Entscheidungsdatum
01.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W217 1422737-2/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, geb. XXXX , vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalt, gegen die Spruchpunkte III. und IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2015, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, geb. römisch 40 , vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalt, gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2015, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird - soweit sich diese gegen die Spruchpunkte
III. - IV des angefochtenen Bescheides richtet - mit der Maßgabe abgewiesen, dass es im Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:römisch drei. - römisch vier des angefochtenen Bescheides richtet - mit der Maßgabe abgewiesen, dass es im Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.""Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge BF), StA Afghanistan, stellte am 22.04.2011 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.1. Herr römisch 40 (in der Folge BF), StA Afghanistan, stellte am 22.04.2011 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
1.1. Bei der Erstbefragung vor Organen der PI Traiskirchen am 22.04.2011 führte der BF aus, er sei am XXXX in XXXX geboren und gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an. Sein Bruder habe am Stützpunkt der Amerikaner in XXXX gearbeitet. Eines Nachts sei ein Angriff der Taliban auf sein Haus verübt worden, bei dem der Bruder verwundet und dessen Frau ums Leben gekommen sei. Auch die Kuh und die Ziege seien getötet worden. Nach diesem Vorfall hätten sie ihren Wohnsitz nach XXXX verlegt und dort eine gemischte Schule geleitet. Dort sei wieder ein Angriff verübt worden. Er wisse jedoch nicht, ob es sich um Taliban, Terroristen, Mitglieder der Al Kaida oder andere Fundamentalisten gehandelt habe. Aus diesem Grund sei er mit seinem Bruder XXXX geflohen.1.1. Bei der Erstbefragung vor Organen der PI Traiskirchen am 22.04.2011 führte der BF aus, er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an. Sein Bruder habe am Stützpunkt der Amerikaner in römisch 40 gearbeitet. Eines Nachts sei ein Angriff der Taliban auf sein Haus verübt worden, bei dem der Bruder verwundet und dessen Frau ums Leben gekommen sei. Auch die Kuh und die Ziege seien getötet worden. Nach diesem Vorfall hätten sie ihren Wohnsitz nach römisch 40 verlegt und dort eine gemischte Schule geleitet. Dort sei wieder ein Angriff verübt worden. Er wisse jedoch nicht, ob es sich um Taliban, Terroristen, Mitglieder der Al Kaida oder andere Fundamentalisten gehandelt habe. Aus diesem Grund sei er mit seinem Bruder römisch 40 geflohen.
1.2. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG), am 25.08.2011 führte der BF zu Verwandten im Herkunftsstaat befragt aus, dass seine Eltern, drei seiner Geschwister sowie etliche Cousins, Tanten und Onkel nach wie vor in Afghanistan leben würden. Ein Bruder des BF sei gemeinsam mit dem BF nach Österreich gereist.
Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der BF aus, dass sein Bruder im Heimatdorf XXXX , Provinz Kunar, von Ende des Jahres 2009 bis zum Jahr 2010 in einer Base gearbeitet habe. Er habe dort für die Bauarbeiter gekocht. Eines Nachts seien die Taliban gekommen und hätten das Haus der Familie des BF beschossen. Die Schwägerin des BF sei von einer Kugel getroffen worden und sei dann im Spital in Nangahar verstorben. Die Familie des BF sei in der Folge in eine Schule nach XXXX geflüchtet. Ende 2010 hätten die Taliban die Schule angegriffen. Die Familie sei geflüchtet und habe sich auf der Flucht zerstreut. Der BF sei mit seinem Bruder zu einem Freund seines Onkels ins Dorf XXXX gegangen, von wo aus sie Afghanistan schließlich verlassen hätten. Aufgefordert, zu schildern, wie der Überfall der Taliban auf sein Elternhaus konkret abgelaufen sei, führte der BF aus, dass plötzlich viele Schüsse gefallen seien. Die Schwägerin des BF sei von einer Kugel getroffen worden. Auch der Bruder des BF sei verletzt worden. Am selben Abend seien auch die Cousins des BF angegriffen worden. Einige Stunden nach dem Überfall sei die Familie des BF nach XXXX gefahren, wo schließlich Ende des letzten Monats 2010 der Angriff auf die Schule, in welcher der Vater des BF Direktor gewesen sei, passiert sei. Auf die Frage, welche Umstände gegen eine Rückkehr des BF in die Heimat sprechen würden, gab er an, dass sein Leben aufgrund der Taliban in Gefahr wäre.Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der BF aus, dass sein Bruder im Heimatdorf römisch 40 , Provinz Kunar, von Ende des Jahres 2009 bis zum Jahr 2010 in einer Base gearbeitet habe. Er habe dort für die Bauarbeiter gekocht. Eines Nachts seien die Taliban gekommen und hätten das Haus der Familie des BF beschossen. Die Schwägerin des BF sei von einer Kugel getroffen worden und sei dann im Spital in Nangahar verstorben. Die Familie des BF sei in der Folge in eine Schule nach römisch 40 geflüchtet. Ende 2010 hätten die Taliban die Schule angegriffen. Die Familie sei geflüchtet und habe sich auf der Flucht zerstreut. Der BF sei mit seinem Bruder zu einem Freund seines Onkels ins Dorf römisch 40 gegangen, von wo aus sie Afghanistan schließlich verlassen hätten. Aufgefordert, zu schildern, wie der Überfall der Taliban auf sein Elternhaus konkret abgelaufen sei, führte der BF aus, dass plötzlich viele Schüsse gefallen seien. Die Schwägerin des BF sei von einer Kugel getroffen worden. Auch der Bruder des BF sei verletzt worden. Am selben Abend seien auch die Cousins des BF angegriffen worden. Einige Stunden nach dem Überfall sei die Familie des BF nach römisch 40 gefahren, wo schließlich Ende des letzten Monats 2010 der Angriff auf die Schule, in welcher der Vater des BF Direktor gewesen sei, passiert sei. Auf die Frage, welche Umstände gegen eine Rückkehr des BF in die Heimat sprechen würden, gab er an, dass sein Leben aufgrund der Taliban in Gefahr wäre.
1.3. In der Folge wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 21.10.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung nach Afghanistan verfügt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.1.3. In der Folge wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 21.10.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung nach Afghanistan verfügt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
1.4. Am 10.07.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde stattgegeben, den Bescheid behoben und gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.1.4. Am 10.07.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde stattgegeben, den Bescheid behoben und gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
1.5. Am 28.04.2015 wurde der BF erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF legte einen Dienstausweis des österreichischen Roten Kreuzes "Mitarbeiter TÖ-Tafel" vor sowie einen Abschlussbericht Jugendcoaching Stufe 2 von alpha-nova Jugendcoaching vor. Er arbeite seit ca. 2 Wochen einmal in der Woche beim Roten Kreuz und teile Nahrungsmittel aus. Bei alpha-nova sei er seit ca. 4 Monaten.
Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass eines nachts die Taliban gekommen seien und das Haus der Familie des BF beschossen hätten. Die Schwägerin des BF sei von einer Kugel getroffen worden und dann im Spital in XXXX verstorben. Die Familie des BF sei in der Folge nach XXXX gegangen und hätte dort eine gemischte Schule gehabt. In XXXX hätten die Taliban die Schule der Familie des BF angegriffen. Der BF sei daraufhin mit seinem Bruder weggegangen. Er habe jedoch noch 2 bis 3 Wochen bei einem Freund des Onkels mütterlicherseits in Nangarhar in XXXX gelebt, bevor er Afghanistan verlassen habe.Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass eines nachts die Taliban gekommen seien und das Haus der Familie des BF beschossen hätten. Die Schwägerin des BF sei von einer Kugel getroffen worden und dann im Spital in römisch 40 verstorben. Die Familie des BF sei in der Folge nach römisch 40 gegangen und hätte dort eine gemischte Schule gehabt. In römisch 40 hätten die Taliban die Schule der Familie des BF angegriffen. Der BF sei daraufhin mit seinem Bruder weggegangen. Er habe jedoch noch 2 bis 3 Wochen bei einem Freund des Onkels mütterlicherseits in Nangarhar in römisch 40 gelebt, bevor er Afghanistan verlassen habe.
2. Mit Bescheid vom 04.11.2015 wies das BFA unter Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid vom 04.11.2015 wies das BFA unter Spruchpunkt römisch eins. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte das BFA aus, die Identität des BF stehe nicht fest. Der BF sei afghanischer Staatsangehöriger. Er habe als Beweismittel eine afghanische Tazkira mit einer in Kabul durchgeführten Übersetzung in englischer Sprache vorgelegt. Die Tazkira sei einer urkundentechnischen Untersuchung durch das BKA unterzogen worden, wobei der Gutachter zum Schluss gekommen sei, dass behördliche Eintragungen abgeändert bzw. ergänzt wurden. Das Formular selbst wäre authentisch, wobei die Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten nicht möglich wäre. Das Ausstellungsdatum sei verfälscht worden. Der BF habe auch eine Übersetzung der Tazkira vorgelegt. Auffällig dabei sei, dass mehrere Angaben offenbar bewusst abgeändert und nicht dem Original entsprechen. Bei diesem Dokument handle es sich offensichtlich um eine Gefälligkeitsausstellung.
