TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/22 W255 2149771-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GehG §22a

Spruch

W255 2149771-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ringhofer, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Wien, vom 30.01.2017, betreffend Pensionskassenvorsorge nach § 22a GehG zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 22.09.2015 wandte sich der Beschwerdeführer (BF) mit dem Begehren, eine Zusatzleistung iSd § 22a Gehaltsgesetz (GehG) zu erhalten, an die Österreichische Post AG, Personalamt Wien. Dabei gab er an, von XXXX bis XXXX in einem Aktivdienstverhältnis und seit XXXX in einem Ruhestandsverhältnis zum Bund zu stehen.

§ 22a GehG verpflichte den Bund, eine betriebliche Pensionskassenzusage zu erteilen. Zu diesem Zweck könne der Bund einen Kollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag abschließen. Seitens des Bundes sei zwar ein Kollektivvertrag abgeschlossen worden, der jedoch die bei den Nachfolgeunternehmen der Post- und Telegraphenverwaltung verwendeten Beamten (Postbeamte, Telekombeamte, Postbusbeamte) nicht umfasse. Es sei bis dato auch weder vom Bund noch von der Österreichischen Post AG ein Pensionskassenvertrag zugunsten der Postbeamten abgeschlossen worden; daher seien seit Schaffung der Pensionskassenvorsorgeregelung laut § 22a GehG mehr als 9 Jahre verstrichen, ohne dass diese Regelung für die Postbeamten umgesetzt worden wäre. Es sei klar, dass aus § 22a GehG ein Rechtsanspruch des Beamten resultiere, für welchen es auch eine rechtliche Durchsetzungsmöglichkeit geben müsse. Der Dienstgeber des BF habe eine ihn gegenüber den BF treffende Verpflichtung nicht erfüllt, nämlich jene, einen Rechtszustand zu schaffen, zufolge dessen der BF einen einklagbaren Anspruch auf eine Pensionskassen-Zusatzpension habe. Hätte der Dienstgeber seine Verpflichtung innerhalb angemessener Zeit erfüllt, so hätte der BF nun einer Pensionskasse gegenüber einen Rechtsanspruch, seit Beginn seines Ruhestandes von dieser eine zusätzliche Pension zu erhalten. Der BF habe mindestens einen Anspruch in jenem Ausmaß, welcher sich aus der Umsetzung des vom Bund zugunsten der sonstigen Bundesbeamten abgeschlossenen Kollektivvertrages in seinem Fall ergeben würde. Es sei daher von einer laufenden Beitragsleistung ab 01.01.2006 in Höhe von 0,75% der Bemessungsgrundlage auszugehen. Die Bemessungsgrundlage sei gleichzusetzen mit jener für den Pensionsbeitrag nach § 22 Abs. 2 und 2a GehG.

Der Anspruch des BF sei ein solcher aus dem öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis, in welchem der Bund für ihn Dienstgeber sei und den daher dieser Leistungsanspruch treffe.

Sekundär sei die Frage des Ersatzes iSd § 17 Abs. 6 Poststrukturgesetz (PTSG). Soweit im Rahmen der Entscheidung über seinen gegenständlichen Antrag auch darüber abzusprechen sei, ob die Leistung an ihn im Rahmen seiner Bezüge durch den Bund oder durch die Österreichische Post AG zu erfolgen habe, werde das im Rahmen der amtswegigen Beurteilung erfolgen müsse, der BF spezifiziere seine Antragstellung nicht auf eine dieser Möglichkeiten.

Der BF stelle die Anträge:

1. im Sinne eines Erfüllungsinteresses jenen Betrag zu bemessen und ihm zuzusprechen, welchen er bei gesetzlicher Vorgangsweise (mit dem Bundeskollektivvertrag als Maßstab) seit seiner Ruhestandsversetzung iSd § 22a GehG zu erhalten gehabt hätte und weiterhin zu erhalten habe;

2. in eventu jenen Betrag aus dem Titel der Bereicherung zu bemessen, welchen die Dienstgeberseite dadurch gesetzwidrig lukriert habe, dass sie Beiträge an eine Pensionskasse iSd § 22a GehG in Bezug auf den BF nicht bezahlt habe, sodass der Betrag nun dem BF zustehe und an ihn auszuzahlen sei, wobei auch in diesem Fall der Bundeskollektivvertrag als Maßstab zugrunde gelegt werden möge.

2. Mit Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Wien, vom 30.01.2017, wurde der Antrag des BF vom 22.09.2015 hinsichtlich seines Begehrens, im Sinne eines Erfüllungsinteresses jenen Betrag zu bemessen und zuzusprechen, welchen er bei gesetzlicher Vorgangsweise seit seiner Ruhestandsversetzung iSd § 22a GehG zu erhalten gehabt hätte und weiterhin zu erhalten habe, mangels Rechtsgrundlage als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich seines Eventualbegehrens, jenen Betrag aus dem Titel der Bereicherung zu bemessen, welchen die Dienstgeberseite dadurch gesetzwidrig lukriert habe, dass sie Beiträge an eine Pensionskasse iSd § 22a GehG in Bezug auf den BF nicht bezahlt habe, sodass der Betrag nun dem BF zustehe und an ihn auszuzahlen sei, wobei auch in diesem Fall der Bundeskollektivvertrag als Maßstab zugrunde gelegt werden möge, wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.

In der Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass von der Österreichischen Post AG keine überbetriebliche Pensionskassenzusage für die ihr gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten erteilt worden sei. Es fehle auch an einem Kollektivvertrag gemäß § 22a Abs. 5 GehG. Aus dem klaren Wortlaut des § 5 des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete ergebe sich, dass die gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten von dessen Anwendungsbereich nicht erfasst seien. Damit sei auch keine Pensionskassenbeitragsleistung für die genannte Gruppe der Beamten durch den Dienstgeber Bund gemäß § 7 des Kollektivvertrages vorgesehen. Auch § 22a Abs. 5 Z 3 GehG biete keine Rechtsgrundlage für die Beitragsleistung. Diese Bestimmung stelle nur eine Inhaltsvorgabe für die in Abs. 5 leg. cit. eingeräumte Option zum Abschluss eines Kollektivvertrages für die Dienst zugewiesenen Beamten dar. An einem solchen Kollektivvertrag fehle es jedoch. § 22a GehG übernehme das Regelungsmodell des Betriebspensionsgesetzes (BPG), wonach es für Pensionskassenzusagen zwingend einer entsprechenden Grundlagenvereinbarung bedürfe, die Beitrags- und Leistungsrechte regle und damit die Rechtsgrundlage für die Beitragsleistung für die betroffenen Dienstnehmer bilde. Anders als im BPG, in dem als Grundlagenvereinbarung die Betriebsvereinbarung vorgesehen sei (§ 3 BPG), diene als Grundlagenvereinbarung der Bundespensionszusage der Kollektivvertrag. Aus § 22a GehG ergebe sich nicht, dass es bei der Bundespensionszusage keine Grundlagenvereinbarung bedürfe. Da es an einer solchen Grundlagenvereinbarung für die der Österreichischen Post AG Dienst zugewiesenen Beamten fehle, liege auch keine Rechtsgrundlage für eine Beitragsleistung vor.

Mangels entsprechender Rechtsgrundlage sei der Hauptantrag daher als unbegründet abzuweisen gewesen.

Da über dem Privatrecht zuzuordnende Bereicherungsansprüche die Zivilgerichte zu entscheiden hätten und somit eine diesbezügliche Absprache im Verwaltungsverfahren nicht möglich sei, sei der Antrag hinsichtlich des Eventualbegehrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen gewesen.

3. Gegen den Bescheid vom 30.01.2017 erhob der BF mit Schriftsatz vom 22.02.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er vor, dass er seit XXXX im Ruhestand sei und während seines Aktivdienstverhältnisses zuletzt iSd § 17 PTSG bei der Österreichischen Post AG verwendet worden sei.

Im Hinblick auf die Zurückweisung des Eventualbegehrens habe die belangte Behörde übersehen, dass sich der BF auf den Titel der Bereicherung im Sinne eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes stütze. Er habe einen Bereicherungsanspruch öffentlich-rechtlicher Art geltend gemacht und zwar ausgehend davon, dass dieser Anspruch gemäß einem allgemeinen Rechtsgrundsatz gegeben sei, der auch gelte, wenn er nicht in einer solchen expliziten Norm zum Ausdruck gelange, wie das durch die privatrechtlichen Gesetzesbestimmungen der Fall sei. Der BF habe jedoch keine jener privatrechtlichen Bestimmungen ins Treffen geführt, welche auf dem privatrechtlichen Gebiet die Bereicherungsansprüche regeln würden. Über sein Eventualbegehren hätte daher meritorisch entschieden werden müssen.

Im Hinblick auf die Abweisung des Hauptbegehrens stütze sich die belangte Behörde zu Unrecht darauf, dass es keine explizite Gesetzesbestimmung gebe, auf die der BF seinen Erfüllungsanspruch stützen könne. Dies könne im Hinblick auf allgemeine Rechtsgrundsätze nicht als rechtens angesehen werden. Der Verfassungsgerichtshof habe in Vergangenheit festgestellt, dass es einen Rechtsgrundsatz dahingehend gebe, dass ein in subjektiven Rechten Verletzter Anspruch auf Beseitigung des ihn betreffenden rechtswidrigen Zustandes habe (VfSlg. 5089/1965 und 5079/1965). Dies habe auch für gegenständlichen Fall zu gelten.

Es liege evidenter Maßen eine Rechtsverletzung durch den Dienstgeber vor. Zum Beweis dafür, dass das Zustandekommen eines Kollektivvertrages im Sinne der gegenständlichen Gesetzesregelung durch die Dienstgeberseite verhindert worden sei, beantrage der BF die zeugenschaftliche Einvernahme des Vorsitzenden der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, XXXX .

In seinem Erkenntnis vom 15.10.2016, G339/2015, habe der Verfassungsgerichtshof sinngemäß klargestellt, dass es Personen rechtlich möglich sein muss, Gesetzesregelungen durchzusetzen, sofern ihnen der Gesetzesinhalt zugutekommen soll. Durch § 22a GehG solle der Beamte als zusätzliche Gegenleistung für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung eine zusätzliche Altersversorgung erhalten. Der Anspruch des Beamten hierbei bestehe nicht auf eine (der Höhe nach) unmittelbar normierte Pensions- bzw. Versorgungsleistung, sondern darauf, dass eine gesetzeskonforme Pensionskassenvereinbarung abgeschlossen und die entsprechenden Prämienzahlungen durch den Dienstgeber geleistet werden.

Es mag zwar eine Möglichkeit zur Rechtsdurchsetzung darin gesehen werden, dass die Dienstnehmervertretung (Gewerkschaft) den Dienstgeber auf Umsetzung durch Abschluss eines Kollektivvertrages klage, dies bedeute jedoch nicht, dass der Gesetzgeber dem einzelnen Beamten keinerlei subjektives Recht einräumen habe wollen, sondern nur ein solches im Rahmen eines Kollektivs. Die gemeinsame Interessenvertretung könne nur bis zum Abschluss des Kollektivvertrages reichen und ende mit diesem. Alles andere gehöre in den Bereich der subjektiven Individualrechte.

Da gemäß der Judikatur des OGH vor Kollektivvertragsabschluss ein ausschließlich öffentlich-rechtlicher Bereich gelegen sei und eine unmittelbare Klage nach Art. 137 B-VG offensichtlich im Hinblick auf die mangelnde betragliche Bestimmtheit nicht in Frage komme, müsse zunächst eine Feststellungsentscheidung erwirkt werden, durch die zum Ausdruck gelange, welches der konkrete geldmäßige Anspruch des Beamten sei. Dieser Anspruch sei als Erfüllungsinteresse zu werten.

Der Anspruch des Beamten gegenüber dem Dienstgeber sei in jener Höhe zu bejahen, in welcher er bei rechtskonformen Verhalten des Dienstgebers (einer Pensionskasse gegenüber) gegeben wäre. Wie die Anspruchshöhe konkret ermittelt werde, sei Sache des Bundesverwaltungsgerichts.

Der BF stelle den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass seinem Antrag vom 22.09.2015 (dem Hauptantrag, in eventu dem Eventualantrag) Folge gegeben werde.

4. Am 13.03.2017 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2017, GZ: W255 2149771-1/3Z, wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2017, GZ: W173 2121326-1/12E, ausgesetzt.

6. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2019, Ro 2017/12/0007-8, wurde die durch den dortigen Beschwerdeführer erhobene Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2017, GZ: W173 2121326-1/12E, zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene BF steht seit XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Er stand vom XXXX bis XXXX im Aktivdienst und ist seit XXXX im Ruhestand. Der BF war während seines Aktivdienstes gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

1.2. Der Vorstandvorsitzende der Österreichischen Post AG hat keinen Kollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten iSd § 22a Abs. 5 GehG abgeschlossen.

1.3. Weiters erfolgte von der Österreichischen Post AG keine überbetriebliche Pensionskassenzusage für die der Österreichischen Post AG gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten iSd § 22a Abs. 5 Z 1 GehG.

1.4. Mit Schriftsatz vom 22.09.2015 stellte der BF an die belangte Behörde die folgenden Anträge:

1. im Sinne eines Erfüllungsinteresses jenen Betrag zu bemessen und ihm zuzusprechen, welchen er bei gesetzlicher Vorgangsweise (mit dem Bundeskollektivvertrag als Maßstab) seit seiner Ruhestandsversetzung iSd § 22a GehG zu erhalten gehabt hätte und weiterhin zu erhalten habe;

2. in eventu jenen Betrag aus dem Titel der Bereicherung zu bemessen, welchen die Dienstgeberseite dadurch gesetzwidrig lukriert habe, dass sie Beiträge an eine Pensionskasse iSd § 22a GehG in Bezug auf den BF nicht bezahlt habe, sodass der Betrag nun dem BF zustehe und an ihn auszuzahlen sei, wobei auch in diesem Fall der Bundeskollektivvertrag als Maßstab zugrunde gelegt werden möge.

1.5. Die belangte Behörde wies den Hauptantrag als unbegründet ab und den Eventualantrag als unzulässig zurück.

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

1.7. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2017 zur Entscheidung vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben.

Die Feststellung zu seinem Geburtsdatum (das auf der Beschwerde offenbar versehentlich mit XXXX angeführt wurde) stützt sich auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Das dort angeführte Geburtsdatum ( XXXX ) stimmt mit dem Vorbringen des BF überein, dass § 22a Abs. 1 GehG, der für alle nach 31.12.1954 geborenen Beatmen Anwendung findet, auch auf den BF anzuwenden ist.

Der Sachverhalt in Bezug auf das Dienstverhältnis des BF und seine Zuweisung zur Österreichischen Post AG zur Dienstleistung ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.

Ebenso ergeben sich die Feststellungen, dass der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG keinen Kollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten iSd § 22a Abs. 5 GehG abgeschlossen hat und keine überbetriebliche Pensionskassenzusage für die der Österreichischen Post AG gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten vorliegt, aus den diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben des BF und der belangten Behörde im Zuge des gesamten Verfahrens sowie aus den amtswegigen Recherchen des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen:

Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2015 (PTSG):

Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger

§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass im § 24 Abs. 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte "im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler", und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

(1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich

1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,

2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder

3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser

auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.

(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.

(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:

[...]

6. Wien für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland

[...]

Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. Nr. 120/2012 (GehG):

Pensionskassenvorsorge

§ 22a. (1) Der Bund hat allen nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, und des § 3 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck kann der Bund einen Kollektivvertrag nach Abs. 2 in Verbindung mit § 3 BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG abschließen. Das BPG ist unbeschadet dessen § 1 Abs. 1 auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden.

(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der Beamten erforderlich ist, ist abweichend von § 1 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, und von § 3 Abs. 1a Z 1 BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im Übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des I. Teiles des ArbVG Anwendung. Der Bund hat den Kollektivvertrag und dessen Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.

(3) Der Bund wird beim Abschluss des Kollektivvertrages und des Pensionskassenvertrages durch den Bundeskanzler vertreten.

[...]

(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1. vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,

2. an die Stelle des in Abs. 3 angeführten Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt und der Kollektivvertrag nach den Abs. 1 und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist, und

3. die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten gelten.

Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2015 (BPG):

Arten der Leistungszusagen

§ 2. Leistungszusagen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind Verpflichtungen des Arbeitgebers aus einseitigen Erklärungen, Einzelvereinbarungen oder aus Normen der kollektiven Rechtsgestaltung,

1. Beiträge an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Prämien für eine betriebliche Kollektivversicherung an ein zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigtes Versicherungsunternehmen (§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, BGBl. Nr. 34/2015) zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Pensionskassenzusagen oder betriebliche Kollektivversicherungen haben jedenfalls eine Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung zu enthalten;

Alterspensionen sind lebenslang, Hinterbliebenenpensionen entsprechend der im Pensionskassenvertrag oder Versicherungsvertrag festgelegten Dauer zu leisten;

2. [...]

Pensionskasse

Voraussetzungen für Errichtung, Beitritt und Auflösung

§ 3. (1) Die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse oder der Beitritt zu einer betrieblichen oder überbetrieblichen Pensionskasse bedarf mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 PKG, zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung oder in den Fällen des Abs. 1a eines Kollektivvertrages. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung haben jedenfalls zu regeln:

1. Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse oder Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG;

2. das Leistungsrecht, dazu gehören insbesondere die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; die Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in zu entrichtenden Beiträge, die im Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit der Pensionskasse betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind; zusätzlich können bei beitragsorientierten Vereinbarungen variable Beiträge bis zur Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in verpflichtend zu entrichtenden Beiträge oder, sofern sich der/die Arbeitgeber/in zur Leistung eines Beitrages für Arbeitnehmer/innen von mindestens 2 vH des laufenden Entgelts verpflichtet, variable Beiträge in fester Relation zu einer oder mehreren betrieblichen Kennzahlen im Sinne des Abs. 1 Z 2a bis zur Höhe des sich aus § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG 1988 ergebenden Betrages vorgesehen werden; die allfällige Verpflichtung des/der Arbeitgebers/in zur Beitragsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen; die allfällige Vereinbarung von Wahlrechten gemäß § 12 Abs. 7 PKG;

2a [...]

Der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete, der zwischen dem Bund und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft öffentlicher Dienst abgeschlossen wurde (PK-KollV)m vom 10.07.2009 idF vom 03.07.2014 lautet auszugsweise wie folgt:

"Präambel

Dieser Kollektivvertrag wird in Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für die Pensionskassenzusage für BeamtInnen und Vertragsbedienstete des Bundes (im Folgenden: Bundesbedienstete) nach § 22a des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) und nach § 78a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) gemäß dem Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, dem Betriebspensionsgesetz (BPG) sowie dem Pensionskassengesetz (PKG) abgeschlossen. Es herrscht Übereinstimmung, dass es in einer mittelfristigen Perspektive im Rahmen der budgetären Möglichkeiten zu einem stufenweisen Ansteigen der gegenwärtigen Dienstgeberbeiträge auf branchenübliches vergleichbares durchschnittliches Niveau kommen soll. Die einheitliche Behandlung der Bundesbediensteten ist Ziel dieses Kollektivvertrages.

1. Abschnitt

Allgemeiner Teil

Betriebliche Pensionskasse

§ 1. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Durchführung der Pensionskassenvorsorge für die Bundesbediensteten der Bundespensionskasse AG übertragen wird.

[...]

Pensionskassenvertrag

§ 3a. Der Dienstgeber verpflichtet sich, zugunsten der vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfassten Personen mit der Bundespensionskasse AG (im Folgenden: Pensionskasse) einen Pensionskassenvertrag abzuschließen, der die Umsetzung der in diesem Kollektivvertrag enthaltenen Regelungen zum Inhalt hat.

2. Abschnitt

Einbeziehung in den Kollektivvertrag

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 4. Dieser Kollektivvertrag tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er tritt ab diesem Zeitpunkt an die Stelle des Kollektivvertrages vom 17. September 2008 sowie des Kollektivvertrages vom 20. September 1999.

Persönlicher Geltungsbereich

§ 5. Dieser Kollektivvertrag gilt für die in § 22a GehG und in § 78a Abs. 1 VBG angeführten Bundesbediensteten, soweit sie nicht gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind. Weiters gilt dieser Kollektivvertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, für Leistungsberechtigte und ausgeschiedene Anwartschaftsberechtigte. Für ausgeschiedene Anwartschaftsberechtigte aber nur, wenn für sie nicht aufgrund einer Ausgliederung ein anderer Pensionskassen-Kollektivvertrag wirksam wird.

[...]

3. Abschnitt

Beitragsrecht

Beiträge des Dienstgebers

§ 7 (1) Der Dienstgeber hat nach Ablauf der Wartezeit für die weitere Dauer des beitragspflichtigen Dienstverhältnisses einen laufenden monatlichen Beitrag in der Höhe von 0,75 % der Bemessungsgrundlage an die Pensionskasse zu leisten.

(2) [...]

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Bestehen einer Pensionskassenzusage und Interpretation von § 22a GehG

Wie sich aus dem Bericht des Verfassungsausschusses zu § 22a GehG ergibt (vgl 1031 BlgNR 22.GP), sollte eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, um Beamte sowie die bisher nicht erfassten Vertragsbediensteten durch Abschluss eines Kollektivvertrages in eine entsprechende Pensionskassenvorsorge einbeziehen zu können. Dafür sollte in einem Kollektivvertrag - abgeschlossen zwischen der Bundesregierung und der Gewerkschaft öffentlicher Dienst - neben Regelungen zum Zeitpunkt der Wirksamkeit und dem Geltungsbereich, Regelungen zum Beitrags- und Leistungsrecht der Pensionskassenvorsorge geschaffen werden.

§ 22a Abs. 1 GehG stellt damit die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage für von dieser Bestimmung erfasste Beamte, nämlich nach dem 31.12.1954 geborene Beamte dar. Die grundsätzliche Verpflichtung, allen nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd § 2 Z 1 BPG zu erteilen, trifft den Bund (vgl OGH 25.5.2016, 9ObA72/15a). Zur Umsetzung dieser gesetzlich festgelegten Verpflichtung wird der Bund ermächtigt, mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft öffentlicher Dienst einen Kollektivvertrag sowie in der Folge einen Pensionskassenvertrag gemäß § 15 PKG abzuschließen.

§ 22a Abs. 2 GehG enthält nähere Bestimmungen zu diesem Kollektivvertrag. Ausdrücklich wird festgelegt, dass dieser insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht gemäß dem BPG und PKG zu enthalten hat. Einen solchen Kollektivvertrag stellt für Bundesbedienstete mit Gültigkeit ab 1.1.2009 der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete dar. Bereits in der Präambel des genannten, oben auszugsweise wiedergegebenen Kollektivvertrages wird darauf hingewiesen, dass dieser in Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für die genannte Pensionskassenzusage nach dem § 22a GehG abgeschlossen worden ist.

Der 3. Abschnitt des genannten Kollektivvertrages enthält die Bestimmungen über das Beitragsrecht. In dessen § 7 Abs. 1 ist die vom Dienstgeber in die Pensionskasse laufend monatlich zu zahlende Beitragshöhe festgelegt. Von diesem genannten Kollektivvertrag sind allerdings auf Grund der Bestimmung über den persönlichen Geltungsbereich gemäß § 5 Bundesbedienstete, die gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind, ausgenommen. Zu diesen vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages ausgenommenen Bundesbediensteten zählt damit der BF, zumal er während seines Aktivdienstes gemäß 17 PTSG zur Dienstleistung der Österreichischen Post AG zugewiesen war. Auf Grund dieses expressis verbis erfolgten Ausschlusses der genannten Gruppe der Bundesbediensteten - damit auch des BF - aus dem persönlichen Geltungsbereich des genannten Kollektivvertrages kann auch nicht auf die in § 7 Abs. 1 zitierte Regelung über die vom Dienstgeber monatlich laufend zu zahlenden Beiträge an die Pensionskasse zurückgegriffen werden.

Damit liegt zwar eine grundsätzliche Verpflichtung des Bundes gemäß § 22a Abs. 1 GehG vor, allen nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd § 2 Z 1 BPG zu erteilen. Hinsichtlich der Umsetzung, insbesondere im Hinblick auf die zu zahlende monatliche Beitragshöhe durch den Dienstgeber, kann jedoch auf Grund der ausdrücklichen Ausnahmebestimmung nicht die zitierte Bestimmung des § 7 Abs. 1 des genannten Kollektivvertrages herangezogen werden.

§ 22a Abs. 5 GehG sieht ohnehin für Bundesbeamte, die gemäß 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung der Österreichischen Post AG zugewiesen sind, eine Sondernorm vor (vgl in diesem Zusammenhang Alois Obereder, Kollektivvertrag als "Durchführungsverordnung"?, DRdA 2012, 437). Einerseits wird für diese Beamtengruppe die Möglichkeit eröffnet (§ 22a Abs. 5 Z 1 GehG), dass vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage als weitere Alternative erteilt werden kann. Eine solche liegt derzeit nicht vor. Andererseits tritt für einen Abschluss des Kollektivvertrages iSd § 22a Abs. 1 und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten statt des ermächtigten Bundeskanzlers (§ 22a Abs. 3 GehG) der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens auf, wobei die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes neben denen über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse und über das Leistungsrecht insbesondere auch jene zum Beitragsrecht auch für die Beamtengruppe, die gemäß 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung der österreichischen Post AG zugewiesen sind, umzusetzen sind.

Die Bestimmung des § 22a Abs. 5 GehG modifiziert damit die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 des § 22a GehG (vgl dazu André Alvarado-Dupuy, Der versprochene Beamten-KollV in § 22 Abs. 5 GehG - eine unendliche Geschichte?, DRaA 2017, 116ff). Der Bund erfüllt die ihm gemäß § 22a Abs. 1 GehG obliegende Verpflichtung zur Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage auf diese Weise auch gegenüber den gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (vgl OGH 25.5.2016, 9ObA72/15a). Die Umsetzung erfolgt für diese Gruppe der Beamten durch einen abzuschließenden Kollektivvertrag durch die gemäß § 22a Abs. 5 Z 2 GehG Ermächtigten. Als Vertragsabschlusspartner treten dabei einerseits der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens (statt dem Bundeskanzler) als Vertreter des Bundes und andererseits der Österreichische Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten (statt dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft öffentlicher Dienst) auf. In einem solchen abzuschließenden Kollektivvertrag für diese Gruppe der Beamten müssen jedenfalls auch die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht umgesetzt werden (§ 22a Abs. 5 Z 3 GehG).

Diese erörterte Sonderregelung in § 22a Abs. 5 GehG steht damit auch im Einklang mit der Regelung zum persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete in § 5, wonach die Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PSTG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, vom genannten Kollektivvertrag über die Pensionskassenzage für Bundesbedienstete nicht erfasst sind. Es liegt damit zwar grundsätzlich eine Pensionskassenzusage des Bundes gegenüber der Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten vor. Da aber kein Kollektivvertrag zwischen dem Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten iSd § 22a Abs. 5 GehG abgeschlossen worden ist, sind die zur Umsetzung dieser gesetzlich festgelegten Verpflichtung des Bundes gemäß § 22a Abs. 5 Z 2 leg. cit. Ermächtigten gegenüber der Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PSTG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten derzeit noch nicht nachgekommen.

Diese Umsetzung wäre aber erforderlich, um sich auf eine rechtliche Grundlage im Hinblick auf die zu zahlenden Dienstgeberbeiträge stützen zu können. Auch wenn in § 22a Abs. 5 Z 3 GehG zu gewährende Rahmenbedingungen für den abzuschließenden Kollektivvertrag für die betroffene Gruppe der Beamten als Mindeststandard vorliegen, nämlich jedenfalls die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehungen von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht umgesetzt werden müssen, bedarf es noch dieser Umsetzung in Form des Abschlusses eines Kollektivvertrages durch die in § 22a Abs. 5 Z 2 GehG dafür Ermächtigten.

Diese aufgezeigten gesetzlichen Vorgaben in § 22a Abs. 5 Z 2 und 3 GehG iVm der Bestimmung des § 5 des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete zu dessen persönlichem Geltungsbereich, stehen einer unmittelbaren Anwendung der Bestimmungen des § 7 Abs. 1 des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete zu der vom Dienstgeber zu leistende Beitragshöhe an eine Pensionskasse entgegen.

