TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/26 W205 2180260-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2019
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Entscheidungsdatum

26.02.2019

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W205 2180260-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 08.11.2017, Zl. Nairobi-OB/KONS/0818/2017, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 11.08.2017, Zl. Nairobi-ÖB/KONS/0572/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 08.11.2017, Zl. Nairobi-OB/KONS/0818/2017, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 11.08.2017, Zl. Nairobi-ÖB/KONS/0572/2017, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, stellte am 02.03.2017 bei der österreichischen Botschaft (ÖB) Nairobi einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005. Begründend führte sie aus, dass sie die Ehefrau von XXXX , geb. XXXX .1987, StA. Somalia, (im Folgenden: H) sei. Diesem sei durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.05.2012 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Ehe sei am 28.08.2011 in Kismaayo, Somalia, geschlossen worden. Kinder hätten sie keine.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, stellte am 02.03.2017 bei der österreichischen Botschaft (ÖB) Nairobi einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005. Begründend führte sie aus, dass sie die Ehefrau von römisch 40 , geb. römisch 40 .1987, StA. Somalia, (im Folgenden: H) sei. Diesem sei durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.05.2012 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Ehe sei am 28.08.2011 in Kismaayo, Somalia, geschlossen worden. Kinder hätten sie keine.

Dem Antrag wurden folgende Dokumente in Kopie beigelegt:

  • -Strichaufzählung
    Hochzeitszertifikat

  • -Strichaufzählung
    Geburtsurkunde

  • -Strichaufzählung
    Reisepass

Die Bezugsperson betreffend:

  • -Strichaufzählung
    Asylbescheid vom 30.05.2012

  • -Strichaufzählung
    Reisepass der Bezugsperson

  • -Strichaufzählung
    Österreichischer Meldezettel

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsberechtigungskarte

  • -Strichaufzählung
    Kontoumsätze vom 23.02.2017

  • -Strichaufzählung
    E-card

  • -Strichaufzählung
    Österreichischer Führerschein

  • -Strichaufzählung
    Bankomatkarte

Am 21.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin informell befragt und gab hierbei unter anderem an, dass ihr Gatte von der islamischen Terrororganisation bedrängt worden sei, sich ihnen anzuschließen. Als er sich geweigert hätte, hätten sie ihn gekidnappt- dies sei ca. fünf Monate nach der Eheschließung geschehen.

2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 21.07.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ("BFA") aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstückes des AsylG sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gem § 35 AsylG würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 21.07.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ("BFA") aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstückes des AsylG sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gem Paragraph 35, AsylG würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen.

In der Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA aus, dass sich im vorliegenden Fall derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisse ergeben hätten, weil die Eheschließung angeblich am 28.08.2011 traditionell durchgeführt worden sei. Dieses Datum sei von beiden Eheleuten genannt worden. Der Ehemann habe aber am 04.05.2012 vor dem BFA, befragt nach den Fluchtgründen angegeben, dass er im Juli 2011 von der Al Shabaab mitgenommen und für zwei Monate eingesperrt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe wiederum angegeben, dass ihr angeblicher Ehemann fünf Monate nach Eheschließung gekidnappt worden sei. Das könne sich wiederum nicht ausgehen, da ihr angeblicher Ehemann bereits am 26.12.2011 in Österreich erstbefragt worden sei. Da es auf somalische Dokumente keine Dokumentensicherheit gebe, ändere die angebliche Heiratsurkunde nichts an den vorhandenen Zweifeln.In der Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA aus, dass sich im vorliegenden Fall derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisse ergeben hätten, weil die Eheschließung angeblich am 28.08.2011 traditionell durchgeführt worden sei. Dieses Datum sei von beiden Eheleuten genannt worden. Der Ehemann habe aber am 04.05.2012 vor dem BFA, befragt nach den Fluchtgründen angegeben, dass er im Juli 2011 von der Al Shabaab mitgenommen und für zwei Monate eingesperrt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe wiederum angegeben, dass ihr angeblicher Ehemann fünf Monate nach Eheschließung gekidnappt worden sei. Das könne sich wiederum nicht ausgehen, da ihr angeblicher Ehemann bereits am 26.12.2011 in Österreich erstbefragt worden sei. Da es auf somalische Dokumente keine Dokumentensicherheit gebe, ändere die angebliche Heiratsurkunde nichts an den vorhandenen Zweifeln.

3. Mit Schreiben vom 25.07.2017, übernommen am 31.07.2017, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, wobei auf die beiliegende Stellungnahme und Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2017 verwiesen wurde. Es wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

4. In der fristgerechten Stellungnahme vom 03.08.2017 machte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters geltend, dass das BFA den 28.08.2011 als Eheschließungsdatum angegeben habe, jedoch nicht angegeben habe, woher diese Information stamme. Dementsprechend könne auf diese Behauptung keine Stellung genommen werden. Es bleibe allerdings festzuhalten, dass das BFA selbst feststelle, dass beide Eheleute dasselbe Eheschließungsdatum genannt hätten, welches auch mit der vorgelegten Heiratsurkunde übereinstimmen würde und sich daraus keine Widersprüche ergeben hätten.

Weiters solle laut BFA der Ehegatte in seiner Einvernahme am 04.05.2017 angegeben haben, im Juli 2011 für zwei Monate verschleppt und festgehalten worden zu sein. Das BFA leite davon ab, dass eine Eheschließung im August 2011 nicht stattfinden habe können. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das BFA zu dieser Schlussfolgerung gekommen sei, könne es doch sehr wohl so gewesen sein, dass die Bezugsperson im Juli und August 2011 festgehalten worden sei und er nach seiner Rückkehr Ende August geheiratet habe. Es sei sogar mehr als wahrscheinlich, dass die Zeitangabe von zwei Monaten eine geschätzte Zeitdauer darstelle und keine konkrete Anzahl von Tagen. Die Bezugsperson sei Analphabet und könne weder lesen noch schreiben, wie er in der besagten Einvernahme am 04.05.2017 zu Protokoll gegeben habe.

Die Beschwerdeführerin solle dazu angegeben haben, dass ihr Ehemann fünf Monate nach der Eheschließung entführt worden sei. Dies weise darauf hin, dass sich dies zeitlich nicht ausgehe, da der Ehemann bereits im Dezember 2011 in Österreich gewesen sei. Auch hier werde vom BFA nicht konkret benannt, woher diese Aussage stamme. Es sei daher nicht möglich, darauf Stellung zu beziehen.

Des Weiteren sei anzumerken, dass die Bezugsperson bereits in seiner Erstbefragung am 26.12.2011 angegeben habe, verheiratet zu sein. Auf die Frage nach Familienangehörigen im Heimatland verweise die Niederschrift allerdings auf das Kürzel "siehe dg4". Dieses verweise auf einen Anhang oder ein anderes Dokument, welches der Beschwerdeführerin nicht vorliege und, auch nach heutigen telefonische Anfragen beim BFA, nicht der Akteneinsicht unterliege. Es sei somit nicht möglich hierauf Stellung zu nehmen, obwohl es Rückschlüsse darauf geben könnte, ob die Bezugsperson auch hier schon die Daten seiner Ehefrau genannt habe oder nicht. Auf jeden Fall stelle die Angabe verheiratet zu sein für sich schon ein Indiz dafür da, dass eine aufrechte Ehe zwischen den Eheleuten bestanden habe.

Zu den Dokumenten sei auszuführen, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb das BFA an der Echtheit der eingereichten Dokumente zweifle und werde dies auch in der Stellungnahme nicht näher konkretisiert. Allgemeine Zweifel seien nach höchstgerichtlicher Judikatur nicht ausreichend, konkret eingereichten Dokumenten die Beweiskraft zu versagen. Des Weiteren müsse bei Zweifeln an Dokumenten eine kriminaltechnologische Untersuchung durchgeführt werden um eine Fälschung festzustellen. Doch selbst, wenn die Echtheit der Dokumente angezweifelt werden würde, wäre dies für sich kein tauglicher Grund den Antrag abzuweisen, sondern wären sonstige Beweismittel zu prüfen, etwa (auch) eine Befragung der Ehepartner.

