TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/22 W255 2149771-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.2019
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Entscheidungsdatum

22.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GehG §22a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 22a heute
  2. GehG § 22a gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 22a gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 22a gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 22a gültig von 01.12.2012 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. GehG § 22a gültig von 01.01.2009 bis 30.11.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  7. GehG § 22a gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2009
  8. GehG § 22a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  9. GehG § 22a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005

Spruch

W255 2149771-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ringhofer, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Wien, vom 30.01.2017, betreffend Pensionskassenvorsorge nach § 22a GehG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ringhofer, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Wien, vom 30.01.2017, betreffend Pensionskassenvorsorge nach Paragraph 22 a, GehG zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 22.09.2015 wandte sich der Beschwerdeführer (BF) mit dem Begehren, eine Zusatzleistung iSd § 22a Gehaltsgesetz (GehG) zu erhalten, an die Österreichische Post AG, Personalamt Wien. Dabei gab er an, von XXXX bis XXXX in einem Aktivdienstverhältnis und seit XXXX in einem Ruhestandsverhältnis zum Bund zu stehen.1. Mit Schriftsatz vom 22.09.2015 wandte sich der Beschwerdeführer (BF) mit dem Begehren, eine Zusatzleistung iSd Paragraph 22 a, Gehaltsgesetz (GehG) zu erhalten, an die Österreichische Post AG, Personalamt Wien. Dabei gab er an, von römisch 40 bis römisch 40 in einem Aktivdienstverhältnis und seit römisch 40 in einem Ruhestandsverhältnis zum Bund zu stehen.

§ 22a GehG verpflichte den Bund, eine betriebliche Pensionskassenzusage zu erteilen. Zu diesem Zweck könne der Bund einen Kollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag abschließen. Seitens des Bundes sei zwar ein Kollektivvertrag abgeschlossen worden, der jedoch die bei den Nachfolgeunternehmen der Post- und Telegraphenverwaltung verwendeten Beamten (Postbeamte, Telekombeamte, Postbusbeamte) nicht umfasse. Es sei bis dato auch weder vom Bund noch von der Österreichischen Post AG ein Pensionskassenvertrag zugunsten der Postbeamten abgeschlossen worden; daher seien seit Schaffung der Pensionskassenvorsorgeregelung laut § 22a GehG mehr als 9 Jahre verstrichen, ohne dass diese Regelung für die Postbeamten umgesetzt worden wäre. Es sei klar, dass aus § 22a GehG ein Rechtsanspruch des Beamten resultiere, für welchen es auch eine rechtliche Durchsetzungsmöglichkeit geben müsse. Der Dienstgeber des BF habe eine ihn gegenüber den BF treffende Verpflichtung nicht erfüllt, nämlich jene, einen Rechtszustand zu schaffen, zufolge dessen der BF einen einklagbaren Anspruch auf eine Pensionskassen-Zusatzpension habe. Hätte der Dienstgeber seine Verpflichtung innerhalb angemessener Zeit erfüllt, so hätte der BF nun einer Pensionskasse gegenüber einen Rechtsanspruch, seit Beginn seines Ruhestandes von dieser eine zusätzliche Pension zu erhalten. Der BF habe mindestens einen Anspruch in jenem Ausmaß, welcher sich aus der Umsetzung des vom Bund zugunsten der sonstigen Bundesbeamten abgeschlossenen Kollektivvertrages in seinem Fall ergeben würde. Es sei daher von einer laufenden Beitragsleistung ab 01.01.2006 in Höhe von 0,75% der Bemessungsgrundlage auszugehen. Die Bemessungsgrundlage sei gleichzusetzen mit jener für den Pensionsbeitrag nach § 22 Abs. 2 und 2a GehG.Paragraph 22 a, GehG verpflichte den Bund, eine betriebliche Pensionskassenzusage zu erteilen. Zu diesem Zweck könne der Bund einen Kollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag abschließen. Seitens des Bundes sei zwar ein Kollektivvertrag abgeschlossen worden, der jedoch die bei den Nachfolgeunternehmen der Post- und Telegraphenverwaltung verwendeten Beamten (Postbeamte, Telekombeamte, Postbusbeamte) nicht umfasse. Es sei bis dato auch weder vom Bund noch von der Österreichischen Post AG ein Pensionskassenvertrag zugunsten der Postbeamten abgeschlossen worden; daher seien seit Schaffung der Pensionskassenvorsorgeregelung laut Paragraph 22 a, GehG mehr als 9 Jahre verstrichen, ohne dass diese Regelung für die Postbeamten umgesetzt worden wäre. Es sei klar, dass aus Paragraph 22 a, GehG ein Rechtsanspruch des Beamten resultiere, für welchen es auch eine rechtliche Durchsetzungsmöglichkeit geben müsse. Der Dienstgeber des BF habe eine ihn gegenüber den BF treffende Verpflichtung nicht erfüllt, nämlich jene, einen Rechtszustand zu schaffen, zufolge dessen der BF einen einklagbaren Anspruch auf eine Pensionskassen-Zusatzpension habe. Hätte der Dienstgeber seine Verpflichtung innerhalb angemessener Zeit erfüllt, so hätte der BF nun einer Pensionskasse gegenüber einen Rechtsanspruch, seit Beginn seines Ruhestandes von dieser eine zusätzliche Pension zu erhalten. Der BF habe mindestens einen Anspruch in jenem Ausmaß, welcher sich aus der Umsetzung des vom Bund zugunsten der sonstigen Bundesbeamten abgeschlossenen Kollektivvertrages in seinem Fall ergeben würde. Es sei daher von einer laufenden Beitragsleistung ab 01.01.2006 in Höhe von 0,75% der Bemessungsgrundlage auszugehen. Die Bemessungsgrundlage sei gleichzusetzen mit jener für den Pensionsbeitrag nach Paragraph 22, Absatz 2 und 2 a GehG.

Der Anspruch des BF sei ein solcher aus dem öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis, in welchem der Bund für ihn Dienstgeber sei und den daher dieser Leistungsanspruch treffe.

Sekundär sei die Frage des Ersatzes iSd § 17 Abs. 6 Poststrukturgesetz (PTSG). Soweit im Rahmen der Entscheidung über seinen gegenständlichen Antrag auch darüber abzusprechen sei, ob die Leistung an ihn im Rahmen seiner Bezüge durch den Bund oder durch die Österreichische Post AG zu erfolgen habe, werde das im Rahmen der amtswegigen Beurteilung erfolgen müsse, der BF spezifiziere seine Antragstellung nicht auf eine dieser Möglichkeiten.Sekundär sei die Frage des Ersatzes iSd Paragraph 17, Absatz 6, Poststrukturgesetz (PTSG). Soweit im Rahmen der Entscheidung über seinen gegenständlichen Antrag auch darüber abzusprechen sei, ob die Leistung an ihn im Rahmen seiner Bezüge durch den Bund oder durch die Österreichische Post AG zu erfolgen habe, werde das im Rahmen der amtswegigen Beurteilung erfolgen müsse, der BF spezifiziere seine Antragstellung nicht auf eine dieser Möglichkeiten.

Der BF stelle die Anträge:

1. im Sinne eines Erfüllungsinteresses jenen Betrag zu bemessen und ihm zuzusprechen, welchen er bei gesetzlicher Vorgangsweise (mit dem Bundeskollektivvertrag als Maßstab) seit seiner Ruhestandsversetzung iSd § 22a GehG zu erhalten gehabt hätte und weiterhin zu erhalten habe;1. im Sinne eines Erfüllungsinteresses jenen Betrag zu bemessen und ihm zuzusprechen, welchen er bei gesetzlicher Vorgangsweise (mit dem Bundeskollektivvertrag als Maßstab) seit seiner Ruhestandsversetzung iSd Paragraph 22 a, GehG zu erhalten gehabt hätte und weiterhin zu erhalten habe;

2. in eventu jenen Betrag aus dem Titel der Bereicherung zu bemessen, welchen die Dienstgeberseite dadurch gesetzwidrig lukriert habe, dass sie Beiträge an eine Pensionskasse iSd § 22a GehG in Bezug auf den BF nicht bezahlt habe, sodass der Betrag nun dem BF zustehe und an ihn auszuzahlen sei, wobei auch in diesem Fall der Bundeskollektivvertrag als Maßstab zugrunde gelegt werden möge.2. in eventu jenen Betrag aus dem Titel der Bereicherung zu bemessen, welchen die Dienstgeberseite dadurch gesetzwidrig lukriert habe, dass sie Beiträge an eine Pensionskasse iSd Paragraph 22 a, GehG in Bezug auf den BF nicht bezahlt habe, sodass der Betrag nun dem BF zustehe und an ihn auszuzahlen sei, wobei auch in diesem Fall der Bundeskollektivvertrag als Maßstab zugrunde gelegt werden möge.

