Entscheidungsdatum
26.02.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W171 2153778-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2019Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2019
A)
I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I., II. und IV. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 52 FPG in Verbindung mit § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
XXXX wird gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 29.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 29.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 30.12.2014 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, sein Onkel sei Mitglied der Taliban und verlange, dass der Beschwerdeführer am Kampf teilnehme.
I.2. Am 21.12.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt.römisch eins.2. Am 21.12.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt.
Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass sein Onkel Mitglied der Taliban sei und versucht habe, ihn für die Taliban zu rekrutieren.
Er lebe in Österreich bei einer Familie und besuche Deutschkurse. Ab Jänner 2017 werde er die Hauptschule besuchen. Am Wochenende arbeite er ehrenamtlich beim Roten Kreuz.
Der Beschwerdeführer legte folgenden Dokumente vor:
* Bestätigung über den Besuch eines Kurses für den Pflichtschulabschluss
* Bestätigung über den Besuch eines Aufbaukurses zu Erreichung des NMS-Niveaus
* Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit beim Roten Kreuz
* Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit bei der Caritas
* Empfehlungsschreiben
* Zeugnis Deutsch B1
* Deutschzertifikat A2
* Teilnahmebestätigung Mathematikunterricht
* Teilnahmebestätigung Computerkurs
* Teilnahmebestätigung Einführung in die Informatik
I.3. Mit Bescheid des BFA vom 06.04.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäßrömisch eins.3. Mit Bescheid des BFA vom 06.04.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß
§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkte II.). Dem Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei widersprüchlich und enthalte nicht nachvollziehbare bzw. unrealistische Passagen. Die geltend gemachte Bedrohungssituation entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland in eine Notsituation geraten würde. Es lägen zudem keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vor.
I.4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beweiswürdigung der Behörde sei mangelhaft und nicht nachvollziehbar. Weiters habe der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt in Österreich eine westliche Orientierung erfahren und wäre daher in Afghanistan als "verwestlicht" zu erkennen. Dem Beschwerdeführer stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beweiswürdigung der Behörde sei mangelhaft und nicht nachvollziehbar. Weiters habe der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt in Österreich eine westliche Orientierung erfahren und wäre daher in Afghanistan als "verwestlicht" zu erkennen. Dem Beschwerdeführer stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
I.6. Der Beschwerdeführer legte am 12.09.2017 folgende Unterlagen vor:römisch eins.6. Der Beschwerdeführer legte am 12.09.2017 folgende Unterlagen vor:
* Teilnahmebestätigung an einem Informationsworkshop HIV/Aids
* Teilnahmebestätigung "Umweltbaustelle"
* Teilnahmebestätigung Gitarrenunterricht
* Anmeldung zu einer Veranstaltung im Bundeskanzleramt
* Bescheinigung Erste-Hilfe-Grundkurs
I.7. Am 21.11.2018 langte ein Empfehlungsschreiben für den Beschwerdeführer ein.römisch eins.7. Am 21.11.2018 langte ein Empfehlungsschreiben für den Beschwerdeführer ein.
I.8. Am 23.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag.römisch eins.8. Am 23.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag.
I.9. Der Beschwerdeführer übermittelte am 17.01.2019 eine Stellungnahme bezüglich seiner Integration in Österreich und legte folgenden Dokumente vor:römisch eins.9. Der Beschwerdeführer übermittelte am 17.01.2019 eine Stellungnahme bezüglich seiner Integration in Österreich und legte folgenden Dokumente vor:
* Ärztlicher Entlassungsbrief vom 21.04.2017
* Ausbildungsbestätigung und Zeugnis Rettungssanitäter
* Verleihung des Dienstgrads Rotkreuz-Helfer
* Liste der Tätigkeitsbereiche beim Roten Kreuz
* Auszug des Stundenplans beim Roten Kreuz
* Unterstützungserklärung Rotes Kreuz
* Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit bei der Caritas
* Zeugnis über Pflichtschulabschlussprüfung
* Bestätigung über erfolgreichen Schulbesuch der Bundeshandelsakademie
* Teilnahmezertifikat Computerkurs
* Teilnahmebestätigung Workshop "Diskriminierung"
* 50 Unterstützungserklärungen
* diverse Fotos
I.10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.01.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.römisch eins.10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.01.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Der Zeuge XXXX , Geschäftsführer einer Bezirksstelle des Roten Kreuzes, gab hierbei an, dass der Beschwerdeführer mittlerweile ausgebildeter Rettungssanitäter sei. Er habe bisher 46 Dienste gefahren und etwa 470 Stunden freiwillige Arbeit geleistet.Der Zeuge römisch 40 , Geschäftsführer einer Bezirksstelle des Roten Kreuzes, gab hierbei an, dass der Beschwerdeführer mittlerweile ausgebildeter Rettungssanitäter sei. Er habe bisher 46 Dienste gefahren und etwa 470 Stunden freiwillige Arbeit geleistet.
Die Zeugin XXXX gab an, dass der Beschwerdeführer zwei Jahre bei ihr gewohnt habe. Danach habe sie für ihn eine eigene Wohnung gesucht und auch gefunden. Zum Beschwerdeführer habe sie ein mütterliches Verhältnis. Er komme nach wie vor auf Besuch und kümmere sich um ihren Garten. Er übernehme auch fallweise Kinderbetreuung und kümmere sich in ihrer Abwesenheit um das Haus, manchmal auch um das der Nachbarn.Die Zeugin römisch 40 gab an, dass der Beschwerdeführer zwei Jahre bei ihr gewohnt habe. Danach habe sie für ihn eine eigene Wohnung gesucht und auch gefunden. Zum Beschwerdeführer habe sie ein mütterliches Verhältnis. Er komme nach wie vor auf Besuch und kümmere sich um ihren Garten. Er übernehme auch fallweise Kinderbetreuung und kümmere sich in ihrer Abwesenheit um das Haus, manchmal auch um das der Nachbarn.
Der Zeuge XXXX gab an, dass er den Beschwerdeführer seit etwa Herbst 2015 kenne. Er habe damals bereits als Dolmetscher in der Flüchtlingsunterkunft fungiert. Er habe ihn häufig beim Spazierengehen mit seinem Hund begleitet. Es sei dann im Laufe der Zeit ein wirkliches Vertrauensverhältnis entstanden. Er sei auch bei diversen Gartenfeiern, oder auch bei Familienfesten immer wieder zu Gast. Der Beschwerdeführer sei bei Familienurlauben dabei und gehe mit ihnen Bergsteigen und Klettern.Der Zeuge römisch 40 gab an, dass er den Beschwerdeführer seit etwa Herbst 2015 kenne. Er habe damals bereits als Dolmetscher in der Flüchtlingsunterkunft fungiert. Er habe ihn häufig beim Spazierengehen mit seinem Hund begleitet. Es sei dann im Laufe der Zeit ein wirkliches Vertrauensverhältnis entstanden. Er sei auch bei diversen Gartenfeiern, oder auch bei Familienfesten immer wieder zu Gast. Der Beschwerdeführer sei bei Familienurlauben dabei und gehe mit ihnen Bergsteigen und Klettern.
Die Zeugin XXXX , Tochter von XXXX , gab zu Protokoll, den Beschwerdeführer seit Weihnachten 2015 zu kennen. Seither gebe es gemeinsame Unternehmungen verschiedenster Art. Der Beschwerdeführer sie mittlerweile ihr bester Freund. Er sei bei Unternehmungen ihrer Gruppe immer dabei. Manche in der Gruppe hätten Migrationshintergrund, es sei aber kein zweiter Afghane dabei.Die Zeugin römisch 40 , Tochter von römisch 40 , gab zu Protokoll, den Beschwerdeführer seit Weihnachten 2015 zu kennen. Seither gebe es gemeinsame Unternehmungen verschiedenster "Art". Der Beschwerdeführer sie mittlerweile ihr bester Freund. Er sei bei Unternehmungen ihrer Gruppe immer dabei. Manche in der Gruppe hätten Migrationshintergrund, es sei aber kein zweiter Afghane dabei.
Die Zeugin XXXX sagte aus, dass sie den Beschwerdeführer von einer Theateraufführung im Jahr 2016 kenne. Er habe damals in "Der Besuch der alten Dame" mitgespielt. Sie würden sich in unregelmäßigen Abständen treffen und schwimmen oder gemeinsam grillen.Die Zeugin römisch 40 sagte aus, dass sie den Beschwerdeführer von einer Theateraufführung im Jahr 2016 kenne. Er habe damals in "Der Besuch der alten Dame" mitgespielt. Sie würden sich in unregelmäßigen Abständen treffen und schwimmen oder gemeinsam grillen.
Der Zeuge XXXX gab an, er gehöre zu der bereits von den Zeuginnen Hopfner und Schlatte erwähnten Gruppe von Jugendlichen aus der Gegend. Meistens würden sie einander in der Gruppe sehen. Es sei aber auch schon vorgekommen, dass er zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen sei und er etwas gekocht habe.Der Zeuge römisch 40 gab an, er gehöre zu der bereits von den Zeuginnen Hopfner und Schlatte erwähnten Gruppe von Jugendlichen aus der Gegend. Meistens würden sie einander in der Gruppe sehen. Es sei aber auch schon vorgekommen, dass er zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen sei und er etwas gekocht habe.
Der Zeuge XXXX gab an, ebenfalls zur erwähnten Gruppe Jugendlicher zu gehören. Er treffe den Beschwerdeführer in Lokalen oder beim Schwimmen.Der Zeuge römisch 40 gab an, ebenfalls zur erwähnten Gruppe Jugendlicher zu gehören. Er treffe den Beschwerdeführer in Lokalen oder beim Schwimmen.
Nach Einvernahme der Zeugen wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt.
I.11. Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 13.02.2019 die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids zurück.römisch eins.11. Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 13.02.2019 die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Aufgrund jener der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seitdem durchgängig im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich den Pflichtschulabschluss nachgeholt und besucht derzeit eine Handelsakademie. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf mindestens dem Niveau B1. Er ist ausgebildeter Rettungssanitäter und als solcher ehrenamtlich beim Roten Kreuz tätig. Der Beschwerdeführer war auch in der Altenbetreuung und beim Alpenverein ehrenamtlich tätig.
Er verfügt über freundschaftliche soziale Kontakte. Er hat sich während seines vierjährigen Aufenthaltes in Österreich einen festen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und ist in seinem Lebensumfeld als sozial integriert anzusehen.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben in Afghanistan. Es besteht telefonischer Kontakt.
Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 13.02.2019 die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids zurück.Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 13.02.2019 die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids zurück.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Beschwerdeführer hat keine Identitätsdokumente vorgelegt. Die Identität des Beschwerdeführers steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
Die Feststellungen zum Aufenthalt der Familienangehörigen im Herkunftsstaat beruhen auf den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Zeugnissen.
Die Feststellungen zur Aus- und Weiterbildung ergeben sich aus den vorgelegten Zeugnissen und Bestätigungen.
Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers sowie dessen Integration - insbesondere zum Vorliegen vertiefter sozialer Kontakte - in Österreich ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
A) Zu Spruchpunkt I.:A) Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Wird eine Beschwerde zurückgezogen, so ist das diesbezügliche Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt sodann formelle Rechtskraft.Wird eine Beschwerde zurückgezogen, so ist das diesbezügliche Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, Anmerkung 5). Der behördliche Bescheid erlangt sodann formelle Rechtskraft.
Nachdem der Beschwerdeführer eine Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids richtet, mit Schriftsatz vom 13.02.2019 rechtswirksam zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang sohin beschlussmäßig gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen (Vgl. hierzu B VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047). Ebenso einzustellen war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Spruchpunktes IV., da die Frist für die freiwillige Ausreise durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels obsolet wurde.Nachdem der Beschwerdeführer eine Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids richtet, mit Schriftsatz vom 13.02.2019 rechtswirksam zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang sohin beschlussmäßig gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG einzustellen (Vgl. hierzu B VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047). Ebenso einzustellen war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier., da die Frist für die freiwillige Ausreise durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels obsolet wurde.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Mit der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. am 13.02.2019 ist die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung des Antrags auf Gewährung von internationalem Schutz bzw. subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen.Mit der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. am 13.02.2019 ist die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung des Antrags auf Gewährung von internationalem Schutz bzw. subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens bildet daher allein ein Abspruch über die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, wobei in diesem Kontext grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens bildet daher allein ein Abspruch über die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, wobei in diesem Kontext grundsätzlich Paragraph 10, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
§ 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet:
"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Vorau