TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/18 W196 2016720-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2019
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Entscheidungsdatum

18.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §53
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W196 2016720-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb XXXX , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2018, Zl. 1043622406-180986695, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2018, Zl. 1043622406-180986695, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Vorverfahren:

Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.10.2014ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Am Tag der Antragstellung gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass sie chinesische Staatsangehörige ohne Religionsbekenntnis sei und der Volksgruppe der Han-Chinesen angehöre. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass sie am 14.09.2014 einen Anruf von einer "guten Freundin" bekommen habe, welche sie bereits seit ihrer Kindheit kenne. Diese habe sie gefragt, ob sie bei ihr zu Besuch kommen könne, worauf die Beschwerdeführerin sie eingeladen habe. Am 16.09.2014 habe die Freundin sie besucht und zwei Nächte bei ihr verbracht. Etwa drei Tage nach Abreise ihrer Freundin seien sechs Polizisten zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen und hätten sie nach dieser gefragt. Sie hätten ihr erzählt, dass ihre Freundin wegen der Vervielfältigung von Büchern von " XXXX " gesucht werde, weil die meisten Bücher dieses Autors verboten seien. Deren Inhalte seien gegen die kommunistische Partei Chinas gerichtet. Die Wohnung der Beschwerdeführerin sei durchsucht worden, wobei man aber nichts gefunden habe. Trotzdem habe man der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie innerhalb der nächsten fünf Tage der Polizei über den Aufenthalt ihrer Freundin zu berichten habe. Da sie nicht wisse, wo sich ihre Freundin aufhalte, habe sie China verlassen. Dies, um einer eventuellen Festnahme durch die Polizei zu entgehen. Bei einer Rückkehr befürchte sie festgenommen zu werden.Am Tag der Antragstellung gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass sie chinesische Staatsangehörige ohne Religionsbekenntnis sei und der Volksgruppe der Han-Chinesen angehöre. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass sie am 14.09.2014 einen Anruf von einer "guten Freundin" bekommen habe, welche sie bereits seit ihrer Kindheit kenne. Diese habe sie gefragt, ob sie bei ihr zu Besuch kommen könne, worauf die Beschwerdeführerin sie eingeladen habe. Am 16.09.2014 habe die Freundin sie besucht und zwei Nächte bei ihr verbracht. Etwa drei Tage nach Abreise ihrer Freundin seien sechs Polizisten zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen und hätten sie nach dieser gefragt. Sie hätten ihr erzählt, dass ihre Freundin wegen der Vervielfältigung von Büchern von " römisch 40 " gesucht werde, weil die meisten Bücher dieses Autors verboten seien. Deren Inhalte seien gegen die kommunistische Partei Chinas gerichtet. Die Wohnung der Beschwerdeführerin sei durchsucht worden, wobei man aber nichts gefunden habe. Trotzdem habe man der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie innerhalb der nächsten fünf Tage der Polizei über den Aufenthalt ihrer Freundin zu berichten habe. Da sie nicht wisse, wo sich ihre Freundin aufhalte, habe sie China verlassen. Dies, um einer eventuellen Festnahme durch die Polizei zu entgehen. Bei einer Rückkehr befürchte sie festgenommen zu werden.

Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 23.10.2014 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2014, Zl. 1043622406-140098162, bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Volksrepublik China zulässig ist; unter einem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 23.10.2014 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2014, Zl. 1043622406-140098162, bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Volksrepublik China zulässig ist; unter einem wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und langte am 09.02.2015 eine Beschwerdeergänzung ein.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts 13.05.2015, Zl. W137 2016720-1/5E, wurde die Beschwerden gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.2014 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 sowie gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Volksrepublik China sei, der Volksgruppe der Han-Chinesen angehöre und ohne Glaubensbekenntnis sei. Von 1975 bis 1977 habe sie die Volksschule in ihrem Heimatdorf besucht. Dort befinde sich ihr landwirtschaftlich genutztes Grundstück und das Haus ihres Ehemannes. Sie habe auf ihrem Grundstück als Landwirtin gearbeitet und davon für sich und ihren gelähmten Ehemann die Existenz gesichert. Ihr Bruder, ihr Ehemann und ihre Tochter würden weiterhin in China leben, wobei auch ihr Bruder eine Landwirtschaft betreibe und ihre Tochter das Grundstück der Beschwerdeführerin landwirtschaftlich nutzte. Ihre Existenz sei im Falle einer Rückkehr in gleicher Weise wie vor dem Verlassen des Herkunftsstaates gesichert. Die Beschwerdeführerin habe keine familiären Beziehungen in Österreich oder der EU. Sie sei, nach einem mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt mit antibiotischer Behandlung im Herbst 2014, nunmehr grundsätzlich gesund und weiterhin arbeitsfähig. Ihren Antrag auf internationalen Schutz habe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit begründet, dass sie Mitte September 2014 von einer guten Freundin aus Kindheitstagen besucht worden sei und danach einen Besuch der Polizei bzw. von Regierungsvertretern bekommen habe. Diese hätten ihr erklärt, dass "diese Freundin mit dem Autor XXXX Bücher vervielfältigt" habe. Zudem sei ihre Wohnung durchsucht worden und sei sie aufgefordert worden, den Aufenthaltsort ihrer Freundin zu melden. Aus Angst vor einer Verhaftung habe sie China verlassen. Ihr drohe staatliche Verfolgung, weil ihr die Unterstützung des Systemkritikers XXXX unterstellt werde. Dazu folgerte das Bundesverwaltungsgericht, dass das bereits das Bundesamt festgestellt habe, dass sich das Vorbingen der Beschwerdeführerin als gänzlich unglaubhaft erwiesen habe. Zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich wurde festgestellt, dass sie seit Oktober 2014 in Österreich aufhältig sei, nicht Deutsch spreche, nicht selbsterhaltungsfähig sei und habe sie auch im Asylverfahren keine besonderen Integrationsbestrebungen darlegen können. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass substanzielle gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht hervorgekommen seien. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung ihrer geringen Schulbildung, im erstinstanzlichen Verfahren außerstande gewesen sei, ein in sich schlüssiges, widerspruchfreies und glaubhaftes Vorbringen zu erstatten. Die vom Bundesamt getroffene Würdigung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe würden im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 23.10.2014 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom 25.11.2014 stehen, wobei keine Verfahrensmängel ersichtlich seien. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher seien in irgendeiner Form bemängelt worden. Auch in der Beschwerde finde sich keine diesbezügliche Behauptung. Überdies würden konkrete Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin allenfalls in ihrer Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, fehlen. Die Protokolle seien zudem von der Beschwerdeführerin nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt worden. Soweit die Beschwerdeführerin am 25.11.2014 zum Vorhalt der nicht gelungenen Glaubhaftmachung ihres Vorbringens angegeben habe, dass sie krank gewesen sei und deswegen "die Sachen" zum Teil vergessen habe, sei dem entgegengenzuhalten, dass sie wegen einer Atemwegserkrankung im Krankenhaus gewesen sei, wohingegen es für neurologische Probleme keinen Hinweis gebe. Darüber hinaus würden sich zahlreiche widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführerin zu den angeblichen staatlichen Verfolgungshandlungen finden. Eine, wie bei der Beschwerdeführerin, nur dürftige Schulbildung von zwei Jahren vermöge möglicherweise zu erklären, warum sie in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt zwei verschiedene Namen für den von ihr angeführten, auch in China sehr bekannten, Oppositionellen verwendet habe. Sie habe jedoch insbesondere nicht erklären können, warum die Beschwerdeführerin nur äußerst vage Informationen über ihre Freundin geben habe können, welche sie ihren Angaben zufolge aus der Kindheit kenne und mit der sie kurz vor ihrer Ausreise zwei Tage verbracht habe. Gerade in so einer Situation erzähle man sich gegenseitig wie die aktuellen Lebensumstände seien. Das Bundesamt habe im angefochtenen Bescheid klar und schlüssig aufgezeigt, dass der Beschwerdeführerin jedes substanzielle Wissen zu ihrer angeblichen "guten Freundin" und insbesondere auch deren behaupteter Zusammenarbeit mit XXXX fehle. Darüber hinaus würden sich zahlreiche widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführerin zu den angeblichen staatlichen Verfolgungshandlungen finden. Auf eine Vielzahl im Erkenntnis näher ausgeführten Widersprüche sowie die besondere Oberflächlichkeit der Angaben seien auch schon im angefochtenen Bescheid ausdrücklich und anhand konkreter Beispiele hingewiesen worden, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin keine selbst erlebten Erfahrungen vorbringe. Der Beschwerdeführerin und ihrem rechtsfreundlichen Vertreter sei es auch in der Beschwerde und Beschwerdeergänzung nicht gelungen, das Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise nach Österreich in ihrem Heimatdorf in China gelebt habe und ihren Lebensunterhalt sowie jenen ihres gelähmten Ehemannes als Landwirtin und Eigentümerin eines Grundstückes erwirtschaften habe können. Zudem sei, ihren Angaben zufolge, ihr Ehemann Eigentümer eines Einfamilienhauses. Im gesamten Vorbringen sei kein Hinweis, dass sie in dieser Zeit jemals einer existenziellen Notsituation ausgesetzt wäre, hervorgekommen. Insbesondere habe sie selbst derartige Probleme während des gesamten Verfahrens (inklusive des Beschwerdeschriftsatzes und der Beschwerdeergänzung) nicht behauptet. Vielmehr habe sie in der Einvernahme vorgebracht, dass die Einkünfte aus dem Grundstück für den Lebensunterhalt gereicht hätten. Soweit in der Beschwerdeergänzung ausgeführt werde, dass der bekämpfte Bescheid abstrakt von der Möglichkeit der Bestreitung des Lebensunterhalts aus eigener Kraft spreche, so seien diese Ausführungen aktenwidrig. So sei im bekämpften Bescheid das landwirtschaftlich genutzte Grundstück der Beschwerdeführerin, das Haus ihres Ehemannes, die familiären Anknüpfungspunkte und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Begründung für die Annahme ihrer Existenzgrundlage aufgezählt worden. Im Übrigen stütze sich diese Feststellungen ohnehin vollständig auf die Angaben der Beschwerdeführerin selbst, die im erstinstanzlichen Verfahren nie eine (drohende) existenzielle Notlage dargelegt habe. Unter Zugrundelegung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Volksrepublik China könne auch kein Grund erkannt werden, weshalb die 49-jährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr im Hinblick auf ihre bis zur Ausreise vor weniger als einem Jahr stets gegebene Grundversorgung in eine aussichtslose Lage geraten würde. Dies umso mehr, als sie weiterhin Eigentümerin des besagten Grundstückes sei, welches sie bis zu ihrer Ausreise genutzt und danach ihrer Tochter anvertraut habe. Auch der Beschwerde und ihrer Ergänzung seien keine konkreten Gründe zu entnehmen, die diesbezüglich eine andere Einschätzung nahelegen würden. Soweit in der Beschwerde bemängelt werde, dass die Behörde sich nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt habe, könne auch aus diesem Vorbringen keine Verletzung der Ermittlungspflichten