In der ergänzenden Stellungnahme vom selben Tag (04.08.2017) wurde hinzugefügt, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei und sich etwa im fünften Schwangerschaftsmonat befinde.

5. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme erstattete das BFA am 09.08.2017 eine neuerliche Rückmeldung, wonach die negative Prognose aufrecht bleibe.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.08.2017 verweigerte die ÖB Nairobi die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG 2005 iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, dass das Stattgeben des Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht vorlägen.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.08.2017 verweigerte die ÖB Nairobi die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung, dass das Stattgeben des Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Voraussetzungen nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht vorlägen.

7. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 08.09.2017, in welcher im Wesentlichen neuerlich betont wurde, dass die Einschätzung des BFA unrichtig sei. In der Rückmeldung werde lediglich vorgebracht, dass keine Neuerungen vorgebracht worden seien, denn Indizien und Hinweise in der Erstbefragung der Bezugsperson würden nicht ausreichen, um eine Ehe zu beweisen. Auf die Begründung der Beschwerdeführerin sei nicht eingegangen worden, das BFA und die Botschaft hätten es somit unterlassen, sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme auseinanderzusetzen.

Abermals wurde das bereits in der Stellungnahme Vorgebrachte wiedergegeben und festgehalten, dass das BFA keine Erwägung im Hinblick auf Art. 8 EMRK getätigt habe sowie in Bezug auf das Kindeswohl getroffen habe. Ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin ein Kind erwarte und sich im sechsten Schwangerschaftsmonat befände. Der VfGH habe in der Entscheidung vom 06.06.2014, Zl. B 369/2013, festgehalten, dass in jedem Fall eine Abwägung iSd Art. 8 EMRK stattzufinden habe. Eine solche Prüfung sei durch das BFA jedoch nicht erfolgt.Abermals wurde das bereits in der Stellungnahme Vorgebrachte wiedergegeben und festgehalten, dass das BFA keine Erwägung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK getätigt habe sowie in Bezug auf das Kindeswohl getroffen habe. Ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin ein Kind erwarte und sich im sechsten Schwangerschaftsmonat befände. Der VfGH habe in der Entscheidung vom 06.06.2014, Zl. B 369/2013, festgehalten, dass in jedem Fall eine Abwägung iSd Artikel 8, EMRK stattzufinden habe. Eine solche Prüfung sei durch das BFA jedoch nicht erfolgt.

8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.11.2017 wies die ÖB Nairobi die Beschwerde gem. § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.11.2017 wies die ÖB Nairobi die Beschwerde gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.

Unabhängig von der Bindungswirkung sei die Beweiswürdigung des BFA nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde teile die bereits dargelegte Auffassung des BFA, dass die Familieneigenschaft nicht vorliege.

Insbesondere sei in diesem Zusammenhang auf die, in der Stellungnahme vom 21.07.2017 durch das BFA aufgezeigten gravierenden Widersprüche betreffend die angeblich am 28.08.2011 erfolgte traditionelle Eheschließung, hinzuweisen.

Dazu sei anzumerken, dass die Bezugsperson die dieser Beurteilung des BFA zugrundeliegenden Angaben, wonach sie ab Juli 2011 zwei Monte von Islamisten festgehalten worden sei, im Rahmen ihrer niederschriftlichen Befragung vom 04.05.2012 -im Beisein eines Dolmetschers- selbst vorgebracht habe und damals nachweislich Gelegenheit gehabt habe, die Richtigkeit der Protokollierung zu überprüfen und allfällige Ergänzungen vorzunehmen.

Auch die Ausführung der Beschwerdeführerin, dass die Bezugsperson fünf Monate nach der Eheschließung entführt worden sei, seien im Rahmen einer Befragung unter Mitwirkung eines Dolmetschers von der Beschwerdeführerin selbst getätigt worden. Die Ausführungen, wonach die Bezugsperson Analphabet sei und weder lesen noch schreiben könne, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen, weil nicht nachvollziehbar sei, wie weit dieser Umstand geeignet sein solle, die zeitliche Orientierung der Bezugsperson direkt zu beeinträchtigen.

