beiderseitigen Kniegelenkstotalersatz eine den gesamten Bewegungsapparat beeinträchtigende Belastung sei. Auch wenn Leiden 2 nicht unmittelbar mit Leiden 1 in direkter Verbindung stehe, seien die Gesamtauswirkungen - Schmerzen im gesamten Bewegungsapparat - auf die Mobilität und den Gesamtgesundheitszustand zu beurteilen. Weiters sei bei der letzten Untersuchung (Schmerztherapie bei OA Dr. XXXX ) als Folgeerscheinung von Leiden 1 und 2 ein Hüftleiden links festgestellt worden. Als Therapie sei Knorpelaufbau empfohlen worden. Er beantrage eine neuerliche Untersuchung, eine gesamtbeurteilende Betrachtung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, um das Gutachten zu erläutern.2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar sei, welches Gutachten der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Es sei im Bescheid keine Auseinandersetzung mit dem Ergebnis des Gutachtens erfolgt und es könne somit nicht nachvollzogen werden, wie die Behörde das ärztliche Begutachtungsverfahren als schlüssig habe erkennen können. Im Gutachten sei nicht begründet weshalb Leiden 2 nicht durch Leiden 1 erhöht werde und weshalb keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz bestehe. Dies vor allem, da die operierte Einengung des Rückenmarks an der Lendenwirbelsäule mit einer Versteifung auf mehreren Etagen im Zusammenhang mit dem beiderseitigen Kniegelenkstotalersatz eine den gesamten Bewegungsapparat beeinträchtigende Belastung sei. Auch wenn Leiden 2 nicht unmittelbar mit Leiden 1 in direkter Verbindung stehe, seien die Gesamtauswirkungen - Schmerzen im gesamten Bewegungsapparat - auf die Mobilität und den Gesamtgesundheitszustand zu beurteilen. Weiters sei bei der letzten Untersuchung (Schmerztherapie bei OA Dr. römisch 40 ) als Folgeerscheinung von Leiden 1 und 2 ein Hüftleiden links festgestellt worden. Als Therapie sei Knorpelaufbau empfohlen worden. Er beantrage eine neuerliche Untersuchung, eine gesamtbeurteilende Betrachtung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, um das Gutachten zu erläutern.

2.1. Mit dem - im Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2018 eingelangten - Schreiben vom 11.01.2018 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.

2.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2018 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass gemäß § 46 BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.2.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2018 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 46, BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.

2.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.05.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.2.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.05.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.

2.4. Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurde vom Beschwerdeführer ein MR Befund vom 27.11.2017 in Vorlage gebracht.

2.5. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.2.5. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.

Der Beschwerdeführer hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen vorgebracht, dass er um eine mündliche Verhandlung ersuche, da nicht nachvollziehbar sei, dass neue und alte Befunde bzw. neue und alte Leidenszustände aufgrund der Neuerungsbeschränkung nicht anerkannt würden. Er habe aufgrund der Operationen von Knien und Lendenwirbeln Schmerzen beim Gehen, aufgrund der Fehlstellung schmerze die Hüfte. Das Zurücklegen weiterer Strecken zu Fuß sei fast nicht möglich. Er habe im Oktober auf Grund eines Versuches schmerzfrei zu werden, zwei Wochen im Spital verbracht. Der beantrage eine neuerliche Untersuchung sowie eine gesamtbeurteilende Betrachtung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 11.01.2018 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Das weitere Beweismittel wurde im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 29.05.2018 und somit nach dem 11.01.2018 vorgelegt.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeinzustand altersentsprechend, Ernährungszustand adipös. Caput/Collum unauffällig. Thorax symmetrisch, elastisch. Abdomen: im Nabelbereich kleine blasse quere Narbe sonst klinisch unauffällig, kein Druckschmerz.

Obere Extremitäten: Schreibt rechts, sonst eher Linkshänder. Die rechte Schulter ist verkürzt, steht etwas höher. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich eher zart. Rechts Handgelenk arthrotisch aufgetrieben, diffus druckschmerzhaft,

Endlagenschmerz beim Beugen. Rechte Schulter: Mäßig Druckschmerz am Eckgelenk, sonst unauffällig. Übrige Gelenke sind bandfest und unauffällig. Beweglichkeit: Schultern seitengleich frei. Nacken-und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Ellbogen, Vorderarmdrehung seitengleich frei. Handgelenk S rechts 40-0-15, links 40-0-40, F rechts 5-0-20, links 10-0-30. Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett.

Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist etwas wankend und unelastisch, insgesamt aber hinkfrei. Zehenballenstand, Fersenstand, Einbeinstand jeweils mit Anhalten. Die tiefe Hocke ist 1/2 möglich. Endlagig werden Schmerzen im Kreuz angegeben. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird an den Zehen als etwas bamstig, sonst als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet. Mäßige

Spreizfußstellung beidseits. Rechtes Sprunggelenk: Kaum sichtbare Narbe im Bereich des Außenknöchels. Das Gelenk ist bandfest. Linkes

Sprunggelenk: Bandfest und unauffällig. Rechtes Knie: Blasse Narbe streckseitig. Die Konturen sind weitgehend verstrichen, kein wesentlicher intraartikulärer Erguss, nicht gerötet, nicht überwärmt, insgesamt bandfest, kein Druck- oder Endlagenschmerz.

