TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/16 97/08/0394

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Veröffentlicht am 16.03.1999
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Index

23/01 Konkursordnung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §67 Abs10;
KO §31;
KO §70;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des A in O, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Petrusgasse 2/15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. April 1997, Zl. MA 15-II-P-54/96, betreffend Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, 1103 Wien, Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 2. Februar 1996 verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer als Geschäftsführer gemäß § 67 Abs. 10 i.V.m. § 83 ASVG, die auf dem Beitragskonto der Beitragsschuldnerin Alfred Pöchhacker Gesellschaft m.b.H. rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren (Verzugszinsen berechnet mit 31. Jänner 1996) im Betrag von S 1,372.944,16 zuzüglich Verzugszinsen seit 1. Februar 1996 in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien derzeit 10,5 % berechnet von S 1,245.530,29, binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Zwangsfolge zu bezahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die im Rückstandsausweis vom 30. Jänner 1996 ausgewiesenen Beiträge samt Nebengebühren seien unbeglichen und über das Vermögen der Beitragsschuldnerin sei (am 13. Juli 1995) der Konkurs eröffnet worden. Nach dem Stande des Konkursverfahrens (in dem am 24. Jänner 1996 ein Zwangsausgleich mit einer Quote von 25 % geschlossen wurde) seien die Beiträge samt Nebengebühren im Ausmaß von 75 % uneinbringlich. Daher ergebe sich ein Haftungsbetrag von S 1,372.944,16. Die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge sei aus Verschulden des Beschwerdeführers, der als Geschäftsführer zur Vertretung der Beitragsschuldnerin berufen gewesen sei, unterblieben.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 9. September 1996 festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der obgenannten Gesellschaft m.b.H. gemäß § 67 Abs. 10 i.V.m. § 83 ASVG verpflichtet sei, der Wiener Gebietskrankenkasse die auf dem Beitragskonto der Beitragsschuldnerin rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren im Betrage von S 413.726,45 zuzüglich Verzugszinsen seit 25. Juli 1996 in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, berechnet von S 292.961,58 binnen vierzehn Tagen zu bezahlen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe gegen den erstinstanzlichen Bescheid Einspruch erhoben und darin u.a. ausgeführt, die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe es unterlassen, den Zeitraum anzuführen, für welchen der gegenständliche Haftungsbescheid gelten solle. Die Beitragsschuldnerin habe im Zeitraum vom 13. Jänner 1995 bis 13. Juli 1995 keine Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung an die Wiener Gebietskrankenkasse vornehmen können. Tatsächlich seien jedoch in diesem Zeitraum Zahlungen erfolgt. Diese Beiträge habe die Kasse zwar an den Masseverwalter zurückzahlen müssen, sie habe aber insofern den Beschwerdeführer mit diesen Beträgen zu entlasten, weil es ihm in diesem Zeitraum gar nicht mehr möglich gewesen sei, schuldbefreiend zu bezahlen, ohne den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verletzen.

Nach Wiedergabe des § 67 Abs. 10 ASVG führte die belangte Behörde aus, die Uneinbringlichkeit der Sozialversicherungsbeiträge sei dadurch nachgewiesen, dass im Zwangsausgleich der bezeichneten Gesellschaft lediglich eine Quote von 5 % erzielt worden sei, sodass im vorliegenden Fall die Differenz zur ursprünglich angenommenen Quote von 25 % habe vorgeschrieben werden können. Dem Beschwerdeführer sei im Verfahren wiederholt die Gelegenheit geboten worden, einen Nachweis dafür vorzulegen, dass er die Sozialversicherungsbeiträge im Haftungszeitraum prozentuell nicht schlechter behandelt habe als sämtliche andere Verbindlichkeiten der Beitragsschuldnerin. Er habe aber einen solchen Nachweis nicht erbracht. Es sei daher ein schuldhaftes Verhalten und somit seine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG anzunehmen gewesen.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers im Einspruch, die Gebietskrankenkasse habe es unterlassen, den Haftungszeitraum anzuführen, sei zu entgegnen, dass dieser sich aus dem dem erstinstanzlichen Bescheid angeschlossenen Rückstandsausweis ergebe. Der Haftungszeitraum betreffe denselben Zeitraum wie der Vorbescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 2. Februar 1996. Mit diesem Bescheid vom 2. Februar 1996 habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nur 75 % der Beiträge geltend machen können, weil die Uneinbringlichkeit nur in diesem Ausmaß festgestanden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Auch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der mehrfach erwähnte Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 2. Februar 1996 vom Beschwerdeführer beeinsprucht und auch der Einspruchsbescheid mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten wurde. Diese Beschwerde wurde mit dem Erkenntnis vom 14. Jänner 1997, Zl. 96/08/0206, als unbegründet abgewiesen. Auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen.