Die Behauptung, dass die Angabe verheiratet zu sein, für sich schon ein Indiz darstelle, dass eine aufrechte Ehe zwischen den Eheleuten bestanden hätte, lasse ebenfalls nichts für den Standpunkt der Beschwerdeführerin gewinnen, weil nach Judikatur des VwGH die Familiengemeinschaftseigenschaft iSd AsylG nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern feststehen müssen.

Soweit in der Beschwerde auf Art. 8 EMRK und das Kindeswohl gemäß der UN-Kinderrechtskonvention Bezug genommen werde, übersehe die Beschwerdeführerin den Umstand, dass sie zwar angebe, schwanger zu sein, aber nie behauptet habe, Mutter eines Kindes zu sein, weshalb für die Anwendung der oben genannten Normen jede Grundlage fehle.Soweit in der Beschwerde auf Artikel 8, EMRK und das Kindeswohl gemäß der UN-Kinderrechtskonvention Bezug genommen werde, übersehe die Beschwerdeführerin den Umstand, dass sie zwar angebe, schwanger zu sein, aber nie behauptet habe, Mutter eines Kindes zu sein, weshalb für die Anwendung der oben genannten Normen jede Grundlage fehle.

9. Am 17.11.2017 wurde bei der ÖB Nairobi ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.9. Am 17.11.2017 wurde bei der ÖB Nairobi ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.

10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 18.12.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2017, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

11. Am 03.05.2018 langte eine ergänzende Stellungnahme ein, in der vorgebracht wurde, dass in der Zwischenzeit die Beschwerdeführerin eine Tochter geboren habe. Für diese sei am selben Tag bei der ÖB Nairobi ein Antrag auf Familienzusammenführung gem. § 35 AsylG iVm § 26 FPG gestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht werde gebeten, diesen Umstand im Zuge einer Entscheidungsfindung besonders in Bezug auf eine Abwägung nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Weiters werde angebracht, dass die Bezugsperson seit November einer ordentlichen Beschäftigung nachgehe und selbst für sein Einkommen sorge.11. Am 03.05.2018 langte eine ergänzende Stellungnahme ein, in der vorgebracht wurde, dass in der Zwischenzeit die Beschwerdeführerin eine Tochter geboren habe. Für diese sei am selben Tag bei der ÖB Nairobi ein Antrag auf Familienzusammenführung gem. Paragraph 35, AsylG in Verbindung mit Paragraph 26, FPG gestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht werde gebeten, diesen Umstand im Zuge einer Entscheidungsfindung besonders in Bezug auf eine Abwägung nach Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen. Weiters werde angebracht, dass die Bezugsperson seit November einer ordentlichen Beschäftigung nachgehe und selbst für sein Einkommen sorge.

Zugleich wurden die Geburtsurkunde des Kindes und der Arbeitsvertrag der Bezugsperson beigelegt. In der Geburtsurkunde ist die Beschwerdeführerin als Mutter und die Bezugsperson als Vater der am XXXX .2017 geborenen Tochter genannt.Zugleich wurden die Geburtsurkunde des Kindes und der Arbeitsvertrag der Bezugsperson beigelegt. In der Geburtsurkunde ist die Beschwerdeführerin als Mutter und die Bezugsperson als Vater der am römisch 40 .2017 geborenen Tochter genannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 02.03.3017 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Als Bezugsperson wurde H, geb. 17.12.1987, StA. Somalia, genannt, welcher als Ehemann der Beschwerdeführerin bezeichnet wurde.Die Beschwerdeführerin stellte am 02.03.3017 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Als Bezugsperson wurde H, geb. 17.12.1987, StA. Somalia, genannt, welcher als Ehemann der Beschwerdeführerin bezeichnet wurde.

Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2012, Zl. 11 15.608-BAS, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhalts mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich ist, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 ist. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft haben sich in mehrfacher Hinsicht mit den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprochen.

Der Beweis des Vorliegens einer Ehe bzw. eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor deren Einreise in Österreich konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson gaben beide übereinstimmend zu Protokoll, dass sie am 28.08.2011 geheiratet hätten. Zudem legte die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Antragstellung ein "Marriage Certificate" vor. Aus dem Schriftstück in englischer Sprache wird der 28.08.2011 als Hochzeitsdatum angeführt. Die Unterschriften sowie die Stempel sind unleserlich.