2. Mit Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Wien, vom 30.01.2017, wurde der Antrag des BF vom 22.09.2015 hinsichtlich seines Begehrens, im Sinne eines Erfüllungsinteresses jenen Betrag zu bemessen und zuzusprechen, welchen er bei gesetzlicher Vorgangsweise seit seiner Ruhestandsversetzung iSd § 22a GehG zu erhalten gehabt hätte und weiterhin zu erhalten habe, mangels Rechtsgrundlage als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich seines Eventualbegehrens, jenen Betrag aus dem Titel der Bereicherung zu bemessen, welchen die Dienstgeberseite dadurch gesetzwidrig lukriert habe, dass sie Beiträge an eine Pensionskasse iSd § 22a GehG in Bezug auf den BF nicht bezahlt habe, sodass der Betrag nun dem BF zustehe und an ihn auszuzahlen sei, wobei auch in diesem Fall der Bundeskollektivvertrag als Maßstab zugrunde gelegt werden möge, wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Wien, vom 30.01.2017, wurde der Antrag des BF vom 22.09.2015 hinsichtlich seines Begehrens, im Sinne eines Erfüllungsinteresses jenen Betrag zu bemessen und zuzusprechen, welchen er bei gesetzlicher Vorgangsweise seit seiner Ruhestandsversetzung iSd Paragraph 22 a, GehG zu erhalten gehabt hätte und weiterhin zu erhalten habe, mangels Rechtsgrundlage als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich seines Eventualbegehrens, jenen Betrag aus dem Titel der Bereicherung zu bemessen, welchen die Dienstgeberseite dadurch gesetzwidrig lukriert habe, dass sie Beiträge an eine Pensionskasse iSd Paragraph 22 a, GehG in Bezug auf den BF nicht bezahlt habe, sodass der Betrag nun dem BF zustehe und an ihn auszuzahlen sei, wobei auch in diesem Fall der Bundeskollektivvertrag als Maßstab zugrunde gelegt werden möge, wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.

In der Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass von der Österreichischen Post AG keine überbetriebliche Pensionskassenzusage für die ihr gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten erteilt worden sei. Es fehle auch an einem Kollektivvertrag gemäß § 22a Abs. 5 GehG. Aus dem klaren Wortlaut des § 5 des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete ergebe sich, dass die gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten von dessen Anwendungsbereich nicht erfasst seien. Damit sei auch keine Pensionskassenbeitragsleistung für die genannte Gruppe der Beamten durch den Dienstgeber Bund gemäß § 7 des Kollektivvertrages vorgesehen. Auch § 22a Abs. 5 Z 3 GehG biete keine Rechtsgrundlage für die Beitragsleistung. Diese Bestimmung stelle nur eine Inhaltsvorgabe für die in Abs. 5 leg. cit. eingeräumte Option zum Abschluss eines Kollektivvertrages für die Dienst zugewiesenen Beamten dar. An einem solchen Kollektivvertrag fehle es jedoch. § 22a GehG übernehme das Regelungsmodell des Betriebspensionsgesetzes (BPG), wonach es für Pensionskassenzusagen zwingend einer entsprechenden Grundlagenvereinbarung bedürfe, die Beitrags- und Leistungsrechte regle und damit die Rechtsgrundlage für die Beitragsleistung für die betroffenen Dienstnehmer bilde. Anders als im BPG, in dem als Grundlagenvereinbarung die Betriebsvereinbarung vorgesehen sei (§ 3 BPG), diene als Grundlagenvereinbarung der Bundespensionszusage der Kollektivvertrag. Aus § 22a GehG ergebe sich nicht, dass es bei der Bundespensionszusage keine Grundlagenvereinbarung bedürfe. Da es an einer solchen Grundlagenvereinbarung für die der Österreichischen Post AG Dienst zugewiesenen Beamten fehle, liege auch keine Rechtsgrundlage für eine Beitragsleistung vor.In der Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass von der Österreichischen Post AG keine überbetriebliche Pensionskassenzusage für die ihr gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten erteilt worden sei. Es fehle auch an einem Kollektivvertrag gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, GehG. Aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 5, des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete ergebe sich, dass die gemäß Paragraph 17, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten von dessen Anwendungsbereich nicht erfasst seien. Damit sei auch keine Pensionskassenbeitragsleistung für die genannte Gruppe der Beamten durch den Dienstgeber Bund gemäß Paragraph 7, des Kollektivvertrages vorgesehen. Auch Paragraph 22 a, Absatz 5, Ziffer 3, GehG biete keine Rechtsgrundlage für die Beitragsleistung. Diese Bestimmung stelle nur eine Inhaltsvorgabe für die in Absatz 5, leg. cit. eingeräumte Option zum Abschluss eines Kollektivvertrages für die Dienst zugewiesenen Beamten dar. An einem solchen Kollektivvertrag fehle es jedoch. Paragraph 22 a, GehG übernehme das Regelungsmodell des Betriebspensionsgesetzes (BPG), wonach es für Pensionskassenzusagen zwingend einer entsprechenden Grundlagenvereinbarung bedürfe, die Beitrags- und Leistungsrechte regle und damit die Rechtsgrundlage für die Beitragsleistung für die betroffenen Dienstnehmer bilde. Anders als im BPG, in dem als Grundlagenvereinbarung die Betriebsvereinbarung vorgesehen sei (Paragraph 3, BPG), diene als Grundlagenvereinbarung der Bundespensionszusage der Kollektivvertrag. Aus Paragraph 22 a, GehG ergebe sich nicht, dass es bei der Bundespensionszusage keine Grundlagenvereinbarung bedürfe. Da es an einer solchen Grundlagenvereinbarung für die der Österreichischen Post AG Dienst zugewiesenen Beamten fehle, liege auch keine Rechtsgrundlage für eine Beitragsleistung vor.

Mangels entsprechender Rechtsgrundlage sei der Hauptantrag daher als unbegründet abzuweisen gewesen.

Da über dem Privatrecht zuzuordnende Bereicherungsansprüche die Zivilgerichte zu entscheiden hätten und somit eine diesbezügliche Absprache im Verwaltungsverfahren nicht möglich sei, sei der Antrag hinsichtlich des Eventualbegehrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen gewesen.

3. Gegen den Bescheid vom 30.01.2017 erhob der BF mit Schriftsatz vom 22.02.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er vor, dass er seit XXXX im Ruhestand sei und während seines Aktivdienstverhältnisses zuletzt iSd § 17 PTSG bei der Österreichischen Post AG verwendet worden sei.3. Gegen den Bescheid vom 30.01.2017 erhob der BF mit Schriftsatz vom 22.02.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er vor, dass er seit römisch 40 im Ruhestand sei und während seines Aktivdienstverhältnisses zuletzt iSd Paragraph 17, PTSG bei der Österreichischen Post AG verwendet worden sei.

Im Hinblick auf die Zurückweisung des Eventualbegehrens habe die belangte Behörde übersehen, dass sich der BF auf den Titel der Bereicherung im Sinne eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes stütze. Er habe einen Bereicherungsanspruch öffentlich-rechtlicher Art geltend gemacht und zwar ausgehend davon, dass dieser Anspruch gemäß einem allgemeinen Rechtsgrundsatz gegeben sei, der auch gelte, wenn er nicht in einer solchen expliziten Norm zum Ausdruck gelange, wie das durch die privatrechtlichen Gesetzesbestimmungen der Fall sei. Der BF habe jedoch keine jener privatrechtlichen Bestimmungen ins Treffen geführt, welche auf dem privatrechtlichen Gebiet die Bereicherungsansprüche regeln würden. Über sein Eventualbegehren hätte daher meritorisch entschieden werden müssen.

Im Hinblick auf die Abweisung des Hauptbegehrens stütze sich die belangte Behörde zu Unrecht darauf, dass es keine explizite Gesetzesbestimmung gebe, auf die der BF seinen Erfüllungsanspruch stützen könne. Dies könne im Hinblick auf allgemeine Rechtsgrundsätze nicht als rechtens angesehen werden. Der Verfassungsgerichtshof habe in Vergangenheit festgestellt, dass es einen Rechtsgrundsatz dahingehend gebe, dass ein in subjektiven Rechten Verletzter Anspruch auf Beseitigung des ihn betreffenden rechtswidrigen Zustandes habe (VfSlg. 5089/1965 und 5079/1965). Dies habe auch für gegenständlichen Fall zu gelten.

Es liege evidenter Maßen eine Rechtsverletzung durch den Dienstgeber vor. Zum Beweis dafür, dass das Zustandekommen eines Kollektivvertrages im Sinne der gegenständlichen Gesetzesregelung durch die Dienstgeberseite verhindert worden sei, beantrage der BF die zeugenschaftliche Einvernahme des Vorsitzenden der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, XXXX .Es liege evidenter Maßen eine Rechtsverletzung durch den Dienstgeber vor. Zum Beweis dafür, dass das Zustandekommen eines Kollektivvertrages im Sinne der gegenständlichen Gesetzesregelung durch die Dienstgeberseite verhindert worden sei, beantrage der BF die zeugenschaftliche Einvernahme des Vorsitzenden der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, römisch 40 .

In seinem Erkenntnis vom 15.10.2016, G339/2015, habe der Verfassungsgerichtshof sinngemäß klargestellt, dass es Personen rechtlich möglich sein muss, Gesetzesregelungen durchzusetzen, sofern ihnen der Gesetzesinhalt zugutekommen soll. Durch § 22a GehG solle der Beamte als zusätzliche Gegenleistung für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung eine zusätzliche Altersversorgung erhalten. Der Anspruch des Beamten hierbei bestehe nicht auf eine (der Höhe nach) unmittelbar normierte Pensions- bzw. Versorgungsleistung, sondern darauf, dass eine gesetzeskonforme Pensionskassenvereinbarung abgeschlossen und die entsprechenden Prämienzahlungen durch den Dienstgeber geleistet werden.In seinem Erkenntnis vom 15.10.2016, G339/2015, habe der Verfassungsgerichtshof sinngemäß klargestellt, dass es Personen rechtlich möglich sein muss, Gesetzesregelungen durchzusetzen, sofern ihnen der Gesetzesinhalt zugutekommen soll. Durch Paragraph 22 a, GehG solle der Beamte als zusätzliche Gegenleistung für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung eine zusätzliche Altersversorgung erhalten. Der Anspruch des Beamten hierbei bestehe nicht auf eine (der Höhe nach) unmittelbar normierte Pensions- bzw. Versorgungsleistung, sondern darauf, dass eine gesetzeskonforme Pensionskassenvereinbarung abgeschlossen und die entsprechenden Prämienzahlungen durch den Dienstgeber geleistet werden.

Es mag zwar eine Möglichkeit zur Rechtsdurchsetzung darin gesehen werden, dass die Dienstnehmervertretung (Gewerkschaft) den Dienstgeber auf Umsetzung durch Abschluss eines Kollektivvertrages klage, dies bedeute jedoch nicht, dass der Gesetzgeber dem einzelnen Beamten keinerlei subjektives Recht einräumen habe wollen, sondern nur ein solches im Rahmen eines Kollektivs. Die gemeinsame Interessenvertretung könne nur bis zum Abschluss des Kollektivvertrages reichen und ende mit diesem. Alles andere gehöre in den Bereich der subjektiven Individualrechte.

Da gemäß der Judikatur des OGH vor Kollektivvertragsabschluss ein ausschließlich öffentlich-rechtlicher Bereich gelegen sei und eine unmittelbare Klage nach Art. 137 B-VG offensichtlich im Hinblick auf die mangelnde betragliche Bestimmtheit nicht in Frage komme, müsse zunächst eine Feststellungsentscheidung erwirkt werden, durch die zum Ausdruck gelange, welches der konkrete geldmäßige Anspruch des Beamten sei. Dieser Anspruch sei als Erfüllungsinteresse zu werten.Da gemäß der Judikatur des OGH vor Kollektivvertragsabschluss ein ausschließlich öffentlich-rechtlicher Bereich gelegen sei und eine unmittelbare Klage nach Artikel 137, B-VG offensichtlich im Hinblick auf die mangelnde betragliche Bestimmtheit nicht in Frage komme, müsse zunächst eine Feststellungsentscheidung erwirkt werden, durch die zum Ausdruck gelange, welches der konkrete geldmäßige Anspruch des Beamten sei. Dieser Anspruch sei als Erfüllungsinteresse zu werten.

Der Anspruch des Beamten gegenüber dem Dienstgeber sei in jener Höhe zu bejahen, in welcher er bei rechtskonformen Verhalten des Dienstgebers (einer Pensionskasse gegenüber) gegeben wäre. Wie die Anspruchshöhe konkret ermittelt werde, sei Sache des Bundesverwaltungsgerichts.

Der BF stelle den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass seinem Antrag vom 22.09.2015 (dem Hauptantrag, in eventu dem Eventualantrag) Folge gegeben werde.

4. Am 13.03.2017 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2017, GZ: W255 2149771-1/3Z, wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2017, GZ: W173 2121326-1/12E, ausgesetzt.

6. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2019, Ro 2017/12/0007-8, wurde die durch den dortigen Beschwerdeführer erhobene Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2017, GZ: W173 2121326-1/12E, zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene BF steht seit XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Er stand vom XXXX bis XXXX im Aktivdienst und ist seit XXXX im Ruhestand. Der BF war während seines Aktivdienstes gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.1.1. Der am römisch 40 geborene BF steht seit römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Er stand vom römisch 40 bis römisch 40 im Aktivdienst und ist seit römisch 40 im Ruhestand. Der BF war während seines Aktivdienstes gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

1.2. Der Vorstandvorsitzende der Österreichischen Post AG hat keinen Kollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten iSd § 22a Abs. 5 GehG abgeschlossen.1.2. Der Vorstandvorsitzende der Österreichischen Post AG hat keinen Kollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten iSd Paragraph 22 a, Absatz 5, GehG abgeschlossen.

1.3. Weiters erfolgte von der Österreichischen Post AG keine überbetriebliche Pensionskassenzusage für die der Österreichischen Post AG gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten iSd § 22a Abs. 5 Z 1 GehG.1.3. Weiters erfolgte von der Österreichischen Post AG keine überbetriebliche Pensionskassenzusage für die der Österreichischen Post AG gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten iSd Paragraph 22 a, Absatz 5, Ziffer eins, GehG.

1.4. Mit Schriftsatz vom 22.09.2015 stellte der BF an die belangte Behörde die folgenden Anträge:

1. im Sinne eines Erfüllungsinteresses jenen Betrag zu bemessen und ihm zuzusprechen, welchen er bei gesetzlicher Vorgangsweise (mit dem Bundeskollektivvertrag als Maßstab) seit seiner Ruhestandsversetzung iSd § 22a GehG zu erhalten gehabt hätte und weiterhin zu erhalten habe;1. im Sinne eines Erfüllungsinteresses jenen Betrag zu bemessen und ihm zuzusprechen, welchen er bei gesetzlicher Vorgangsweise (mit dem Bundeskollektivvertrag als Maßstab) seit seiner Ruhestandsversetzung iSd Paragraph 22 a, GehG zu erhalten gehabt hätte und weiterhin zu erhalten habe;

2. in eventu jenen Betrag aus dem Titel der Bereicherung zu bemessen, welchen die Dienstgeberseite dadurch gesetzwidrig lukriert habe, dass sie Beiträge an eine Pensionskasse iSd § 22a GehG in Bezug auf den BF nicht bezahlt habe, sodass der Betrag nun dem BF zustehe und an ihn auszuzahlen sei, wobei auch in diesem Fall der Bundeskollektivvertrag als Maßstab zugrunde gelegt werden möge.2. in eventu jenen Betrag aus dem Titel der Bereicherung zu bemessen, welchen die Dienstgeberseite dadurch gesetzwidrig lukriert habe, dass sie Beiträge an eine Pensionskasse iSd Paragraph 22 a, GehG in Bezug auf den BF nicht bezahlt habe, sodass der Betrag nun dem BF zustehe und an ihn auszuzahlen sei, wobei auch in diesem Fall der Bundeskollektivvertrag als Maßstab zugrunde gelegt werden möge.

1.5. Die belangte Behörde wies den Hauptantrag als unbegründet ab und den Eventualantrag als unzulässig zurück.

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

1.7. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2017 zur Entscheidung vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben.

Die Feststellung zu seinem Geburtsdatum (das auf der Beschwerde offenbar versehentlich mit XXXX angeführt wurde) stützt sich auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Das dort angeführte Geburtsdatum ( XXXX ) stimmt mit dem Vorbringen des BF überein, dass § 22a Abs. 1 GehG, der für alle nach 31.12.1954 geborenen Beatmen Anwendung findet, auch auf den BF anzuwenden ist.Die Feststellung zu seinem Geburtsdatum (das auf der Beschwerde offenbar versehentlich mit römisch 40 angeführt wurde) stützt sich auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Das dort angeführte Geburtsdatum ( römisch 40 ) stimmt mit dem Vorbringen des BF überein, dass Paragraph 22 a, Absatz eins, GehG, der für alle nach 31.12.1954 geborenen Beatmen Anwendung findet, auch auf den BF anzuwenden ist.

Der Sachverhalt in Bezug auf das Dienstverhältnis des BF und seine Zuweisung zur Österreichischen Post AG zur Dienstleistung ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.

Ebenso ergeben sich die Feststellungen, dass der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG keinen Kollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten iSd § 22a Abs. 5 GehG abgeschlossen hat und keine überbetriebliche Pensionskassenzusage für die der Österreichischen Post AG gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten vorliegt, aus den diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben des BF und der belangten Behörde im Zuge des gesamten Verfahrens sowie aus den amtswegigen Recherchen des Bundesverwaltungsgerichtes.Ebenso ergeben sich die Feststellungen, dass der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG keinen Kollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten iSd Paragraph 22 a, Absatz 5, GehG abgeschlossen hat und keine überbetriebliche Pensionskassenzusage für die der Österreichischen Post AG gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten vorliegt, aus den diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben des BF und der belangten Behörde im Zuge des gesamten Verfahrens sowie aus den amtswegigen Recherchen des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen:

Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2015 (PTSG):Poststrukturgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2015, (PTSG):

Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger

§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass im § 24 Abs. 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte "im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler", und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.Paragraph 17, (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass im Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 2, sowie im ersten Satz des Paragraph 229, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des Paragraph 105, Absatz 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte "im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler", und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im Paragraph 15, des Gehaltsgesetzes 1956, im Paragraph 75, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im Paragraph 68, der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

(1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich(1a) Die gemäß Absatz eins, zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich

1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,

2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder

3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser

auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.

(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.

(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:

[...]

6. Wien für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland

[...]

Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. Nr. 120/2012 (GehG):Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 2012, (GehG):

Pensionskassenvorsorge

§ 22a. (1) Der Bund hat allen nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, und des § 3 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck kann der Bund einen Kollektivvertrag nach Abs. 2 in Verbindung mit § 3 BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG abschließen. Das BPG ist unbeschadet dessen § 1 Abs. 1 auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden.Paragraph 22 a, (1) Der Bund hat allen nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, und des Paragraph 3, Absatz eins, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zu erteilen. Zu diesem Zweck kann der Bund einen Kollektivvertrag nach Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach Paragraph 15, PKG abschließen. Das BPG ist unbeschadet dessen Paragraph eins, Absatz eins, auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden.

(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der Beamten erforderlich ist, ist abweichend von § 1 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, und von § 3 Abs. 1a Z 1 BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im Übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des I. Teiles des ArbVG Anwendung. Der Bund hat den Kollektivvertrag und dessen Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der Beamten erforderlich ist, ist abweichend von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, und von Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer eins, BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im Übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des römisch eins. Teiles des ArbVG Anwendung. Der Bund hat den Kollektivvertrag und dessen Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.

(3) Der Bund wird beim Abschluss des Kollektivvertrages und des Pensionskassenvertrages durch den Bundeskanzler vertreten.

[...]

(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass(5) Die Absatz eins bis 3 sind auf nach Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1. vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,

2. an die Stelle des in Abs. 3 angeführten Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt und der Kollektivvertrag nach den Abs. 1 und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist, und2. an die Stelle des in Absatz 3, angeführten Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt und der Kollektivvertrag nach den Absatz eins und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist, und

3. die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten gelten.3. die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die nach Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten gelten.

Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2015 (BPG):Betriebspensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, (BPG):

Arten der Leistungszusagen

§ 2. Leistungszusagen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind Verpflichtungen des Arbeitgebers aus einseitigen Erklärungen, Einzelvereinbarungen oder aus Normen der kollektiven Rechtsgestaltung,Paragraph 2, Leistungszusagen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, sind Verpflichtungen des Arbeitgebers aus einseitigen Erklärungen, Einzelvereinbarungen oder aus Normen der kollektiven Rechtsgestaltung,

1. Beiträge an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Prämien für eine betriebliche Kollektivversicherung an ein zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigtes Versicherungsunternehmen (§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, BGBl. Nr. 34/2015) zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Pensionskassenzusagen oder betriebliche Kollektivversicherungen haben jedenfalls eine Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung zu enthalten;1. Beiträge an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, Pensionskassengesetz (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Prämien für eine betriebliche Kollektivversicherung an ein zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigtes Versicherungsunternehmen (Paragraph 93, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,) zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Pensionskassenzusagen oder betriebliche Kollektivversicherungen haben jedenfalls eine Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung zu enthalten;

Alterspensionen sind lebenslang, Hinterbliebenenpensionen entsprechend der im Pensionskassenvertrag oder Versicherungsvertrag festgelegten Dauer zu leisten;

2. [...]

Pensionskasse

Voraussetzungen für Errichtung, Beitritt und Auflösung

§ 3. (1) Die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse oder der Beitritt zu einer betrieblichen oder überbetrieblichen Pensionskasse bedarf mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 PKG, zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung oder in den Fällen des Abs. 1a eines Kollektivvertrages. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung haben jedenfalls zu regeln:Paragraph 3, (1) Die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse oder der Beitritt zu einer betrieblichen oder überbetrieblichen Pensionskasse bedarf mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten Fälle nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 4, PKG, zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung oder in den Fällen des Absatz eins a, eines Kollektivvertrages. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung haben jedenfalls zu regeln:

1. Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse oder Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG;1. Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse oder Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, PKG;

2. das Leistungsrecht, dazu gehören insbesondere die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; die Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in zu entrichtenden Beiträge, die im Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit der Pensionskasse betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind; zusätzlich können bei beitragsorientierten Vereinbarungen variable Beiträge bis zur Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in verpflichtend zu entrichtenden Beiträge oder, sofern sich der/die Arbeitgeber/in zur Leistung eines Beitrages für Arbeitnehmer/innen von mindestens 2 vH des laufenden Entgelts verpflichtet, variable Beiträge in fester Relation zu einer oder mehreren betrieblichen Kennzahlen im Sinne des Abs. 1 Z 2a bis zur Höhe des sich aus § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG 1988 ergebenden Betrages vorgesehen werden; die allfällige Verpflichtung des/der Arbeitgebers/in zur Beitragsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen; die allfällige Vereinbarung von Wahlrechten gemäß § 12 Abs. 7 PKG;2. das Leistungsrecht, dazu gehören insbesondere die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; die Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in zu entrichtenden Beiträge, die im Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit der Pensionskasse betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind; zusätzlich können bei beitragsorientierten Vereinbarungen variable Beiträge bis zur Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in verpflichtend zu entrichtenden Beiträge oder, sofern sich der/die Arbeitgeber/in zur Leistung eines Beitrages für Arbeitnehmer/innen von mindestens 2 vH des laufenden Entgelts verpflichtet, variable Beiträge in fester Relation zu einer oder mehreren betrieblichen Kennzahlen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 a bis zur Höhe des sich aus Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 ergebenden Betrages vorgesehen werden; die allfällige Verpflichtung des/der Arbeitgebers/in zur Beitragsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen; die allfällige Vereinbarung von Wahlrechten gemäß Paragraph 12, Absatz 7, PKG;

2a [...]

Der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete, der zwischen dem Bund und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft öffentlicher Dienst abgeschlossen wurde (PK-KollV)m vom 10.07.2009 idF vom 03.07.2014 lautet auszugsweise wie folgt:Der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete, der zwischen dem Bund und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft öffentlicher Dienst abgeschlossen wurde (PK-KollV)m vom 10.07.2009 in der Fassung vom 03.07.2014 lautet auszugsweise wie folgt:

"Präambel

Dieser Kollektivvertrag wird in Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für die Pensionskassenzusage für BeamtInnen und Vertragsbedienstete des Bundes (im Folgenden: Bundesbedienstete) nach § 22a des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) und nach § 78a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) gemäß dem Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, dem Betriebspensionsgesetz (BPG) sowie dem Pensionskassengesetz (PKG) abgeschlossen. Es herrscht Übereinstimmung, dass es in einer mittelfristigen Perspektive im Rahmen der budgetären Möglichkeiten zu einem stufenweisen Ansteigen der gegenwärtigen Dienstgeberbeiträge auf branchenübliches vergleichbares durchschnittliches Niveau kommen soll. Die einheitliche Behandlung der Bundesbediensteten

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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