TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/27 W197 1427714-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2019
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Entscheidungsdatum

27.02.2019

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W197 1427714-2/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 ,

StA.: Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015, Zahl: IFA 820581610 - 1488699, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.07.2018, zu

Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 und § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der ledige Beschwerdeführer führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist bengalischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der BENGALEN an, ist sunnitischer Moslem, reiste (spätestens) am 12.05.2012 schlepperunterstützt und unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu sogleich von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Zum Fluchtgrund gab der Asylwerber an, in Bangladesch von den Anhängern der "AMLIK" - Partei wie auch von der Polizei verfolgt zu werden. Als Grund für diese Bedrohung führte er seine Mitgliedschaft bei der "BNP", einer als kriminell eingestuften politischen Bewegung, an. Generell würde sämtlichen Angehörigen der eben genannten Partei unterstellt "Räuber" zu sein, weshalb alle ihrer Angehörigen gesucht und im Falle ihrer Habhaftmachung eingesperrt oder umgebracht würden. Dies wäre dem Rechtsmittelwerber zumindest von Seiten Dritter berichtet worden, wie auch die angebliche Fahndung nach seiner Person durch die Polizei. Im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland müsse er somit mit seiner Festnahme und Ermordung rechnen.

2. Am 05.06.2012 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Genannten statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, nach Abschluss seiner zehnjährigen Grundschulausbildung für die Dauer eines Jahres an der Universität Wirtschaft studiert zu haben, was er auch mit der Farbkopie seines diesbezüglichen Collegezeugnisses zweifelsfrei belegen könne. Seine Eltern wie auch Geschwister und übrigen Verwandten würden nach wie vor in Bangladesch wohnen. Zwischenzeitlich habe er zwei Jahre lang einfach "gar nichts gemacht (Seite 71 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)", da es in seiner unmittelbaren Umgebung keine als adäquat empfundene Gelegenheiten dazu gegeben hätte. In eine größere Stadt zu gehen, um die sich allenfalls dort bietenden Optionen auszuloten, habe er nicht in Betracht gezogen "es hat mich nicht gefreut (Seite 71 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."

Seine Familie lebe nach wie vor an den vom Beschwerdeführer angegebenen Wohnadressen. Abgesehen von seiner Mutter, welche derzeit in XXXXaufhältig sei, würden seine Geschwister noch immer im gemeinsamen Elternhaus mit eigener Landwirtschaft in XXXX, sowie zwei Onkel im selben Ort wohnen.Seine Familie lebe nach wie vor an den vom Beschwerdeführer angegebenen Wohnadressen. Abgesehen von seiner Mutter, welche derzeit in XXXXaufhältig sei, würden seine Geschwister noch immer im gemeinsamen Elternhaus mit eigener Landwirtschaft in römisch 40 , sowie zwei Onkel im selben Ort wohnen.

Fluchtauslösend für den Antragsteller wären die Parteimitgliedschaft seines Vaters bei der BNP und die darauf basierenden Drohungen gewesen. Konkret hätten Sympathisanten der AWAMI LEAGUE selbigen solange mit Mord gedroht und geschlagen bis dieser im Oktober 2011 letztendlich das Land verlassen habe. Danach wären die zurückgebliebenen Familienmitglieder in den Fokus der radikalen Anhänger der eben genannten Partei gerückt. Unter anderem hätte diese Personengruppe gegen den Asylwerber vermutlich auch eine Falschanzeige bei der Polizei erstattet, weshalb dieser in weiterer Folge ab November 2011 per Haftbefehl gesucht worden sei. Um dem behördlichen Zugriff wirksam entgehen zu können, habe sich der Rechtsmittelwerber ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Ausreise ausschließlich bei einem seiner beiden Onkel aufgehalten. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er nunmehr von Mitgliedern der AWAMI LEAGUE ermordet zu werden. Auf Vorhalt durch den Einvernahmeleiter, demzufolge der Beschwerdeführer anlässlich seiner Antragstellung inhaltlich gänzlich andere Angaben zu seinen angeblichen Fluchtgründen präsentiert hätte, bestritt dieser die Richtigkeit des Inhalts mit der lapidaren Behauptung: "Was in der Erstbefragung steht, stimmt nicht (Seite 78 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."

3. In einem Aktenvermerk vom 18.06.2012 hielt das Stadtpolizeikommando XXXX schriftlich fest, wonach auf entsprechende Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hin, Kontakt mit dem anlässlich der Asylantragstellung des Genannten hinzugezogenen Dolmetscher aufgenommen worden wäre. Dieser hätte, ebenso wie auch der Einvernahmeleiter, das allfällige Vorliegen von Verständigungsproblemen dezidiert ausgeschlossen und habe der Asylwerber darüber hinaus auch mehrmals auf diesbezügliche Rückfragen stets die Richtigkeit der seinerseits getätigten Angaben in der Niederschrift explizit bestätigt (vgl. Seite 97 und 99 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).3. In einem Aktenvermerk vom 18.06.2012 hielt das Stadtpolizeikommando römisch 40 schriftlich fest, wonach auf entsprechende Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hin, Kontakt mit dem anlässlich der Asylantragstellung des Genannten hinzugezogenen Dolmetscher aufgenommen worden wäre. Dieser hätte, ebenso wie auch der Einvernahmeleiter, das allfällige Vorliegen von Verständigungsproblemen dezidiert ausgeschlossen und habe der Asylwerber darüber hinaus auch mehrmals auf diesbezügliche Rückfragen stets die Richtigkeit der seinerseits getätigten Angaben in der Niederschrift explizit bestätigt vergleiche Seite 97 und 99 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erließ das Bundesasylamt am 25.06.2012, Zl. 12 05.816-BAL, einen Bescheid mit dem es den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Asyl gem. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich des Status des subsidiären Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abwies (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde der Genannte gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erließ das Bundesasylamt am 25.06.2012, Zl. 12 05.816-BAL, einen Bescheid mit dem es den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Asyl gem. Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich des Status des subsidiären Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abwies (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde der Genannte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen.

5. Dagegen erhob der Genannte innerhalb offener Frist Beschwerde.

6. Mit Erkenntnis vom 01.07.2015, Zl. L519 1427714-1/22E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der ersten beiden Spruchpunkte gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vollinhaltlich abgewiesen; in Bezug auf Spruchpunkt III. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. zur Prüfung der Zuständigkeit einer Rückkehrentscheidung an die Erstinstanz zurückverwiesen.6. Mit Erkenntnis vom 01.07.2015, Zl. L519 1427714-1/22E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der ersten beiden Spruchpunkte gemäß Paragraphen 3 und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vollinhaltlich abgewiesen; in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. wurde das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, leg. cit. zur Prüfung der Zuständigkeit einer Rückkehrentscheidung an die Erstinstanz zurückverwiesen.

7. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde am 01.09.2015 eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt, in deren Verlauf der Genannte versicherte, über keinerlei identitätsbezeugende Dokumente zu verfügen. Nahezu alle seiner Angehörigen würden nach wie vor in seinem Heimatdorf XXXX leben. Ganz selten würde der Rechtsmittelwerber mit diesen telefonieren. Im Bundesgebiet würde sich der Asylwerber als ehrenamtlicher Helfer bei der DIAKONIE betätigen und verfüge er zudem über einen Lehrvertrag als Systemgastronom. In seiner Freizeit lerne er deutsch und betreibe viel Sport. Im ersten Lehrjahr befindlich verdiene er aktuell €7. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde am 01.09.2015 eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt, in deren Verlauf der Genannte versicherte, über keinerlei identitätsbezeugende Dokumente zu verfügen. Nahezu alle seiner Angehörigen würden nach wie vor in seinem Heimatdorf römisch 40 leben. Ganz selten würde der Rechtsmittelwerber mit diesen telefonieren. Im Bundesgebiet würde sich der Asylwerber als ehrenamtlicher Helfer bei der DIAKONIE betätigen und verfüge er zudem über einen Lehrvertrag als Systemgastronom. In seiner Freizeit lerne er deutsch und betreibe viel Sport. Im ersten Lehrjahr befindlich verdiene er aktuell €

577,00.- netto. Abgesehen von ein paar Deutschkursen habe der Antragsteller keine weitere Ausbildung im Bundesgebiet absolviert. Allfällige verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet wären ebensowenig vorhanden wie das potentielle Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses. Zum Beweis seiner Aktivitäten präsentierte der Genannte mehrere Bestätigungen, darunter ein Sprachzertifikat der Stufe B1. Aktuell lebe er in einer Wohngemeinschaft in einer Mietwohnung in XXXX. Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland müsse er um sein Leben fürchten. "Ich will in Österreich bleiben (Seite 387 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."577,00.- netto. Abgesehen von ein paar Deutschkursen habe der Antragsteller keine weitere Ausbildung im Bundesgebiet absolviert. Allfällige verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet wären ebensowenig vorhanden wie das potentielle Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses. Zum Beweis seiner Aktivitäten präsentierte der Genannte mehrere Bestätigungen, darunter ein Sprachzertifikat der Stufe B1. Aktuell lebe er in einer Wohngemeinschaft in einer Mietwohnung in römisch 40 . Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland müsse er um sein Leben fürchten. "Ich will in Österreich bleiben (Seite 387 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."

8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015, Zl. IFA 820581610 - 1488699, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG verweigert. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde unter einem eine Rückkehrentscheidung gegen den Asylwerber erlassen und zudem gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.).8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015, Zl. IFA 820581610 - 1488699, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG verweigert. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde unter einem eine Rückkehrentscheidung gegen den Asylwerber erlassen und zudem gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, wonach der Rechtsmittelwerber im Bundesgebiet über keinerlei verwandtschaftlichen Beziehungen verfügen würde, dessen Einvernahme ohne Beiziehung eines Dolmetschers trotz Vorlage eines Sprachdiploms der Stufe B1 schlichtweg unmöglich gewesen wäre und sich eine Selbsterhaltungsfähigkeit des Genannten als äußerst fragwürdig darstelle. Wenngleich strafrechtlich unbescholten, würden noch immer sämtliche Angehörigen des Asylwerbers in dessen Herkunftsland leben und sei die aktuell vorliegende Arbeitserlaubnis lediglich befristet gültig. Wenngleich bereits seit 2012 in Österreich aufhältig, hätte der Antragsteller dennoch erst einige Jahre später sein Lehrverhältnis begonnen und auch seine ehrenamtlichen Aktivitäten würden nicht sehr weit in die Vergangenheit zurückreichen. In einer Gesamtabwägung könnten weder ein unzulässiger Eingriff in dessen von Art. 8 EMRK umfassten Rechte noch ein außergewöhnliches Maß an Integration erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, wonach der Rechtsmittelwerber im Bundesgebiet über keinerlei verwandtschaftlichen Beziehungen verfügen würde, dessen Einvernahme ohne Beiziehung eines Dolmetschers trotz Vorlage eines Sprachdiploms der Stufe B1 schlichtweg unmöglich gewesen wäre und sich eine Selbsterhaltungsfähigkeit des Genannten als äußerst fragwürdig darstelle. Wenngleich strafrechtlich unbescholten, würden noch immer sämtliche Angehörigen des Asylwerbers in dessen Herkunftsland leben und sei die aktuell vorliegende Arbeitserlaubnis lediglich befristet gültig. Wenngleich bereits seit 2012 in Österreich aufhältig, hätte der Antragsteller dennoch erst einige Jahre später sein Lehrverhältnis begonnen und auch seine ehrenamtlichen Aktivitäten würden nicht sehr weit in die Vergangenheit zurückreichen. In einer Gesamtabwägung könnten weder ein unzulässiger Eingriff in dessen von Artikel 8, EMRK umfassten Rechte noch ein außergewöhnliches Maß an Integration erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