Soweit in diesem vorgelegten Schriftstück erwähnt wird, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson verheiratet wären, ist festzuhalten, dass es sich bei dem Dokument offensichtlich um eine Urkunde unwahren Inhalts handelt, die nicht geeignet ist, die behauptete Eheschließung zu belegen. Dies, da es bei den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu gravierenden

Widersprüchen gekommen ist:

So gab die Bezugsperson bei ihrer Einvernahme am 04.05.2012

Folgendes an: "Nachgefragt gebe ich an, dass ich seit verheiratet bin, es war eine traditionelle Eheschließung. Ich habe am 28.08.2011 geheiratet. (...) Die Islamisten kamen wieder zum Geschäft und fragten sie mich immer wieder wann ich mit ihnen zusammenarbeite, wenn ich nicht komme, dann werden sie mich töten wie meinen Vater, usw. Im Juli vorigen Jahres kamen sie zu mir und haben mich mitgenommen und festgehalten, ich wurde zwei Monate festgehalten."

Dem entgegen führte die Beschwerdeführerin bei ihrer informellen Befragung am 21.03.2017 im Beisein einer Dolmetscherin aus: "Der Gatte wurde von der islamischen Terrororganisation bedrängt, sich ihnen anzuschließen. Als er sich weigerte, kidnappten sie ihn - dies ca. 5 Monate nach der Eheschließung."

Aus den Angaben der Bezugsperson ergibt sich, dass sie im Juli 2011 von den Islamisten für zwei Monate, somit Juli und August 2011, festgehalten wurde und sie danach geheiratet habe. Hingegen erklärte die Beschwerdeführerin, dass die Bezugsperson fünf Monate nach der Eheschließung, also im Jänner 2012, von der islamischen Terrororganisation bedrängt worden wäre. Dazu ist allerdings auszuführen, dass die Bezugsperson bereits am 26.12.2011 ihren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

Es ist nicht nachvollziehbar wie die Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson, würde man davon ausgehen, dass tatsächlich am 28.08.2011 ihre Eheschließung stattgefunden hätte, in einer so derart gravierenden Weise auseinandergehen können.

Auch in den Stellungnahmen und in der Beschwerde konnte die Beschwerdeführerin die Widersprüche, die Hochzeit habe nach einer zweimonatigen Festhaltung bzw. die Hochzeit habe vor dem Kidnapping stattgefunden, nicht auflösen.

Zudem kann der behauptete Eheschluss am 28.08.2011 auch mangels Vorlage geeigneter Urkunden nicht festgestellt werden. Es ist amts- und gerichtsbekannt, dass in Somalia ab Jänner 1991 keine offiziellen Urkunden ausgestellt wurden, sodass dieser Urkunde vor dem Hintergrund des aufgezeigten widersprüchlichen Vorbringens der betroffenen Personen nicht die von der Beschwerdeführerin behauptete Beweiskraft beigemessen werden kann.

Die Beschwerdeführerin hat somit nicht unter Beweis gestellt, dass sie vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich eine Ehe nach staatlichem Recht, dh einschließlich Ehe-Registrierung, mit dieser geschlossen hatte.

Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass das am XXXX .2017 geborene Kind kein Beweis dafür ist, dass die Ehe der betroffenen Personen bereits vor Einreise der Bezugsperson in Österreich bestanden hat. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass das Kind sechs Jahre nach Einreise der Bezugsperson in Österreich zur Welt kam. Es erübrigen sich daher weitere Ermittlungen zur Frage der Abstammung des Kindes.Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass das am römisch 40 .2017 geborene Kind kein Beweis dafür ist, dass die Ehe der betroffenen Personen bereits vor Einreise der Bezugsperson in Österreich bestanden hat. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass das Kind sechs Jahre nach Einreise der Bezugsperson in Österreich zur Welt kam. Es erübrigen sich daher weitere Ermittlungen zur Frage der Abstammung des Kindes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:3.1. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005 (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

"§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat;

dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

§ 34 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 34, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."

§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

"§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.""(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgeset

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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