Entscheidungsdatum
19.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W238 1427587-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, p.A. Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2018, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, p.A. Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVGA) römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG
stattgegeben. Die Spruchpunkte I. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.stattgegeben. Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
II. Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 18.04.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.02.2021 erteilt wird.römisch zwei. Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 18.04.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.02.2021 erteilt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 25.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid des (vormals zuständigen) Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 12.06.2012, Zahl XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.)2. Mit Bescheid des (vormals zuständigen) Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 12.06.2012, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.)
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2015, W187 1427587-1/15E, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.05.2016 erteilt. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde behoben. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides zog der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zurück.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2015, W187 1427587-1/15E, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.05.2016 erteilt. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde behoben. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides zog der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zurück.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (im Folgenden: BFA) vom 19.05.2016, Zahl
XXXX , wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrags vom 18.04.2016 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.05.2018 erteilt.römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrags vom 18.04.2016 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.05.2018 erteilt.
6. Am 18.04.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
7. Daraufhin wurde vom BFA am 12.10.2018 eine Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt. Der Beschwerdeführer legte Unterlagen zum Beweis seiner Integration in Österreich vor.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.11.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2015, W187 1427587-1/15E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid des BFA vom 19.05.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.04.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt VII.).8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.11.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2015, W187 1427587-1/15E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid des BFA vom 19.05.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.04.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.).
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - fristgerecht erhobene - Beschwerde. Darin wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die Sicherheitslage in ganz Afghanistan weiterhin volatil sei; auch in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat sei es zu keiner signifikanten Verbesserung gekommen. Das BFA habe weiters völlig außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer seit über 20 Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen sei. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für den Beschwerdeführer, der in der Provinz Badakshan geboren worden, aber bereits im Jahr 1996 mit seiner Familie nach Tadschikistan ausgereist sei, nach wie vor nicht. Zudem habe der Beschwerdeführer nur sporadischen Kontakt mit seiner in Afghanistan lebenden Schwester. Ermittlungen zu einer tatsächlichen Unterstützungsmöglichkeit seitens der Schwester seien vom BFA nicht durchgeführt worden. Im Hinblick auf die vom BFA verfügte Rückkehrentscheidung wurde auf die gute Integration des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere auf dessen aufrechte Beschäftigung und seine Deutschkenntnisse, verwiesen.
Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen. In eventu wurde beantragt, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen oder den Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
10. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 17.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Anlässlich der Beschwerdevorlage beantragte das BFA, die Beschwerde abzuweisen. Weiters wurde ausgeführt, "das Bundesamt möge zu allfälligen Verhandlungen vorgeladen werden". Es wurde ersucht, vom Beschwerdeführer eingebrachte Beweismittel dem BFA zu Stellungnahme zu übermitteln und auch im Falle der Beziehung eines Sachverständigen vor dessen Tätigwerden eine Stellungnahme des BFA einzuholen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des vorangegangenen - mit Erkenntnis des Bundesverwa