seitens des Bundesamtes abgeleitet werden. Insbesondere sei festzuhalten, dass das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft einzustufen sei, weshalb sich eine eingehende Befassung mit konkret darauf Bezug nehmenden Berichten - insbesondere zur Person des Dissidenten XXXX und mit ihm oder vergleichbaren Aktivisten zusammenarbeitenden Personen - nicht als erforderlich erwiesen habe. Überdies habe das Bundesamt ausführliche Feststellungen zur Situation in China getroffen, denen die Beschwerdeführerin nicht konkret und substantiiert entgegengetreten sei. Weitere Recherchen würden sohin nicht mehr erforderlich scheinen. Auch eine denkbare Verletzung des Parteiengehörs durch nur auszugsweisen Vorhalt im Rahmen der Einvernahme wurde durch die mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme jedenfalls saniert (vgl. etwa VwGH 26.6.1996, Zl. 95/07/0229). Soweit in der Beschwerde auf eine fehlende Auseinandersetzung mit Berichten betreffend "Gewalt gegen Frauen" und "häusliche Gewalt" verwiesen werde, sei nicht einmal ansatzweise ersichtlich, in wieweit dieses Problem mit der Person der Beschwerdeführerin und ihrem Vorbringen in Zusammenhang stehen sollte. Die Beschwerdeführerin habe derartige Probleme nie behauptet und es gebe auch keinen Hinweis, dass sie mit fast 50 Jahren erstmalig davon betroffen sein könnte. Im Übrigen sei ihr Ehemann nach ihren eigenen Angaben "am Unterkörper gelähmt" und auf ihre Unterstützung angewiesen. Eine Situation, die die Anwendung von (physischer) Gewalt seitens des Mannes jedenfalls nachhaltig erschwert. Dies umso mehr, als im Haushalt nur noch eine weitere, ebenfalls weibliche, Person lebt - die gemeinsame Tochter.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts 13.05.2015, Zl. W137 2016720-1/5E, wurde die Beschwerden gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.2014 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 sowie gemäß Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9 und 55 Absatz eins, FPG idgF sowie Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Volksrepublik China sei, der Volksgruppe der Han-Chinesen angehöre und ohne Glaubensbekenntnis sei. Von 1975 bis 1977 habe sie die Volksschule in ihrem Heimatdorf besucht. Dort befinde sich ihr landwirtschaftlich genutztes Grundstück und das Haus ihres Ehemannes. Sie habe auf ihrem Grundstück als Landwirtin gearbeitet und davon für sich und ihren gelähmten Ehemann die Existenz gesichert. Ihr Bruder, ihr Ehemann und ihre Tochter würden weiterhin in China leben, wobei auch ihr Bruder eine Landwirtschaft betreibe und ihre Tochter das Grundstück der Beschwerdeführerin landwirtschaftlich nutzte. Ihre Existenz sei im Falle einer Rückkehr in gleicher Weise wie vor dem Verlassen des Herkunftsstaates gesichert. Die Beschwerdeführerin habe keine familiären Beziehungen in Österreich oder der EU. Sie sei, nach einem mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt mit antibiotischer Behandlung im Herbst 2014, nunmehr grundsätzlich gesund und weiterhin arbeitsfähig. Ihren Antrag auf internationalen Schutz habe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit begründet, dass sie Mitte September 2014 von einer guten Freundin aus Kindheitstagen besucht worden sei und danach einen Besuch der Polizei bzw. von Regierungsvertretern bekommen habe. Diese hätten ihr erklärt, dass "diese Freundin mit dem Autor römisch 40 Bücher vervielfältigt" habe. Zudem sei ihre Wohnung durchsucht worden und sei sie aufgefordert worden, den Aufenthaltsort ihrer Freundin zu melden. Aus Angst vor einer Verhaftung habe sie China verlassen. Ihr drohe staatliche Verfolgung, weil ihr die Unterstützung des Systemkritikers römisch 40 unterstellt werde. Dazu folgerte das Bundesverwaltungsgericht, dass das bereits das Bundesamt festgestellt habe, dass sich das Vorbingen der Beschwerdeführerin als gänzlich unglaubhaft erwiesen habe. Zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich wurde festgestellt, dass sie seit Oktober 2014 in Österreich aufhältig sei, nicht Deutsch spreche, nicht selbsterhaltungsfähig sei und habe sie auch im Asylverfahren keine besonderen Integrationsbestrebungen darlegen können. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass substanzielle gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht hervorgekommen seien. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung ihrer geringen Schulbildung, im erstinstanzlichen Verfahren außerstande gewesen sei, ein in sich schlüssiges, widerspruchfreies und glaubhaftes Vorbringen zu erstatten. Die vom Bundesamt getroffene Würdigung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe würden im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 23.10.2014 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom 25.11.2014 stehen, wobei keine Verfahrensmängel ersichtlich seien. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher seien in irgendeiner Form bemängelt worden. Auch in der Beschwerde finde sich keine diesbezügliche Behauptung. Überdies würden konkrete Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin allenfalls in ihrer Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, fehlen. Die Protokolle seien zudem von der Beschwerdeführerin nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt worden. Soweit die Beschwerdeführerin am 25.11.2014 zum Vorhalt der nicht gelungenen Glaubhaftmachung ihres Vorbringens angegeben habe, dass sie krank gewesen sei und deswegen "die Sachen" zum Teil vergessen habe, sei dem entgegengenzuhalten, dass sie wegen einer Atemwegserkrankung im Krankenhaus gewesen sei, wohingegen es für neurologische Probleme keinen Hinweis gebe. Darüber hinaus würden sich zahlreiche widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführerin zu den angeblichen staatlichen Verfolgungshandlungen finden. Eine, wie bei der Beschwerdeführerin, nur dürftige Schulbildung von zwei Jahren vermöge möglicherweise zu erklären, warum sie in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt zwei verschiedene Namen für den von ihr angeführten, auch in China sehr bekannten, Oppositionellen verwendet habe. Sie habe jedoch insbesondere nicht erklären können, warum die Beschwerdeführerin nur äußerst vage Informationen über ihre Freundin geben habe können, welche sie ihren Angaben zufolge aus der Kindheit kenne und mit der sie kurz vor ihrer Ausreise zwei Tage verbracht habe. Gerade in so einer Situation erzähle man sich gegenseitig wie die aktuellen Lebensumstände seien. Das Bundesamt habe im angefochtenen Bescheid klar und schlüssig aufgezeigt, dass der Beschwerdeführerin jedes substanzielle Wissen zu ihrer angeblichen "guten Freundin" und insbesondere auch deren behaupteter Zusammenarbeit mit römisch 40 fehle. Darüber hinaus würden sich zahlreiche widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführerin zu den angeblichen staatlichen Verfolgungshandlungen finden. Auf eine Vielzahl im Erkenntnis näher ausgeführten Widersprüche sowie die besondere Oberflächlichkeit der Angaben seien auch schon im angefochtenen Bescheid ausdrücklich und anhand konkreter Beispiele hingewiesen worden, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin keine selbst erlebten Erfahrungen vorbringe. Der Beschwerdeführerin und ihrem rechtsfreundlichen Vertreter sei es auch in der Beschwerde und Beschwerdeergänzung nicht gelungen, das Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise nach Österreich in ihrem Heimatdorf in China gelebt habe und ihren Lebensunterhalt sowie jenen ihres gelähmten Ehemannes als Landwirtin und Eigentümerin eines Grundstückes erwirtschaften habe können. Zudem sei, ihren Angaben zufolge, ihr Ehemann Eigentümer eines Einfamilienhauses. Im gesamten Vorbringen sei kein Hinweis, dass sie in dieser Zeit jemals einer existenziellen Notsituation ausgesetzt wäre, hervorgekommen. Insbesondere habe sie selbst derartige Probleme während des gesamten Verfahrens (inklusive des Beschwerdeschriftsatzes und der Beschwerdeergänzung) nicht behauptet. Vielmehr habe sie in der Einvernahme vorgebracht, dass die Einkünfte aus dem Grundstück für den Lebensunterhalt gereicht hätten. Soweit in der Beschwerdeergänzung ausgeführt werde, dass der bekämpfte Bescheid abstrakt von der Möglichkeit der Bestreitung des Lebensunterhalts aus eigener Kraft spreche, so seien diese Ausführungen aktenwidrig. So sei im bekämpften Bescheid das landwirtschaftlich genutzte Grundstück der Beschwerdeführerin, das Haus ihres Ehemannes, die familiären Anknüpfungspunkte und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Begründung für die Annahme ihrer Existenzgrundlage aufgezählt worden. Im Übrigen stütze sich diese Feststellungen ohnehin vollständig auf die Angaben der Beschwerdeführerin selbst, die im erstinstanzlichen Verfahren nie eine (drohende) existenzielle Notlage dargelegt habe. Unter Zugrundelegung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Volksrepublik China könne auch kein Grund erkannt werden, weshalb die 49-jährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr im Hinblick auf ihre bis zur Ausreise vor weniger als einem Jahr stets gegebene Grundversorgung in eine aussichtslose Lage geraten würde. Dies umso mehr, als sie weiterhin Eigentümerin des besagten Grundstückes sei, welches sie bis zu ihrer Ausreise genutzt und danach ihrer Tochter anvertraut habe. Auch der Beschwerde und ihrer Ergänzung seien keine konkreten Gründe zu entnehmen, die diesbezüglich eine andere Einschätzung nahelegen würden. Soweit in der Beschwerde bemängelt werde, dass die Behörde sich nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt habe, könne auch aus diesem Vorbringen keine Verletzung der Ermittlungspflichten seitens des Bundesamtes abgeleitet werden. Insbesondere sei festzuhalten, dass das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft einzustufen sei, weshalb sich eine eingehende Befassung mit konkret darauf Bezug nehmenden Berichten - insbesondere zur Person des Dissidenten römisch 40 und mit ihm oder vergleichbaren Aktivisten zusammenarbeitenden Personen - nicht als erforderlich erwiesen habe. Überdies habe das Bundesamt ausführliche Feststellungen zur Situation in China getroffen, denen die Beschwerdeführerin nicht konkret und substantiiert entgegengetreten sei. Weitere Recherchen würden sohin nicht mehr erforderlich scheinen. Auch eine denkbare Verletzung des Parteiengehörs durch nur auszugsweisen Vorhalt im Rahmen der Einvernahme wurde durch die mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme jedenfalls saniert vergleiche etwa VwGH 26.6.1996, Zl. 95/07/0229). Soweit in der Beschwerde auf eine fehlende Auseinandersetzung mit Berichten betreffend "Gewalt gegen Frauen" und "häusliche Gewalt" verwiesen werde, sei nicht einmal ansatzweise ersichtlich, in wieweit dieses Problem mit der Person der Beschwerdeführerin und ihrem Vorbringen in Zusammenhang stehen sollte. Die Beschwerdeführerin habe derartige Probleme nie behauptet und es gebe auch keinen Hinweis, dass sie mit fast 50 Jahren erstmalig davon betroffen sein könnte. Im Übrigen sei ihr Ehemann nach ihren eigenen Angaben "am Unterkörper gelähmt" und auf ihre Unterstützung angewiesen. Eine Situation, die die Anwendung von (physischer) Gewalt seitens des Mannes jedenfalls nachhaltig erschwert. Dies umso mehr, als im Haushalt nur noch eine weitere, ebenfalls weibliche, Person lebt - die gemeinsame Tochter.

Dieses Erkenntnis erwuchs am 15.05.2015 in Rechtskraft.

Gegenständliches Verfahren:

Am 16.10.2018 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag begründete die Beschwerdeführerin ihren Folgeantrag dahingehend, dass sie nicht nach China zurückkehren wolle. In Österreich gefalle es ihr gut. Sie wäre bereits verwitwet und zu ihrer Tochter habe sie keinen Kontakt. Ihr Ehemann habe noch sehr viele Schulden offen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Probleme mit den Gläubigern zu befürchten. Die Kosten für die Ausreise habe sie dem Schlepper noch nicht bezahlt. Wenn sie in Österreich bleibe, werde sie der Regierung keine Probleme machen. Sie werde versuchen selbstständig zu sein. Im Falle einer Rückkehr könne sie nicht existieren. Zudem befürchte sie Probleme mit den Gläubigern zu haben.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 und 4 sowie 15a AsylG vom 18.10.2018 wurde der Beschwerdeführerin von Seiten des Bundesamtes mitgeteilt, dass die Absicht bestehe, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Zudem wurden sie für die niederschriftliche Einvernahme für den 31.10.2018 geladen und der Beschwerdeführerin die Länderfeststellungen zu China als Beiblatt übermittelt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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