Der Beschwerdeführer meint, der nunmehr angefochtene Bescheid beziehe sich lediglich auf den Zeitraum von sechs Monaten vor Konkurseröffnung.

Bereits die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass sich der Zeitraum aus dem dem erstinstanzlichen Bescheid angeschlossenen Rückstandsausweis ergibt und demzufolge der Haftungszeitraum nicht nur die letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung umfasst, sondern bis in den September 1994 zurückragt. Der Beschwerdeführer übersieht, dass mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 2. Februar 1996 75 % und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid weitere 20 % der nämlichen Beiträge zur Haftung vorgeschrieben wurden.

Der Beschwerdeführer meint, er habe innerhalb der letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung gemäß § 31 Abs. 1 Z. 2 KO nicht mehr schuldbefreiend an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zahlen können. Daher könne auch keine schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten angenommen werden.

Dem ist zu entgegnen, dass § 31 KO nur die Anfechtung einer Leistung des späteren Gemeinschuldners an den Gläubiger, falls bei diesem näher umschriebene Voraussetzungen vorliegen, ermöglicht. Keinesfalls kann jedoch in Bezug auf diese Bestimmung die grundsätzliche Zahlungsverpflichtung der Beitragsschuldnerin als aufgehoben angesehen werden. Diese Zahlungsverpflichtung der Beitragsschuldnerin bestand vielmehr unbeschadet des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit bzw. des Antrages auf Konkurseröffnung weiter (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0100, und vom 12. April 1994, Zl. 93/08/0232).

Im Beschwerdefall stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Antrag auf Konkurseröffnung. In einem solchen Fall wird der Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin nur dann jedenfalls von der Haftung für die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge befreit, wenn er aufgrund der Zahlungsunfähigkeit alle Zahlungen einstellt. Der Beschwerdeführer leistete jedoch an verschiedene Gläubiger Zahlungen. Auch an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse leistete er Zahlungen, jedoch nicht für laufende Beiträge, sondern mit 10. Februar 1995 S 400.000,-- mit Widmung für 10/94 und 11/94, am 13. Februar 1995 S 17.000,-- ohne Widmung und ebenfalls ohne Widmung am 17. Februar 1995 S 300.000,--, am 14. März 1995 S 70.000,-- und am 3. Juli 1995 S 123.120,37. Der Beschwerdeführer behauptete nicht, dass durch diese Zahlungen die gesamten Rückstände während des Haftungszeitraumes oder die Beiträge für einzelne Beitragszeiträume im Haftungszeitraum zur Gänze entrichtet worden wären. Mangels Widmung für einzelne Beitragszeiträume konnte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Zahlungen auf die jeweils älteste Schuld anrechnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1995, Zl. 94/08/0081). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die erfolgte Zahlung genügt in diesen Fällen keinesfalls zur Haftungsbefreiung. Vielmehr hätte er im Sinne der Aufträge der belangten Behörde auch die vorhandenen Mittel sowie die übrigen Schulden der Beitragsschuldnerin darlegen müssen, um so der belangten Behörde die Prüfung zu ermöglichen, ob der Beschwerdeführer durch die erfolgten Zahlungen zumindest seiner Gleichbehandlungspflicht nachgekommen ist.

Dass er dies getan hat, behauptet er nicht und ergeben sich aus dem Akteninhalt auch keinerlei Anhaltspunkte. Wenn aber der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb er entsprechend der ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig zur Gänze oder zumindest anteilig entrichtet wurden, dann trifft ihn im Sinne der ständigen Judikatur die Haftung für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne seine Mitwirkung jener Anteil, der durch das schuldhafte Verhalten uneinbringlich geworden ist, nicht festgestellt werden kann. Dies hat die belangte Behörde zutreffend erkannt, sodass der angefochtene Bescheid zu Recht erging.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das auf den Ersatz von Schriftsatzaufwand gerichtete Kostenbegehren der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Partei war abzuweisen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 94/17/0385).

Wien, am 16. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080394.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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