Linkes Knie: Im wesentlichen seitengleicher Befund. Die Hüften sind altersentsprechend unauffällig. Beweglichkeit: Hüften: S 0-0-100 beidseits, R (S90°) 10-0-50 beidseits. Knie S rechts 0-0-125, links 0-0-120. Oberes Sprunggelenk 10-0-40 beidseits.

Wirbelsäule: Die rechte Schulter steht etwas höher. Das Becken ist annähernd horizontal. Mäßige S-förmige Rotationsskoliose von Brust- und Lendenwirbelsäule. Mäßige Streckhaltung der Lendenwirbelsäule. Annähernd regelrechte Brustkyphose. Über der Lendenwirbelsäule besteht eine etwa 15 cm lange blasse paramedian rechts gelegene Narbe. Kein wesentlicher Klopfschmerz über den Dornfortsätzen. Das linke Iliosakralgelenk ist etwas druckschmerzhaft. Beweglichkeit:

Halswirbelsäule KJA 1/15, Seitwärtsneigen und Rotation jeweils endlagig eingeschränkt. Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule FBA 25 cm, Seitwärtsneigen jeweils 7 cm Fingerkuppen-Kniegelenksspalt-Abstand, Rotation 30-0-30.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach OP einer Einengung des Rückenmarks an der Lendenwirbelsäule mit Versteifung der Lendenwirbelsäule über mehrere Etagen. Oberer Rahmensatz dieser Position, da Versteifung der Lendenwirbelsäule über mehrere Etagen, aber nur mäßige Beweglichkeitseinschränkung ohne relevantes neurologisches Defizit.

02.01.02

40 vH

02

Knietotalendoprothese beidseits Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur endlagige Beweglichkeitseinschränkung bei gutem operativem Ergebnis.

02.05.19

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

 

 

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, weil das führend Leiden 1 durch Leiden 2 wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß nicht erhöht wird.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und bis 11.01.2018 vorgelegten und Beweismittel:

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX und das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der bis 11.01.2018 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der bis 11.01.2018 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die bis 11.01.2018 vorgelegten Beweismittel stehen hinsichtlich des klinischen Befundes nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die bis 11.01.2018 vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt und fassen deren wesentliche Inhalte wie folgt zusammen:

­ Röntgen beide Kniegelenke vom 17.02.2015: Zustand nach Kniegelenks-TEP beidseits

­ Arztbrief Herz Jesu KH vom 03.06.2015: Wegen multisegmentaler Spinalkanalstenose, Neuroforamenstenose L1/L2 und L2/L3 linksbetont, relativer Stenose L3/L4 am 28.05.2015 bildwandlergezielte epidurale Injektion über dem Hiatus sacralis. Bildwandlergezielte transforminale Injektion L3/l4 linksseitig.

­ Röntgen beider Vorfüße vom 08.10.2015: Spreizfußstellung beidseits, geringe Valgisierung der Großzehe rechts.

­ MRT der LWS am 15.04.2017: Absolute Vertebrostenose im Segment L3/L4, multifaktoriell.

­ Arztbrief Herz Jesu KH vom 26.05.2017: Bildwandlergezielte Infiltration: Hiatus sacralis, Facettengelenke L4/L5 und L5/S1 beidseits.

­ Befund Dr. XXXX vom 29.06.2017: Absolute lumbale Vertebrostenose bei L3/l4­ Befund Dr. römisch 40 vom 29.06.2017: Absolute lumbale Vertebrostenose bei L3/l4

­ Arztbrief Barmherzige Brüder vom 09.08.2017: ONL L3/L4, L4/L5 links bei Claudicatio spinalis.

­ Arztbrief Barmherzige Brüder vom 05.09.2017: Die stationäre Aufnahme erfolgte aufgrund von ausgeprägten Schmerzen mit VAS 9 bei Belastung. Es besteht das Bild einer Claudicatio spinalis bei Spinalkanalstenose und Neuroforamenstenose. Während des stationären Aufenthaltes wurde ein CT gezielte ON L3/4 und L4/5 links durchgeführt.

­ Befund Dr. Orgon vom 18.09.2017: Ausgeprägte spinale Stenose L2/3, L3/4 und L4/5, Operation geplant.

­ Arztbrief KH Speising vom 04.10.2017: 26.09.2017 Dekompression L2/3, L3/4 und L4/5, Stabilisierung mit Cage L4/5 und L3/4, Soft PLIF L2/3, Pedikelschraubenfusion und Skoliosekorrektur L2-5.

Dr. XXXX begründet die Beurteilung des Wirbelsäulenleidens fachärztlich überzeugend, dass zwar ein Zustand bei Versteifung der Lendenwirbelsäule über mehrere Etagen vorliegt, aber nur eine mäßige Funktionseinschränkung hinsichtlich des Bewegungsradius besteht und kein relevantes neurologisches Defizit zu objektivieren ist. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, welche Richtsatzposition 02.01.02 für Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades vorsieht. Die Kriterien für einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH lauten "rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen, maßgebliche Einschränkungen im Alltag". Den vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen wurde durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes Rechnung getragen. Funktionseinschränkungen schweren Grades mit entsprechenden radiologischen bzw. klinischen Defiziten, konnten nicht objektiviert werden, weshalb die Heranziehung der Position 02.01.03 mit dem Rahmensatz 50 vH bis 80 vH nicht gerechtfertigt ist.Dr. römisch 40 begründet die Beurteilung des Wirbelsäulenleidens fachärztlich überzeugend, dass zwar ein Zustand bei Versteifung der Lendenwirbelsäule über mehrere Etagen vorliegt, aber nur eine mäßige Funktionseinschränkung hinsichtlich des Bewegungsradius besteht und kein relevantes neurologisches Defizit zu objektivieren ist. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, welche Richtsatzposition 02.01.02 für Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades vorsieht. Die Kriterien für einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH lauten "rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen, maßgebliche Einschränkungen im Alltag". Den vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen wurde durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes Rechnung getragen. Funktionseinschränkungen schweren Grades mit entsprechenden radiologischen bzw. klinischen Defiziten, konnten nicht objektiviert werden, weshalb die Heranziehung der Position 02.01.03 mit dem Rahmensatz 50 vH bis 80 vH nicht gerechtfertigt ist.

Auch die Beurteilung des Zustandes nach Knietotalendoprothese beidseits nach Richtsatzposition 02.05.19 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH steht im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, da beidseits ein gutes postoperatives Ergebnis erzielt werden konnte und eine nur endlagige Bewegungseinschränkung der Kniegelenke vorliegt. So konnte im Rahmen der klinischen Untersuchung objektiviert werden, dass der Bewegungsumfang der Kniegelenke 0-0-125, bzw. 0-0-120 beträgt, die Kniegelenke weder überwärmt noch gerötet sind, ein nur leicht wankendes aber hinkfreies Gangbild besteht und keine Gehbehelfe erforderlich sind.

Dr. XXXX beschreibt den Gesamteindruck am 29.05.2018 anschaulich und unwidersprochen, dass der Beschwerdeführer in Halbschuhen zur Untersuchung kommt, das Gangbild behäbig, insgesamt etwas wankend aber sicher, ohne auffälliges einseitiges Hinken ist, keine weiteren Gehhilfen verwendet werden und das Aus- und Ankleiden im Stehen durchgeführt wird.Dr. römisch 40 beschreibt den Gesamteindruck am 29.05.2018 anschaulich und unwidersprochen, dass der Beschwerdeführer in Halbschuhen zur Untersuchung kommt, das Gangbild behäbig, insgesamt etwas wankend aber sicher, ohne auffälliges einseitiges Hinken ist, keine weiteren Gehhilfen verwendet werden und das Aus- und Ankleiden im Stehen durchgeführt wird.

Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, dass nicht nachvollziehbar sei, dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht werde, da dieses keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz aufweise, ist festzuhalten, dass von einer besonders nachteiligen Auswirkung - im Sinne des § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung - vom Knieleiden auf das Wirbelsäulenleiden auf Grund des vorliegenden geringen Ausmaßes des Knieleidens - wie oben dargestellt - nicht ausgegangen werden kann.Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, dass nicht nachvollziehbar sei, dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht werde, da dieses keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz aufweise, ist festzuhalten, dass von einer besonders nachteiligen Auswirkung - im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung - vom Knieleiden auf das Wirbelsäulenleiden auf Grund des vorliegenden geringen Ausmaßes des Knieleidens - wie oben dargestellt - nicht ausgegangen werden kann.

Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen überzeugend in Zweifel zu ziehen.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen überzeugend in Zweifel zu ziehen.

Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als neuerlich eine fachärztlich orthopädische persönliche Untersuchung durchgeführt wurde.

Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen sind jedoch nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Substantiierte Einwendungen zum erhobenen klinischen Befund bzw. den daraus gezogenen Schlussfolgerungen bzw. der Beurteilung der Funktionseinschränkungen wurden vom Beschwerdeführer nicht erhoben.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die nachgereichten Beweismittel und das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstmals objektivierte Handgelenksleiden unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch im Falle der Einbeziehung dieses Leidens, daraus mangels negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung mit dem führenden Leiden und wegen des geringgradigen Funktionsdefizites, kein höherer Gesamtgrades der Behinderung resultieren würde.Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die nachgereichten Beweismittel und das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstmals objektivierte Handgelenksleiden unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.1. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch im Falle der Einbeziehung dieses Leidens, daraus mangels negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung mit dem führenden Leiden und wegen des geringgradigen Funktionsdefizites, kein höherer Gesamtgrades der Behinderung resultieren würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

  • -Strichaufzählung
    Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).

  • -Strichaufzählung
    Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

  • -Strichaufzählung
    In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 201

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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