Entscheidungsdatum
19.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W177 2131576-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2018, Zl. 1088241307-181092226 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2018, Zl. 1088241307-181092226 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 21.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach erfolgten Einvernahmen des Beschwerdeführers am 21.06.2016 mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2016 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Jedoch kannte die Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 21.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach erfolgten Einvernahmen des Beschwerdeführers am 21.06.2016 mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2016 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Jedoch kannte die Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Dabei führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass zwar die Sicherheitslage in Afghanistan regional sehr unterschiedlich sei; allein die Sicherheitslage würde daher nicht bewirken, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gegen Art. 3 EMRK verstieße. Die insgesamt schwierige Versorgungslage in ganz Afghanistan und das Fehlen eines verwandtschaftlichen Netzes für den Beschwerdeführer als Rückkehrer nach einer langjährigen Abwesenheit aus dem Ausland - nach den Länderfeststellungen und nach der Bewertung dieser Faktoren nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - würden dazu führen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht Fuß fassen und seinen Lebensunterhalt in menschenwürdiger Weise bestreiten würde können.Dabei führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass zwar die Sicherheitslage in Afghanistan regional sehr unterschiedlich sei; allein die Sicherheitslage würde daher nicht bewirken, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gegen Artikel 3, EMRK verstieße. Die insgesamt schwierige Versorgungslage in ganz Afghanistan und das Fehlen eines verwandtschaftlichen Netzes für den Beschwerdeführer als Rückkehrer nach einer langjährigen Abwesenheit aus dem Ausland - nach den Länderfeststellungen und nach der Bewertung dieser Faktoren nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - würden dazu führen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht Fuß fassen und seinen Lebensunterhalt in menschenwürdiger Weise bestreiten würde können.
2. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde seitens des BFA letztmalig mit Bescheid vom 13.07.2017 verlängert.
3. Im Zuge einer am 11.11.2018 in einem von Budapest nach Wien kommenden Zuges stattgefunden Kontrolle, gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Bruder in Budapest besucht habe. Zu dem in seinem Fremdenpass befindlichen Visum für den Iran, gab er an, dass er von 07.07.2018 bis 04.08.2018 im Iran gewesen sei, um seine Eltern zu besuchen. In Afghanistan sei er hingegen nicht gewesen.
4. Nach einer Einvernahme des Beschwerdeführers am 07.12.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.12.2018 den zuvor zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und entzog ihm nach § 9 Abs. 4 leg.cit. die zuvor erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. (Spruchpunkt III.), erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, (in der Folge: BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Nach einer Einvernahme des Beschwerdeführers am 07.12.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.12.2018 den zuvor zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und entzog ihm nach Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. die zuvor erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg.cit. (Spruchpunkt römisch drei.), erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, (in der Folge: BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Dabei führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen aus, die Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten würden aktuell nicht mehr vorliegen. Vor dem Hintergrund des aktuellen Länderberichtes der Staatendokumentation könne nicht erkannt werden, dass in Afghanistan aktuell eine solch extreme Gefährdungslage bestehen würde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Da sich die Lage in Afghanistan seit dem Jahr 2016 in Verbindung mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers maßgeblich verbessert hätte, würden die Gründe für die seinerzeitige Erlassung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Diese Beurteilung der Lage würde der Judikatur des VwGH, der Einschätzung durch EASO und der UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018 entsprechen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte diesem Bescheid das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018 mit eingefügten Kurzinformationen bis 23.11.2018 zugrunde.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 12.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung vom 12.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 09.01.2019 im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte bereits am 10.12.2018 im Beschwerdeverfahren über die Gewährung von internationalem Schutz eine mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführer - neben der Darlegung seiner Fluchtgründe und seiner Integrationsfortschritte in Österreich - auch über seinen Aufenthalt im Iran befragt und ihm das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation bekannt gegeben sowie deren Inhalt erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahme des Beschwerdeführers durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Beschwerdeverfahren zur Gewährung von internationalen Schutz durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2018 sowie der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakt des ersten Verfahrensganges, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim.
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX in der Provinz Kapisa geboren worden. Im Kleinkindalter übersiedelte er zusammen mit seiner Familie nach Kabul. Im Alter von sieben Jahren zog der Beschwerdeführer zusammen mit dieser in den Iran weiter. Dort wuchs er in weiterer Folge in Teheran auf, wo er auch sechs Jahre die Grundschule besuchte.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in der Provinz Kapisa geboren worden. Im Kleinkindalter übersiedelte er zusammen mit seiner Familie nach Kabul. Im Alter von sieben Jahren zog der Beschwerdeführer zusammen mit dieser in den Iran weiter. Dort wuchs er in weiterer Folge in Teheran auf, wo er auch sechs Jahre die Grundschule besuchte.
Der Beschwerdeführer war seit der Weiterreise seiner Familie in den Iran nicht mehr in Afghanistan. Dort halten sich noch zahlreiche Tanten und Onkeln auf.
Die Eltern des Beschwerdeführers, zwei Brüder und eine Schwester leben im Iran. Ein weiterer Bruder ist in Ungarn aufhältig. Zu ihnen besteht Kontakt.
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2015 aus dem Iran aus und gelangte illegal nach Österreich, wo er am 21.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer war nach seiner Ausreise aus Afghanistan im Alter von sieben Jahren nicht mehr in Afghanistan aufhältig und verfügt dort über keine möglichen Kontakte außerhalb seiner Herkunftsprovinz.
Der Beschwerdeführer spricht ein sehr gut verständliches Deutsch. Er lebt in Österreich nicht mehr von der Grundversorgung und ist erwerbstätig. Er hat im Bundesgebiet einige Kontakte geknüpft und an Deutschkursen teilgenommen. Außerdem besucht er in Wien die Berufsschule für Einzelhandel und er verfügt über einen Ausbildungsvertrag im Einzelhandel. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer leidet aktuell an keinen psychischen Erkrankungen.
1.2. Mit Bescheid vom 06.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer seitens der Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.07.2016 erteilt. Mit Bescheid vom 12.12.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den zuvor vom Bundesamt für Fremdenwesen zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ab und entzog ihm nach § 9 Abs. 4 AsylG. die zuvor erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung.1.2. Mit Bescheid vom 06.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer seitens der Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.07.2016 erteilt. Mit Bescheid vom 12.12.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den zuvor vom Bundesamt für Fremdenwesen zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab und entzog ihm nach Paragraph 9, Absatz 4, AsylG. die zuvor erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler):
Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara und Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara und Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vergleiche Pajhwok o.D.z).
Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).
In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul, beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018).
Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen, den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017).
Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage
Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vergleiche UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen u