TE Bvwg Beschluss 2019/3/13 W216 1432290-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.03.2019

Norm

AVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W216 1432290-2/11Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 30.11.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EU 2017/0011-1, C-720/17) über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.12.2017, Ra 2016/20/0038, vorgelegte Frage ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer, einem afghanischen Staatsangehörigen, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2015, W116 1432290-1/12E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.11.2016 erteilt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2016 wurde seine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.11.2018 verlängert.

Aufgrund eines erneuten Verlängerungsantrags vom 04.10.2018 und mehrerer privater Hinweise auf mögliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers wurde dieser von der belangten Behörde vorgeladen und am 30.11.2018 nochmals zu seiner Situation in Österreich sowie zu den Gründen, warum er aktuell nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, befragt.

Mit dem im gegenständlichen Verfahren in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), sein Antrag vom 04.10.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), die belangte Behörde erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 PFG 2005 (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise fest (Spruchpunkt VI.).

Begründet wurde diese Entscheidung, insbesondere die Aberkennung des subsidiären Schutzes, im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen würden. Die subjektive Lage des Beschwerdeführers habe sich geändert. Der Beschwerdeführer habe zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen amtswegig beigegebenen Rechtsberater fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 17.12.2018 langte die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der für diesen Beschluss wesentliche Sachverhalt deckt sich mit dem wiedergegebenen Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens:

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nach Ansicht der belangten Behörde nicht mehr vorliegen würden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen einer von ihm zu beurteilenden Revisionssache mit Beschluss vom 14.12.2017, Ra 2016/20/0038, folgende Frage der Auslegung des Unionsrechts zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:

"Stehen die unionsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Statusrichtlinie) einer nationalen Bestimmung eines Mitgliedstaates betreffend die Möglichkeit der Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten entgegen, wonach auf Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erkannt werden kann, ohne dass sich die für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstände selbst geändert haben, sondern nur der diesbezügliche Kenntnisstand der Behörde eine Änderung erfahren hat und dabei weder eine falsche Darstellung noch das Verschweigen von Tatsachen seitens des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren?".

Das Vorabentscheidungsverfahren wird im EU-Register unter der Zahl EU 2017/0011-1 geführt und ist beim Gerichtshof der Europäischen Union zur Zahl C-720/17 anhängig.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entspricht es nach § 38 AVG dem Gesetz, im Fall von beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren ein Verwaltungsverfahren auszusetzen, wenn die zu entscheidende Vorlagefrage für das Verfahren präjudiziell ist (vgl. z.B. VwGH 28.10.2008, 2008/05/0129; 09.12.2010, 2009/09/0260; 26.04.2011, 2011/03/0015; 09.11.2011, 2011/22/0284; 13.12.2011, 2011/22/0316).

§ 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwendbar.

Die dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegte Frage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union in Angelegenheiten des Unionsrechts von diesem zu entscheiden ist, ist auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von entscheidender Bedeutung, zumal auch dem vorliegenden Verfahren die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 durch die belangte Behörde zugrunde liegt.

Das Beschwerdeverfahren wird daher bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ausgesetzt.

Diese Entscheidung hat mit nicht bloß verfahrensleitendem Beschluss (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, 0024; 24.03.2015, Ro 2014/05/0089; 28.10.2015, Ra 2015/10/0102) zu ergehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Rechtsprechung) oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefrage für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aussetzung, EuGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W216.1432290.2.00

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten