Entscheidungsdatum
01.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W109 1427176-3/10E
Schriftliche Ausfertigung des am 24.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2018, Zl. 810969500-180608615, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2018, Zl. 810969500-180608615, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
behoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 24.09.2019 erteilt.Dem Beschwerdeführer wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 24.09.2019 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Zu Spruchpunkt A.
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan aus der Provinz Khost, stellte nach illegaler Einreise am 29.08.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag), den er im Wesentlichen mit einer Verfolgung durch die Taliban sowie mit Grundstücksstreitigkeiten begründete.
Mit dem ersten Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 21.05.2012, Zl. 11 09.695-BAT, wurde der Asylantrag gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem ersten Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 21.05.2012, Zl. 11 09.695-BAT, wurde der Asylantrag gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom (damaligen) Asylgerichtshof ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Zl. C13 427.176-1/3E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2014, Zl. U 524/2013-15, wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Entscheidung über die Gewährung von subsidiärem Schutz sowie über die Ausweisung aufgehoben. Im Übrigen - somit hinsichtlich der Entscheidung betreffend die Gewährung von Asyl - wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom (damaligen) Asylgerichtshof ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Zl. C13 427.176-1/3E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2014, Zl. U 524/2013-15, wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Entscheidung über die Gewährung von subsidiärem Schutz sowie über die Ausweisung aufgehoben. Im Übrigen - somit hinsichtlich der Entscheidung betreffend die Gewährung von Asyl - wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
1.2. Im fortgesetzten Verfahren führte das (nunmehr zuständigen) Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 09.12.2014 eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Familie seiner Mutter in Kunar lebe; jene seines Vaters in Khost. Seine Geschwister würden bei seiner Mutter leben, der Vater sei verschwunden. Er habe keine Schule besucht, sondern seinen Vater bei der Bewirtschaftung der Landwirtschaft unterstützt. In Kabul habe er nur kurz in einer vom Schlepper gestellten Unterkunft gewohnt, die er nicht habe verlassen dürfen. In Kabul kenne er niemanden. Nach Kabul sei er in einem Auto gekommen; die Fahrt habe etwa eineinhalb Tage gedauert. Er sei überzeugt, dass es aufgrund der Sicherheitslage keine funktionierenden öffentlichen Verkehrsverbindungen nach Khost gebe. Weiters machte er Angaben zu seiner Integrationsverfestigung (Hauptschulabschlusskurs; Fußball und Volleyball mit Einheimischen oder auch Cricket; seit mehr als einem Jahr eine österreichische Freundin; ehrenamtlich Tätigkeit in der Wohnortgemeinde, z.B. älteren Leuten bei der Gartenarbeit, bei Besorgungen oder beim Schneeschaufeln; Vorlage eines Konvolut an Unterlagen zur Integration z.B. Empfehlungsschreiben von Privatpersonen und Bildungseinrichtungen sowie Bestätigungen betreffend Deutschkurse, Zeitungsartikel zur Mitarbeit bei den Aufräumarbeiten nach dem Donauhochwasser in Kritzendorf 2013).
Mit Erkenntnis vom 02.06.2015, W137 1427176-2/7E, des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 02.06.2016 erteilt.Mit Erkenntnis vom 02.06.2015, W137 1427176-2/7E, des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 02.06.2016 erteilt.
Mit Bescheid vom 24.05.2016 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der subsidiäre Schutz sowie die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.06.2018 verlängert.
1.3. Mit Antrag vom 19.04.2018 wurde die Verlängerung des subsidiären Schutzes beantragt und dazu am 28.06.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (der nunmehr belangten Behörde) einvernommen.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des zuvor zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 i.d.F. BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: AsylG 2005) aberkannt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag nach § 8 Abs. 4 leg.cit. auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. (Spruchpunkt III.), erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 leg.cit. i.V.m. § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 i.d.F. BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 145/2017, (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des zuvor zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (in der Folge: AsylG 2005) aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag nach Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg.cit. (Spruchpunkt römisch drei.), erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, leg.cit. i.V.m. Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (in der Folge: BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Dabei führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen aus, die Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten würden aktuell nicht mehr vorliegen. Vor dem Hintergrund des aktuellen Länderberichtes der Staatendokumentation könne nicht erkannt werden, dass in Afghanistan aktuell eine solch extreme Gefährdungslage bestehen würde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Da sich die Lage in Afghanistan seit dem Jahr 2015 in Verbindung mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers maßgeblich verbessert hätte, würden die Gründe für die seinerzeitige Erlassung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen.
3. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht eine Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und dem islamischen (sunnitischen) Glauben an. Er stammt aus der Provinz Khost, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt und in der familieneigenen Landwirtschaft mitgearbeitet hat. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan nicht die Schule und absolvierte auch keine Ausbildung. Er verließ den Herkunftsstaat im Alter von etwa 17 Jahren. In Afghanistan leben seine Mutter und seine Geschwister (gemeinsam in Khost), die Familie seiner Mutter in Kunar und jene des Vaters in Khost. Es gibt keinen Hinweis auf eine existenzielle Notlage dieser Personen. Sein Vater ist aktuell verschollen.
Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 29.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Gewährung von Asyl) wurde über diesen Antrag mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.02.2013, Zl. C13 427.176-1/2011/3E, rechtskräftig abgesprochen und das diesbezügliche Vorbringen als unglaubhaft beurteilt.
Unabhängig davon hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.06.2014, U 524/2013-15, zum Beschwerdeführer die oben genannte Entscheidung des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. (subsidiärer Schutz / Ausweisung) aufgehoben.Unabhängig davon hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.06.2014, U 524/2013-15, zum Beschwerdeführer die oben genannte Entscheidung des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. (subsidiärer Schutz / Ausweisung) aufgehoben.
Aufgrund der Situation in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Khost, ist eine Rückkehr in diese dem Beschwerdeführer überdies derzeit nicht zumutbar. Gleiches gilt für die Provinz Kunar, in welcher der Beschwerdeführer ebenfalls über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen würde - allerdings ist dort die Sicherheitslage noch signifikant schlechter als in Khost. Eine Einreise nach Afghanistan über Kabul ist zwar problemlos möglich; allerdings kann Kabul für den Beschwerdeführer diese Stadt nach den Aktuellen UNHCR-RL vom August 2018 nicht als zumutbare Relokationsalternative angesehen werden. Auch das Bestehen einer anderen innerstaatlichen Relokationsalternative kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer lebt seit sieben Jahren in Österreich und hat sich sehr erfolgreich sozial integriert. Er hat den Hauptschulabschlusskurs absolviert und macht seit dem 01.09.2016 eine Lehre als Restaurantfachmann im Hotel XXXX in XXXX und wird diese voraussichtlich am 31.08.2019 abschließen. Er hat erfolgreich mehrere Deutschkurse besucht und unterstützte (ältere) Personen in seinem früheren Wohnort und dessen Umgebung durch Hilfsdienste, etwa Gartenpflege oder Schneeschaufeln. Er hat sich auch freiwillig zu den Aufräumarbeiten nach dem Donauhochwasser 2013 gemeldet. Seit etwa eineinhalb Jahren hat er eine österreichische Freundin und Anschluss an deren Familie gefunden. Er hat seit vielen Jahren eine feste österreichische Freundin und lebt in einer eigenen Wohnung ohne staatliche Unterstützung.Der Beschwerdeführer lebt seit sieben Jahren in Österreich und hat sich sehr erfolgreich sozial integriert. Er hat den Hauptschulabschlusskurs absolviert und macht seit dem 01.09.2016 eine Lehre als Restaurantfachmann im Hotel römisch 40 in römisch 40 und wird diese voraussichtlich am 31.08.2019 abschließen. Er hat erfolgreich mehrere Deutschkurse besucht und unterstützte (ältere) Personen in seinem früheren Wohnort und dessen Umgebung durch Hilfsdienste, etwa Gartenpflege oder Schneeschaufeln. Er hat sich auch freiwillig zu den Aufräumarbeiten nach dem Donauhochwasser 2013 gemeldet. Seit etwa eineinhalb Jahren hat er eine österreichische Freundin und Anschluss an deren Familie gefunden. Er hat seit vielen Jahren eine feste österreichische Freundin und lebt in einer eigenen Wohnung ohne staatliche Unterstützung.
1.2. Die Länderberichtssituation zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsprovinz des Bes