9. Binnen offener Frist erhob der rechtsfreundlich vertretene Genannte Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zum Beleg für die zwischenzeitlich erfolgte Integrationsverfestigung wurde ein Konvolut diverser abgelichteter Urkunden und Dokumente vorgelegt, welche primär diverse Deutschzeugnisse, Sprachkursteilnahmebestätigungen, Schulbesuchsbelege aus dem Herkunftsland, eine Zulassung zum Bachelorstudium der Universität XXXX, mehrere Lehrveranstaltungszeugnisse, einen Lehrvertrag mit einem namentlich angeführten Restaurantbetrieb, eine befristete Beschäftigungsbewilligung des AMS XXXX, ein Berufsschulzeugnis, ein Zertifikat für Lebensmittelsicherheit, einen Gehaltszettel, einen Mietvertrag, ein ZMR-Auszug, eine Bestätigung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bei der DIAKONIE, eine Bescheinigung für die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs des Roten Kreuzes, sowie eine Mitgliedschaft eines Fitnessclubs umfasste.9. Binnen offener Frist erhob der rechtsfreundlich vertretene Genannte Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zum Beleg für die zwischenzeitlich erfolgte Integrationsverfestigung wurde ein Konvolut diverser abgelichteter Urkunden und Dokumente vorgelegt, welche primär diverse Deutschzeugnisse, Sprachkursteilnahmebestätigungen, Schulbesuchsbelege aus dem Herkunftsland, eine Zulassung zum Bachelorstudium der Universität römisch 40 , mehrere Lehrveranstaltungszeugnisse, einen Lehrvertrag mit einem namentlich angeführten Restaurantbetrieb, eine befristete Beschäftigungsbewilligung des AMS römisch 40 , ein Berufsschulzeugnis, ein Zertifikat für Lebensmittelsicherheit, einen Gehaltszettel, einen Mietvertrag, ein ZMR-Auszug, eine Bestätigung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bei der DIAKONIE, eine Bescheinigung für die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs des Roten Kreuzes, sowie eine Mitgliedschaft eines Fitnessclubs umfasste.

10. Anlässlich der vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 31.07.2018, wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Antragstellers und Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

Gleich zu Beginn bestätigte der Rechtsmittelwerber seine im Verfahren behauptete Identität, ethnische wie auch religiöse Zugehörigkeit, Staatsangehörigkeit sowie seine bisherigen Angaben hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse.

Nach Abschluss seiner Ausbildung zum Systemgastronomiefachmann in XXXX habe er im Hotel XXXX eine Stelle als Kellner angenommen. 2017 sei er zum Mitarbeiter des Jahres gekürt worden und hätte man daraufhin den Beschwerdeführer auf dessen eigenen Wunsch hin zum "Commis de rang" und wenig später sogar zum "Demichef de rang" befördert. Analog dazu wäre auch das Gehalt erhöht worden. An seiner Wohnsituation habe sich aber dennoch nichts geändert und lebe er gemeinsam mit drei weiteren Bangladeschi in einer 70m² - Wohnung. Gerne würde der Asylwerber später einmal eine Österreicherin ehelichen und ein eigenes Restaurant eröffnen. Angesichts der vorhandenen Deutschkenntnisse erwies sich im Verhandlungsverlauf die Beiziehung eines Dolmetschers nicht als erforderlich und konnte diese ohne Probleme auf Deutsch geführt werden. Darüber hinaus hätte der Genannte auch noch einen Führerschein der Klasse B erworben.Nach Abschluss seiner Ausbildung zum Systemgastronomiefachmann in römisch 40 habe er im Hotel römisch 40 eine Stelle als Kellner angenommen. 2017 sei er zum Mitarbeiter des Jahres gekürt worden und hätte man daraufhin den Beschwerdeführer auf dessen eigenen Wunsch hin zum "Commis de rang" und wenig später sogar zum "Demichef de rang" befördert. Analog dazu wäre auch das Gehalt erhöht worden. An seiner Wohnsituation habe sich aber dennoch nichts geändert und lebe er gemeinsam mit drei weiteren Bangladeschi in einer 70m² - Wohnung. Gerne würde der Asylwerber später einmal eine Österreicherin ehelichen und ein eigenes Restaurant eröffnen. Angesichts der vorhandenen Deutschkenntnisse erwies sich im Verhandlungsverlauf die Beiziehung eines Dolmetschers nicht als erforderlich und konnte diese ohne Probleme auf Deutsch geführt werden. Darüber hinaus hätte der Genannte auch noch einen Führerschein der Klasse B erworben.

Seine Mutter wäre zwischenzeitlich verstorben und lebe sein Vater mittlerweile in Indien. Zu seinen in der Heimat verbliebenen Geschwistern pflege er nur mehr sporadisch einen fernmündlichen Kontakt.

Im Bundesgebiet verdiene er aktuell € 1.333,00.- und besuche er im Rahmen einer Initiative der DIAKONIE XXXX regelmäßig einen dementen Universitätsprofessor.Im Bundesgebiet verdiene er aktuell € 1.333,00.- und besuche er im Rahmen einer Initiative der DIAKONIE römisch 40 regelmäßig einen dementen Universitätsprofessor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bangladeschs. Er reiste im Jahre 2012 illegal in das Bundesgebiet ein und wurden sowohl sein Antrag auf internationalen Schutz als auch jener auf subsidiären Schutz in Bezug auf sein Herkunftsland am 01.07.2015 rechtskräftig negativ finalisiert.

Der Rechtsmittelwerber hat ein Bachelorstudium der Politikwissenschaft an der Universität XXXXim Sommersemester 2014 begonnen. Er hat sein Studium nicht abgeschlossen.

Demgegenüber absolvierte der Genannte erfolgreich eine Lehre zum Systemgastronomiefachmann im Hotel XXXX in XXXX. Aufgrund seiner beruflichen Leistungen wurde er in weiterer Folge im Jahre 2017 zum "Mitarbeiter des Jahres" gekürt und stieg darauf basierend über die Position des "Commis de rang" letztlich in die Stellung eines "Demichefs de rang" auf.Demgegenüber absolvierte der Genannte erfolgreich eine Lehre zum Systemgastronomiefachmann im Hotel römisch 40 in römisch 40 . Aufgrund seiner beruflichen Leistungen wurde er in weiterer Folge im Jahre 2017 zum "Mitarbeiter des Jahres" gekürt und stieg darauf basierend über die Position des "Commis de rang" letztlich in die Stellung eines "Demichefs de rang" auf.

Parallel dazu besuchte der Antragsteller eine Vielzahl von Deutschkursen, erwarb in deren Anschluss mehrere Sprachzertifikate von aufeinander aufbauenden Niveaustufen und ist mittlerweile dazu in der Lage auch komplexe Sachverhalte sprachlich zu erfassen und argumentativ darzulegen.

Abgesehen von seinen beiden Geschwistern, zu denen lediglich ein eher sporadischer fernmündlicher Kontakt besteht, sind sämtliche seiner kernfamiliären Anknüpfungspunkte außerhalb des Heimatlandes verzogen respektive bereits verstorben.

Der Rechtsmittelwerber verfügt über einheimische Freunde und Bekannte und ist zudem im Rahmen der DIAKONIE ehrenamtlich tätig. In seiner Funktion als Hotelbediensteter verfügt er über ein regelmäßiges Einkommen, welches von seinem Umfang her eine Selbsterhaltungsfähigkeit als gegeben erscheinen lässt. Darüber hinaus lebt der Beschwerdeführer in einer Gemeinschaft zusammen mit drei Freunden in einer Mietwohnung und plant für die weitere Zukunft die Eröffnung eines eigenen Gastronomiebetriebes.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Eintragungen auf und ist der Rechtsmittelwerber somit strafrechtlich unbescholten.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (Artikel 2, FNG) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2015, Zl. L519 1427714-1/22E, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich jenem des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen.

Der Rechtsmittelwerber ist als Staatsangehöriger von Bangladesch kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Er befindet sich seit Mai 2012 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist auch kein Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Rechtsmittelwerber ist als Staatsangehöriger von Bangladesch kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Er befindet sich seit Mai 2012 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist auch kein Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewal

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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