TE Bvwg Beschluss 2019/2/12 L521 2213461-1

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Veröffentlicht am 12.02.2019
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Entscheidungsdatum

12.02.2019

Norm

AVG §18
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L521 2213461-1/8E

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. in der Beschwerdesache des XXXX, vertreten durch Dr. Wolfgang STÜTZ, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (Landesstelle Oberösterreich) vom 05.10.2018, Zl. 4522 031152-1-01/44, betreffend Haftung als vertretungsbefugtes Organ für Beiträge zur Sozialversicherung nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2018 den

BESCHLUSS

gefasst:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer, einem in der Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft pflichtversicherten selbständigen Tierarzt, wurde mit Erledigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 30.12.2005 aufgrund seines Antrages vom 22.12.2005 die Entrichtung eines Beitrages gemäß § 116 Abs. 9 und 10 GSVG für 36 Monate an vom Beschwerdeführer zurückgelegter Schulzeit bewilligt.

Seitens des Beschwerdeführers wurde ein Beitrag von EUR 457,96 je anspruchs- bzw. leistungswirksamen Monat - insgesamt daher ein Betrag von EUR 16.486,56 - entrichtet.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 18.08.2017 einen Antrag auf Alterspension. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wurde dem Beschwerdeführer eine monatliche Alterspension von EUR 3.311,78 (brutto) ab dem 01.12.2017 zuerkennt.

3. In weiterer Folge erließ die der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft amtswegig die hier angefochtene Erledigung vom 05.10.2018, womit einerseits festgestellt wurde, dass fünf Schulmonate, für die nachträglich vom Beschwerdeführer gemäß § 116 Abs. 9 GSVG Beiträge entrichtet wurde, nicht anspruchs- und nicht leistungswirksamen waren. Ferner wurden die gemäß § 33a GSVG zu erstattende Beiträge im Betrag von EUR 2.728,53 bestimmt.

4. Gegen die Erledigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 05.10.2018 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser bringt der Beschwerdeführer vor, 36 Monate an Schulzeiten für die allfällige Inanspruchnahme einer Korridorpension nachgekauft zu haben. Letztlich habe er keine Korridorpension in Anspruch genommen, sodass er davon ausgehe, dass die für sämtliche 36 Monate entrichteten Beiträge zu erstatten wären. Der angefochtene Bescheid sie darüber hinaus mangelhaft, da nicht erkennbar sei, wie sich die 31 nicht erstatteten Ersatzmonate auf die Pension ausgewirkt hätten.

5. Die Beschwerdevorlage langte am 23.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die im Verwaltungsakt der belangten Sozialversicherungsanstalt erliegende und mittels eines Textverarbeitungsprogrammes erstellte Urschrift der Erledigung vom 05.12.2018 trägt keine Unterschrift des Genehmigenden und wurde auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters (etwa durch elektronische Genehmigung bzw. Anbringung einer Amtssignatur) genehmigt.

1.2. Die im Verwaltungsakt der belangten Sozialversicherungsanstalt erliegende Kopie der an den Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung der Erledigung vom 05.12.2018 lässt ebenfalls trägt keine Unterschrift des Genehmigenden erkennen und wurde auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters (etwa durch elektronische Genehmigung bzw. Anbringung einer Amtssignatur) genehmigt und weist auch keine Amtssignatur auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (Landesstelle Oberösterreich) vorgelegten Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens.

2.2. Die im Verwaltungsakt der belangten Sozialversicherungsanstalt erliegende und mittels eines Textverarbeitungsprogrammes erstellte Urschrift der Erledigung vom 05.12.2018 weist unzweifelhaft keine Unterschrift auf. Hinweise auf den Einsatz eines technischen Verfahrens zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung können dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden.

2.3. Im Verwaltungsakt erliegt außerdem eine mit einem Eingangsstempel (12.10.2018) versehene Ausfertigung der angefochtenen Erledigung vom 05.12.2018, wobei nicht festgestellt werden kann, ob es sich um eine Beilage zur Beschwerde handelt oder amtswegig eine Kopie der dem Beschwerdeführer zugestellten Erledigung angefertigt und abgelegt wurde. Eine Klärung dieser Frage kann freilich dahinstehen.

Die angesprochene Ausfertigung weist an der Stelle der Fertigung das nachstehend dargestellte unleserliche Schriftgebilde auf:

Bild kann nicht dargestellt werden

Das Schriftgebilde kann nicht als Unterschrift im Sinn des § 18 Abs. 3 AVG angesehen werden: Eine Unterschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Eine Unterschrift muss zwar nicht lesbar, aber ein individueller Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist (vgl. jüngst VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125 mwN).

Fallbezogen entspricht das auf der Urschrift der angefochtenen Erledigung angebrachte (unleserliche) Schriftgebilde - welches im Wesentlichen aus mehreren aneinandergereihten Schlaufen und einem durchgehenden Strich besteht - diesen Erfordernissen nicht. Eine Paraphe stellt im Übrigen jedenfalls keine Unterschrift dar (VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051), wobei das gegenständliche (unleserliche) Schriftgebilde in Anbetracht von dessen Erscheinungsbild nicht einmal als Paraphe angesehen werden kann.

Der Mangel wird auch nicht dadurch saniert, dass in der Fertigungsklausel der Titel und der Name des Leiters der Landesstelle Oberösterreich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft angegeben sind, da sich darüber nur das angesprochene Schriftgebilde mit der Beifügung "i.A." findet, woraus eben ersichtlich ist, dass der Leiter der Landesstelle Oberösterreich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gerade nicht der genehmigende Organwalter war (vgl. hiezu VwGH 19.03.2015, Zl. 2012/06/0145).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 1 Abs. 2 Z. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, BGBl. I Nr. 87/2008 idF BGBl. I Nr. 57/2018, ist das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden anzuwenden. Auf das Verfahren der Sozialversicherungsträger in Verwaltungssachen (§ 354 ASVG) ist demgemäß das AVG in vollem Umfang anzuwenden (vgl. hiezu 2195 BlgNR XXIV. GP, 5).

Gemäß § 18 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

3.2. Gemäß § 18 Abs. 4 leg. cit. hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

3.3. § 18 AVG bringt den Grundsatz zum Ausdruck, dass die Identität des Organwalters, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die Urschrift einer Erledigung muss sohin das genehmigende Organ erkennen lassen (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).

3.4. Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die - interne - Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018).

3.5. Im Falle des Fehlens der Genehmigung bzw. der mangelnden Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn die darauf beruhende Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0070; 14.10.2013, Zl. 2013/12/0079).

3.6. Zum gegenständlichen Verfahren:

3.6.1. Die Frage der (eigenen) sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht in jeder Lage von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K10 unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG).

3.6.2. Die im Verwaltungsakt der belangten Sozialversicherungsanstalt aufliegende Urschrift der Erledigung ist nicht mit einer Amtssignatur versehen und die an den Beschwerdeführer übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung enthält demgemäß weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, noch eine Bildmarke. Bei der gegenständlichen Ausfertigung handelt sich somit um eine sonstige Ausfertigung im Sinn des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist (VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125).

Einer Erledigung fehlt die Bescheidqualität, wenn die Urschrift nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist. Gegenteiliges ist nur anzunehmen, wenn die den Parteien zugestellten Ausfertigungen die Originalunterschrift des Genehmigenden tragen und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0022).

Fallbezogen fehlt der angefochtenen Erledigung die Bescheidqualität, da die Urschrift nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist, diese auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters genehmigt wurde.

Die im Verwaltungsakt der belangten Sozialversicherungsanstalt aufliegende Durchschrift bzw. Kopie der an den Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigungen weist ebenfalls keine Unterschrift im Sinn des § 18 Abs. 3 AVG auf, sondern lediglich ein unleserliches Schriftgebilde, welches den Anforderungen an eine Unterschrift nicht genügt. Die Identität des die angefochtene Erledigung (angeblich) genehmigenden Organwalters ist demgemäß nicht erkennbar und liegt keine wirksame Erlassung eines Bescheides vor.

3.6.3. Die vom Beschwerdeführer gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid, was entsprechend oben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat (vgl. auch VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095).

3.6.4. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

3.6.5. Für das weitere Verfahren ist auf folgende Grundsätze hinzuweisen:

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG, welcher auch für die belangte Sozialversicherungsanstalt maßgeblich ist, sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Begründung sind im Sinne des § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0041).

Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen ist weder erforderlich noch hinreichend, eine Aufzählung aufgenommener Beweise mag zweckmäßig sein. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gilt, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw. Übersichtlichkeit der Zusammenfassung im Sinn des § 60 AVG gründet (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076 mwN; jüngst VwGH 27.11.2018, Ra 2018/17/0157).

Eine auf die Umstände des konkreten Falls überhaupt nicht Bedacht nehmende Begründung stellt sich letztlich als Begründung ohne jeglichen Begründungswert dar. Es wird damit weder der Partei die Rechtsverfolgung ermöglicht, noch ist eine solche Entscheidung einer nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle zugänglich (VwGH 29.11.2017, Ro 2017/18/0002).

Der Beschwerdeführer rügt im gegebenen Zusammenhang zutreffend, dass sich die Begründung des angefochtenen Bescheides in formelhaften Ausführungen erschöpft, die eine Rechtsverfolgung durch die Partei nicht ermöglichen. Im Fall der neuerlichen Erlassung einer Erledigung in der gegenständlichen Angelegenheit sind daher zweckmäßigerweise zumindest die Ausführungen in der Stellungnahme zur Beschwerde in den Bescheid aufzunehmen und dem Beschwerdeführer die angestellten vergleichenden Berechnungen zugänglich zu machen (vorauf gemäß § 45 Abs. 3 AVG auch ein Anspruch besteht). Aus den im Verwaltungsakt erliegenden Berechnungen ist nämlich nach vorläufiger unpräjudizieller Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes erkennbar, dass von den nachgekauften Versicherungsmonaten einunddreißig Monate leistungswirksam und nur fünf Monate nicht leistungswirksam waren.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Der festgestellte Sachverhalt ist im Beschwerdeverfahren unstrittig und ergibt sich eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Strittig sind lediglich Rechtsfragen, weshalb von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden konnte. Darüber hinaus gebietet Art. 6 MRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073, mwN).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheidqualität, Nichtbescheid, Unterschrift, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L521.2213461.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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