Seine Angaben zum Fluchtgrund seien unglaubwürdig, eklatant widersprüchlich, wenig lebensnah und stünden auch im Widerspruch zu den Angaben seines Bruders. Dem BF sei in Zusammenschau mit den von ihm vorgelegten offensichtlich verfälschten Dokumenten die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen.
Der BF sei ein arbeitsfähiger, gesunder junger Mann, von dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Es wäre ihm jedenfalls möglich, Hilfe und Schutz auch im familiären Netzwerk zu finden. Wie auch in den aktuellen Länderfeststellungen festgehalten, wäre aber auch eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Herat grundsätzlich für Personen selbst ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Durch seine Angehörigen wäre der BF jedenfalls wohnversorgt und es müsste ihm auch möglich sein, am Erwerbsleben, auch durch Unterstützung seiner Familie, teilzunehmen. Es sei glaubhaft, dass der BF aus XXXX , wo laut eigenen Angaben sein Vater eine Schule betreibt, oder aus Kabul stammt. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass der BF auch Unterstützung durch die in den aktuellen Feststellungen festgehaltenen Organisationen bei Rückkehr erhalten würde. Eine gefahrlose Rückkehr nach Kabul und in weiterer Folge auch nach XXXX wäre gegeben. Darüber hinaus könne er auf die Unterstützung der Familie, die ihn bereits vor der Flucht unterstützt habe, und die zumindest zur afghanischen Mittelschicht gehöre, zählen. Die Familie lebe nach wie vor in Afghanistan und würden dem BF daher in Afghanistan eine geeignete Unterkunft und hinreichend Lebensmittel zur Verfügung stehen.Der BF sei ein arbeitsfähiger, gesunder junger Mann, von dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Es wäre ihm jedenfalls möglich, Hilfe und Schutz auch im familiären Netzwerk zu finden. Wie auch in den aktuellen Länderfeststellungen festgehalten, wäre aber auch eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Herat grundsätzlich für Personen selbst ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Durch seine Angehörigen wäre der BF jedenfalls wohnversorgt und es müsste ihm auch möglich sein, am Erwerbsleben, auch durch Unterstützung seiner Familie, teilzunehmen. Es sei glaubhaft, dass der BF aus römisch 40 , wo laut eigenen Angaben sein Vater eine Schule betreibt, oder aus Kabul stammt. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass der BF auch Unterstützung durch die in den aktuellen Feststellungen festgehaltenen Organisationen bei Rückkehr erhalten würde. Eine gefahrlose Rückkehr nach Kabul und in weiterer Folge auch nach römisch 40 wäre gegeben. Darüber hinaus könne er auf die Unterstützung der Familie, die ihn bereits vor der Flucht unterstützt habe, und die zumindest zur afghanischen Mittelschicht gehöre, zählen. Die Familie lebe nach wie vor in Afghanistan und würden dem BF daher in Afghanistan eine geeignete Unterkunft und hinreichend Lebensmittel zur Verfügung stehen.
Es könne nicht angenommen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Rückkehrentscheidung stelle keinen Eingriff in die Achtung des Familienlebens dar. Auch seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des BF in Österreich rechtfertigen würden. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und sei auf Unterstützungen angewiesen. Er sei zweimal wegen Suchtgiftdelikten rechtskräftig verurteilt worden. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liege eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor.Es könne nicht angenommen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Rückkehrentscheidung stelle keinen Eingriff in die Achtung des Familienlebens dar. Auch seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des BF in Österreich rechtfertigen würden. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und sei auf Unterstützungen angewiesen. Er sei zweimal wegen Suchtgiftdelikten rechtskräftig verurteilt worden. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liege eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vor.
3. Mit Beschwerde vom 20.11.2015 bekämpfte der BF sämtliche Spruchpunkte des Bescheides vom 04.11.2015.
Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass es sich bei den von der belangten Behörde detailliert aufgelisteten Widersprüchen um solche handle, die nicht den Kern des Fluchtvorbringens betreffen würden. Aus diesen könne somit nicht der Schluss gezogen werden, dass das Vorbingen gänzlich unglaubwürdig sei. Dem BF wären die Widersprüche nicht detailliert vorgehalten worden, sodass er dazu nicht habe Stellung nehmen können.
Der BF trat auch den Feststellungen der belangten Behörde zu einer Rückkehr des BF nach Afghanistan entgegen. Aus diversen länderkundigen Gutachten ergebe sich, dass aufgrund der Sicherheitslage in der Stadt XXXX und der Provinz Nangarhar eine Rückkehr des BF in diese Provinz nicht zumutbar sei. Auch eine Fluchtalternative in Kabul sei nicht gegeben, da er nichts über den Verbleib dortiger Angehöriger wisse und dort keine Bleibe habe.Der BF trat auch den Feststellungen der belangten Behörde zu einer Rückkehr des BF nach Afghanistan entgegen. Aus diversen länderkundigen Gutachten ergebe sich, dass aufgrund der Sicherheitslage in der Stadt römisch 40 und der Provinz Nangarhar eine Rückkehr des BF in diese Provinz nicht zumutbar sei. Auch eine Fluchtalternative in Kabul sei nicht gegeben, da er nichts über den Verbleib dortiger Angehöriger wisse und dort keine Bleibe habe.
Zu den rechtskräftigen Verurteilungen des BF wurde vorgebracht, dass der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG insoweit verfassungswidrig sei, als er sich ausschließlich an der Strafdrohung für eine mit Strafe bedrohte Handlung orientiere und keine Würdigung des Unrechtsgehalts der konkreten verwirklichten strafbaren Handlung zulasse. Der BF stellte sohin den Antrag, das BVwG wolle § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG, in eventu § 8 Abs. 3a AsylG beim Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit anfechten.Zu den rechtskräftigen Verurteilungen des BF wurde vorgebracht, dass der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG insoweit verfassungswidrig sei, als er sich ausschließlich an der Strafdrohung für eine mit Strafe bedrohte Handlung orientiere und keine Würdigung des Unrechtsgehalts der konkreten verwirklichten strafbaren Handlung zulasse. Der BF stellte sohin den Antrag, das BVwG wolle Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG, in eventu Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG beim Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit anfechten.
4. Mit Schreiben vom 26.11.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Mit Eingaben vom 10.04.2018 und 07.06.2018 legte der BF weitere Integrationsunterlagen vor.
6. Mit Eingabe vom 31.08.2018 übermittelte das BFA einen Bericht der LPD Steiermark vom 29.08.2018 betreffend eine Festnahme des BF wegen § 27/2a SMG.6. Mit Eingabe vom 31.08.2018 übermittelte das BFA einen Bericht der LPD Steiermark vom 29.08.2018 betreffend eine Festnahme des BF wegen Paragraph 27 /, 2 a, SMG.
7. Mit Schreiben vom 04.09.2018 und 11.09.2018 übermittelte das BFA einen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 01.09.2018 betreffend die Verhängung der Untersuchungshaft gegen den BF sowie Haftmeldezettel, Vollzugsinformation und GVS-Abmeldung.7. Mit Schreiben vom 04.09.2018 und 11.09.2018 übermittelte das BFA einen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 01.09.2018 betreffend die Verhängung der Untersuchungshaft gegen den BF sowie Haftmeldezettel, Vollzugsinformation und GVS-Abmeldung.
8. Mit Eingabe vom 25.09.2018 übermittelte das BFA ein Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 17.09.2018.8. Mit Eingabe vom 25.09.2018 übermittelte das BFA ein Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 17.09.2018.
9. Mit Schreiben vom 20.11.2018 gab der BF die Vertretung durch Mag. Wolfgang Auner bekannt.
10. Am 12.12.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der BF die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. und II. bezieht, zurückgezogen hat.10. Am 12.12.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der BF die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. bezieht, zurückgezogen hat.
11. Mit Bescheid vom 18.12.2018, Zl. XXXX sprach die belangte Behörde aus, dass der BF ab 30.09.2014 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat.11. Mit Bescheid vom 18.12.2018, Zl. römisch 40 sprach die belangte Behörde aus, dass der BF ab 30.09.2014 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 30.09.2014 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX rechtskräftig gemäß §§ 27 (1) Z 1Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 30.09.2014 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 rechtskräftig gemäß Paragraphen 27, (1) Ziffer eins