Auch aus dem letzten Satz der Bestimmung des § 22a Abs.1 GehG, wonach das BPG unbeschadet dessen § 1 Abs. 1 auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden ist, kann kein Grundlage für eine vom Dienstgeber zu leistende Beitragshöhe für die Pensionskassenvorsorge für die Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten abgeleitet werden. Vielmehr ergibt sich aus § 3 BPG, dass für die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse, dem Beitritt zu einer solchen oder einer überbetrieblichen Pensionskasse es zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung bzw. eines Kollektivvertrages bedarf, in denen unter anderem nach § 3 Abs. 1 Z 2 die Höhe der vom Arbeitgeber (hier: Dienstgeber) zu entrichtenden Beiträge festzulegen sind. Auch diese Bestimmung spricht dafür, dass es zur Umsetzung einer betrieblichen Pensionskassenzusage einer Betriebsvereinbarung bzw. eines Kollektivvertrages mit Bestimmungen zur Höhe der Dienstgeberbeiträge bedarf. An solchen Grundlagen fehlt es jedoch in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation.

3.2.2. Das Hauptbegehren des BF

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Anträge ausschließlich nach dem objektiven Erklärungswert zu interpretieren (VwGH 5.9.2008, 2005/12/0068 und 3.10.2013, 2012/06/0185). Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 6.11.2001, 97/18/0160 und 19.1.2011, 2009/08/0058). Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind hingegen davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang (VwGH 19.3.2013, 2012/21/0082 und 30.6.2004, 2004/04/0014).

Unter Zugrundlegung dieser Vorgaben in der Judikatur des VwGH zur Interpretation von Anträgen ist das Hauptbegehren des BF auf Feststellung seines Anspruches auf Auszahlung eines Ausmaßes einer Pensionsleistung (und deren vorangehende Bemessung!) ausgerichtet, der gegenüber einer Pensionskasse und an die Bedingung geknüpft ist, dass § 22a GehG in Bezug auf die Person des BF bei "gesetzlicher Vorgehensweise" umgesetzt worden wäre. Die festzustellende Umsetzungsform präzisiert der BF in der Form, dass ein Vertrag mit einer Pensionskasse mit der Vorgabe abzuschließen ist, dass ab 1.1.2006 laufend Beiträge in der Höhe von (mindestens) 0,75 % der Bemessungsgrundlage iSd § 22 GehG geleistet worden sind. Den Ausführungen des BF ist zu entnehmen, dass sich dieser als festzustellender (Mindest-)maßstab im Hinblick auf die Höhe und die übrigen gesetzlich nicht geregelten Aspekte auf den Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete, der zwischen dem Bund und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft öffentlicher Dienst, abgeschlossen wurde, vom 10.07.2009 idjF bezieht.

Der BF geht mit seinem Begehren selbst von einer bisher nicht erfolgten Umsetzung von § 22a GehG aus. Das Fehlen einer Umsetzung trifft - wie oben ausgeführt - gemäß § 22a Abs. 5 GehG nur die Gruppe der Bundesbediensteten, die gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind, zu der auch der BF zählt. Damit fehlt es aber auch an einer Rechtsgrundlage für die vom BF begehrte Feststellung zum Zahlungsanspruch für das Ausmaß seiner Pensionsleistung, die für sich genommen - insbesondere aber der konkrete Betrag im Falle des Zuspruches eines Zahlungsanspruches - an die Bedingung geknüpft sind, dass § 22a GehG in Bezug auf die Person des BF bei umgesetzt worden wäre.

In der Folge läuft das Begehren des BF auf eine unmittelbare Anwendung des oben zitierten Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete auf den BF hinaus. Einer solchen unmittelbaren Anwendung steht aber schon - wie oben dargestellt - die Bestimmung über den persönlichen Geltungsbereich gemäß § 5 des genannten Kollektivvertrages, wonach Bundesbedienstete, die gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind, ausgenommen sind, ebenso entgegen wie auch dessen § 7 (Dienstgeberbeitragshöhe von 0,75%) in Verbindung mit § 22a Abs. 5 GehG. Damit kann schon vor diesem Hintergrund dem Begehren des BF nicht stattgegeben werden.

Einer Feststellung der Frage seines Anspruches dem Grunde nach steht schon die Formulierung des Begehrens des BF ("jenen Betrag zu bemessen und zuzusprechen") und die mangelnde Trennbarkeit im Hinblick auf den inneren Zusammenhang entgegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es auch unzulässig, entgegen dem erklärten Willen einer Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann (VwGH 6.11.2006, 2006/09/0094, 3.10.2013, 2012/06/0185).

In seinem Beschluss vom 30.01.2019, Ro 2017/12/0007, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof mit einem identen Fall auseinandergesetzt hat, hielt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest:

"Da aber den gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung der Österreichischen Post AG zugewiesenen Beamten - entgegen der gesetzlichen Verpflichtung - eine betriebliche Pensionskassenzusage nicht erteilt wurde, mangelt es an einer Rechtsgrundlage für die Leistung der vom Revisionswerber angesprochenen Pensionskassenbeiträge. Hinzuweisen ist überdies darauf, dass im Falle des Abschlusses eines Kollektivvertrages bzw. eines Pensionskassenvertrages in diesen die Höhe der vom Dienstgeber zu leistenden Pensionskassenbeiträge festzusetzen wäre (vgl. § 22a Abs. 2 und 5 Z 3 GehG; § 3 Abs. 1 Z 2 BPG, § 15 Abs. 3 Z 1 PKG)."

