RS OGH 2019/4/2 11Os8/19i, 14Os16/20i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.2019
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Norm

StGB §129 Abs1

Rechtssatz

Das Abfangen von Funksignalen zur anschließenden Öffnung eines Schlosses ist als Verwendung eines widerrechtlich erlangten Zugangscodes anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132569

Im RIS seit

24.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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