TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/4 W196 2204722-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2019
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Entscheidungsdatum

04.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W196 2204722-1/ 4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2018, Zl. 1028336107-150926917,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2018, Zl. 1028336107-150926917,

A)

I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß § 55 Abs. 1 iVmDer Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß Paragraph 55, Absatz eins, iVm

§ 54 Abs. 2 AsylG erteilt.Paragraph 54, Absatz 2, AsylG erteilt.

III. Der Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.römisch drei. Der Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am Tag der Antragstellung fand vor Organen des Öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung statt, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Verhältnissen angab, dass sie vor ca. einem Jahr geheiratet habe. Sie spreche Armenisch, Russisch und habe armenisch apostolischen Glauben. In St. Petersburg habe sie von 1998 bis 2009 die Grundschule und von 2009 bis 2014 die Universität besucht. In St. Petersburg würden ihre Eltern, ihr Bruder und ihre beiden Schwestern leben.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.04.2018 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie in Armenien geboren worden sei, jedoch die russische Staatsangehörigkeit besitze. Sie spreche Armenisch, wobei sie besser und flüssiger Russisch spreche. Sie habe seit 2001 in Russland gelebt und habe im Jahr 2005 oder 2006 die russische Staatsbürgerschaft erhalten. Sie spreche Deutsch auf dem Niveau B1. Ihren Ehemann habe sie im Jahr 2009 Anfang 2010 übers Internet kennengelernt. Ihr Ehemann sei ebenfalls in Armenien geboren. Sie werde von ihrem Ehemann unterstützt; er zahle ihre Sozialversicherung und wäre sie bei ihm mitversichert. Am 17.04.2018 wurde auch der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeuge vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei er über sein Privat- und Familienleben befragt wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderatin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderatin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlich falscher Entscheidung und Mangelhaftigkeit in der Beweisaufnahme und der Verfahrensführung. Darin wurde insbesondere im Hinblick des Privat- und Familienlebens zusammengefasst vorgebracht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, der seit 2005 in Österreich aufhältig sei, den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU besitze. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten ein gemeinsames Kind, das in Österreich geboren worden sei. Der Sohn der Beschwerdeführerin besitze die Rot-Weiß-Rot Karte und würde ein aufrechtes Privat- und Familienleben bestehen.

Während des Verfahrens wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

* Bewertung des akademischen Grades, wonach festgestellt wurde, dass das abgeschlossen Studium der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einem: Bachelor- Masterstudium der Betriebswirtschaft mit Schwerpunkt Finanz- und Kreditwesen in Österreich entspricht, ausgestellt vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft am 13.07.2016;

* Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte des Ehemannes der Beschwerdeführerin;

* Beglaubigte Übersetzung eines Diploms für die Fachrichtung Finanz- und Kreditwesen vom 02.06.2014;

* Internationaler Führerschein;

* Übersetzung der Geburtsurkunde, ausgestellt am XXXX ;* Übersetzung der Geburtsurkunde, ausgestellt am römisch 40 ;

* Auszug aus dem Heiratseintrag, ausgestellt am 06.08.2014 durch das Standesamt XXXX ;* Auszug aus dem Heiratseintrag, ausgestellt am 06.08.2014 durch das Standesamt römisch 40 ;

* Heiratsurkunde vom 06.08.2014;

* Goethe-Zertifikat A1, Start Deutsch A1 vom 24.09.2014;

* Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an einem Deutschkurs für Fortgeschrittene (A2+B1) vom 27.01.2016;

* ÖSD-Zertifikat Deutsch Österreich B1, ausgestellt am 25.10.2016;

* Geburtsurkunde des Sohnes der Beschwerdeführerin, ausgestellt am 10.04.2018 durch das Standesamt Wien- XXXX ;* Geburtsurkunde des Sohnes der Beschwerdeführerin, ausgestellt am 10.04.2018 durch das Standesamt Wien- römisch 40 ;

* Frühgeburtenbestätigung vom XXXX* Frühgeburtenbestätigung vom römisch 40

Mit Email vom 06.12.2018 wurde nochmals auf die Umstände und die Gegebenheiten, die für eine Unzulässigkeit der Ausweisung sprechen würden, hingewiesen. Ferner wurden die bereits in Vorlage gebrachte Heiratsurkunde, die Beurteilung des akademischen Grades der Beschwerdeführerin, das Deutschzertifikat B1 sowie erstmals:

* die Kopie der Rot-Weiß-Rot Karte des Sohnes der Beschwerdeführerin sowie die

* Kopie der Aufenthaltskarte des Ehemannes der Beschwerdeführerin

an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

Mit Email vom 13.02.2019 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2018 zurück.Mit Email vom 13.02.2019 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2018 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Zugehörige der armenischen Volksgruppe und bekennt sich zum christlichen Glauben (Armenisch-Apostolisch). Die Beschwerdeführerin besuchte von 1998 bis 2009 die Grundschule und von 2009 bis 2014 die Universität in St. Petersburg. Sie hat ein Stipendium erhalten und hat sie ihr Studium, Fachrichtung Finanz- und Kreditwesen, im Juni 2014 positiv absolviert. Ihr Studium wurde in Österreich anerkannt. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und am 24.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Seit Juli 2015 ist die Beschwerdeführerin durchgehend in Österreich aufhältig.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wurden seitens der Beschwerdeführerin zurückgezogen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurden seitens der Beschwerdeführerin zurückgezogen.

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 06.08.2014 mit einem armenischen Staatsangehörigen verheiratet, der über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" verfügt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann leben im gemeinsamen Haushalt. Am XXXX wurde deren gemeinsamer Sohn in Österreich geboren; dem Kind wurde eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus ausgestellt. Das Familienleben hat bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin bestanden. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Scheinehe im Sinne des § 117 FPG hervorgekommen.Die Beschwerdeführerin ist seit dem 06.08.2014 mit einem armenischen Staatsangehörigen verheiratet, der über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" verfügt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann leben im gemeinsamen Haushalt. Am römisch 40 wurde deren gemeinsamer Sohn in Österreich geboren; dem Kind wurde eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus ausgestellt. Das Familienleben hat bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin bestanden. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Scheinehe im Sinne des Paragraph 117, FPG hervorgekommen.

Die Beschwerdeführerin ist nicht in der Grundversorgung. Sie verfügt über ein Sprachdiplom der Niveaustufe B1 und ist derzeit nicht berufstätig; sie kümmert sich um ihren elf Monate alten Sohn. Die Beschwerdeführerin ist versichert. Die Beschwerdeführerin spricht Deutsch, sie hat das ÖSD Zertifikat B1 erlangt und mehrere Deutschkurse besucht. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

Weiters wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihres bestehenden, aufrechten Familienlebens zu ihrem minderjährigen, ca. elf Monate alten Sohn und ihrem Ehemann, sowie aufgrund der von ihr gesetzten Integrationsbemühungen einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Familien- und Privatleben darstellt. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie religiöses Bekenntnis) und zu ihrer Herkunft ergeben sich aus dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur illegalen Einreise der Beschwerdeführerin sowie zur Antragstellung ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakt.

Die Feststellung zur Zurückziehung ergibt sich aus einem beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Email vom 13.02.2019.

Dass die Beschwerdeführerin verheiratet ist und die (leibliche) Mutter des am XXXX geborenen minderjährigen XXXX ist, ergibt sich ebenso aus ihrem Vorbringen und aus dem vorgelegten Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes Wien- XXXX vom XXXX .04.2018. Dass ihr Ehemann über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" und ihr Sohn über eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" verfügt, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt erliegenden Kopien der Aufenthaltskarten. Die Feststellung betreffend den gemeinsamen Haushalt/Wohnsitz ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.Dass die Beschwerdeführerin verheiratet ist und die (leibliche) Mutter des am römisch 40 geborenen minderjährigen römisch 40 ist, ergibt sich ebenso aus ihrem Vorbringen und aus dem vorgelegten Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes Wien- römisch 40 vom römisch 40 .04.2018. Dass ihr Ehemann über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" und ihr Sohn über eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" verfügt, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt erliegenden Kopien der Aufenthaltskarten. Die Feststellung betreffend den gemeinsamen Haushalt/Wohnsitz ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens in Bezug auf ihren Sohn sowie dahingehend, dass sie in einer aufrechten Ehe lebt, während des gesamten Verfahrens von sich aus stringente und somit glaubhafte Angaben getätigt. Aus diesen Angaben sowie aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Ehemannes im Zuge seiner Einvernahme als Zeuge am 17.04.2018 sowie aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Heiratsurkunde vom 06.08.2014), ergeben sich die Feststellungen, dass ein aufrechtes Familienleben besteht und dieses bereits vor der Antragstellung der Beschwerdeführerin am 24.07.2015 begründet wurde.

Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen betreffend das zwischenmenschliche Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen; Sohn und Ehemann aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann im Zuge des bisherigen Verfahrens. Die Feststellung, wonach es keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Scheinehe gibt, wurde anhand der stringenten Äußerungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes getroffen. So gaben sie im Rahmen der jeweiligen Einvernahmen einheitlich an, sich vor über 20 Jahren über das Internet kennengelernt zu haben. Die Beschwerdeführerin reiste bereits zuvor nach Österreich und bestand stetiger Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und zu diesem Zeitpunkt noch künftigen Ehemann der Beschwerdeführerin.

Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin gesetzten Integrationsmaßnahmen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit und dass kein Bezug im Rahmen der Grundversorgung stattfindet, ergibt sich aus den entsprechen Auszügen vom 27.02.2019 (GVS- und Strafregisterauszug.).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

I) Einstellung des Verfahrens zu den Spruchpunkten I. und II. desrömisch eins) Einstellung des Verfahrens zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des

angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG;Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu Paragraph 7, VwGVG;

Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu Paragraph 7, VwGVG).

Da im gegenständlichen Fall die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides von der Beschwerdeführerin zurückgezogen wurde, war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG beschlussmäßig einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).Da im gegenständlichen Fall die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides von der Beschwerdeführerin zurückgezogen wurde, war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG beschlussmäßig einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).

II) Stattgebung der Beschwerde:römisch zwei) Stattgebung der Beschwerde:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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