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.3. Das Eventualbegehren des BF

Das Eventualbegehren des BF lautete, jenen Betrag aus dem Titel der Bereicherung zu bemessen, welchen die Dienstgeberseite dadurch gesetzwidrig lukriert habe, dass sie Beiträge an eine Pensionskasse iSd § 22a GehG in Bezug auf den BF nicht bezahlt habe, sodass der Betrag nun dem BF zustehe und an ihn auszuzahlen sei, wobei auch in diesem Fall der Bundeskollektivvertrag als Maßstab zugrunde gelegt werden wolle.

Die belangte Behörde hat den Eventualantrag mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass über dem Privatrecht zuzuordnende Bereicherungsansprüche die Zivilgerichte zu entscheiden haben und somit eine diesbezügliche Absprache im Verwaltungsverfahren nicht möglich sei.

Auch das erkennende Gericht geht davon aus, dass keine gesetzliche Bestimmung besteht, die in einer derartigen Konstellation eine Verwaltungsbehörde zur Entscheidung beruft. Aus Sicht des erkennenden Gerichts wäre der Anspruch jedoch gemäß Art. 137 B-VG geltend zu machen.

Gemäß Art. 137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Bei Eventualbegehren des BF handelt es sich nicht um die Erfüllung von Verpflichtungen, die sich aus einem Verhältnis von Privaten untereinander ergeben und somit nicht um eine "bürgerliche Rechtssache" im Sinn des § 1 JN, für die der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten wäre. Der letztlich darauf abzielende Anspruch auf Ausbezahlung (nach Bemessung) der Beiträge ist öffentlich-rechtlicher Natur, über ihn ist nicht im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden.

Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass - sofern nicht anderes angeordnet ist - die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Rückforderungsansprüche nicht gegeben ist, wenn der Vermögenszuwachs auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht (vgl. VfSlg. 8065/1977, 9498/1982, 12026/1989, 12298/1990, 14.420/1996, 17.038/2003, 17.533/2005). Gegenständlich handelt es sich zwar nicht um einen Rückforderungsanspruch, sondern um einen anders gelagerten Bereicherungsanspruch, der aber ebenso wenig ein Verhältnis von Privaten untereinander, sondern ein öffentlich-rechtliches Verhältnis betrifft. Es geht folglich um einen vermögensrechtlichen (bereicherungsrechtlichen) Anspruch von Beiträgen, die sich der Dienstgeber dadurch (allenfalls) erspart hat, dass er bisher keine Beiträge für den BF geleistet hat. Der zivilrechtliche Weg scheidet damit aus.

Der klagsweise geltend gemachte Anspruch ist aber - wie erwähnt - auch nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen, weil keine gesetzliche Bestimmung besteht, die in solchen Fällen eine Verwaltungsbehörde zur Entscheidung beruft (vgl. VfGH 26.02.2014, A11/2013). Im Unterschied zum Hauptbegehren, dass sich (zumindest) darauf stützen kann, dass § 22a Abs. 1 GehG ausdrücklich normiert, dass der Bund eine betriebliche Pensionskassenzusage zu erteilen hat, fehlt es an einer gesetzlichen Bestimmung, die einen Bereicherungs- bzw. Rückforderungsanspruch für von § 22a Abs. 1 GehG Betroffene für den Fall der mangelnden Umsetzung des § 22a Abs. 1 GehG vorsieht.

Der Eventualantrag war von der belangten Behörde daher letztlich zu Recht zurückzuweisen.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Dem Antrag des BF auf zeugenschaftliche Einvernahme des Vorsitzenden der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, XXXX , zum Beweis dafür, dass das Zustandekommen eines Kollektivvertrages im Sinne der gegenständlichen Gesetzesregelung durch die Dienstgeberseite verhindert worden sei, war nicht zu folgen, da die Frage der Schuldzuweisung für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant ist und auch die laut BF vom beantragten Zeugen zu erwartenden Aussagen nichts an der gegenständlichen Entscheidung ändern würden. Das angeführte Beweisthema erweist sich sohin als nicht relevant für die gegenständliche Entscheidungsfindung, zumal das Bundesverwaltungsgericht an den Antrag des BF gebunden ist.

3.4. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist insbesondere auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2019, Ro 2017/12/0007, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wurde und es an einer Rechtsgrundlage für den Zuspruch der beantragten Leistung (Pensionskassenbeiträge) mangelt. Gegenständlich wird der (inhaltlich) idente Zuspruch mit vergleichbarer Argumentation begehrt.

Schlagworte

Beamter, Kollektivvertrag, Österreichische Post AG, Pensionskasse,
Rechtsgrundlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W255.2149771.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten